Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.3
URTEIL
vom 9.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[…] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2016
betreffend unrechtmässige
Aneignung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. Oktober 2016 wurde A____ der unrechtmässigen
Aneignung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurde A____ zur Zahlung von CHF 1‘537.–
Schadenersatz an B____ (Privatklägerin) verurteilt und wurden ihr die Kosten
des Verfahrens auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungsklägerin) rechtzeitig Berufung erklärt, mit der sie
sinngemäss die Freisprechung von jeglichem Vorwurf beantragt. Die Staatsanwaltschaft
und die Privatklägerin haben sich nicht schriftlich vernehmen lassen. In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 9. März 2018, an der die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind die Berufungsklägerin, ihr neu
zugezogener Verteidiger [...] und die Privatklägerin zum Wort gelangt. Für alle
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss
Art. 399 Abs. 1 StPO fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Aus den noch
durch die Berufungsklägerin selbst verfassten Eingaben ergibt sich, dass diese
das Urteil vollumfänglich anficht, was für eine Laienberufung ausreichend ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.1 Dem
erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. November
2015 versorgte die Privatklägerin ihr Portemonnaie versehentlich in der
Handtasche der Berufungsklägerin, nachdem sie ihren Einkauf an der Kasse einer
Filiale der Coop Genossenschaft Basel (Coop) bezahlt hatte. Sie ergriff diese
Handtasche, als die Berufungsklägerin noch am Einpacken ihres Einkaufs war, und
wollte das Geschäft verlassen. Als die Berufungsklägerin das Geschehen
bemerkte, machte sie laut darauf aufmerksam, woraufhin die Privatklägerin der
Berufungsklägerin ihre Tasche zurückgab. Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen
erachtet, dass sich das Portemonnaie der Privatklägerin im Zeitpunkt der Rückgabe
(weiterhin) in der Tasche der Berufungsklägerin befand und diese es sich in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht aneignete, nachdem sie es spätestens nach
Erhalt eines Anrufs von C____, Sicherheitskoordinator bei Coop, in ihrer Tasche
entdeckt hatte. Die Vorinstanz hat sich dabei auf den Polizeirapport, die
Aussagen der Privatklägerin und die sich in den Akten befindliche, ab der
Videoüberwachung erstellte Fototafel über den Ablauf der Ereignisse gestützt.
2.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet mit ihrer Berufung nach wie vor, das Portemonnaie
der Privatklägerin gefunden und an sich genommen zu haben. Sie weist darauf
hin, dass es unklar sei, ob die Privatklägerin das Portemonnaie je in ihre
Tasche gelegt habe und ob es sich noch dort befunden habe, als sie (die
Berufungsklägerin) ihre Tasche von der Privatklägerin zurückerhalten habe. Es
müsse auf den für sie günstigsten Sachverhalt abgestellt werden. Überdies sei
auch der angebliche Inhalt des Portemonnaies nicht nachgewiesen. Es seien
diesbezüglich lediglich die Aussagen der Privatklägerin vorhanden. Ein
Auszahlungsbeleg für das viele Bargeld oder ein anderer objektivierbarer Beweis
würden fehlen.
3.1 Dem
Polizeirapport vom 30. November 2015 lässt sich entnehmen, dass die
Privatklägerin am 24. November 2015 am Schalter der Polizei vorgesprochen und
den Verlust ihres Portemonnaies gemeldet hatte. Nachdem die Polizei am 25. November
2015 Rücksprache mit C____, Sicherheitskoordinator bei Coop, genommen und eine
Anfrage beim Fundbüro gemacht hatte, forderte sie die Privatklägerin auf,
zwecks Anzeige auf der Polizeiwache vorbeizukommen. In der Folge wurde der
Sachverhalt im Polizeirapport aufgrund der Schilderung der Privatklägerin erfasst.
Weder wurde die Berufungsklägerin befragt, noch lag der Polizei die
Videoaufnahme der Überwachung vor (gemäss Rapport hätten die Überwachungsvideoaufnahmen
bei C____ mittels Editionsverfügung bezogen werden können). Der Polizeirapport
taugt somit einzig zum Nachweis, dass die Privatklägerin den behaupteten
Verlust ihres Portemonnaies gemeldet hat, nicht aber als Indiz dafür, dass das
Portemonnaie in der Handtasche der Berufungsklägerin versorgt worden ist, es
dort verblieben ist und die Berufungsklägerin dieses nach Entdecken für sich
behalten hat.
3.2 Es
ist unbestritten, dass die Privatklägerin die Handtasche der Berufungsklägerin
ergriffen hat und mit der Handtasche den Laden verlassen wollte. Die Privatklägerin
gibt an, sie habe zuvor ihr Portemonnaie in diese Tasche gesteckt, weil sie der
Meinung gewesen sei, es handle sich um ihre eigene Tasche. Auf den Fototafeln
Nr. 4 und 5 sieht man zwar, dass die Privatklägerin ein Portemonnaie in der
Hand hält (Fototafel Nr. 4) und dass sie mit ihren beiden Händen in der
Taschenöffnung ist (Fototafel Nr. 5). Dass sie das Portemonnaie tatsächlich in
der Handtasche versorgt hat, ergibt sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit
aus diesen beiden Bildern. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
die Privatklägerin das Portemonnaie hinter die Tasche gelegt hat. Ferner kann
den weiteren Bildern der Fototafel auch nicht entnommen werden, was alles
geschah, nachdem die Privatklägerin die Handtasche zu Unrecht an sich genommen
hat bis zum Moment, in welchem sie diese der Berufungsklägerin zurückgab. Der
Ablauf wird nicht lückenlos dokumentiert. Es ist deshalb denkbar, dass die Privatklägerin
ihr Portemonnaie wieder an sich genommen hat. Auch möglich wäre eine Entwendung
durch die unbekannt gebliebene Drittperson, die sich gemäss der Fototafel
insgesamt merkwürdig verhalten hat. Jedenfalls kann diesbezüglich nicht
einseitig zu Ungunsten der Berufungsklägerin auf die Behauptung der
Privatklägerin abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin
die Handtasche einer fremden Person mit ihrer eigenen verwechselt hat, obschon
sie ohne Handtasche unterwegs war. Ohne damit die Privatklägerin beschuldigen
zu wollen, bewusst etwas Unrechtes getan zu haben, muss doch festgestellt
werden, dass solches Verhalten sehr ungewöhnlich ist und zumindest auf einen
hohen Grad an Unachtsamkeit oder gar Verwirrtheit deutet. Das ist bei der
Würdigung ihrer Aussage zu berücksichtigen, weshalb Zweifel angebracht sind, ob
sich das Portemonnaie (noch) in der Tasche der Berufungsklägerin befand, als
sie diese zurückerhielt.
3.3 Möglicherweise
würde die Videoaufnahme der Überwachungskamera, ab der die Fototafel erstellt
worden ist, mehr Klarheit bringen. Die Berufungsklägerin hat von allem Anfang
an verlangt, dass ihr dieses Video gezeigt wird (vgl. Mail von C____ an den
Polizisten [...] vom 26. November 2015). In ihrer (ersten) Befragung vom
18. Februar 2016 als beschuldigte Person ist der Berufungsklägerin der
Vorhalt gemacht worden: „Wir haben Videoaufnahmen, auf welchen ganz klar
ersichtlich ist, wie das Portemonnaie in Ihre Handtasche gelegt wird und
anschliessend nicht mehr herausgenommen. Somit muss sich das Portemonnaie noch
in Ihrer Tasche befunden haben.“ Auch auf diesen Vorhalt hin hat sie geantwortet,
sie müsse den Film sehen. Dennoch ist ihr die Videoaufnahme, angeblich aus
technischen Gründen, nicht gezeigt worden, sondern lediglich die Fototafel. Zu
dieser hat sie mehrere Einwände vorgebracht und auf Ungereimtheiten
hingewiesen, wobei sie erneut erklärt hat, sie müsse den Film sehen. Das
Abspielen des Filmes wurde ihr aber verweigert. Er findet sich auch nicht in
den dem Berufungsgericht überwiesenen Akten. Mit Eingabe vom 2. März 2018
hat der Verteidiger der Berufungsklägerin beantragt, es sei der komplette
Video-Überwachungsfilm vom 20. November 2015, 16:03:00 bis 16:05.40 Uhr, zu
den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Eingabe vom
7. März 2018 eine CD mit „den Aufnahmen der Überwachungskamera im COOP
Neuweilerplatz vom 20. November 2015“ eingereicht. Auf dieser CD befindet
sich eine Datei namens „010715.exe“, beim Öffnen der Datei bleibt der
Bildschirm jedoch schwarz, lediglich die Zeit der Aufnahme lässt sich ablesen. Es
ist unerfindlich, weshalb die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat, die
Videoaufnahme von allem Anfang an als Beweis zu den Akten zu nehmen. Jedenfalls
muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass ihr ohne dieses Video der
Nachweis des angeklagten Sachverhalts nicht gelingt. Die Berufungsklägerin ist
damit vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung kostenlos freizusprechen.
Da nach dem
Gesagten die Berufungsklägerin nicht für den Verlust des Portemonnaies der
Privatklägerin verantwortlich gemacht werden kann, ist deren
Schadenersatzforderung bereits aus diesem Grund abzuweisen. Nur am Rande ist
deshalb zu erwähnen, dass es die Privatklägerin auch unterlassen hat, ihren
angeblichen Schaden zu belegen, obschon ihr dies zumindest bezüglich der CHF
1‘000.–, die sie kurz vor dem Ereignis von ihrem Bankkonto abgehoben haben
will, möglich gewesen wäre.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Berufungsklägerin weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.
1 StPO). Der amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand gemäss Aufstellung
entschädigt (zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung). Zu erstatten
sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
unrechtmässigen Aneignung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzklage von B____ wird
abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘733.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 83.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 218.55 (8 %
auf CHF 541.85 sowie 7,7 % auf CHF 2‘275.10), somit total CHF 3‘035.50,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober
2014).