Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.51
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017
Sachverhalt
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt sprach am 16. April 2015 gegen A____ (Gesuchsteller)
wegen einer Mehrzahl von Delikten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3
Jahren, eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und eine Busse von CHF
300.– aus. Zudem wurde der Gesuchsteller zu verschiedenen Genugtuungsforderungen
verurteilt. Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht
den Gesuchsteller im anschliessenden Berufungsverfahren in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung
(neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache
Übertretung gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen
es 18 Monate bedingt aussprach, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10,–
sowie einer Busse von Fr. 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung
(Anklageziffer 3) stellte es hinsichtlich des Vorfalls vom 7. November 2012
zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 ein. Gleichzeitig erklärte es eine wegen
unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 30.– für vollziehbar und ordnete eine ambulante psychiatrische
Behandlung an. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des
Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sinngemäss ein Revisionsgesuch.
Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingabe vom 21. und 30. November 2017 sowie 5.
und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92
Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht
nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem
Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den
anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für die
Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3
StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren
entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen
und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März
2017 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert
ist. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die
angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1
StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die
Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern
Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist
nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes
Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer,
a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8
vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten.
1.3 Mit
Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den
Gesuchsteller im Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 u.a. wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und
falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen
Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
und mehrfache Übertretung gegen das BetmG). Aus den verschiedenen Eingaben des
Gesuchstellers lässt sich in Bezug auf dieses Urteil auch nicht im Ansatz ableiten,
ob und inwiefern einer der in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe und -ziele
erfüllt sein könnte. Vielmehr gehen die zahlreichen Vorbringen, welche sich
bisweilen auf andere Verfahren beziehen, trotz unbestrittener Möglichkeit einer
Verbesserung des Revisionsgesuchs vom 17. November 2017 an der Sache vorbei oder
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Gesuchsteller verletzt damit
offensichtlich die im Revisionsverfahren geltende strenge Rüge- und Begründungsobliegenheit.
Nach dem
Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in
Höhe von 400.– als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.