Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.73
URTEIL
vom 27.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von Albanien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. Juli 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, [...], von Albanien, am 22. Januar
2018 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz festgenommen worden ist,
dass er anschliessend in Untersuchungshaft und
dann in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden ist,
dass ihn das Strafgericht mit Urteil vom 25. Juli
2018 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit),
der mehrfachen Geldwäscherei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat, mit bedingtem
Strafvollzug und 2 Jahren Probezeit,
dass ihn das Strafgericht mit selbem Urteil gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und
zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen hat,
dass das Migrationsamt am 26. Juli 2018 Ausschaffungshaft
bis 6. August 2018 über ihn verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 26. Juli 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den
Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass für Albanien liegt vor, und der Flug nach
Albanien ist angemeldet – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren
Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften die
betroffene Person dann, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen worden ist, in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn sie wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG),
dass vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind,
nachdem der Beurteilte wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden ist,
dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten keine
mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt
ist,
dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 6. August 2018
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: