A____
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.36
URTEIL
vom 20.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
alias B____, geb. [...], von
Marokko
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. April 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ist in der
Schweiz seit Ende des Jahres 2011 aktenkundig. Er reiste im Jahr 2011 als
unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz ein und wurde innert kürzester Zeit
straffällig, wobei sämtliche in der Schweiz ergangen Urteile unter das Jugendstrafrecht
fielen. Ein erstes Asylverfahren wurde vom Staatssekretariat für Migration
(SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) im August 2013 wegen unbekannten
Aufenthalts desA____ als gegenstandslos abgeschrieben. Nachdem das Verfahren
auf Ersuchen des A____ im Herbst 2013 wieder aufgenommen wurde, erging am 25.
Februar 2014 ein Nichteintretensentscheid durch das SEM, welches A____ gleichzeitig
unter Fristansetzung bis 27. März 2014 aus der Schweiz wegwies. Der Entscheid
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Januar
2018 wurde A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen,
nachdem er vorgängig der Haft von den Deutschen Behörden im Rahmen des
Dublin-Verfahrens in die Schweiz rücküberstellt worden war. Nachdem das
Migrationsamt ihn mit Verfügung vom 23. Januar 2018 aufgrund des von ihm anlässlich
der Befragung durch das Migrationsamt gestellten Asylgesuches in Vorbereitungshaft
setzte, zog er an der gerichtlichen Haftüberprüfungsverhandlung am 26. Januar
2018 sein Asylgesuch zurück. Daraufhin verfügte das Migrationsamt umgehend
seine Wegweisung und die Ausschaffungshaft, welche noch gleichentags mit Urteil
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer von
drei Monaten bestätigt wurde (Urteile AUS.2018.10 und 13, beide vom 26. Januar
2018).
Mit Verfügung
vom 12. April 2018 verlängert das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um
weitere drei Monate bis zum 21. Juli 2017. An der heutigen Verhandlung wurde A____
zur Sache befragt; er selber ist mit der Verlängerung der Haft einverstanden.
Anschliessend ist seine Rechtsvertreterin zum Vortrag gelangt. Sie beantragt,
der Beurteilte sei aus der Haft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Die
Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend
endet die angeordnete Haft am 22. April 2018. Damit findet die heutige Verhandlung
rechtzeitig statt.
Betreffend das
Vorliegen eines Wegweisungstitels und von Haftgründen ist auf den Entscheid zur
erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft vom 26. Januar 2018 (AGE
AUS.2018.13 E. 3) zu verweisen. Es bestehen die Haftgründe der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), der
Begehung eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG) und der Fortführung der Vorbereitungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit f AuG). Untertauchensgefahr ist im Übrigen nach wie
vor gegeben, auch wenn der Beurteilte neu eine angeblich wahre Identität (vgl.
nachstehend Ziff. 3.2) angegeben hat, denn diese ist einerseits auch schon
wieder widerrufen, und der Beurteilte verweigert dennoch nach wie vor die
Kooperation mit den Behörden seines Heimatstaates zwecks Papierbeschaffung,
weil seine Familie ihm so geraten habe. Entgegen der Auffassung der
Rechtsvertreterin ist also Untertauchensgefahr gegeben, auch wenn der
Beurteilte im Strafvollzug im offenen Vollzug war und dort geblieben ist. Im
Übrigen reicht ein einziger Haftgrund aus, und wie eingangs dargelegt, sind
vorliegend deren drei gegeben. Die beiden anderen bestreitet auch die Vertreterin
des Beurteilten nicht.
3.1 Im
Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit der Haft ist auch zu
überprüfen, ob der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Zweck der Ausschaffungshaft,
namentlich die Sicherstellung der geplanten Entfernungsmassnahme, ist nicht
(mehr) gegeben, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen
nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 60 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Weiter hat die zuständige Behörde das
Beschleunigungsgebot einzuhalten und die Umsetzung der Ausschaffung der
inhaftierten Person förderlich voranzutreiben. Zudem hat die Haftanordnung dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
3.2 A____
hat sich in der Vergangenheit diverser Aliasidentitäten bedient und gegenüber
dem Migrationsamt und gegenüber der Einzelrichterin an der ersten Haftüberprüfungsverhandlung
unumwunden zugegeben, dass er über seine wahre Identität keine Auskunft gebe,
da er nicht in seine Heimat zurück wolle. Er sei bereit, 18 Monate in Haft zu
sein, um danach wieder auf freien Fuss zu kommen und Europa nicht verlassen zu
müssen. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 20. März 2018 hat er
allerdings erklärt, er sei nun bereit, seine wahre Identität bekannt zu geben,
dass sei besser für ihn und das Migrationsamt. Er heisse B____ und sei am [...]
in [...], Marokko, zur Welt gekommen. Er gab die Namen seiner Eltern und Grosseltern
an und erklärte, die Eltern würden in [...] leben. Er wolle seine Familie
anrufen, damit diese Dokumente zu seiner Identifizierung beibringen könnten. Er
habe eine Geburtsurkunde und einen Schulausweis. Er sei schon in Spanien
gewesen. In Spanien wisse man, wer er sei und würde ihn nach Hause schicken.
Entgegen diesen Zusagen hat A____ danach allerdings nichts unternommen, um
diese Dokumente zu seiner Person beizubringen. Anlässlich einer weiteren
Befragung durch das Migrationsamt am 12. April 2018 hat er erklärt, seine
Familie habe ihm verboten, in die Heimat zurück zu kehren. Es sei für ihn nicht
schwierig nach Marokko zurückzukehren, aber es sei schwierig, wenn er danach
nicht mehr in den Schengenraum einreisen dürfe. Seine Familie sei hier. Auf der
marokkanischen Botschaft habe man ihm gesagt, er werde mit diesem Namen kein
Laissez-Passer erhalten, er müsse sich nicht fürchten. Er habe verstanden, dass
er die Schweiz nicht verlassen dürfe, er würde in Basel bleiben und arbeiten,
um sich zu integrieren. Dies habe ihm seine Beiständin geraten. Anlässlich der
heutigen Verhandlung sodann hat der Beurteilte unumwunden zugegeben, dass er
auch nicht B____ sei. Er wolle seine Identität nicht preisgeben, 18 Monate im
Gefängnis bleiben und dann in der Schweiz leben. Er spricht gut Deutsch, ein
Dolmetscher war für die Verhandlung nicht vonnöten.
Das
Migrationsamt hat unmittelbar nach der Befragung vom 20. März 2018 das SEM
kontaktiert, welches mit Schreiben vom 28. März 2018 die marokkanische
Botschaft unter Angabe der neuen Daten um Abklärung der Identität und
Ausstellung eines Laissez-Passer ersucht hat.
Unter diesen
Umständen ist die Durchführung der Ausschaffungshaft zum heutigen Zeitpunkt
nicht als aussichtslos zu bezeichnen, sondern ist das Resultat der Anfrage bei
den marokkanischen Behörden abzuwarten, was erfahrungsgemäss längere Zeit
dauern kann. Auch bei den algerischen Behörden ist noch eine Anfrage hängig.
Sollte der Wegweisungsvollzug schliesslich an der fehlenden Mitwirkung des
Beurteilten scheitern, was heute noch keineswegs gesagt werden kann, dann wird
nicht nur, wie der Beurteilte meint, eine Freilassung, sondern auch
Durchsetzungshaft zu prüfen sein. Die Schweizer Behörden haben in jedem Fall
unverzüglich gehandelt und damit das Beschleunigungsgebot eingehalten. Eine
mildere Massnahme als die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist
vor dem Hintergrund des Verhaltens des A____ nicht ersichtlich. Seine
Zusicherungen, er würde in Basel bleiben, können nicht für bare Münze genommen
werden, da A____ die Behörden über Jahre hinweg immer wieder gezielt mit
Unwahrheiten konfrontiert und seine Identität nicht preisgegeben hat und auch
heute nicht preisgibt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beurteilte sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde;
eher ist davon auszugehen, dass er untertauchen und möglicherweise sich nach
Frankreich absetzen würde, wo er seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge
Familie und eine Freundin habe – was zwar auch nicht gesichert ist. Allerdings
hat der Beurteilte bereits Jahre in Frankreich und Deutschland verbracht. Damit
ist die angeordnete Haftverlängerung für drei Monate recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Der Rechtsvertreterin des A____ ist ein Honorar
von CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zzgl. 7,7 % MWST von
Honorar und Auslagen zu CHF 61.10, somit total CHF 854.10 aus der Gerichtskasse
zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 21. Juli 2018 angemessen und rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin[...], Anwältin, wird ein Honorar von
CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar
und Auslagen zu CHF 61.10, somit total CHF 854.10 aus der Gerichtskasse
bezahlt.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.