Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.133
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Amtsmissbrauchs. Dem Beschwerdeführer werden Verfehlungen im Umgang mit
weiblichen ihm unterstellten Untergebenen vorgeworfen, die er während seiner
Tätigkeit als Angehöriger der Kantonspolizei Basel-Stadt in der Funktion eines
Wachtmeisters begangen haben soll. Die von der Staatsanwaltschaft konkret
datierten Untersuchungshandlungen wurden im Zeitraum vom 13. Februar 2015
bis zum 1. Juli 2015 durchgeführt.
Neben dem
Strafverfahren wurde ein personalrechtliches Verfahren geführt. Das Arbeitsverhältnis
des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei wurde am 16. März 2015 zunächst
fristlos, dann ordentlich gekündigt. Die ordentliche Kündigung ist mit Urteil
des Bundesgerichts vom 30. November 2017 bestätigt worden. Die Akten des
Strafverfahrens wurden in diesem Verfahren zeitweise beigezogen (Verfahrensabschnitt
vor der Personalrekurskommission).
Mit
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juli 2018 ersucht der Beschwerdeführer um
kostenfällige Feststellung, dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung
schuldig gemacht habe und um deren Anweisung, das Strafverfahren umgehend zum
Abschluss zu bringen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom
14. August 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
hält mit Replik vom 17. August 2018 an seinen Anträgen fest. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde
gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls
auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG,
SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO; Guidon, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.). Die
vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe innerhalb von über
drei Jahren in diesem Strafverfahren praktisch nichts unternommen. Bereits mit
Schreiben vom 23. Oktober 2015 habe sein Verteidiger um Mitteilung ersucht,
wann mit dem Abschluss des Verfahrens gerechnet werden könne. Weitere Anfragen
habe die Staatsanwaltschaft dahin beantwortet, sie habe zunächst das Urteil des
Bundesgerichts im personalrechtlichen Verfahren abwarten müssen. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers ist es aber nicht nachvollziehbar, weshalb die
arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für das Strafverfahren von Relevanz
gewesen sein soll. Ein Konnex zwischen den beiden Verfahren sei nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung von der Kantonspolizei auf
Stellensuche. Ein hängiges Strafverfahren erschwere oder verunmögliche eine
erneute Anstellung.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung aus, dem hängigen Strafverfahren
lägen drei Strafanzeigen vom 6. Februar 2015 bzw. 21. Mai 2015 zugrunde. Die
kriminalpolizeiliche Strafuntersuchung sei in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis
zum 16. Juli 2015 erfolgt. Im arbeitsrechtlichen Parallelverfahren seien
seitens der Personalrekurskommission die Akten des vorliegenden Strafverfahrens
beigezogen worden. Aufgrund der Arbeitslast und der vorgegebenen
Prioritätenordnung habe das vorliegende Strafverfahren bislang nicht
weiterbearbeitet werden können (Anforderungen der StPO, Verfassung und
Europäischen Menschenrechtskonvention; absoluter Vorrang von Verfahren, in
denen sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet; Vorrang von
Verfahren betreffend häusliche Gewalt und Ähnliches, in denen unmittelbare
weitere Rechtsverletzungen drohen; durch gemeingefährliche Täter begangene
Straftaten; Vorgaben aufgrund der Prioritätensetzung des Regierungsrates bei
der Kriminalitätsbekämpfung etc.). In diesem einigermassen komplexen Verfahren
sei eine Verfahrensdauer von bisher insgesamt etwas mehr als drei Jahren noch
nicht als übermässig lang anzusehen.
3.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung; BV, SR 101). Die
Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen
sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO).
Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen,
die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien
von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen
worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der
Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der
Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei
zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017
vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5;
1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016
E. 1.5).
Bei der Prüfung,
ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5
Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des
Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das
prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das
Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass
einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können,
begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV
54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; BGE 135 I 265
E. 4.4 S. 277). Förmliche Parteieingaben (etwa Gesuche um
Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die
Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im
Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen
(BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.5; 1B_124/2016 vom 12. August
2016 E. 5.5; 1B_19/2015 vom 18. März 2015 E. 4.2).
Das
Bundesgericht sah in seiner Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot verletzt,
als eine Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren wegen Betruges und
Veruntreuung während gut sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund
untätig blieb (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017); als sie im Verfahren
wegen qualifizierter Drogendelikte fast ein Jahr lang keine begründete anfechtbare
Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung konnexer Strafverfahren bzw.
über Akteneinsichtsgesuche erliess (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2016)
oder als ein Berufungsgericht während 14 Monaten zugewartet hat, ein Ergänzungsgutachten
zu einer umstrittenen stationären therapeutischen Massnahme in Auftrag zu geben
(BGer 1B_175/2018 vom 9. Mai 2018).
3.2 Vorliegend
wurden die Untersuchungen im Strafverfahren bereits im Jahr 2015 abgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde am 16. März 2015
zunächst fristlos, dann ordentlich gekündigt. Der zweite und letzte Entscheid
der Personalrekurskommission in dieser Sache erging am 23. Juni 2016. Der von
der Staatsanwaltschaft erwähnte Aktenbeizug durch die Personalrekurskommission liegt
daher längere Zeit zurück. Die ordentliche Kündigung ist mit Urteil des Bundesgerichts
vom 30. November 2017 bestätigt worden; seither ist mehr als ein Jahr
vergangen. Es ist nicht bekannt, dass das Strafverfahren über diesen Zeitpunkt
hinaus förmlich sistiert worden wäre oder eine solche Verfahrenssistierung
angezeigt gewesen wäre.
Nach Abschluss
des personalrechtlichen Verfahrens hätte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren mittels Nichtanhandnahme, Einstellung oder Anklage unverzüglich
an die Hand nehmen müssen. Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte
Arbeitslast, ihre beschränkten Ressourcen und die Priorisierungserwägungen, die
zur Behandlung anderer, wichtigerer Fälle führe, lassen den Rechtsverzögerungsvorwurf
nicht entfallen. Chronische und strukturelle Mängel erfordern organisatorische
Massnahmen und treffen letztlich den Gesetzgeber (Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage 2014,
Art. 29 N 25, mit Hinweis auf BGE 107 Ib 160 E. 3c
S. 165 f.). Wenn die Staatsanwaltschaft schliesslich geltend macht,
die Geschädigten hätten die Verfahrensdauer bisher nicht beanstandet
(Vernehmlassung S. 2 unten), so ändert dies nichts daran, dass das
Beschleunigungsgebot nicht nur den Geschädigten, sondern primär der
beschuldigten Person zugutekommt (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 5 N 1, mit Hinweis auf
BGer 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6 und Botschaft StPO, in:
BBl 2006 S. 1130). Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich daher als
begründet.
3.3 Die
Gutheissung der Rechtsverzögerungsrüge führt vorliegend zur Anweisung der Vorinstanz,
das Strafverfahren ohne Verzug zum Abschluss zu bringen. Es handelt sich dabei
um eine übliche Massnahme zur Sanktionierung und Beseitigung der Verletzung (Steinmann, a.a.O., Art. 29
N 26; Waldmann, in: Basler
Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 N 29, je mit Hinweisen). Die
Befugnis der Beschwerdeinstanz zur Erteilung von Weisungen und zur
Fristansetzung stützt sich auf Art. 397 Abs. 4 StPO.
Die Beschwerde
ist gutzuheissen. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die ordentlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen und hat der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für
Beschwerdeschrift und Replik ist auf ungefähr sechs Stunden zu schätzen
(Stundenansatz CHF 250.–). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren ist somit auf CHF 1’500.– festzusetzen (inkl. Auslagen),
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 115.50, insgesamt also
CHF 1’615.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ohne
Verzug zum Abschluss zu bringen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1’615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.