Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.26
ENTSCHEID
vom 30.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Mai 2018
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018
Der
Appellationsgerichtspräsident zieht in Erwägung,
dass über A____ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. Mai 2018 die Sicherheitshaft bis zum 1. Juni 2018 verlängert wurde,
dass A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit
Schreiben vom 16. Mai 2018 Haftbeschwerde erhoben und die Entlassung aus
der Untersuchungshaft nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt
hat,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24.
Mai 2018 beantragt hat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer seine Haftbeschwerde mit
Eingabe vom 24. Mai 2018 zurückgezogen und deren Abschreibung zufolge
Gegenstandslosigkeit beantragt hat,
dass der Beschwerderückzug am 30. Mai 2018 zu
Protokoll genommen worden ist und dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt
worden sind,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge
Rückzugs der Beschwerde kostenlos abgeschrieben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zwangsmassnahmengericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.