Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.81
URTEIL
vom 17.
September 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 5. September 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 18. Juni 2018 in Basel in Ausschaffungshaft. Deren Anordnung ist
richterlich überprüft und bis zum 17. September 2018 für rechtmässig und
angemessen befunden worden (vgl. AGE AUS.2018.56). Mit Verfügung vom 5.
September 2018 hat das Migrationsamt die Haft um weitere drei Monate bis zum
16. Dezember 2018 verlängert. In der Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) vom 17. September 2018 ist
A____ befragt worden und ist sein Vertreter, [...], zum Vortrag gelangt. Dieser
macht im Wesentlichen geltend, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
durch den Beurteilten nicht nachgewiesen sei, und beantragt dessen
unverzügliche Haftentlassung. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert
und dem Beurteilten und seinem Vertreter schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Mit Entscheid
der Einzelrichterin vom 18. Juni 2018 ist die Ausschaffungshaft über A____ bis
zum 17. September 2018 bestätigt worden. Die heutige Verhandlung betreffend
Verlängerung der Ausschaffungshaft findet vor Ablauf dieser Frist und damit
rechtzeitig statt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft, welche das
Migrationsamt mit Verfügung vom 5. September 2018 um drei Monate verlängert
hat. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die
Verlängerung der Haft ist deshalb zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund
vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen
Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt
als verhältnismässig erweist.
3.1 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, ernsthafte Bedrohung
von Personen gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g
AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der Einzelrichterin vom 18. Juni 2018
(AGE AUS.2018.56) verwiesen werden. Was die Gefahr des Untertauchens
betrifft, so hat der Beurteilte in der Befragung durch das Migrationsamt vom 5.
September 2018 erklärt, er könne in Bezug auf die Beschaffung eines
(Reise)dokuments nichts tun, solange er eingesperrt sei. Er wolle alleine
zurückkehren. Er habe niemanden, den er nach Papieren fragen könne. In der heutigen
Verhandlung hat er dies bestätigt und erklärt, seine Familie lebe in Mauritius
und könne ihm bei der Papierbeschaffung nicht helfen. Mit Angehörigen seiner
Botschaft wolle er nicht sprechen; er habe Angst und keine Lust. Solange er
sich im Gefängnis befinde, könne er nichts tun. Dies ist indessen nicht
nachvollziehbar. Auch in Freiheit könnte er mit seiner in der Ferne lebenden
Familie nur telefonisch Kontakt aufnehmen. Weshalb ihm dies nicht aus dem
Gefängnis heraus möglich sein soll, ist nicht verständlich. Aus den Angaben des
Beurteilten muss deshalb geschlossen werden, dass keine Bereitschaft vorhanden
ist, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Damit ist die Gefahr des
Untertauchens auch weiterhin gegeben.
3.2 Das
Migrationsamt bemüht sich, die Ausstellung eines Laissez-Passer für den
Beurteilten erhältlich zu machen, damit die erfolgte Wegweisung vollzogen
werden kann. Da der Beurteilte selbst bis anhin kein Dokument beschafft hat,
mit welchem ihm eine Reise möglich wäre, und es sich auch nicht mit Sicherheit
feststellen lässt, aus welchem Land er überhaupt stammt, sind Gesuche um seine
Anerkennung in Marokko, Tunesien und Algerien hängig. Es ist gerichtsnotorisch,
dass es bei diesen Ländern relativ lange dauern kann, bis dass Antworten
vorliegen. Dieser Umstand ist zwar unerfreulich, lässt sich aber nicht ändern.
Das Gesetz sieht eine mögliche maximale Dauer von immerhin 18 Monaten Haft vor,
um solchen Schwierigkeiten bei der Organisation einer Rückführung gerecht zu
werden. Rückführungen nach Marokko, Tunesien und Algerien finden denn auch
immer wieder statt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht unmöglich erschiene.
Nachdem die Gesuche um Anerkennung des Beurteilten durch das Migrationsamt beziehungsweise
das Staatssekretariat für Migration ohne Verzug eingereicht worden sind, liegt
es auch nicht mehr in den Händen der hiesigen Behörden, den Vollzug der
Wegweisung voranzutreiben. Diese haben mit ihrem Handeln das
Beschleunigungsgebot eingehalten.
3.3 Ein
milderes Mittel als Haft erscheint aufgrund der hohen Gefahr des Untertauchens
nicht zweckmässig. Der Beurteilte ist überdies unter anderem wegen Raub
verurteilt worden, einem Delikt mit hohem Gefährdungspotential. Aus diesem
Grund erscheint das öffentliche Interesse am gesicherten Vollzug der Wegweisung
höher als das private Interesse des Beurteilten, sich bis zum Erhalt eines Reisedokumentes
in Freiheit aufhalten zu können. Der Beurteilte befindet sich (erst) seit drei
Monaten in Ausschaffungshaft. Angesichts des Vorliegens der Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 2 lit. a und lit. b AuG liegt deren Maximaldauer bei 18
Monaten. Vorerst ist die Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten
in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und dem Vertreter des Beurteilten
aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss dem geltend gemachten Aufwand zu
entrichten, wobei die Anzahl der Kopien auf das für das vorliegende Verfahren
geschätzte notwendige Mass von 100 Seiten reduziert wird.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 16. Dezember 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat […] bewilligt und diesem ein Honorar
von CHF 1‘200.– sowie Auslagen von 25.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF
94.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und ihm und seinem Rechtsvertreter
schriftlich ausgehändigt.