Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.15
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Carl Gustav Mez, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. November 2017
betreffend Forderung
Sachverhalt
Im Dezember 2012
leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A____ (Berufungskläger)
ein. Im April 2013 gab dieser der B____ (Berufungsbeklagte) den Auftrag, seine
Interessen in diesem Strafverfahren zu wahren. Im Auftrag vom 9./20. April 2013
wurde vereinbart, dass die Berufungsbeklagte ein Honorar in Rechnung stellen
darf, das sich in Stundenansätzen bemisst (CHF 510.– für den Partner, CHF 400.–
für die Senior Associate und CHF 340.– für den Associate); für andere als
die im Vertrag genannten Personen kam ein der individuellen Qualifikation und
Seniorität entsprechender Stundenansatz zur Anwendung. Die Berufungsbeklagte
sicherte zu, in der Regel jeden Monat eine Zwischenrechnung zu erstellen. Der
Berufungskläger verpflichtete sich, die Rechnungen jeweils innert 30 Tagen zu
bezahlen und einen Kostenvorschuss von CHF 10'000.– zu leisten. Der
Kostenvorschuss sollte entweder erst bei der Schlussrechnung angerechnet oder
nach jeder Zwischenrechnung erneut eingefordert werden dürfen. Zwischen April
2013 und Mai 2015 leistete der Berufungskläger insgesamt 26 Kostenvorschüsse in
unterschiedlicher Höhe, insgesamt CHF 96'788.40. Die Berufungsbeklagte stellte
für ihre Dienste 15 Mal Rechnung und verrechnete dabei jeweils die geleisteten
Kostenvorschüsse. Nachdem der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 19. Dezember 2014 wegen Betrugs zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war, entzog er der
Berufungsbeklagten am 2. Juni 2015 das Mandat. Daraufhin verlangte diese vom
Berufungskläger die Zahlung von CHF 94'252.75.
Nachdem der
Berufungskläger den ausstehenden Betrag nicht gezahlt hatte und im
Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt worden war, reichte die Berufungsbeklagte
am 12. September 2016 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte,
der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihr CHF 94'252.75 nebst 5 % Zins seit
26. Juni 2015 zu zahlen. Mit der Klageantwort beantragte der Berufungskläger
die Abweisung der Klage. In der Replik reduzierte die Berufungsbeklagte ihre
Forderung auf CHF 91'637.50. In der Duplik beantragte der Berufungskläger
weiterhin die Abweisung der Klage. Am 29. November 2017 führte das Zivilgericht
eine mündliche Verhandlung durch und hiess die Klage mit Entscheid vom gleichen
Tag gut.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Berufungskläger am 26. April 2018 Berufung
beim Appellationsgericht. Er verlangt die Abweisung der Klage, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Vervollständigung und rechtlichen Beurteilung des
Sachverhalts an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 beantragt
die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid ist
nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
- Formelles
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt
(Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]).
Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist dem Berufungskläger
am 13. März 2018 zugestellt worden. Dagegen hat er am 26. April 2018 und
damit – unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien – rechtzeitig Berufung
erhoben (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die zudem
formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- Genehmigung
der Zwischenrechnungen
2.1 Mit
Entscheid vom 29. November 2017 hat das Zivilgericht den Berufungskläger
verpflichtet, der Berufungsbeklagten CHF 91'637.50 nebst Zins zu zahlen. In einem
ersten Schritt hat das Zivilgericht den Einwand des Berufungsklägers behandelt,
wonach das Gericht auch Rechnungspositionen überprüfen müsse, welche die Berufungsbeklagte
bereits abgerechnet habe und als bezahlt betrachte. Es hat diesen Einwand mit
Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_433/2007 vom
7. Dezember 2007 E. 3.2) zurückgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 2). Der
Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung zunächst die zivilgerichtliche
Auffassung, wonach er die ersten neun Zwischenrechnungen genehmigt habe und
diese vom Gericht nicht mehr zu überprüfen seien. Bei den Zahlungen, die er
nach den Zwischenrechnungen vorgenommen habe, habe es sich um Kostenvorschüsse
gehandelt. Dies habe auch der Meinung der Berufungsbeklagten entsprochen, da
sie selbst diesen Ausdruck verwendet habe. Entgegen der Auffassung des
Zivilgerichts habe das Bundesgericht in BGer 4A_433/2007 vom 11. Dezember 2007
klargestellt, dass im Schweigen auf eine Rechnung keine Genehmigung liege, auch
nicht nach Erhalt einer unbegründeten oder falsch bezifferten Rechnung. Der
Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die hohen
Rechnungen mehrmals gerügt und die Frage der Angemessenheit des Aufwands
gestellt (Berufung, Ziffer 4, S. 3 f.). Er beruft sich zudem auf ein neueres
Bundesgerichtsurteil BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 (Berufung,
Ziffer 4, S. 2 f.).
2.2 Im
vom Zivilgericht und vom Berufungskläger zunächst angeführten Urteil BGer
4A_433/2007 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Kostenvorschüssen ausgeführt,
dass im Schweigen grundsätzlich keine Anerkennung liege, auch nicht nach Erhalt
einer unbegründeten oder falsch bezifferten Rechnung oder Abrechnung. Erst
recht könne nicht von einer Anerkennung gesprochen werden, bevor der Schuldner
überhaupt eine Rechnung erhalten habe (BGer 4A_433/2007 vom 11. Dezember
2007 E. 3.2). Im vorliegenden Fall erhielt der Berufungskläger wiederholt
Zwischenrechnungen und leistete regelmässig Kostenvorschüsse, ohne die Rechnungen
zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 2.3; die Behauptung des
Berufungsklägers, er habe die hohen Zwischenrechnungen mehrmals gerügt, wird
zwar in der Berufung wiederholt, bleibt aber unbelegt [Berufung, Ziffer 4,
S. 4 oben]). Das Zivilgericht zieht aus dem erwähnten Urteil BGer
4A_433/2007 "e contrario" den Schluss, es liege eine Genehmigung der
Rechnungen in der Höhe der verrechneten Kostenvorschüsse vor, wenn der Auftraggeber
nach mehrmaliger Saldoziehung widerspruchslos über eine längere Zeitspanne
regelmässig Kostenvorschüsse leiste (angefochtener Entscheid, E. 2.2). Es ist
zweifelhaft, ob dieser Schluss zutrifft.
Diese Zweifel
werden bestätigt durch ein neueres Bundesgerichtsurteil BGer 4A_380/2016 vom
- November 2016, welches der Berufungskläger ausführlich zitiert
(Berufung, Ziffer 4, S. 2 f.) und auf welches sich auch das Zivilgericht
bezieht (angefochtener Entscheid, E. 4.1). Diesem Urteil liegt folgender
Sachverhalt zugrunde: Ein Anwalt vertrat ein Ehepaar in einem Steuerverfahren.
Er stellte wiederholt Rechnung für seine Aufwendungen, wovon nur ein Teil
beglichen wurde. Daraufhin erhob er Klage gegen seine beiden Klienten auf
Zahlung von CHF 38'722.–. Die erste kantonale Instanz kürzte die gestellten
Anwaltsrechnungen aufgrund des von ihr als angemessen erachteten Zeitaufwands.
Das Obergericht dagegen hiess die Klage vollumfänglich gut und erwog, die erste
Instanz habe sich scheinbar an den Regeln der Zusprechung einer
Parteienschädigung im gerichtlichen Verfahren orientiert. Es habe den in
Rechnung gestellten Zeitaufwand für das Studium der Entscheide und das Verfassen
der Rechtsmittelschriften als überhöht erachtet. Es habe jedoch nicht beachtet,
dass die Klienten die Rechnungen vorbehaltlos entgegengenommen hätten. Das
erstmalige inhaltliche Bestreiten nach viereinhalb bis sechs Jahren
widerspreche Treu und Glaube, dies insbesondere, da die Klienten immer wieder
Zahlungsversprechen gemacht hätten, womit sie die Forderungen stillschweigend
genehmigt hätten (E. 3.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als nicht klar, ob
das Obergericht den beiden Klienten Rechtsmissbrauch vorwerfe. Jedenfalls wäre
ein solcher Vorwurf – so das Bundesgericht – nicht gerechtfertigt. Es verweist
auf die vier von der Lehre und Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen des
Rechtsmissbrauchs. Im vorliegenden Fall – so das Bundesgericht – könne nur die
letzte Fallgruppe (eine in sich völlig unvereinbare und darum widersprüchliche
Verhaltensweise, ohne dass zwingend berechtigte Erwartungen enttäuscht werden)
in Betracht kommen. Ein völlige Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen könne aber
nicht darin gesehen werden, dass die Klienten die Rechnungen ohne Bestreitung
des Leistungsumfangs entgegen genommen und versprochen hätten, die Rechnungen
zu zahlen, und damit den Anwalt vertröstet hätten. Die einschränkenden
Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs könne das Obergericht nicht dadurch
umgehen, dass es von einem Verhalten wider Treu und Glauben und einer
Genehmigung der Rechnungen spreche. Grundsätzlich hätten die Klienten Anspruch
darauf, dass das Gericht den Leistungsumfang prüfe, sofern er rechtsgenüglich
bestritten werde (E. 3.3.2).
Im vorliegenden
Fall hat der Berufungskläger regelmässig detaillierte Zwischenrechnungen
erhalten und vorbehaltlos Kostenvorschüsse bezahlt. Damit hat er diese Zwischenrechnungen
aber kaum stillschweigend genehmigt. Gegen eine Genehmigung spricht namentlich
der Umstand, dass er nach Erhalt der Zwischenrechnungen zwar jeweils vorbehaltlos
Kostenvorschüsse geleistet, in der Regel aber nur einen Teil des in Rechnung
gestellten Betrags überwiesen hat. Wer regelmässig Kostenvorschüsse leistet,
deren Höhe die in Rechnung gestellten Beträge aber deutlich unterschreitet,
weckt beim Beauftragten nicht die Erwartung, dass er die Rechnungen in vollem
Umfang genehmigt. Insofern ist wohl auch im vorliegenden Fall eine Genehmigung
der ersten neun Zwischenrechnungen zu verneinen, womit das Gericht
grundsätzlich gehalten ist, den Umfang der in Rechnung gestellten Leistungen zu
prüfen.
2.3 Die
Frage der Genehmigung der ersten neun Zwischenrechnungen kann letztlich aber
offen bleiben. Selbst wenn eine Genehmigung dieser Zwischenrechnungen zu
verneinen wäre, würde dies dem Berufungskläger nicht weiterhelfen. Das
Zivilgericht hat zwar in der vom Berufungskläger kritisierten E. 2 angenommen,
dass es treuwidrig sei, im Zivilprozess auch die ersten neun Rechnungen in
Zweifel zu ziehen, welche der Berufungskläger während der Mandatsdauer nie
beanstandet habe und welche die Berufungsbeklagte als bezahlt erachte. Trotzdem
hat das Zivilgericht in der Folge auch konkrete Beanstandungen des
Berufungsklägers geprüft, so etwa in Bezug auf die Rechnung vom
7. Juli 2014 (Klageantwortbeilage 6i; vgl. dazu angefochtener
Entscheid, E. 5). Insofern erweist sich der Einwand des Berufungsklägers,
das Zivilgericht habe nicht alle Rechnungen geprüft, als unzutreffend.
- Zusammensetzung
der Klageforderung
3.1 In
einem zweiten Schritt hat das Zivilgericht den weiteren Einwand des
Berufungsklägers geprüft, wonach nicht ersichtlich sei, wie sich die
Klageforderung von CHF 91'637.50 zusammensetze. Nach einer Darlegung der
Grundlagen der Rechenschaftspflicht des Anwalts hält das Zivilgericht fest,
dass die von der Berufungsbeklagten ausgestellten Rechnungen genügend
detailliert seien, dass der Berufungskläger diese während der rund zweijährigen
Mandatsdauer nicht gerügt habe und dass die Berufungsbeklagte die
Klageforderung in ihren Rechtsschriften hinreichend substantiiert habe (angefochtener
Entscheid, E. 3). Der Berufungskläger wendet in der Berufung ein, die
Berufungsbeklagte habe vor Zivilgericht nicht dargetan, was sie im Einzelnen
"in diesen Hunderten von Stunden konkret getan" habe. Angesichts des
Ausmasses der verrechneten Stunden wäre genau dies zu erwarten gewesen. Dafür
reiche der Detaillierungsgrad der Rechnungen nicht aus (Berufung, Ziffer 7).
3.2 Der
Beauftragte muss auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung
Rechenschaft ablegen (Art. 400 Abs. 1 OR). Daraus ergibt sich die Pflicht des beauftragten Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu
stellen, wobei die einzelnen Bemühungen und die für jede einzelne Bemühung aufgewendete
Zeit zu nennen sind. Es genügt somit nicht, lediglich die Gesamtzeit für die
erbrachten Leistungen zu nennen. Die Rechenschaftspflicht soll dem Auftraggeber
die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen; insbesondere
soll sie ihm die Möglichkeit geben, dem Beauftragten die nötigen Weisungen zu
erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_144/2012
vom 11. September 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erbrachten
Leistungen müssen so detailliert umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind;
dem Gericht steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer
Rechnung ein Ermessensspielraum zu (BGer 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E.
5.2.1). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen im Grundsatz
von Treu und Glauben. Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt beispielsweise
dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf
Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn die Honorarrechnungen erst nach
unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet werden (BGer 4A_144/2012 vom
11. September 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zur
Rechenschaftspflicht des Beauftragten und deren Grenzen bereits angefochtener
Entscheid, E. 3.2–3.5).
3.3 Im vorliegenden Fall weisen die
Rechnungsdetails, die den Rechnungen jeweils beigelegt waren (Klageantwortbeilagen
6a–6o), die erbrachten Bemühungen nach Datum, Art der Bemühung und
Stundenaufwand aus. Es ist zudem klar ersichtlich, welcher Anwalt jeweils mit
welchem Stundenansatz tätig wurde. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
hat die Berufungsbeklagte damit klar dargetan, was sie während der in Rechnung
gestellten Stunden getan hat. Die erbrachten Leistungen sind so detailliert
umschrieben, dass sie überprüft werden können. Zudem erscheint es auch als
treuwidrig, den Detaillierungsgrad der Rechnungen während der gut zweijährigen
Mandatsdauer nicht zu beanstanden (vgl. dazu obige E. 2.2 erster Absatz) und
diesen Einwand erst im Prozess zu erheben. Auch dies hat das Zivilgericht
zutreffend festgestellt. Der Einwand der ungenügenden Detaillierung der
Rechnungen ist somit sowohl unbegründet als auch verspätet.
- Angemessenheit
des Stundenaufwands
4.1 In
einem dritten Schritt hat das Zivilgericht den weiteren Einwand des
Berufungsklägers geprüft, wonach die Berufungsbeklagte einen unangemessenen
Aufwand betrieben und zu viele Stunden in Rechnung gestellt habe. Nach einer
Darlegung der Grundsätze der Angemessenheit des Anwaltshonorars und der
diesbezüglichen Beweislast führt das Zivilgericht aus, dass die Kritik des
Berufungsklägers an den verrechneten Leistungen in weiten Teilen allgemeiner
Natur sei und er nicht präzis darlege, inwiefern die Berufungsbeklagte zu viel
Aufwand betrieben habe (E. 4). In einem vierten Schritt hat das
Zivilgericht die konkreten Beanstandungen des Berufungsklägers am von der
Berufungsbeklagten betriebenen Aufwand geprüft und zurückgewiesen, so die
Beanstandungen in Bezug auf die Abklärungen zur Strafbefreiung wegen
Wiedergutmachung, die Abklärungen zum Gewährsartikel im Bankengesetz, den
Beizug von drei Anwälten, den Aufwand für Beweisanträge und Aktenstudium sowie
den Aufwand, der unter dem Titel "Plädoyer" verrechnet wurde (E. 5–9).
4.2 In
einem Auftragsverhältnis hat der Klient im Grundsatz Anspruch
darauf, dass das Gericht den Leistungsumfang des Anwalts prüft, sofern er ihn
rechtsgenüglich bestritten hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Frage,
ob der Anwalt tatsächlich die in Rechnung gestellten Stunden geleistet hat, und
der Frage, ob er mit dem tatsächlich Geleisteten unangemessenen Aufwand
getrieben und insofern den Auftrag schlecht erfüllt hat. Dass ein Anwalt
Stunden aufschreibt, die er tatsächlich nicht geleistet hat, kann – ganz
besondere Ausnahmen vorbehalten – vom Klienten in der Regel nicht bewiesen
werden, ebensowenig wie umgekehrt vom Anwalt, dass dem nicht so war. Die Frage
reduziert sich daher regelmässig darauf, ob der in Rechnung gestellte Aufwand
noch angemessen ist. Dabei geht es nicht darum, die Angemessenheit wie bei der
Zusprechung einer von der Gegenseite oder vom Staat zu leistenden
Parteientschädigung in gerichtlichen Verfahren zu bestimmen, sondern um die
Angemessenheit in Bezug auf die korrekte Erfüllung des erteilten Auftrags –
unnötiger Mehraufwand ist nicht zu entschädigen (vgl. zum Ganzen BGer
4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.3.3; vgl. bereits angefochtener
Entscheid, E. 4.1).
Kommt
der Anwalt seiner Rechenschaftspflicht nach und nimmt der Klient die Leistungen
vorbehaltlos an, wird die Beweislast umgekehrt: Fortan liegt es am Klienten,
den ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht in Rechnung gestellten Aufwand
detailliert zu bezeichnen und zu bestreiten. Die vorbehaltlose Annahme der
Leistungen ist dabei bereits bei längerem Schweigen des Klienten zu bejahen
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.2 mit Verweisen auf Fellmann, Berner Kommentar,
Art. 394 – 406 OR, Bern 1992, Art. 394 N 490–494, und Testa, Die zivil- und standesrechtlichen
Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S.
202). Diese Beweislastverteilung steht im Einklang mit der Vermutung, dass
Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitszeugnis und staatlicher Zulassung
ihre beruflichen Sorgfaltspflichten erfüllen (BGer 5P.347/2004 vom
11. Januar 2005 E. 2.1).
Zur
Substantiierung der Bestreitung eines genügend substantiiert behaupteten
Anwaltshonorars gehört es, dass der Klient den seiner Meinung nach korrekten
Zeitaufwand angibt, soweit sich der Aufwand in einem Schriftstück niederschlägt.
Bei Tätigkeiten, die nicht in ein Schriftstück münden, muss das Gericht den
Aufwand in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR schätzen (BGer 4A_459/2013
vom 22. Ja-nuar 2014 E. 5.2.2; BGer 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E.
2.3.2; Testa, a.a.O., S. 202
f.). Die Klage (bzw. die Klageantwort) muss die
Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den
behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht
erkennen kann, auf welche Tatsachen sich die eine Partei stützt und womit sie
diese beweisen will, sowie dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten
Behauptungen sie sich verteidigen muss. Entsprechend
ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften
nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel
nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den
Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen,
Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der
behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Es genügt nicht, dass in den
Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Der
entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes
Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des
Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist
gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten
(beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die
Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die
Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und
zusammengesucht werden müssen (vgl. zum Ganzen BGer 4A_443/2017 vom 30. April
2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Im
vorliegenden Fall wendet der Berufungskläger gegen die zivilgerichtlichen
Erwägungen zur Angemessenheit des in Rechnung gestellten Stundenaufwands
zunächst ein, er habe ausführlich und mit Zahlen unterlegt behauptet und
bewiesen, dass die Berufungsbeklagte zahlreiche Dienstleistungen doppelt und
dreifach verrechnet habe, so auf S. 10 der Klageantwort. Diese
Argumentationslinie habe das Zivilgericht in seinem Entscheid gar nicht
aufgenommen. Das Zivilgericht tue so, wie wenn es diese Argumentationslinie
nicht gäbe bzw. wie wenn das zu allgemein wäre (Berufung, Ziffer 2). Dieser Vorwurf
ist offensichtlich unzutreffend: Das Zivilgericht hat sich mit der auf S. 10
der Klageantwort enthalten Argumentation des Berufungsklägers in einer eigenen
Erwägung befasst und die Argumentation entkräftet (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 9). Die diesbezügliche Kritik des Berufungsklägers am Zivilgerichtsentscheid
entbehrt somit der Grundlage.
Der
Berufungskläger kritisiert sodann, das Zivilgericht habe in E. 4.4 des
angefochtenen Entscheids verkannt, dass er in seinen Rechtsschriften nicht
einfach eine allgemeine Kritik geäussert habe. Vielmehr habe er (auf S. 6 der
Klageantwort) die von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Bemühungen
gruppiert und dargestellt, dass für genau die gleichen Tätigkeiten "Stunden
doppelt und dreifach verrechnet" worden seien. Dies habe er eingehend
anhand der Rechnungen und mittels einer mit den Rechnungen zu vergleichenden
Tabelle beispielhaft und ausführlich für sechs Tätigkeitspositionen dargelegt.
Das sei nicht bloss allgemeine Kritik, "wie sie das Zivilgericht mit einer
gewissen Nonchalance abtut" (Berufung, Ziffer 3). Entgegen der Behauptung
des Berufungsklägers hat das Zivilgericht seine Kritik an den sechs
Tätigkeitspositionen bzw. am in diesen Positionen betriebenen Aufwand nicht
bloss als allgemeine Kritik abgetan. Vielmehr hat es zu den kritisierten
Tätigkeitspositionen Stellung genommen, so zu den Beweisanträgen (angefochtener
Entscheid, E. 8), zum Plädoyer (E. 9) sowie zur Hauptverhandlung
(E. 9). Der Vorwurf des Berufungsklägers, das Zivilgericht habe seine
Kritik als zu allgemein eingestuft und deshalb nicht behandelt, ist folglich
unzutreffend.
4.4 Vor
Zivilgericht hat der Berufungskläger den von der Berufungsbeklagten in Rechnung
gestellten Stundenaufwand in Bezug auf sechs Tätigkeitspositionen konkret
kritisiert (vgl. dazu bereits E. 4.3). In der Klageantwort hat er "zur
Illustration des unverhältnismässigen Zeitaufwandes" sechs Tätigkeitspositionen
aufgelistet, in welchen seiner Auffassung nach die Berufungsbeklagte einen
unangemessenen Aufwand betrieben haben soll, nämlich: (1) Eingabe an die
Staatsanwaltschaft, (2) Vorbereitung der Konfrontation, (3) Beweisanträge, (4)
Plädoyer, (5) Vorbereitung der und Teilnahme an der Hauptverhandlung und (6)
Frage der Gewähr ("Gewährsträger"). Der Berufungskläger hat für jede
dieser sechs Tätigkeitspositionen den tatsächlich in Rechnung gestellten
Stundenaufwand aufgelistet und den seiner Ansicht nach angemessenen
Stundenaufwand genannt (Klageantwort, S. 6 unten). Anschliessend hat er
ausgeführt, dass sich daraus "ein vollkommen unverhältnismässiger durch
nichts begründeter Aufwand mit unangemessenen Dienstleistungen und
Doppelspurigkeiten" ergebe; teilweise müsse von unnützem Aufwand
gesprochen werden. Die Differenz zu Lasten des Berufungsklägers allein bei
diesen sechs Tätigkeitspositionen betrage rund 196,1 Stunden, was rund 40 % des
Gesamtaufwands entspreche (Klageantwort, S. 7 oben).
Der
beweisbelastete (vgl. dazu vorstehend E. 4.2 zweiter Absatz)
Berufungskläger hat zwar in der Klageantwort (S. 6 unten und S. 7 oben) den von
der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Stundenaufwand und den von ihm
als angemessen erachteten Aufwand dargelegt. Wie das Zivilgericht korrekt
ausgeführt hat, ist aber diese Kritik an den verrechneten Leistungen
allgemeiner Natur, da nicht präzis dargelegt werde, inwiefern die
Berufungsbeklagte zu viel Aufwand betrieben habe (angefochtener Entscheid, E.
4.3 und 4.4). Auf diese zutreffenden zivilgerichtlichen Erwägungen zur mangelnden
Substantiierung des Aufwands kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen
werden. Hinzu kommt, dass es der Berufungskläger vor Zivilgericht vollständig
unterlassen hat, die Schriftstücke zu bezeichnen, in welchen sich dieser
Stundenaufwand niedergeschlagen hat. Auch insofern hat er seine Substan-tiierungspflicht
(vgl. dazu E. 4.2 dritter Absatz) verletzt. Es ist nicht Aufgabe des
Gerichts und der Gegenpartei, in den Beilagen und den beigezogenen Strafakten
nach den möglicherweise gemeinten Schriftstücken zu forschen. Den angemessenen
Aufwand hat der Berufungskläger mit anderen Worten vor Zivilgericht nicht
hinreichend dargelegt und in keiner Weise – mit konkret bezeichneten Schriftstücken
– belegt. Folglich fehlten dem Zivilgericht die tatsächlichen Grundlagen, um zu
beurteilen, ob der für die sechs kritisierten Tätigkeitspositionen verrechnete
Stundenaufwand dem daraus jeweils resultierenden Schriftstück angemessen war. Es
war dem Zivilgericht so nicht möglich, den – gemessen am schriftlichen
Arbeitsresultat – angemessenen Stundenaufwand zu prüfen.
4.5 Der
Berufungskläger kritisiert in seiner Berufung verschiedene Erwägungen des
Zivilgerichts, vermag aber damit sein prozessuales Versäumnis im Verfahren vor
Zivilgericht (vgl. E. 4.4) im Berufungsverfahren nicht zu korrigieren.
So macht der
Berufungskläger geltend, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso die
Kenntnis der Akten bei einem Anwalt nach deren Studium nicht vorausgesetzt
werden dürfe (Berufung, Ziffer 5). Der Berufungskläger unterlässt es anzugeben,
in welcher Erwägung das Zivilgericht diese Aussage getätigt haben soll. Damit
kommt er seiner Pflicht, seine Berufung hinreichend zu begründen, nicht nach.
Der
Berufungskläger kritisiert sodann, das Zivilgericht gehe in E. 4.4 des
angefochtenen Entscheids "vollkommen realitätsfremd" davon aus, dass
ein Beschuldigter seinen Verteidiger über die wahren Geschehnisse aufklären
müsse; dies sei eine Anforderung, die es in der Strafverteidigung gar nicht
gebe (Berufung, Ziffer 6). Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers hat
das Zivilgericht nicht behauptet, dass der Beschuldigte verpflichtet sei,
seinen Strafverteidiger über die wahren Geschehnisse aufzuklären. Vielmehr hat
es ausgeführt, dass das vorliegende Mandatsverhältnis in Bezug auf Tatfragen
nicht ohne Komplikationen verlaufen sei, zumal es der Berufungskläger "offenbar
versäumte, seine Verteidigung über die wahren Geschehnisse aufzuklären"
(angefochtener Entscheid, E. 4.4 am Ende). Das Zivilgericht hat mit anderen
Worten keineswegs eine Aufklärungspflicht des Beschuldigten gegenüber seinem Strafverteidiger
behauptet. Der Hinweis des Zivilgerichts ist vielmehr dahingehend zu verstehen,
dass die verzögerte oder versäumte Aufklärung über die wahren Geschehnisse sich
in einem höheren Stundenaufwand niederschlagen kann.
Der
Berufungskläger beanstandet im Weiteren, das Zivilgericht behaupte in E. 7.2
zum einen, dass wer eine Anwalts-AG mit der Mandatsführung beauftrage, mehr als
einen Anwalt mandatiere, und zum anderen, dass klar gewesen sei, dass von
Anfang an mindestens drei Anwälte in das Mandat gleichzeitig und
zulässigerweise involviert seien. Es sei – so der Berufungskläger – nie gemeint
gewesen, dass alle drei Anwälte am Fall arbeiten und die gleichen anwaltlichen
Tätigkeiten tun sollten; es sei nicht darum gegangen, "den Anwälten
Vollmacht für dasselbe zu geben" (Berufung, Zif-fer 7; vgl. auch
Ziffern 8–10). Diese Darstellung der zivilgerichtlichen Erwägungen ist
verzerrt: Das Zivilgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass der
Berufungskläger es vorgezogen hat, eine Anwalts-AG mit der Mandatsausführung zu
betrauen; aus dem Auftrag vom 9./20. April 2013 ergebe sich dabei klar, dass
von Anfang mindestens drei Anwälte in das Mandat involviert gewesen seien
(angefochtener Entscheid, E. 7.2). Das Zivilgericht hat nicht – wie der
Berufungskläger insinuiert – behauptet, dass alle drei Anwälte dasselbe getan
hätten und dass diese Doppelspurigkeiten im Auftrag vereinbart gewesen seien.
Schliesslich
beruft sich der Berufungskläger auf die Standesregeln des Schweizerischen
Anwaltsverbands. Demgemäss richte sich die Angemessenheit des Honorars nach den
konkreten Umständen, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, der
Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufserfahrung, der geltenden
Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang (Berufung, Ziffer 12). Der
Berufungskläger verkennt, dass die Angemessenheit des Honorars im vorliegenden
Fall nicht wie bei der Zusprechung einer Parteientschädigung in
gerichtlichen Verfahren zu bestimmen ist. Wie oben dargelegt wurde, geht es um
die Bestimmung des unnötigen Mehraufwands (vgl. E. 4.2 Absatz 1), der vom
Auftraggeber zudem konkret zu bezeichnen und zu belegen ist (vgl. E. 4.2 Absatz
3). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Berufungskläger wie ausgeführt
nicht nachgekommen (vgl. E. 4.4). Dieses Versäumnis kann er nicht korrigieren,
indem er eine umfassende Prüfung der Angemessenheit des eingeklagten Honorars
verlangt.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die in der Berufung vorgetragenen Einwände nicht geeignet
sind, die Richtigkeit des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids in Zweifel zu
ziehen. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen
erhobene Berufung abzuweisen.
5.2 Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss der vorliegend noch anwendbaren Verordnung
über die Gerichtsgebühren (GebV, SG 154.810; zur übergangsrechtlichen Ordnung
vgl. § 41 Abs. 2 des neuen Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG
154.810]) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 6'000.–
(§ 11 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3
GebV).
Bezüglich der
Parteientschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten
hat das Zivilgericht darauf verwiesen, dass ihr registrierter Parteivertreter
zugleich deren Organ sei. Es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden
worden, ob in einer solchen Konstellation eine Parteientschädigung geschuldet
sei. In der Literatur scheine sich aber die Ansicht durchzusetzen, dass in einer
solchen Konstellation bloss eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95
Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht komme. Nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung sei diese jedoch nur in begründeten Fällen geschuldet. Die Berufungsbeklagte bringe zwar mit der Replik
vor, dass ihr "zumindest" eine Umtriebsentschädigung zustehe, äussere
sich jedoch in keiner Weise zu deren Legitimation, Höhe und Berechnung. Auch
mangels Antrags in den Rechtsbegehren sei – so das Zivilgericht weiter – auf
die Festsetzung einer Umtriebsentschädigung zu verzichten (angefochtener
Entscheid, E. 10.3). Auch mit ihrer Berufungsantwort beantragt die Berufungsbeklagte bloss einen Entscheid
"Unter o/e-Kostenfolge", was nicht als genügender Antrag auf eine Umtriebsentschädigung
aufgefasst werden kann, zumal sie eine solche auch nicht weiter begründet.
Unter diesen Umständen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. November 2017 (K3.2016.52) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 6'000.–.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.