Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.23
ENTSCHEID
- März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav
Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Beklagte
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Juni 2016
betreffend Unterhaltsbeiträge
während der Dauer des Scheidungsverfahrens
Sachverhalt
Im
Eheschutzverfahren der zwischenzeitlich mit Urteil des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016
geschiedenen Ehegatten verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern den
Ehemann A____ mit Entscheid vom 1. Mai 2013 seiner Ehefrau B____ für die Dauer
der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts monatliche Unterhaltszahlungen für die
beiden Söhne C____, geb. am [...], und D____, geb. am [...], von je CHF 1‘950.–
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, erstmals per 1. Januar 2012, zu bezahlen. B____
wurde ein monatlicher Ehegattenunterhaltsanspruch von CHF 3‘000.– zugesprochen.
Mit Eingabe an
das Zivilgericht Basel-Stadt vom 22. März 2013 verlangte A____ die
Ehescheidung. An der Einigungsverhandlung vom 5. Februar 2015 regelten die Parteien
nebst anderem die monatlich zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge und den
Ehegattenunterhaltsbeitrag einvernehmlich neu, wobei sich der an B____ zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag um CHF 1‘000.– reduzierte. Betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge
wurde eine monatliche Zahlungspflicht ab 1. März 2015 von CHF 3‘000.–,
zuzüglich Kinderzulagen, für D____ und von CHF 500.–, zuzüglich Kinderzulagen,
für C____ festgelegt, wobei B____ die ganze Hilflosenentschädigung (für C____) ebenfalls
per 1. März 2015 zugeteilt wurde.
Auf
entsprechenden Antrag von A____ hob der Zivilgerichtspräsident den für B____ zu
bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– mit Entscheid vom
10. November 2015 (Aktenzeichen F.2013.372) für die Dauer des
Scheidungsverfahrens mit (Rück)wirkung per 1. Juli 2015 auf (Dispositiv Ziff.
2). Die dagegen von B____ erhobene Berufung wies das Appellationsgericht mit
Entscheid vom 1. März 2016 (Aktenzeichen ZB.2015.58) kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid erhob B____ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses
hiess die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, zwischenzeitlich mit Urteil vom
2. Mai 2017 (BGer 5A_297/2016) kosten- und entschädigungsfällig gut, hob den Entscheid
des Appellationsgerichts vom 1. März 2016 sowie Dispositivziffer 2
des Entscheids des Zivilgerichts vom 10. November 2015 auf und wies das Gesuch von
A____ um Abänderung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des
Scheidungsverfahrens ab.
Mit Eingabe vom
15. April 2016 verlangte A____ auch die Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Dieses Gesuch wies der Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren mit Entscheid
vom 16. Juni 2016 ab.
Gegen diese
Massnahmeverfügung hat A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 9. Juli
2016 Berufung ans Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Rückweisung der
Sache zur neuen Beurteilung an das Zivilgericht. Eventualiter beantragt er die
Aussetzung der Kinderalimente ab 1. Juli 2016 bis zur Zahlung der „güterrechtlichen
Ansprüche des Klägers“ oder seiner zwischenzeitlichen Erwerbsaufnahme.
Subeventualiter beantragt er die Verpflichtung von B____ (Berufungsbeklagte),
ihm „CHF 50‘000 in Anrechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und/oder
der Hilflosenentschädigung vorweg zu bezahlen“. Subsubeventualiter beantragt er
die Verpflichtung der Berufungsbeklagten, ihm „seinen Anteil an der
Hilflosenentschädigung von CHF 45‘993.90 plus Verzugszinsen per 30. Juni 2016
von CHF 7‘5214.69 zu bezahlen“. Weiter beantragt er die Aufhebung der
vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Tragung der Kosten des
Berufungsverfahrens durch den Staat.
Die
Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 23. August 2016 die
vollumfängliche, kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung, sofern
auf diese einzutreten sei.
Mit Eingabe vom
16. Dezember 2016 beantragt die Berufungsbeklagte, es sei der Berufungskläger
zu verpflichten, über seine aktuelle Erwerbstätigkeit Auskunft zu erteilen und
insbesondere sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen offenzulegen. Er sei
diesbezüglich zu verpflichten, den Arbeitsvertrag sowie allfällig vorhandene
Lohnabrechnungen zu edieren. Sollte der Berufungskläger einer solchen Aufforderung
nicht nachkommen, sei die mutmasslich neue Arbeitgeberin des Berufungsklägers,
die [...] AG in [...], zu verpflichten, über das Anstellungsverhältnis sowie
das Jahres- und Monatseinkommen des Berufungsklägers Auskunft zu geben, unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
der angefochtenen Verfügung ist das Gesuch des Berufungsklägers um Abänderung
der im Scheidungsverfahren im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen einvernehmlich
geregelten, vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu zahlenden
monatlichen Beiträge an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder. Der vom
Instruktionsrichter gestützt auf Art. 276 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 179 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) getroffene Entscheid
über die beantragte vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die strittige Regelung
der Kinderunterhaltspflicht stellt aber eine vermögensrechtliche Angelegenheit
dar (Rudin, in: Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Auflage 2011, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Art. 51 BGG N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Ehe wurde zwischenzeitlich mit
Urteil des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 (Aktenzeichen Zivilgericht
F.2013.372) rechtskräftig geschieden (s. oben Sachverhalt), auch wenn
betreffend die Regelung diverser Nebenfolgen der Scheidung ein
Berufungsverfahren bis zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 hängig geblieben
ist (Verfahren vor Appellationsgericht Aktenzeichen ZB.2016.26; vgl. zur
Teilrechtskraft Art. 315 Abs. 1 ZGB). Strittig geblieben sind unter anderem die
vom Berufungskläger nach Scheidung der Ehe zu bezahlenden monatlichen
Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4,5, 36 und 37 der
Berufungsschrift). Bis zur vollständigen Erledigung des Scheidungsverfahrens sind
weiterhin die im Rahmen des Massnahmeverfahrens gesprochenen
Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet (vgl. Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II: Anhänge, 3.
Auflage 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 13; Schwenzer/Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.]; FammKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage
2017, Art. 126 N 14). Damit ist die notwendige Höhe des Streitwerts erreicht.
1.2 Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, a.a.O.,
Anh. ZPO Art. 276 N 21). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte
Berufung (Art. 311 und 314 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. Zuständig zur
Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 92 Abs.
1 Ziff. 6 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition (Art. 310 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2. Auflage
2013, N 429).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings regelmässig
von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. dazu
Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; AGE ZB.2014.51 vom
16. April 2015 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ergeht daher, wie
mit Verfügung vom 25. August 2016 angekündigt, unter Verzicht auf eine
Verhandlung und unter Beizug der Vorakten in Zirkulation.
1.4 Nachdem
die Berufungsbeklagte gegen den Entscheid des Appellationsgerichts betreffend
die Ehegattenalimentenzahlungspflicht Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht
hatte (s. oben Sachverhalt), befanden sich zum einen die Vorakten beim höchsten
Gericht, weshalb sie dem Appellationsgericht nicht zur Verfügung standen. Entsprechend
wurde eine Verfahrenssistierung bis zu deren Retournierung verfügt. Zum anderen
war der Entscheid des Bundesgerichts auch abzuwarten, weil sich in Bezug auf
die Voraussetzungen für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen dieselben
Rechtsfragen zum nämlichen Sachverhalt stellen (s. unten Ziff. 3.3). Der
vorliegende Entscheid war schliesslich auch mit den strittig gebliebenen Erwägungen
zum Kinderunterhaltsanspruch im Berufungsverfahren betreffend die Scheidung zu
koordinieren. Damit rechtfertigt sich die vergleichsweise lange Dauer des
vorliegenden Berufungsverfahrens.
1.5 Der
Berufungskläger verlangt mit Subeventualantrag die Verpflichtung der Berufungsbeklagten
ihm „CHF 50‘000.– in Anrechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
und/oder der Hilflosenentschädigung vorweg zu bezahlen“ und im
Subsubeventualantrag die Verpflichtung der Berufungsbeklagten ihm „seinen
Anteil an der Hilflosenentschädigung von CHF 45‘993.90 plus Verzugszinsen
per 30. Juni 2016 von CHF 7‘5214.69 zu bezahlen“. Diese Anträge
gründen auf Forderungen, die der Berufungskläger im Scheidungsverfahren im
Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhoben hatte. Soweit diese
Forderungen vom Zivilgericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens überhaupt
anerkannt worden sind, ist darüber nach erfolgtem Rückzug der Berufung gegen
dieses Scheidungsurteil rechtskräftig entschieden, weshalb darüber im
vorliegenden Verfahren als res iudicata nicht mehr zu befinden ist.
Der
Berufungskläger rügt ausserdem, der Zivilgerichtspräsident sei zu Unrecht nicht
auf diese auch im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren gestellten Anträge eingegangen.
Auch darin ist ihm nicht Recht zu geben: Die Vorwegnahme der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder von Teilen davon ist im Verfahren um vorsorgliche
Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens, welches sich grundsätzlich nach
den Eheschutzmassnahmen richtet, nicht vorgesehen. Dies hat zu gelten, auch
wenn die vorsorglichen Massnahmen, anders als die Massnahmen des Eheschutzes,
keinem numerus clausus unterliegen. Soweit vorsorgliche Massnahmen auf
Regelungen betreffend das Vermögen der Ehegatten zielen, haben sie sich in Massnahmen
zum Vermögensschutz zu erschöpfen (vgl. Sutter-Somm/Stanischewski,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016,
Art. 276 N 23). Die vom Berufungskläger gestellten Ausgleichsforderungen
konnten demnach nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein.
Folglich wurden sie auch zu Recht nicht behandelt.
2.1 Mit
seinem Hauptantrag verlangt der Berufungskläger die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Berufungsverfahren ist eine Rückweisung an
die Vorinstanz nach Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2
ZPO nur dann vorgesehen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt
worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist
(AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 5.2).
2.2 Soweit
der Berufungskläger eine Rückweisung der Angelegenheit gestützt auf die seines
Erachtens zu Unrecht nicht im angefochtenen Entscheid behandelten Anträge im
Zusammenhang mit güterrechtlichen Ausgleichsforderungen verlangt, kann auf die
vorgehenden Erwägungen betreffend den möglichen Gegenstand des Verfahrens um
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren verwiesen werden (s. oben Ziff.
1.5). Da in diesem Verfahren nicht auf diese Begehren einzutreten ist, kann
deren Nichtbehandlung auch keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bewirken.
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger rügt mit Bezug auf die Feststellung des Umfangs des von ihm und
seinen beiden Brüdern ererbten Vermögens eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs, da er nicht nach den Umständen gefragt worden sei. Mutmasslich leitet
er (auch) aus dieser Rüge seinen Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz ab.
2.3.2 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 296 Abs. 1 ZPO in allen Verfahrensstadien und ist dieser von
allen kantonalen Instanzen zu beachten (Schweighauser,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 296 N 5, 8; AGE ZB.2013.55 vom 31. Januar 2014 E.
2.1). Die Parteien sind aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes und insbesondere
im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht davon befreit, bei der Feststellung
des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen
(vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO; Schweighauser,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 ff.; ders.,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band II: Anhänge, 3.
Auflage 2017, Anh. ZPO Art. 296 N 11 ff. m.w.H.). Folglich tragen sie
auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für
sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hostettler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO,
3. Auflage 2016, Art. 272 N 9 ff., 11 m.w.H.; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar ZPO, 3.
Auflage 2017, Art. 272 N 4; Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, Rz 1.01; AGE ZB.2014.51 vom
16. April 2015 E. 3).
Eheschutzmassnahmen
werden im summarischen Verfahren mit der dieser Verfahrensart eigenen Beweismittel-
und Beweisstrengebeschränkung angeordnet; es genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 127 III 474 E.
2b/bb S. 478). Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich davon aus, dass auf
aufwändige Beweismassnahmen verzichtet werden kann (BGer 5A_610/2012 vom
20. März 2013 E. 1.3 m.w.H.). Entsprechendes muss auch für die im
summarischen Verfahren nach den Vorschriften des Eheschutzes zu treffenden
vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten.
2.3.3 Der
Berufungskläger hatte im gesamten Scheidungsverfahren ausreichend Gelegenheit,
seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen, was er
indessen zu weiten Teilen unterliess. Es war vor diesem Hintergrund nicht Sache
des Zivilgerichts, die Vermögenssituation des Berufungsklägers mit Bezug auf
sein Begehren um eine zeitweilige Aufhebung seiner Kinderunterhaltszahlungspflicht
im Massnahmeverfahren von sich aus vertieft zu erforschen. Vielmehr hätte es
dem Berufungskläger mit seinem Abänderungsgesuch oblegen, zumindest glaubhaft
zu machen, dass es ihm weder möglich noch zumutbar ist, den eigenen
Unterhaltsbedarf und jenen seiner Kinder aus seinem Vermögen zu decken. Die von
ihm auch im Berufungsverfahren einzig behaupteten aber nicht belegten Umstände
vermögen auch den reduzierten Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht zu
genügen. Vielmehr hat der Zivilgerichtspräsident zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Berufungskläger gestützt auf die vorhandenen Belege und die
tatsächlichen Umstände (auch) über liquides Vermögen verfügen muss (vgl. dazu
unten Ziff. 4.1 und 4.3). Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung
vermag deshalb nicht zu verfangen. Es liegt kein Grund für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz vor. Inwieweit die in diesem Zusammenhang gerügte
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt
werden kann, bedarf damit keiner weiteren Ausführungen.
3.1 Im
Eventualantrag verlangt der Berufungskläger, seine Verpflichtung zur Leistung
von Unterhaltsbeiträgen für seine beiden Söhne sei ab dem 1. Juli 2016 bis zur
Zahlung seiner güterrechtlichen Ansprüche oder einer zwischenzeitlichen
Erwerbsaufnahme auszusetzen.
3.2 Vorsorglichen
Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO kommt nur beschränkte Rechtskraft
zu, weshalb sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen abänderbar sind (vgl.
auch Art. 268 Abs. 1 ZPO). Eine Abänderung der vom Eheschutz- oder
Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen ist zulässig, wenn sich die Umstände
seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Art. 276 Abs. 1 und
2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 und 286 Abs. 2 ZGB; vgl. Sutter-Somm/Stanischweski, a.a.O., Art.
276 ZPO N 33 ff m.w.H.; BGE 141 III 376 E. 3.3 S. 378; BGer 5A_597/2013
vom 4. März 2014 E. 3.4, 5A_516/2013 E. 3.3). Dabei sind die
Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1
ZGB geringer als bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129
ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 m.w.H.; AGE ZB.2015.71 vom
12. Juli 2016 E. 2.1).
Sind die
genannten Voraussetzungen für eine Abänderung erfüllt, so setzt das Gericht den
Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest, wobei
auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde
lagen, der aktuellen Situation anzupassen sind, ohne dass diesbezüglich
wesentliche Veränderungen der Verhältnisse vorliegen müssten (BGer 5A_136/2014
vom 5. November 2014 E. 3.2 m.H. auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292
[betreffend nachehelichen Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 m.w.H.).
Da dem Entscheid über die Anordnung von Eheschutzmassnahmen in beschränktem
Masse materielle Rechtskraftwirkung zukommt, kann ein Begehren um Abänderung dieser
Massnahmen nur eine Anpassung an die neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben,
nicht aber eine regelrecht neue Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013
vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Auch Veränderungen, die
bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und
zum Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages
berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E.
11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4
S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; AGE ZB.2015.71 vom 12. Juli 2016 E. 2.1).
Schliesslich ist eine Abänderung ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches und mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt
worden ist (BGer 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1).
3.3 Im
angefochtenen Entscheid hat der Vorrichter erwogen, der Berufungskläger habe
seine Arbeitsstelle verloren, ohne dass ihm diesbezüglich Bösgläubigkeit
nachgewiesen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich der
Berufungskläger um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühe und ihm das
Wohlergehen seiner Söhne ein wichtiges Anliegen sei. Der gegenwärtige Verlust
eines Einkommens könne ihm damit nicht als selbstverschuldet angerechnet
werden. Insoweit anerkannte der Zivilgerichtspräsident implizit eine zu
berücksichtigende und erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Der Vorrichter bezog
sich dabei direkt auf seine Ausführungen in dem dem vorliegenden Verfahren
vorausgegangen Abänderungsverfahren zwischen den Parteien betreffend den Antrag
des Berufungsklägers um Abänderung des für die Dauer des Scheidungsverfahrens
geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeitrags (s. oben Sachverhalt). Gemäss diesem
Entscheid des Zivilgerichts konnte dem Berufungskläger kein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, da dieser nicht in Schädigungsabsicht seine Arbeitsstelle
gekündigt habe. Diese Erwägungen und deren Rechtsfolge hielten allerdings nach
Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht stand.
Vielmehr stellte das Bundesgericht dazu fest, der Berufungskläger habe mit der
eigenmächtigen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der [...] SA in
Schädigungsabsicht gegenüber der Berufungsbeklagten den Sachverhalt selbst
geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung des geschuldeten
Ehegattenunterhaltsbeitrags vorschieben wolle. Derartiges Verhalten schliesse
eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus (BGer 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017).
Diese höchstrichterliche
Würdigung des Sachverhalts und dessen Rechtsfolge hat auch im vorliegenden
Verfahren zu gelten, da der Antrag des Berufungsklägers auf Abänderung der
Kinderalimente für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf dem gleichen
Sachverhalt, nämlich dem Verlust seiner Arbeitsstelle, gründet, auch wenn neu
die Geltendmachung der zwischenzeitlich ebenfalls erfolgten Aussteuerung aus
der Arbeitslosenkasse hinzukommt. Wie das Bundegericht im genannten Entscheid darlegt,
ist dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen unabhängig von seiner
tatsächlichen Möglichkeit, einen entsprechenden Erwerb aktuell oder zukünftig
wieder erzielen zu können, anzurechnen (s. auch Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Band I: ZGB,
3. Auflage 2017, Art. 176 N 34). Damit ist weiterhin das vom Berufungskläger
während seiner Anstellung bei der [...] SA erzielte Einkommen von monatlich
CHF 14‘311.– netto (Einkommen ohne Kinderzulagen) massgebend und der
Antrag auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ist wegen Verneinens einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse abzuweisen.
3.4 Hinfällig
wird vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und deren Rechtsfolge auch das
Gesuch der Berufungsbeklagten um amtliche Erkundigung bei der neuen Arbeitgeberin
des Berufungsklägers. Ohnehin ist den Parteien zwischenzeitlich aus dem Berufungsverfahren
im Scheidungsverfahren (ZB.2016.26) bekannt, dass das Anstellungsverhältnis
zwischen dem Berufungskläger und der [...] AG per 31. Mai 2017 endete.
3.5 Wie
bereits eingehend ausgeführt, können die im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsforderungen
nicht Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des
Scheidungsverfahrens sein (vgl. oben Ziff. 1.5). Dementsprechend kann auch
keine Sistierung von Unterhaltszahlungen bis zur Zahlung entsprechender Forderungen
verlangt werden.
4.1 Vollständigkeitshalber
wird festgehalten, dass der Vorrichter im Ergebnis, obwohl er von einer zu
berücksichtigenden Veränderung der Einkommensverhältnisse ausgegangen ist, eine
Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge angesichts des Vermögens des Berufungsklägers
ablehnte. Er erwog, der Berufungskläger verfüge offenkundig über beträchtliches
Vermögen. Allein die Erbschaft von seiner Mutter betrage gemäss
Nachlassinventar rund CHF 1,4 Mio., wovon CHF 380‘000 auf Liegenschaften entfielen,
welche in der Regel tief geschätzt würden. Der Nachlassanteil des
Berufungsklägers liege real bei mindestens CHF 500‘000. Es sei ihm daher
zuzumuten, daraus die laufenden Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne zu
finanzieren, zumal D____ eine Privatschule mit monatlichen Kosten von gegen CHF
2‘000 besuche, was beide Eltern und mit besonderem Nachdruck der Berufungskläger
selber weiterführen wollten. Aus dem Umstand, dass das Schulgeld für D____ nach
wie vor bezahlt werde und D____ für seine weitere schulische Laufbahn an der
gleichen Privatschule angemeldet sei, könne abgeleitet werden, dass auch
liquides Vermögen vorhanden sei.
4.2 Dazu
ist darzulegen, dass auf das Vermögen der Eltern für den Kindesunterhalt nur
ausnahmsweise zurückzugreifen ist. Dies gilt etwa dort, wo das Vermögen zwar
gross, das Einkommen inklusive Vermögensertrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
aber unzureichend ist (insb. bei ertragslosem Vermögen wie zinslosen Darlehen,
Kunstgegenständen, nicht bewirtschafteten Grundstücken, Gold etc.; Schweighauser in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.),
FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 3. Auflage 2017, Art. 285 N 140 m.w.H.) oder bei
Unterhaltsschuldnern im Ruhestand, deren Vermögen als Altersvorsorge dient
(BGer 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5). Auf Vermögensverzehr kann
Kinderunterhalt daher auch dann gestützt werden, wenn ein vermögender
Elternteil selber – etwa aufgrund zeitweiliger Erwerbslosigkeit – zur Deckung
des eigenen Unterhalts darauf angewiesen ist.
4.3 Mit
der Berufungsbegründung bestreitet der Berufungskläger, dass er ausreichende
Mittel aus dem Nachlass seiner Mutter zur Verfügung habe. Er begnügt sich
allerdings mit weitschweifigen Behauptungen zu seiner angeblichen
Vermögenssituation und unterlässt es auch im Berufungsverfahren, diese
Ausführungen zu belegen. Offenbar ist er der Ansicht, das Gericht habe den
Entscheid allein auf seine Behauptungen abzustützen und verkennt dabei, seine
auch unter der Offizialmaxime geltende Beweispflicht (s. oben Ziff. 2.3.2).
Fehlt aber eine umfassende Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse, so kann im
Einzelnen unbeantwortet bleiben, welcher Wert einzelnen Vermögenswerten wie etwa
der ererbten Liegenschaft in Bettingen zukommt. Der Vorrichter hat denn auch
zutreffend darauf verwiesen, dass allein aus der fortgeführten Bezahlung der
Kosten für die Privatschule des einen Sohnes auch auf das Vorhandensein von
liquidem Vermögen geschlossen werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid
erweist sich demnach auch ohne die nun vom Bundesgericht festgelegte Zugrundelegung
eines hypothetischen Einkommens als richtig.
4.4 Die
weiteren wie schon in den parallelen Verfahren im Wesentlichen auf einer nicht
tolerierbaren Diskreditierung der Berufungsbeklagten beruhenden Argumente gegen
seine Leistungsfähigkeit aufgrund von Mitteln der Erbschaft zielen vor diesem
Hintergrund zum Vornherein an der Sache vorbei.
5.1 Damit
unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig und hat dessen
ordentliche Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem
Gerichtsgebührenreglement vom 17. September 2017 (GGR, SG 154.810; § 41 Abs. 2
GGR). Dabei berechnet sich die Grundgebühr für das Berufungsverfahren gemäss
den für das Verfahren vor Zivilgericht bestimmten Ansätzen (§ 12 GGR). Die
Gebühr für summarische Verfahren beträgt mindestens CHF 200.– und maximal
CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 GGR). In Eheschutzverfahren ist sie auf
mindestens CHF 300.– bis maximal CHF 2‘000.– festzulegen, wobei für
aufwändige Fälle eine Erhöhung auf bis zu CHF 10‘000.– möglich ist (§ 10
Abs. 2 Ziff. 1 und 1.1 GGR). Aufgrund der inhaltlichen Parallelen der
vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren zu den Eheschutzverfahren
rechtfertigt sich eine Orientierung an den Gebühren für Eheschutzentscheide.
Bei der Festlegung einer Gebühr sind gemäss § 2 Abs. 1 GGR immer auch
die Bedeutung des Falles (lit. a), der Zeitaufwand des Gerichts (lit. b), die
tatsächliche und rechtliche Komplexität des Falls (lit. c) sowie in Zivilsachen
der Streitwert (lit. d) zu beachten. Angesichts einer monatlichen
Unterhaltspflicht von CHF 3‘500.– längstens bis zum definitiven Abschluss des
Scheidungsverfahrens und der Komplexität der Sache rechtfertigt sich eine
Gebühr von CHF 1‘500.–.
5.2 Zudem
ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten
aufzuerlegen. Da die Berufungsbeklagte darauf verzichtet hat, dem Gericht einen
Bemühungsausweis ihres Vertreters einzureichen, ist ihr angemessener
Vertretungsaufwand vom Gericht in Anwendung der (kantonalen) Tarifverordnung
festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8
Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert aus einem Streitwert von CHF 77‘000.–
(Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 3‘500.– monatlich per
- Mai 2016 für 22 Monate) ein Grundhonorar von CHF 7‘306.–.
Dieses Honorar ist bei Summarverfahren wie dem vorliegenden Massnahmeentscheid
gemäss § 10 Abs. 2 HO angemessen um ein Drittel bis vier Fünftel zu reduzieren.
Sodann ist das im Berufungsverfahren nach den Regeln für das erstinstanzliche
Verfahren berechnete Honorar „in der Regel“ um einen weiteren Abzug von einem
Drittel zu reduzieren (§ 12 Abs. 1 HO). Bei Abzug eines Drittels gemäss Art. 10
Abs. 2 HO resultiert ein Grundhonorar von CHF 4‘870.– und der Abzug eines weiteren
Drittels gemäss § 12 HO ergibt ein Honorar von rund CHF 3‘250.–. Dies
entspricht bei Berücksichtigung des gewöhnlichen Stundenansatzes im Rahmen des
Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.– einem angemessen
erscheinenden Aufwand von 13 Stunden. Darin eingeschlossen sind notwendige
Auslagen, dazuzurechnen ist die Mehrwertsteuer.
5.3 Die
Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben sich als unberechtigt erwiesen,
womit auch kein Grund besteht, die vorinstanzliche Kostenregelung, welche die
Kosten dem Berufungsklägers auferlegt, abzuändern.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung ist abzuweisen soweit auf sie
einzutreten ist.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.
Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3‘250.–, inklusive Auslagen
und zuzüglich 8 % MWST von CHF 260.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.