Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2017.30
ENTSCHEID
vom 17. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
C____ Beigeladener
vertreten
durch D____, Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 21. Juni 2017
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 21. Juni 2017 wies das Zivilgericht Basel-Stadt im hängigen
Scheidungsverfahren der Ehegatten A und B ____ das Gesuch der Ehefrau A ___ um
vorsorgliche Versetzung des gemeinsamen Sohns C____, geb. […], in eine Privatschule
ab. Der Vater B ____ wurde bei seiner Bereitschaft behaftet, dem Sohn regelmässig
auch ausserhalb der Betreuungszeiten aktiv bei den Hausaufgaben und vor
Prüfungen Unterstützung zu bieten und ihn bei der Tagesstruktur zu unterstützen
Dagegen erhob
die Ehefrau, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 31. Juli 2017 Berufung beim
Appellationsgericht. Der Ehemann bzw. Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom
28. September 2017 dazu Stellung und beatragte die Abweisung der Berufung. Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurden die Parteien und ihre
Rechtsvertretungen sowie E____ vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) zu einem
Vergleichsgespräch geladen.
Anlässlich des Vergleichsgesprächs
vom 10. Januar 2018 wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung geschlossen. Das
Berufungsverfahren wurde antragsgemäss bis auf Widerruf durch eine Partei
sistiert und der Beistand E____ gebeten, dem Appellationsgericht eine Kopie
seines zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu
erstellenden Berichts zuzustellen.
Mit Verfügung
vom 27. Februar 2018 wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens aufgehoben
und E____ darum ersucht, ergänzend zu seinem Bericht an die KESB zu Handen des
Appellationsgerichts die Frage zu beantworten, ob es im Kindeswohl von C____
liegen würde, ihm im Rahmen des Eheschutzes den Besuch des Freien Gymnasiums zu
ermöglichen und ob ein solcher Versuch die bessere Option als eine stationäre
Behandlung in der Jugendpsychiatrischen Abteilung bilden würde. Gleichzeitig
wurde für C____ gestützt auf Art. 299 Abs. 1 ZPO ein Kindesvertreter eingesetzt.
Mit Bericht vom 16. März 2018 erfolgte die Beantwortung dieser Fragen durch E____
zu Handen des Appellationsgerichts.
Mit Verfügung
vom 19. März 2018 wurde der ergänzende Bericht des KJD den Parteien und dem Kindesvertreter
zur Kenntnis zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass die
Verfahrensleiterin beabsichtige, der Berufungsklägerin vorsorglich zu erlauben,
C____ gestützt auf § 41 Abs. 2 GOG und Art. 261 ff ZPO bis längstens zum Ende
des Schuljahres im Freien Gymnasium anzumelden, wobei sich die Parteien innert
Frist zu dieser vorsorglichen Massnahme äussern könnten. Gleichzeitig wurden
die Parteien und der Kindesvertreter in eine Verhandlung geladen.
Am 19. März 2018
teilte die Vertreterin des Berufungsbeklagten der Verfahrensleiterin mündlich mit,
dass gleichentags eine Scheidungskonvention zwischen den Parteien abgeschlossen
worden und auch eine Einigung in Bezug auf die Schulwahl absehbar sei.
Mit Eingabe vom
22. März 2018 teilte der Kindesvertreter der Verfahrensleiterin mit, dass er
mit C____ habe sprechen können, welcher sich nach wie vor einen Besuch des
Freien Gymnasiums wünsche.
Mit Eingabe vom
23. März 2018 reichte die Vertreterin des Berufungsbeklagten dem
Appellationsgericht eine vom Zivilgericht genehmigte Zusatzvereinbarung zur am
selben Tag geschlossenen Scheidungskonvention ein, gemäss welcher die Parteien
sich unter anderem dahingehend einigen, C____ im Freien Gymnasium anzumelden
und sich mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens als erledigt
einverstanden erklären. Gleichzeitig beantragen sie, die Gerichtskosten analog
des Hauptverfahrens hälftig aufzuerlegen und die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Mit Verfügung
vom 26. März 2018 hat die Verfahrensleiterin beide Eingaben den jeweils anderen
Beteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt und den Kindesvertreter gebeten, seine
Honorarnote einzureichen. Innert Frist hat keine Partei gegen die in der Folge
eingereichte Honorarnote Widerspruch erhoben.
Erwägungen
Gegenstand des
angefochtenen Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens
gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese
ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Zuständige
Rechtsmittelinstanz ist in der Sache das Appellationsgericht als Ausschuss (§
10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die
Verfahrensleitung zuständig (§ 45 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG. ).
2.1 Da
die Zusatzvereinbarung der Eltern vom 23. März 2018 zur Scheidungskonvention
vom Zivilgericht genehmigt wurde (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom
23. März 2018 Ziff. 4) und die Parteien darin übereinstimmend die
Abschreibung des Berufungsverfahrens beantragen, sind somit vorliegend einzig
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu regeln (Steck,
in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 241 ZPO N 20). Aufgrund
der Einigung über die strittigen Punkte rechtfertigt sich die antragsgemäss hälftige
Teilung der Gerichtskosten von CHF 600.– sowie die Wettschlagung der Parteikosten.
2.2 Der
Kindesvertreter macht mit seiner Honorarnote einen Aufwand von 3,5 Stunden
sowie Auslagen von CHF 12.30, insgesamt CHF 711. 90, geltend. Dies
erscheint angemessen, so dass ihm ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 7,7 %
MWST, auszurichten ist. Dieses Honorar von total CHF 766.70 (inkl. MWST) tragen
die Parteien je zur Hälfte.
2.3 Die
Berufungsklägerin hat dem Appellationsgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von
CHF 1‘000.– geleistet. Dieser kann mit der Gebühr resp. dem von ihr
geschuldeten Anteil des Honorars des Kindesvertreters verrechnet werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge
Rückzugs und Vergleichs als erledigt abgeschrieben.
Die Parteien tragen die ordentlichen
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Abstandsgebühr von CHF 600.–
je zur Hälfte. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin verrechnet.
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 300.– zu erstatten.
Dem Kindesvertreter wird von den Parteien ein Honorar in Höhe von CHF 766.70
ausgerichtet, wobei der Anteil der Berufungsklägerin mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschusses verrechnet wird. Die Gerichtskasse hat der
Berufungsklägerin die Differenz von CHF 16.65 aus der Gerichtskasse rückzuerstatten.
Die ausserordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Kindesvertreter
Zivilgericht
KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.