Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 5.
September 2018
Parteien
A____
Klägerin
B____
Beklagter
Gegenstand
BV.2018.10
Beiträge
Substantiierung der
Beitragsforderungen
Erwägungen
1.1.
Das Unternehmen des Beklagten mit Sitz in Basel ist gestützt auf
kollektivvertragliche Bestimmungen der Klägerin angeschlossen (vgl.
Mitgliederverzeichnis, Klagbeilage1).
1.2.
Die Klägerin stellte dem Beklagten Beitragsrechnungen mit Datum vom
-
Dezember 2017 (Schlussabrechnungen 2015, Rechnungs-Nr. 71/46690 über CHF
4‘282.20, sowie Schlussabrechnung 2016, Rechnungs-Nr. 71/46689 über CHF
3‘787.20) und vom 6. Dezember 2017 (Periode 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember
2017, Rechnungs-Nr. 71/46991 über CHF 946.80) mit einem Totalbetrag von CHF
9’016.20 zu (Klagbeilagen 5). Die fakturierten Beiträge wurden mehrmals gemahnt
(Klagbeilage 6) und schliesslich in Betreibung gesetzt (vgl. Zahlungsbefehl vom
-
April 2018 in der Betreibung Nr. 18018458, Klagbeilage 7). Der Beklagte
erhob am 24. Mai 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag.
2.1.
Die Klägerin beantragt mit Klage vom 15. Juni 2018, es sei die Beklagte
zur Zahlung der Schuld von CHF 9'016.20 zuzüglich Verzugszinsen seit 5. Januar
2018 bzw. 10. Januar 2018 zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag im
Betreibungsverfahren Nr. 18018458 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.
2.2.
Der Beklagte hat innert Frist keine Klagantwort eingereicht.
2.3.
In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Juli
2018 reicht die Klägerin am 8. August 2018 Unterlagen ein.
2.4.
Die Hauptverhandlung vom 5. September 2018 findet in Anwesenheit
eines Vertreters der Klägerin sowie des Beklagten in Begleitung seiner
Sekretärin statt. Die Parteien werden befragt (vgl. Verhandlungsprotokoll).
3.1.
Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der
Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40)
erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Es gilt analog die Praxis zur Zuständigkeit
der Klage einer Vorsorgeeinrichtung für den flexiblen Altersrücktritt im
Bauhauptgewerbe gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom 21. November
2011 (sowie vorinstanzliches Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. August 2011, BV 2008 00061).
Da die Unternehmung des Beklagten ihren Sitz im Kanton
Basel-Stadt hat, ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige
kantonale Instanz sachlich und örtlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG und § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Klage einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Dies ist hier der Fall.
4.1.
Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache
der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu
substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem
beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in
welchen Punkten die ein-geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw.
unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb mit Hinweisen).
4.2.
Der Beklagte hat keine Klagantwort eingereicht. Die Klägerin wurde
mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. Juli 2018 aufgefordert, sämtliche
den Beklagten betreffenden Unterlagen einzureichen sowie, sofern dies aus den
Akten nicht ersichtlich ist, woher ihr die Lohnsumme bekannt ist, auf der sie
die Beiträge berechnet hat. Zur Klärung des Sachverhalts wurden zudem die
Parteien zu einer Verhandlung vom 5. September 2018 vorgeladen.
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 3. August 2018 je zur Schlussabrechnung
2015 (Rechnungs-Nr. 71/46690 über CHF 4‘282.20) und zur Schlussabrechnung 2016
(Rechnungs-Nr. 71/46689 über CHF 3‘787.20) eine Tabelle mit den Jahreslöhnen
der Mitarbeitenden des Beklagten eingereicht. In der Hauptverhandlung hat dazu
die Sekretärin des Beklagten ausgesagt, die Unternehmung des Beklagten habe die
Lohnsummenmeldung für die Ausgleichskasse auch der Klägerin geschickt (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Anhand dieser Unterlagen mit zusätzlicher Erläuterung
der Sekretärin ergibt sich, dass die für die Beitragsberechnung herangezogenen
Löhne der Summe der entsprechenden Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2015 und
2016 entsprechen.
Es ist somit davon auszugehen, dass allen vorliegend geltend
gemachten Beitragsausständen die korrekten Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt
worden sind. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung hinreichend
substanziiert. Der Beklagte hat am Schluss der Verhandlung vom 5. September
2018 zudem erklärt, die Klage akzeptieren zu wollen (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
5.1.
Die Klägerin fordert überdies Verzugszins seit 5. Januar 2018 bzw.
10. Januar 2018. Zur Zinsberechnung findet sich in der Klage keine nähere
Erläuterung. Dem Zahlungsbefehl (Klagbeilage 7) lässt sich entnehmen, dass ein
Verzugszins von 5 % auf den Beträgen von CHF 4‘282.20 bzw. von 3‘787.20
(Schlussabrechnungen 2015 und 2016) ab 5. Januar 2018 und auf dem Betrag von
CHF 946.80 (Periode Oktober bis Dezember 2017) ab dem 10. Januar 2018 laufen
soll.
5.2.
Gemäss Art. 11 Ziff. 5. des massgebenden Reglements (Klagbeilage 3)
werden die Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer
Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb von zehn Tagen des auf die
Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannte Inkassostelle
einbezahlt. Diese Regelung sieht somit einen bestimmten Verfalltag für die jeweiligen
Beitragsleistungen vor. Der Schuldner kommt folglich schon mit Ablauf dieses
Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).
Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 des Reglements steht sowohl für
die Beiträge gemäss Schlussabrechnungen 2015 und 2016 als auch für das 4.
Quartal 2017 der Zusprache eines Verzugszinses ab den geltend gemachten Daten
des 5. Januar 2018 bzw. 10. Januar 2018 nichts entgegen.
5.3.
Über die Höhe des Verzugszinses schweigt sich das eingereichte
Reglement aus (vgl. Klagbeilage 3). Es gilt somit der in Art. 104 Abs. 1 OR
festgehaltene Satz von 5 % (in diesem Sinne auch der in der Beitragsrechnung
vom 3. Dezember 2015 aufgedruckte Hinweis, Klagbeilage 5).
5.4.
Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind die Betreibungskosten vom Gläubiger
vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist,
sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der
Beklagte hat daher auch die Betreibungskosten von Fr. 78.30 (vgl. Klagbeilage 7)
zu tragen.
6.1.
Dem Dargelegten zufolge ist die Klage somit gutzuheissen und die
Beklagte zur Zahlung von CHF 9‘016.20 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF
8‘069.40 seit dem 5. Januar 2018 und auf CHF 946.80 seit dem 10. Januar 2018
und zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 78.30 an die Klägerin zu
verurteilen und es ist damit der in Betreibung Nr. 18018458 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt am 13. April 2018 erhobene Rechtsvorschlag für
beseitigt zu erklären.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Der Beklagte wird zur Zahlung von CHF
9‘016.20 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf CHF 8‘069.40 seit dem 5. Januar
2018 und auf CHF 946.80 seit dem 10. Januar 2018 und zuzüglich
Zahlungsbefehlskosten von CHF 78.30 in der Betreibung Nr. 18018458 des
Betreibungsamtes Basel-Stadt an die Klägerin verurteilt.
Der in der Betreibung des Betreibungsamtes
Basel-Stadt Nr. 18018458 am 24. Mai 2018 erhobene Rechtsvorschlag wird für
beseitigt erklärt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagter
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: