Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.117
ENTSCHEID
vom 30.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Juni 2018
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____
(Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG führte,
dass sie das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni
2018 einstellte, wobei sie dem Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 105.30
und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit nicht
unterzeichnetem Schreiben vom 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die „Busse“ und
die Verfahrenskosten erhob,
dass Beschwerden gemäss Art. 396 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterzeichnet werden müssen,
dass der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
dem Beschwerdeführer daher die Beschwerde zur Unterzeichnung und Neueinreichung
bis 27. Juni 2018 zurückgesandt hat,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innert
der gesetzten Frist die Beschwerde nicht mit einer Unterschrift versehen erneut
eingereicht hat,
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann,
dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten
für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist,
und erkennt:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.