Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.35
URTEIL
vom 23.
April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Senegal,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch […]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. April 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass sich A____ seit rund neun Monaten in Basel in
Ausschaffungshaft befindet, in welcher Zeit das Migrationsamt vergebens
versucht hat, eine Rückübernahme durch Frankreich zu erreichen oder ein
Reisedokument durch Senegal, der vermutlichen Heimat des Ausländers, erhältlich
zu machen,
dass das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom
12. April 2018 die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert hat,
dass am 23. April 2018 und damit rechtzeitig vor
Ablauf der zuletzt mit Entscheid vom 22. Januar 2018 bis zum 24. April 2018
genehmigten Haft eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an welcher A____
befragt worden ist und sein Vertreter […] zum Vortrag gelangt ist, wofür auf
das Protokoll verwiesen wird,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist,
sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich
erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten
haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass vorliegend überdies die Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gegeben sein müssen, der
verlangt, dass die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert,
dass sich am Vorliegen von Untertauchensgefahr
nichts geändert hat und auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben
ist,
dass der Beurteilte nicht bestreitet, über
senegalesische Wurzeln zu verfügen, jedoch nach wie vor betont, die
französische Staatsbürgerschaft zu besitzen,
dass Frankreich auch nach mehrmaligen Anfragen
nicht bereit ist, diese Staatsbürgerschaft zu anerkennen und den Beurteilten
einreisen zu lassen,
dass der Beurteilte und sein Vertreter auch mit
ihren Ausführungen an der heutigen Verhandlung nicht haben nachweisen können,
dass sich diese Situation inzwischen geändert hat und neu wieder davon
auszugehen wäre, dass eine Rückkehr nach Frankreich möglich sein wird,
dass ein Gesuch um Anerkennung und Ausstellung
eines Reisedokuments seit der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)
per 27. September 2017 organisierten zentralen Zuführung zur Botschaft des
Senegal hängig ist und das SEM in anderen Fällen auch erste Resultate erhalten
hat (vgl. Mail vom 7. März 2018),
dass eine positive Zusage durch Senegal innert der
nächsten Wochen zu erwarten ist und damit auch der Vollzug der Wegweisung
möglich erscheint,
dass bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid
vom 15. März 2018 (2C_185/2018) festgehalten hat, dass nicht mehr eine
Überstellung nach Frankreich im Vordergrund steht, sondern vielmehr eine
Ausschaffung nach Senegal in Frage kommt, weshalb die Voraussetzung von
Art. 79 Abs. 2 AuG, wonach der säumige Staat kein
Dublin-Staat sein darf, gegeben ist,
dass das SEM am 7. März 2018 hinsichtlich des
durch den Beurteilten eingereichten Asylgesuchs das nationale Verfahren
eingeleitet hat, nachdem Frankreich eine Übernahme gestützt auf die Dublin-Verträge
abgelehnt hatte,
dass die Ausschaffungshaft trotz hängigem
Asylgesuch zulässig ist, sofern mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung alsbald gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3
S. 413),
dass gemäss Mailauskunft des SEM vom 20. April
2018 mit einem (erstinstanzlichen) Entscheid im Laufe dieser Woche gerechnet
werden kann, womit auch diese Voraussetzung erfüllt ist,
dass auf diese schriftliche Auskunft abzustellen
ist, weshalb der durch den Vertreter geltend gemachte Einwand, das SEM habe das
Dublin-Verfahren wieder aufgenommen, zurzeit nicht näher einzugehen ist,
dass angesichts der hohen Untertauchensgefahr des
Beurteilten nach wie vor kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich ist, um
den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen,
dass sich damit nach dem Gesagten die Verlängerung
der Haft als notwendig und verhältnismässig erweist, weshalb sie zu bestätigen
ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 23. Juli 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Kosten werden keine erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.