Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.73
Verfügung vom 10. April 2018
Statusfrage (Erwerb/Haushalt) und
Invaliditätsbemessungsmethode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 2013 zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
Anmeldebestätigung vom 4. September 2013, IV-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein
(vgl. u.a. Bericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, […], vom 26. Oktober 2013,
IV-Akte 18, Bericht Dr. D____, FMH Rheumatologie u. Allg. Innere Medizin, […], vom
13. März 2014, IV-Akte 26, Bericht der Rheumatologie des E____spitals [...] vom
3. Juli 2017, IV-Akte 95; Bericht Dr. F____, FMH Rheumatologie und allg. Innere
Medizin, […], vom 3. April 2017, IV-Akte 131).
Eine Abklärung im Haushalt fand am 23. Mai. 2017 statt
(Abklärungsbericht vom 29. Mai 2017, IV-Akte 134). Der Bericht hält fest, die
Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell höchstens
einem Arbeitspensum von 40% nachgehen. Die Beschwerdeführerin wurde als zu 40 %
Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige qualifiziert.
b) Die Beschwerdegegnerin führte Frühinterventionsmassnahmen
durch. Sie erteilte der Beschwerdeführerin u.a. Gutsprache für ein
Belastbarkeits-, Aufbau und Arbeitstraining, ein Praktikum in Bereich
Aktivierung sowie für ein Job-Coaching. Im November 2016 schloss die
Beschwerdeführerin ihre Weiterbildung zur Fachperson Beschäftigungs- und
Kognitionstraining für Demenzkranke ab, worauf die beruflichen Massnahmen
abgeschlossen wurden (vgl. Abschlussprotokoll vom 3. September 2016, IV-Akte
122). Im Abschlussprotokoll wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
eine Anstellung im 40 %-Pensum erhielt, was gemäss eigenen Aussagen und den
Beobachtungen von Arbeitgeber und Coach längerfristig das maximal zumutbare
Pensum darstelle (IV-Akte 122).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. med. G____, FMH Allgemeinmedizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) erachtete die medizinische
Situation als klar und die mehrfach attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als
nachvollziehbar, weshalb er weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtete (Bericht
RAD, IV-Akte 138).
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom
7. Februar 2018 ((VK-Akte 152, davor bereits zwei weitere, aber aufgehobene
Vorbescheide, IV-Akten 139 und 146, vgl. die Einwendungen hiergegen, IV-Akten
141 und 145) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Gegen den Vorbescheid vom
7. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2018, nunmehr
anwaltlich vertreten, Einwand (IV-akte 154) und beantragte die unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Am 10. April 2018 erging im
Leistungspunkt die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 155). Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wurde dagegen bewilligt
.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin:
-
Die angefochtene
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. April 2018 sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
dem 1. Februar 2013 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.
-
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
-
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
c) Mit Replik vom 12. Juli 2018 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit gemäss § 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Der Verfügung vom 10. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin zu
Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin wäre im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung
vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 134) ohne Invalidität zu 40 % erwerbstätig und zu 60%
im Haushalt beschäftigt.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der angefochtenen Verfügung (IV-Akte
155) im Wesentlichen damit, die Versicherte habe auch vor Eintritt gesundheitlicher
Beschwerden keine Tätigkeit in einem 40% überschreitenden Pensum ausgeübt.
Somit sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch heute nicht einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde, sondern höchstens zu 40 %
erwerbstätig wäre, wie dies bei ihrer letzten Tätigkeit als Serviceangestellte der
Fall gewesen sei (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Mai 2017, IV-Akte 134
S. 3). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der
Invalidität der Beschwerdeführerin die gemischte Bemessungsmethode zur
Invaliditätsschätzung angewandt.
2.2.
Die Abklärung im Haushalt ergab eine Einschränkung im Haushalt von 7
%. Die erwerbliche Einschränkung wurde gemäss altrechtlichen sowie gemäss den ab
Januar 2018 geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201], sowie Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember
2017) ermittelt. Im erwerblichen Bereich ergab der Einkommensvergleich für die
Verhältnisse im Jahre 2016 eine Einschränkung von „0“; ab 1. Januar 2018 ergab
sich eine Einschränkung von 60 %. Daraus resultierte in beiden Fällen ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad (für 2016 4% und ab 1. Januar 2018 28 %,
vgl. Verfügung vom 10. April 2018, IV Akte 155).
2.3.
Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendung der gemischten Methode,
mit welcher ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % resultiert. Sie macht
geltend, sie würde ohne Invalidität in einem Pensum von 100 % erwerbstätig
sein, weshalb der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs zu
bemessen sei und ihr deshalb mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen
sei.
Ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die
angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte
Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die
Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen
der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu
würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146,
150).
Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person
gegenüber der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes
Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener
und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und
das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit
Hinweisen).
3.2.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Haushaltsabklärung am 23. Mai 2017 unterschriftlich angegeben, sie wäre bei
guter Gesundheit seit Januar 2011 zu 100 % erwerbstätig (IV-Akte 135). Die
Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin haben nicht auf diese
Angaben abgestellt.
3.2.1. Der Abklärungsbericht (IV-Akte 134 S. 2 f.) hält in
diesem Zusammenhang fest, die als Kleinkinderzieherin ausgebildete
Beschwerdeführerin (Jahrgang 1964) habe nach der Ausbildung nie auf dem Beruf
gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei Mutter von sechs Kindern (Jahrgang 82,
86, 89, 91, 93, 95). Von 2003 bis 2007 habe die Beschwerdeführerin ohne Kinder
in Deutschland gewohnt. Ab 2003 wäre der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
Vollzeitstelle theoretisch möglich gewesen, da die Kinder in der Obhut des
Vaters gewesen seien. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich
in niederschwelligen Pensen gearbeitet.
Nach der Rückkehr aus Deutschland habe der selbständig
erwerbstätige Partner der Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt der beiden
bestritten. Die Beschwerdeführerin habe ihn bei der Administration und beim
Terminieren unterstützt. Nach zwei Jahren habe sich abgezeichnet, dass die
Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel abwerfe. Ihr Partner sei an einer
Alkoholproblematik erkrankt und sei aktuell Sozialhilfeempfänger (IV-Akte 134).
3.2.2. Seit 2009 besteht die Diagnose eines positiven Morbus
Bechterew. Die letzte Erwerbstätigkeit übte die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember
2010 bis April 2011 als Serviceangestellte mit Teilzeitpensum aus, wo ihr
jedoch wegen Umstrukturierung gekündigt wurde (vgl. nicht unterzeichneter
Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 3 sowie Protokoll des Erstgesprächs am 23.
Oktober 2013, IV-Akte 15). Der (nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag sah eine
Option auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor.
Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ist die
Beschwerdeführerin seit 19. Oktober 2016 im Umfang von 40 % als
Aktivierungstherapeutin tätig (Arbeitsvertrag IV-Akte 120) und ist damit nach Ansicht
der Beschwerdegegnerin optimal eingegliedert (IV-Akte 155).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt bei ihren Einschätzungen die
aktuelle familiäre, soziale und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
nicht genügend. Die aktuelle Situation erweist sich als erheblich abweichend
von der früheren Berufsbiografie, weshalb für eine hypothetische Erwerbstätigkeit
nicht alleine auf die Berufsbiografie abzustellen ist.
Einerseits treffen die Beschwerdeführerin heute keine
Erziehungs- und Betreuungsarbeiten mehr, da ihre sechs Kinder volljährig sind.
Insbesondere die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin
und ihres Partners sind genauer zu betrachten. Nach der Rückkehr in die Schweiz
(2008, vgl. Beschwerde S. 3) einigte sich das Paar gemäss den glaubhaften
Angaben der Beschwerdeführerin darauf, dass der Partner eine selbständige Erwerbsmöglichkeit
aufbaut. Die Beschwerdeführerin sollte ihn dabei unterstützen mit der
Administration und dem Terminieren (vgl. Abklärungsbericht Haushalt, IV-Akte
134, S. 2). Erst nach ca. zwei Jahren zeichnete sich gemäss Angaben der
Versicherten ab, dass die Tätigkeit des Partners nicht genügend Mittel für den
Lebensunterhalt des Paares abwerfen würde (IV-Akte 134, S. 2 f.). Die
Beschwerdeführerin hat ferner gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass
der Partner inzwischen an einer Alkoholproblematik erkrankt sei und aktuell
Sozialhilfe beziehe (IV-Akte 134 S. 2).
Aktendkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin seither um
eine Erwerbsmöglichkeit bemüht hat und trotz der seit 2009 bestehenden Diagnose
von Dezember 2010 bis April 2011 einer Teilzeitstelle nachgegangen ist. Der
(nicht unterzeichnete) Arbeitsvertrag ihrer letzten Stelle sieht eine Option
auf Erhöhung des Pensums auf 100 % vor, was als Indiz für eine angestrebte
Vollzeiterwerbstätigkeit zu werten ist (vgl. Beschwerdebeilage 3). Es ist zudem
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute im Rahmen des ihr
Möglichen erwerbstätig ist. Auch das spricht dafür, dass sie auch im Gesundheitsfall
ihre Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfen würde.
3.4.
Folglich ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100% erwerbstätig wäre, wie sie dies im
Rahmen der Haushaltsabklärung im Sinne einer Erklärung der ersten Stunde unterschriftlich
bestätigt hat.
Somit ist die Invaliditätsschätzung zu Unrecht in Anwendung der
gemischten Methode zu Stande gekommen. Bereits aus diesem Grunde ist die Verfügung
vom 10. April 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zur Festsetzung der Leistungen, welche in Anwendung der
Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen hat.
Der RAD hat in der Stellungnahme vom 7. Juli 2017 (IV-Akte 138 S. 3)
festgehalten, die medizinische Situation sei „klar und die mehrfach attestierte
zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% kann vom RAD nachvollzogen werden“. Weitere
Abklärungen seien deshalb aus Sicht des RAD nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin erwähnt nun allerdings seit September 2017
bestehende psychische Probleme und weist darauf hin, dass sie sich seit
September 2017 in psychiatrischer Behandlung befinde (Replik vom 12. Juli 2018,
S. 5).
Da der Fall ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl.
vorherige Erwägungen) möge die Beschwerdegegnerin noch in medizinischer
Hinsicht die erforderlichen ärztlichen Auskünfte einholen um gegebenenfalls in
dieser Richtung weitere Abklärungen zu treffen.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 10. April 2018 in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.1.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu bezahlen.
6.2.
Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht
festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen und
bei doppeltem Schriftenwechsel oder einem Schriftenwechsel und einer
Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'300.-- nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittliches IV-Verfahren mit zwei anwaltlich verfassten
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da das ganze Verfahren
im Jahre 2018 stattgefunden hat, ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende
Mehrwertsteuersatz von 7,7% massgeblich.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. April 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung sowie zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung vom CHF 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: