Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.24
ENTSCHEID
vom 26. Juni
2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 9. Mai 2018
betreffend Ehescheidung
Sachverhalt
Mit Klage vom 27. September
2017 beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Scheidung der am 29. August
2001 geschlossenen Ehe mit C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie die
Regelung der Nebenfolgen der Scheidung. Am 21. November 2017 fand eine
Einigungsverhandlung vor dem Zivilgerichtspräsidenten statt. Ein als Verfügung
bezeichnetes Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Dezember 2017
enthält eine Ziff. 3 mit folgendem Wortlaut: „Der Vorsorgeausgleich
gestaltet sich aus Sicht des unterzeichnenden Instruktionsrichters wie folgt: Die
Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Berechnungsdatums
beträgt CHF 177‘790.70. Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug im Umfang des
ehelichen Anteils (Art. 22a Abs. 3 FZG) von CHF 60‘579.30. Davon
abzuziehen ist die aufgezinste Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung von CHF 84‘562.05. Die während der Dauer der Ehe erworbene
Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin beläuft sich demzufolge auf CHF 153‘807.95.
Die Austrittsleistung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Berechnungsdatums
beträgt CHF 71‘768.40. Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug von CHF 40‘000.00,
der gänzlich ehelich geäufnet wurde. Da der Ehemann vor der Eheschliessung über
keinerlei Altersguthaben verfügte, ist keine Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Eheschliessung abzuziehen. Die während der Dauer der Ehe erworbene
Austrittsleistung des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 111‘768.40.
Dies ergibt einen Ausgleichsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 21‘019.77.
Der WEF-Vorbezug des Beschwerdeführers muss zurückbezahlt werden. Diese Rückzahlung
ist jedoch nicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs vorzunehmen.“
Mit Schreiben
vom 8. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen
Ausgleichsbetrag von CHF 45‘730.– statt CHF 21‘019.– errechnet. Mit
amtlicher Erkundigung vom 15. Februar 2018 ersuchte der
Zivilgerichtspräsident die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin um Beantwortung
der Fragen, wie hoch der eheliche Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Scheidung und der eheliche Teil des WEF-Vorbezugs ohne Zins sind. Gemäss dem
Antwortschreiben der Pensionskasse vom 21. Februar 2018 können die
gewünschten Angaben dem Informationsblatt vom 5. Dezember 2017 entnommen
werden. Der eheliche Teil der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung
berechne sich aus der Differenz zwischen der Austrittsleistung per
Berechnungsdatum (CHF 177‘790.70) sowie der Austrittsleistung bei Eheschliessung
aufgezinst bis Berechnungsdatum (CHF 84‘562.05). Der eheliche Teil des
WEF-Vorbezugs ohne Zins belaufe sich auf CHF 60‘579.30. Am 5. März
2018 verfügte der Zivilgerichtspräsident, dass ein Schreiben der PKBS vom 21. Februar
2018 beiden Parteien zugestellt werde und der Beschwerdeführer innert Frist bis
20. März 2018 mitzuteilen habe, ob er sich nach Kenntnisnahme dieses
Schreibens mit der in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 dargelegten
Berechnung des Vorsorgeausgleichs einverstanden erkläre. In einer „Anmerkung“
hielt der Zivilgerichtspräsident fest, dass das Schreiben der PKBS seiner
Auffassung nach den in der Verfügung vom 27. Dezember 2017 dargelegten
Modus der Berechnung des Vorsorgeausgleichs bestätige und das Verfahren
strittig fortgesetzt werde, wenn der Beschwerdeführer an seiner abweichenden
Auffassung festhalte. Mit Schreiben vom 7. März 2018 machte der Beschwerdeführer
geltend, die Berechnung des Zivilgerichtspräsidenten sei unrichtig. Der
aufzuteilende Betrag belaufe sich auf CHF 178‘891.– und der Ausgleichsanspruch
auf CHF 33‘562.–. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 20. April 2018 teilte diese mit,
dass sie mit einem Vorsorgeausgleich zugunsten des Beschwerdeführers von CHF 33‘562.–
einverstanden sei, nicht zuletzt zur Vermeidung eines schriftlichen Verfahrens.
Ein als Verfügung bezeichnetes Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten vom 9. Mai
2018 enthält eine Ziff. 2 mit folgendem Wortlaut: „Der unterzeichnende
Instruktionsrichter hält an der Berechnung gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 27. Dezember
fest. Den Parteien wird in Aussicht gestellt, dass eine abweichende
Vereinbarung zum Vorsorgeausgleich nur dann genehmigt wird, wenn der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin für deren Teilverzicht im Rahmen des Vorsorgeausgleichs
anderweitig entgegenkommt. Naheliegend erscheint insbesondere, dass von einer
Neubewertung der Liegenschaft abgesehen wird und / oder der Beschwerdeführer
von seinen güterrechtlichen Forderungen Abstand nimmt.“
Mit Beschwerde
vom 23. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer, Ziff. 2 der Verfügung vom
9. Mai 2018 sei aufzuheben und wie folgt neu zu verfügen: „Die Berechnung
der ehelichen Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin ergibt CHF 209‘828
und die Berechnung gemäss Ziff. 3 der Instruktionsverfügung vom 27. Dezember
2017 wird aufgehoben. Die eheliche Austrittsleistung des Beschwerdeführers
beläuft sich auf CHF 111‘768. Dies ergibt einen Ausgleichsanspruch des Beschwerdeführers
von CHF 48‘530. Der WEF-Vorbezug des Beschwerdeführers (CHF 40‘000)
muss zusätzlich zurückbezahlt werden. Diese Rückzahlung ist jedoch nicht im
Rahmen des Vorsorgeausgleichs vorzunehmen.“ Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort und einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet.
Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer
macht geltend, Ziff. 2 des Schreibens vom 9. Mai 2018 sei eine
prozessleitende Verfügung (Beschwerde Ziff. A.3 und Ziff. C.3). Gemäss Art. 319
lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind
prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerde ist schriftlich
begründet innert 10 Tagen seit Zustellung einzureichen (Art. 321 Abs. 2
ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 319 ZPO obliegt dem Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.1 Zu
prüfen ist, ob Ziff. 2 des Schreibens vom 9. Mai 2018 ein taugliches
Anfechtungsobjekt darstellt, welches mit einem Rechtsmittel der ZPO angefochten
werden kann.
2.2 Die
ZPO unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 236, Art. 308 Abs. 1
lit. a und Art. 319 lit. a ZPO), Zwischenentscheiden (Art. 237,
Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO),
Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b
und Art. 319 lit. a ZPO) sowie anderen erstinstanzlichen Entscheiden
und prozessleitenden Verfügungen (Art. 124 Abs. 1, Art. 246 Abs. 1,
Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) (AGE BEZ.2018.17
vom 22. Mai 2018 E. 1.2; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich
2016, Art. 236 N 6; vgl. Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 237 ZPO N 22). Die anderen erstinstanzlichen
Entscheide und die prozessleitenden Verfügungen werden unter dem Begriff der
Inzidenzentscheide zusammengefasst (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018
E. 1.2; vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni
2006, in: BBl 2006 S. 7221 ff., 7376; Killias,
a.a.O., Art. 236 ZPO N 20 und Art. 237 ZPO N 17 f.; Naegeli/Mayhall, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236
N 1 und Art. 237 N 2 f.; Staehelin,
a.a.O., Art. 236 N 6 und Art. 237 N 8; Steck/Brunner, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237
N 13). Prozessleitende Verfügungen und andere Inzidenzentscheide sind
keine Entscheide im Sinne von Art. 236–240 ZPO (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai
2018 E. 1.2; Killias, a.a.O.,
Art. 236 ZPO N 20; Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der
Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018, S. 65 ff.
[nachfolgend Seiler BJM], 85; Staehelin, a.a.O., Art. 236 N 6
und Art. 237 N 8; Steck/Brunner,
a.a.O., Art. 236 ZPO N 8 und Art. 237 N 13). Auch
prozessleitende Verfügungen fallen jedoch unter den allgemeinen Begriff des Entscheids
(Meier, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 466 und 469 f.; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl.,
Bern 2010, Kap. 7 N 140-143, 153, 156-158 und 160; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 236 ZPO N 5; vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl., Zürich 1979, S. 242). Generell ist ein Entscheid ein
autoritativer Ausspruch über eine individuell-konkrete Rechtsfrage (vgl. Guldener, a.a.O., S. 242; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013 [nachfolgend Seiler
Berufung], N 163). In der Terminologie des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110) fallen prozessleitende Verfügungen unter den Begriff des
Vor- und Zwischenentscheids im Sinne von Art. 92 f. BGG (Seiler Berufung, N 226; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 12.37; Meier, a.a.O., S. 467 und 476). Meinungsäusserungen,
Mitteilungen, Orientierungen und ähnliche Tatbestände sind keine anfechtbaren
Entscheide und damit auch keine Entscheide im Sinne von Art. 92 f. BGG bzw. –
in der Terminologie der ZPO – prozessleitenden Verfügungen, wenn und soweit
ihnen die Rechtsverbindlichkeit fehlt (vgl. Meyer, Wege zum Bundesgericht – Übersicht und Stolpersteine,
in: ZBJV 2010 S. 797 ff., 804 zum Begriff des Entscheids in
Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG). Dies gilt namentlich
für Mitteilungen durch das Gericht, in welchen es den Parteien seine
Einschätzung hinsichtlich einzelner Aspekte eines noch zu eröffnenden
Entscheids mitteilt (vgl. BGer 4A_460/2008 vom 9. Januar 2009
E. 4).
In Ziff. 2
seines Schreibens vom 9. Mai 2018 hat der Zivilgerichtspräsident die Frage
der Berechnung des Vorsorgeausgleichs noch nicht verbindlich geklärt, sondern
den Parteien erst im Hinblick auf den in Zukunft gemäss Art. 280 Abs. 1
ZPO zu fällenden Entscheid seine voraussichtliche Auffassung mitgeteilt. Damit
fällt diese Mitteilung nicht unter den allgemeinen Begriff des Entscheids.
Folglich handelt es sich auch nicht um einen Vor- oder Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 92 f. BGG bzw. – in der Terminologie der ZPO – um eine
prozessleitende Verfügung.
Hieran ändert
auch nichts, dass das Schreiben vom 9. Mai 2018 mit „Verfügung“ betitelt
ist. Für die Qualifikation als Verfügung ist der Inhalt und nicht die gewählte
Form massgebend (vgl. Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1,
Bern 2012, N 2143). Ein Schriftstück wird nicht allein deswegen zu einer
Verfügung, weil es als solche bezeichnet wird (vgl. Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 29 N 3; Wiederkehr, a.a.O., N 2143).
2.3 Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass prozessleitende Verfügungen Anordnungen
sind, die im Verlauf des Prozesses zu dessen ordnungsgemässen Abwicklung und
zur Vorbereitung des Entscheids getroffen werden, ohne sich über die
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen und ohne den Prozess
teilweise oder ganz zu erledigen (AGE BEZ.2015.50 vom 19. Oktober 2015
E. 1.1; Gschwend, in: Basler
Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 124 ZPO N 1; Seiler BJM, S. 72; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., §
17 N 18). Prozessleitende Verfügungen beziehen sich nicht auf den
Streitgegenstand an sich und äussern sich nicht zur Begründetheit der Klage
(BGer 5A_964/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1, 5D_160/2014 vom 26. Januar
2015 E. 2.3; Seiler BJM,
S. 71 f.).
Ziff. 2 des
Schreibens vom 9. Mai 2018 klärt die Frage der Berechnung des Vorsorgeausgleichs
zwar noch nicht verbindlich, bezieht sich aber auf den Streitgegenstand des
Scheidungsverfahrens an sich. Auch aus diesem Grund handelt es sich nicht um
eine prozessleitende Verfügung.
2.4 Dass
es sich bei Ziff. 2 des Schreibens des Zivilgerichtspräsidenten vom 9. Mai
2018 um einen End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1
lit. a oder Art. 319 lit. a ZPO oder einen anderen
erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO handle,
macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
2.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde sei auch als Rechtsverzögerungsbeschwerde
gemäss Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen, weil die unrichtige
Berechnung des Zivilgerichtspräsidenten zu einer Rechtsverzögerung führe. Die
Parteien könnten innert vernünftiger Frist keine Einigung mehr erzielen, weil
der Zivilgerichtspräsident mit der Nichtgenehmigung einer betreffend den
Vorsorgeausgleich von seiner unrichtigen Berechnung abweichenden Vereinbarung
drohe. Zudem werde sich die Beschwerdegegnerin auf die unrichtige Berechnung
des Zivilgerichtspräsidenten stützen und weitere Zugeständnisse vom Beschwerdeführer
verlangen (Beschwerde Ziff. C.6).
Gemäss Art. 319
lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar.
Gegenstand einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319
lit. c ZPO bildet ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines
Entscheids (AGE BEZ.2017.8 vom 25. April 2017 E. 1.1.1, BEZ.2016.54 vom 3. Januar
2017 E. 1.5, Blickenstorfer, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 319
N 49; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 319
N 16 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 26 N 39). Sie richtet sich mithin gegen die Unterlassung oder
Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens sowie der
Ausfällung eines Endentscheids (Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 319 N 42). Dass der Zivilgerichtspräsident eine ihm zur
Weiterführung des Verfahrens erforderliche Handlung oder einen ihm obliegenden
Entscheid unterlasse oder verzögere, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend. Folglich ist es ausgeschlossen, sein Rechtsmittel als Rechtsverzögerungsbeschwerde
gemäss Art. 319 lit. c ZPO entgegenzunehmen.
2.6 Aus
den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde
nicht gegen ein von der ZPO vorgesehenes Anfechtungsobjekt richtet, weshalb auf
diese nicht eingetreten werden kann.
3.1 Der
Beschwerdeführer beantragt sodann die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Nach Art. 117 ZPO
hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt
sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu
gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015
E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom
20. Juli 2017 E. 7.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO
zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,
die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1
S. 371; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Der Teil der
finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige
übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und
Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der
gesuchstellenden Partei im Allgemeinen ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei
Jahren zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f., 135 I 221 E. 5.1
S. 224; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 117 N 17). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt dies auch in Eheschutzverfahren (vgl. BGer 5A_814/2009 vom
31. März 2010 E. 3.4.1.4; 5P.180/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.2 f.; Emmel, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 12). Das Zivilgericht
stellt hingegen in Eheschutzverfahren zumindest vor dem Inkrafttreten der
Schweizerischen Zivilprozessordnung grundsätzlich auf eine Tilgungsfrist von
drei Monaten ab (Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008
S. 1 ff., S. 34 f.). Das Appellationsgericht erwog auch in
einem in Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangenen
Entscheid, in Eheschutzverfahren verlange es die Rückstellung von rund drei monatlichen
Überschüssen (AGE ZB.2015.34 vom 13. Januar 2016 E. 5.2). Welche Tilgungsfrist
in Eheschutzverfahren massgebend ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben,
weil die prozessuale Bedürftigkeit selbst bei Annahme einer solchen von gut
drei Monaten zu verneinen ist. Der monatliche Überschuss muss es der
gesuchstellenden Partei zudem erlauben, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die
Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten
(BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39
vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2.; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 17). Liegt das Einkommen nur geringfügig über dem
prozessualen Notbedarf und ist kein grösseres Vermögen als der
Notgroschen-Freibetrag frei verfügbar, so kann das Vorliegen von
Mittellosigkeit ebenfalls bejaht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017
E. 7.1.2; Bühler, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 203, 222 und 225; vgl. BGer 5A_27/2010
vom 15. April 2010 E. 2 und 3.4). Dabei wird die Grenze der
Geringfügigkeit, bis zu der ein Gesuchsteller nicht jeden Franken für die
Prozesskosten einzusetzen hat, bei einem Einkommensfreibetrag von ca. CHF 100.–
pro Monat zu ziehen sein (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2;
Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 203; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.4).
Grundlage zur
Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden
die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3;
Emmel, a.a.O., Art. 117
N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag
von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu
beschränken (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; vgl. AGE
ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; Lötscher/Wullschleger, a.a.O., S. 34 FN 111). Zusätzlich
zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten,
die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum
Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3;
Emmel, a.a.O., Art. 117
N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich
bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 55. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sind
Bestandteil des prozessualen Notbedarfs, soweit sie bisher regelmässig bezahlt
worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und
der Gläubiger tatsächlich darauf angewiesen ist, wobei letzteres bei
gerichtlich festgesetzten Beiträgen zu vermuten ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 164 f.; Huber, a.a.O., Art. 117
N 47; Vonder Mühll, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., 2010, Art. 93 SchKG N 29).
Unterstützungsbeiträge an Verwandte und Dritte sind gemäss einem Teil der Lehre
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich oder
moralisch geschuldet und verhältnismässig sind, bisher regelmässig bezahlt
worden sind, davon auszugehen ist, dass dies auch weiterhin geschehen wird und
der Empfänger tatsächlich darauf angewiesen ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 167; Huber, a.a.O., Art. 117
N 47; a. M. Emmel, a.a.O.,
Art. 117 N 9). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben, weil die prozessuale Bedürftigkeit auch bei Berücksichtigung der
Unterstützungsbeiträge zu verneinen ist. Für die Mittellosigkeit sowie den
Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9;
Bühler, a.a.O., Art. 119
N 38 ff.; vgl. Huber,
a.a.O., Art. 119 N 20 f.). Den Gesuchsteller trifft eine
umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihm, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit
möglich zu belegen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90;
Emmel, a.a.O., Art. 119
N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher
Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden
(AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3. Aufl., 2017, Art. 119 ZPO N 3).
3.2 In
der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, sein Existenzminimum mit einem
um 20 % erweiterten Grundbetrag belaufe sich auf CHF 4‘300.– (Beschwerde
Ziff. D.9.4). Gestützt auf die vom Beschwerdeführer konkret behaupteten
Ausgaben beträgt sein prozessualer Notbedarf maximal CHF 4‘323.55. Der um
einen Zuschlag von 15 % erhöhte Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) gemäss Art. 93
SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz beträgt CHF 1‘380.–.
Als weitere Auslagen behauptet der Beschwerdeführer einen Mietzins inklusive
Nebenkosten von CHF 1‘300.–, Krankenkassenprämien abzüglich
Prämienverbilligung von CHF 343.55 (Beschwerdebeilage 11), einen Kindesunterhaltsbeitrag
von CHF 1‘000.– und monatliche Unterstützungsbeiträge an seine Mutter und
seine Familie von rund CHF 300.–. Weitere Auslagen macht er weder in der
Beschwerde noch in deren Beilagen geltend. Gemäss dem Steuerrechner der
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt beträgt die Steuerbelastung bei einem
Jahreseinkommen von CHF 48‘000.– (12 x [CHF 5‘300.– Einkommen – CHF 1‘000.–
Unterhaltsbeiträge – CHF 300.– Unterstützungsbeiträge] = CHF 48‘000.–) CHF
5‘613.– pro Jahr bzw. CHF 467.75 pro Monat. Ob dieser Betrag eine notorische
Tatsache darstellt, und bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu
berücksichtigen ist, obwohl die tatsächliche Bezahlung der Steuern weder
behauptet noch belegt worden ist, kann offen bleiben, weil die prozessuale
Bedürftigkeit auch in diesem Fall zu verneinen ist. Das Nettoeinkommen des
Beschwerdeführers beträgt rund CHF 5‘300.– (vgl. Beschwerde
Ziff. D.9.4 und Beschwerdebeilage 12). Folglich beläuft sich der monatliche
Überschuss des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller konkret
behaupteten Ausgaben und der Steuern auf CHF 508.70. Dieser Betrag
ermöglicht es dem Beschwerdeführer, die Gerichtskosten und seine eigenen
Anwaltskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in gut drei Monaten zu
bezahlen. Damit ist er prozessual nicht bedürftig.
3.3 Bisher
ist der Beschwerdeführer jeglichen Beleg dafür schuldig geblieben, dass er
abgesehen von einem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft überhaupt kein
Vermögen, insbesondere kein Bankguthaben, hat, dass seine Krankenkassenprämie
abzüglich Prämienverbilligung CHF 343.55 beträgt sowie dass die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 1‘000.–
und Unterstützungsbeiträgen von CHF 300.– erfüllt sind. Folglich hat er
bis jetzt einen prozessualen Notbedarf von CHF 4‘323.55 nicht glaubhaft
gemacht. Der Beschwerdeführer stellt die Nachreichung weiterer Unterlagen zu
seinen finanziellen Verhältnissen in Aussicht. Der Eingang dieser Beweismittel
braucht für den Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
abgewartet zu werden, weil dieses selbst bei Wahrunterstellung der konkreten
Behauptungen des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Prozesskosten dem Beschwerdeführer
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass für den
Vorsorgeausgleich die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, rechtfertigt es
nicht, die Gerichtskosten im Fall seines Unterliegens nicht dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege
ist zwar kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Bestimmung bezieht
sich allerdings nur auf das Gesuchsverfahren und nicht auch auf das
Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510
f. und 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474). Die
Gerichtskosten werden mit CHF 300.– festgelegt (§ 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen, da dem Beschwerdegegner
aufgrund des Verzichts auf Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand
entstanden ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2018
wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.