Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.42
URTEIL
vom 23.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Algerien, reiste am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Am 27. Januar 2016 wurde er in Basel wegen Ladendiebstahls
festgenommen und dafür von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 29.
Januar 2016 mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen bestraft. Er wurde auf das
Gebiet der näheren Umgebung des Empfangs- und Verfahrenszentrums eingegrenzt.
Am 22. April 2016 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch
des A____ abgelehnt und ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 17. Juni
2016 aus der Schweiz weggewiesen; er wurde dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt. Am
26. April 2016 hat ihn die Kantonspolizei erneut wegen Ladendiebstahls
festgenommen, und er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27. April
2016 dafür mit einer Busse von CHF 600.– belegt. Am 11. Mai 2016 wurde A____
zum dritten Mal wegen Ladendiebstahls festgenommen und von der
Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Mai 2016 mit einer Busse von CHF
1‘000.– belegt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 14. Juni
2016 wegen rechtswidriger Einreise und Missachtung der Ausgrenzung mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft hat A____
am 9. August 2016 bei einem Einbruchsversuch betroffen und festgenommen; er
wurde in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn hat A____ mit Strafbefehl vom 2. September 2016 wegen mehrfachen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das
Strafgericht Basel-Landschaft hat Kheireddine Belkhiri mit Urteil vom 10. Mai
2017 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten
verurteilt. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Straf- und
Massnahmenvollzug, hat am 4. Juli 2017 verfügt, A____ per 5. August 2017
bedingt zu entlassen, sofern u.a. die Ausschaffung vollzogen werden kann,
widrigenfalls er die Strafe bis zum ordentlichen Ende zu verbüssen habe.
Nachdem die algerischen Behörden für A____ ein Laissez-Passer ausgestellt
hatten, wurde für ihn ein DEPA Flug Level 2 für 1. Februar 2018 nach Alger
organisiert. Am 18. Januar 2018 wurde A____ ein bis 16. Januar 2023 gültiges
Einreiseverbot eröffnet (übersetzt in Französisch und Arabisch), wobei er die
Unterschrift verweigert hat. Die Repatriierung von A____ wurde nach
unkooperativem Verhalten („massive Gegenwehr“) durch den Flugzeugcaptain und
die Einsatzleitung abgebrochen. A____ wurde danach wieder in den Strafvollzug
versetzt mit Vollzugsende am 24. Februar 2018. Das Migrationsamt Basel-Stadt
hat am 23. Februar 2018 Ausschaffungshaft über A____ bis 23. Mai 2018 verfügt,
welche Haft der Haftrichter mit Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018
bestätigt hat. Die Migrationsbehörden haben per 4. Mai 2018 einen zweiten Flug
für A____ organisiert, welcher Vollzugsversuch erneut nach dessen heftiger
Gegenwehr abgebrochen wurde. Das Migrationsamt hat am 7. Mai 2018 die
Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ bis 23. August 2018 verfügt. Die
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung durch den Einzelrichter hat am 23.
Mai 2018 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG
sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die
maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens
um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat
ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem
nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim
zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht
mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und
daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B.
Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit)
Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch
bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw.
trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der
Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas
Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden
Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien
gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines
Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).
2.1 Hinsichtlich
der Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft und der Haftgründe
ist zunächst auf das Urteil VGE AUS.2018.22 vom 28. Februar 2018 E. 1 und 2 zu
verweisen. Der Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor
ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Er hat mittlerweile
auch den zweiten Vollzugsversuch vom 4. Mai 2018 mittels heftiger Gegenwehr
beim Aussteigen aus dem Transportfahrzeug vor dem Flugzeug vereitelt. Anlässlich
der heutigen Verhandlung ist er bei der Haltung geblieben, nicht in seine
Heimat zurückkehren zu wollen. Damit ist Untertauchensgefahr nach wie vor
gegeben.
2.2 Mit
der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs
Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht (ausländerrechtliche Haft seit
25. Februar 2018), weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht
prüfen sind.
2.3 Der
Beurteilte hat praxisgemäss Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, da die
angeordnete Haft die Dauer von 3 Monaten übersteigt. Aus dem
Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes ergibt sich nicht, ob der Beurteilte
danach gefragt wurde, ob er unentgeltliche Verbeiständung wünscht.
Erst die
telefonische Nachfrage des Haftrichters beim Sachbearbeiter des Migrationsamtes
hat ergeben, dass der Beurteilte darüber im Rahmen der Rückübersetzung der
Verfügung gemäss dem dort enthaltenen, fett gedruckten Hinweis aufgeklärt
worden ist. Er habe aber auf einen Anwalt verzichtet. Demgegenüber hat der
Beurteilte heute angegeben, ihm sei dies zwar übersetzt worden, aber er habe
nicht gewusst, wie er einen bekomme. Der Flüchtlingsberatung gegenüber habe er
gesagt, dass er einen Anwalt wolle.
Der Beurteilte
hat ein unbedingtes Recht auf Verbeiständung. Das Migrationsamt ist gehalten,
den Beurteilten ausdrücklich zu fragen, die Frage zu protokollieren und die
Antwort ebenfalls. Das hat das Migrationsamt vorliegend unterlassen. Damit
stellt sich die Frage nach einer Haftentlassung, welche unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände aber unverhältnismässig wäre. Indessen ist die Haft bloss
auf eine kurze Dauer zu beschränken, um dem Migrationsamt die Gelegenheit zu
geben, das Versäumte nachzuholen und allenfalls umgehend neu zu verfügen.
2.4 Das
SEM plant einen erneuten, dritten Repatriierungsversuch, und stellt weitere
Möglichkeiten des Vollzugs in Aussicht. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, und der Wegweisungsvollzug
erscheint rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar, da bei den
Vollzugsmodalitäten Änderungen zu erwarten sind. Anlässlich der Verhandlung vom
28. Februar 2018 hatte der Beurteilte geltend gemacht, ihn erwarte in Algerien
eine Gefängnisstrafe, er sei in contumacio verurteilt und das Urteil seiner
Mutter zugestellt worden, eine in England wohnende Tante würde ihm helfen, den
Stand der Dinge zu klären. Mit etwas Unterstützung, auch seitens des Migrationsamtes,
könne dies gelingen, allerdings könne dies zwei Wochen, einen Monat oder auch
ein Jahr dauern, und solange sei er nicht bereit, nach Algerien zu gehen. Wie
seinen Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt vom 7. Mai 2018 zu entnehmen
ist, besteht offenbar telefonischer Kontakt zur Tante, das Problem ist aber
noch ungelöst. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte dies bestätigt.
Allerdings gehe die Telefonkarte jeweils sehr schnell zu Ende, wenn er nach
Algerien und England telefoniere. Mehr Telefonkarten könne er sich nicht
leisten. Diese Umstände stehen der Haft derzeit nicht entgegen. Allenfalls
wurde das Migrationsamt bereits im ersten Urteil des Haftrichters darauf hingewiesen,
dass den Beurteilten mit geeigneten Mitteln (z.B. Möglichkeit, zu telefonieren)
bei seinen Abklärungen unterstützen sollte. Das Migrationsamt könnte solche
Bemühungen gegebenenfalls auch dokumentieren. Allerdings hat der Beurteilte
bereits zwei Mal den Flug verweigert, und die Verlängerung der Haft ist
letztlich auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Ein milderes Mittel als
die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht
ersichtlich. Die Verlängerung der Haft erweist sich somit als recht- und
verhältnismässig und ist zu bestätigen, allerdings aufgrund der Problematik bei
der Kommunikation betreffend Anwalt nur bis 8. Juni 2018.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 8. Juni 2018 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.