Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.107
URTEIL
vom 28.
September 2018
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Mai 2016
betreffend Warenfälschung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Mai 2016 wurde A____(Berufungskläger) der
Warenfälschung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu
CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 5‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt (als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015). Zudem
wurde sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen. Des
Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘445.60
sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 500.– auferlegt.
Der
Berufungskläger, verteidigt durch B____ hat am 7. Juni 2016 Berufung angemeldet,
mit Eingabe vom 7. November 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben
vom 3. April 2017 begründet. Es wird die vollumfängliche Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils und ein kostenloser Freispruch vom Vorwurf der Warenfälschung
verlangt. Ferner sei dem Berufungskläger für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten
eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie hat auch auf die Einreichung
einer (fakultativen) Berufungsantwort verzichtet.
In der
Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung sind zudem mehrere Beweisanträge
gestellt worden. Es wird beantragt, C____, die Bankmitarbeiterin D____ sowie E____
als Zeuginnen bzw. Zeugen einzuvernehmen. Zudem wird Akteneinsicht in die
Strafuntersuchungen gegen F____, G____ sowie H____ verlangt. Darüber hinaus
seien Letztgenannte vor Appellationsgericht als Zeugen, eventualiter als
Auskunftspersonen, zu befragen. Die Beweisanträge sind von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
mit Verfügung vom 19. Juni 2018 abgewiesen worden.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. September 2018 wurde der Berufungskläger befragt.
Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus
Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass
eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn
sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140
IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit
auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig ist, wenn die
zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits
rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn der
Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das Gericht in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des
Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern,
so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3
S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar
2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2,
6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.2 Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung hat die Verteidigung an sämtlichen in der Berufungserklärung
bzw. der Berufungsbegründung gestellten und seitens der Verfahrensleitung nicht
bewilligten Beweisanträgen festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 2). Das
Gesamtgericht schliesst sich der bereits durch die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin erfolgten Abweisung der Beweisanträge an. Da
für die Begründung dieses Entscheids eine Einbettung der jeweiligen
Beweisanträge in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist,
erfolgen entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 3-8
vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 9 und 10).
Es ist unbestritten,
dass der Berufungskläger anfangs Februar 2014 von F____ 25 golden aussehende
Barren von insgesamt neun Kilogramm entgegengenommen und diese am 3. Februar
2014 zusammen mit seiner Bekannten E____ bei der [...] in [...] eingeliefert
hat. Nachgewiesen und nicht bestritten ist sodann auch, dass es sich bei diesen
Barren um Fälschungen handelte (Verhandlungsprotokoll S. 4). In der vorliegenden
Berufung geht es (einzig) um die Frage, ob der Berufungskläger um die
Unechtheit der „Goldbarren“ wusste oder ob er davon ausging, sie seien echt
bzw. ob er diese Barren tatsächlich zum Verkauf einreichte oder lediglich zur
Echtheitsprüfung.
4.1 Bezüglich
der vor der Vorinstanz strittigen (indes im Berufungsverfahren nicht mehr explizit
aufgeworfenen) Frage, ob der Berufungskläger die Barren zum Verkauf oder
lediglich zur Echtheitsprüfung einreichte, ist die tatsächliche Absicht des
Berufungsklägers bereits durch den [...] anlässlich der Einreichung
angefertigten Inkassoauftrag erstellt. Darin vereinbaren die Parteien als
„Vertragsgegenstand“ die „Einreichung von Edelmetallen zum Inkasso“. „Eine
Einreichung von Edelmetallen zur reinen Wertermittlung oder Begutachtung“ wird
in Ziff. 4 der Vereinbarung ausdrücklich für „nicht möglich“ erklärt
(Akten S. 62). Die Version, wonach der Berufungskläger die „Goldbarren“
lediglich zur Überprüfung einreichte bzw. einreichen liess, erweist sich aufgrund
der Vorgänge anlässlich des Einlieferns somit als abwegig. Die Bank hätte nicht
einen Inkassoauftrag erstellt und von E____ gegenzeichnen lassen, wenn diese
lediglich darum gebeten hätte, die Barren auf ihre Echtheit überprüfen zu
lassen. Ergänzend kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden
diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 7).
4.2 Die
Version der Echtheitsprüfung scheidet im Übrigen auch aufgrund der Ergebnisse
der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers aus: Nach Erhalt eines
eingeschriebenen Briefes, in welchem F____ vom Berufungskläger das „Gold“
zurückverlangt, welches er diesem nur zwecks Überprüfung ausgehändigt haben
will (vgl. Akten S. 126 f.; vgl. dazu eingehend E. 7), diskutiert der Berufungskläger
mit seiner damaligen Partnerin und heutigen Ehefrau per WhatsApp den Inhalt
dieses Schreibens, welches er als Panikreaktion wertet („sy brief zeigt
hoseschisse“). Er stellt dabei auch klar, dass die Behauptung, er habe das „Gold“
nur zwecks Prüfung erhalten, nicht zutrifft: „muesch lese verrecksch ‒
hahahahah“, „das ers mir nur zur pruefig geh het“ (Akten S. 244 ff.).
5.1
5.1.1 Wie
bereits das Strafgericht feststellte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7 f.),
wird der Berufungskläger auch in Bezug auf die Frage, ob er um die Unechtheit
der „Goldbarren“ wusste, durch die Ergebnisse der Auswertung seines
Mobiltelefons belastet. Nachdem die Fälschungen anlässlich der Kontrolle bei
der Edelmetallzentrale der [...] in [...] aufgeflogen waren, schrieb er am 14.
Februar 2014 folgende Mitteilungen an F____: „muesch e lösig bringe. ich krieg
e klag! null prozent gold!!! du hesch gseit isch teil gold! pfeiffe! ich gang
nit in kischte! Glaub mir! bring mir e person!!!“ (Akten S. 244).
5.1.2 Die
diesbezüglich vorgebrachte Interpretation (Berufungsbegründung S. 13;
Verhandlungsprotokoll S. 5 ff.), wonach der Berufungskläger anstelle des für
ihn nicht gängigen Wortes „Barren“ den Begriff „Teil“ benutzt habe, verfängt
nicht. Es ist zwar mit der Verteidigung davon auszugehen, dass der Ausdruck
„Teil“ umgangssprachlich auch für die Bezeichnung eines Gegenstandes verwendet werden
kann. Dass dieses Wort im vorliegenden Fall aber nicht dergestalt benützt
wurde, ergibt sich aus Folgendem: Einerseits nimmt der Berufungskläger in casu
auf den unmittelbar zuvor benützten Ausdruck „null prozent gold“ Bezug und
verwendet die Bezeichnung „teil Gold“ damit offensichtlich im Sinne von
„teilweise“. Andererseits braucht er den Ausdruck „teil“ ohne vorangestellten
Artikel. Der Berufungskläger verwendet indes nie falsche Satzstellungen, was
anderen sich in den Akten befindlichen WhatsApp-Kommunikationen unschwer entnommen
werden kann (vgl. unter anderem Akten S. 242, wo der Berufungskläger „ha e
idee“ oder Akten S. 243, wo der Berufungskläger „mache e skript“
schreibt). Auch an der heutigen Verhandlung bildete der Berufungskläger
komplette Sätze und redete in flüssigem Deutsch. Der zitierten Textpassage muss
damit entnommen werden, dass der Berufungskläger davon ausging, die
„Goldbarren“ seien unecht bzw. nur teilweise aus Gold. Davon, dass er annahm, die
Barren bestünden (gesamthaft) aus echtem Gold, kann keine Rede sein.
5.2
5.2.1 Im
Weiteren teilte der Berufungskläger seiner Partnerin vor der Übergabe des „Goldes“
an die [...] am 3. Februar 2014 per WhatsApp mit, dass bisher alles nach Plan
laufe. Unmittelbar nach der Übergabe schrieb er ihr dann: „allesgno“, worauf
sie sich freut: „Waaaasss!!! ‒ Sooooo geillll“ und dann noch: „Jetzt
laufts“. Hierauf antwortet der Berufungskläger: „hoffs schwer“ und kurz darauf:
„163k euro“. Sie quittiert dies mit „Hahaha soviel cash“. Zudem sandte der
Berufungskläger seiner späteren Ehefrau Fotos vom Inkassoauftrag über die
Ankaufspreise des „Goldes“ von EUR 161‘403.‒ und EUR 102‘704.‒
(vgl. Akten S. 240 f.).
5.2.2 Die
dargestellte Konversation zeigt eindrücklich auf, dass zum Vornherein
beabsichtigt war, unechte „Goldbarren“ zum Verkauf einzureichen. Wäre der
Berufungskläger – wie in der heutigen Berufungsverhandlung zum ersten Mal geltend
gemacht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.) – effektiv davon ausgegangen, [...]
echte, indes gehehlte „Goldbarren“ einzureichen, leuchtet nicht ein, weshalb
derart grosser Jubel über „so viel Cash“ ausbrechen sollte. Selbst wenn das
Gold gestohlen gewesen sein sollte, hätte es einen wirtschaftlichen Gegenwert gehabt
und die Einreichung von echten Goldbarren hätte damit faktisch ein „Tauschgeschäft“
dargestellt. Durch dieses Geschäft wäre somit keine (zu teilende) „Beute“ angefallen;
dementsprechend wäre auch ein eher bescheidener Profit des Berufungsklägers zu
erwarten gewesen.
5.2.3 Der
Berufungskläger gerät bei Vorhalt des Chatverlaufs denn auch in arge
Erklärungsnot (vgl. Konfrontations-Einvernahme vom 12. November 2015;
Akten S. 298 ff.). So bestätigt er zunächst, dass sich die Konversation
mit seiner Partnerin tatsächlich auf die Einreichung der „Goldbarren“ bezog. Auf
die Frage, wie es denn komme, dass er sich über „163k Euro“ „in 10‘“ ‒
also die ganze Summe ‒ gefreut habe, meint er nur: „Ich würde das jetzt
nicht über die ganze Summe nehmen. Es war eine Überprüfung. Die Bank sagte,
dass die Überprüfung ca. 10 Tage dauern würde. Meine Frau und ich haben immer
solche Kommunikationen“ (Akten S. 306). Diese Ausrede ist doppelt fadenscheinig:
Die Schreibweise „10‘“ bedeutet klarerweise nicht 10 Tage, sondern vielmehr 10
Minuten. Die Fragestellung beruhte denn auch auf einem Missverständnis des einvernehmenden
Kriminalkommissärs. Denn aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass sich der Ausdruck
„10‘“ auf die vorherige Frage der Lebenspartnerin „wenn kunnsxg“ und „?“ bezieht.
Der Berufungskläger teilt ihr also schlicht mit, dass er in zehn Minuten komme.
Dass er das Missverständnis des Kommissärs nicht einfach richtig stellt,
sondern auf die darauf gründende Frage noch eine entlastende Antwort zu
kreieren versucht, entlarvt seine Erklärungen erst recht als Schutzbehauptung.
6.1 Die
Darstellung des Berufungsklägers überzeugt auch sonst in keiner Weise: A____ berichtete
im Vorverfahren mehrfach, dass er den Kontakt zu F____ eingestellt habe,
nachdem dieser die Rechnung für [...] (des Berufungsklägers) nie beglichen, sondern
vielmehr eine gefälschte Zahlungsanweisung vorgelegt habe. Er habe denn auch
sonst ‒ abgesehen von dem „Gold“ ‒ nie mit ihm Geschäfte gemacht
und ihm beispielsweise bezüglich [...] eine Absage erteilt (Akten S. 135,
165). Darüber hinaus habe er E____ abgeraten, F____ Geld zu leihen (Akten
S. 171). Erst als der Berufungskläger bei einer späteren Einvernahme näher
zu seinen Motiven befragt wird, will er sich daran erinnern, dass F____ die
erwähnten Schulden [...] nach mehrmaliger Aufforderung doch noch bezahlt habe
(Akten S. 174).
6.2
6.2.1 Laut
eigenen Aussagen wollte der Berufungskläger zwar schon einen finanziellen Nutzen
aus der Angelegenheit ziehen. Indes sei nicht klar gewesen bzw. gar nicht
abgesprochen worden, wie gross sein Anteil bzw. sein Gewinn überhaupt sein
sollte (vgl. Akten S. 171, 173, 179; Verhandlungsprotokoll S. 5, 8;
Berufungsbegründung S. 13). Es ist zwar nicht falsch, wenn der Berufungskläger
an der heutigen Verhandlung ausführen liess, dass ja gar nichts abgemacht sein
musste, da das Geld nach der Auszahlung in seinem bzw. im Besitz von E____
gestanden hätte und sein Anteil noch auszuhandeln gewesen wäre
(Verhandlungsprotokoll S. 8). Indes ist vor dem Hintergrund der soeben
dargestellten Vorgeschichte auszuschliessen, dass der Berufungskläger für den
ihm offenbar nicht besonders vertrauenswürdig erscheinenden F____ ein derart
hohes Risiko eingegangen wäre und mit neun Kilogramm gefälschter bzw. seiner
Sachverhalts-Variante entsprechend gehehlter Ware den Grenzübergang Weil am
Rhein passiert hätte, ohne zum Vornherein eine Absprache betreffend sein
„Honorar“ getroffen zu haben (der Berufungskläger nennt seine Gefälligkeit
einen Freundschafts- oder Bekanntendienst; vgl. Akten S. 207 f.).
6.2.2 Die
diesbezügliche Erklärung des Berufungsklägers, dass er von den Zertifikaten für
jeden einzelnen „Goldbarren“ überzeugt worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 4, 6; Akten S. 199) verfängt schon deshalb nicht, weil der Berufungskläger
in seiner Einvernahme vom 3. April 2014 (Akten S. 132 ff.) selber den Verdacht
äusserte, dass die Zertifikate von F____ selber hergestellt worden sein dürften,
was aufgrund der Tatsache, dass ihm F____ in der Vergangenheit eine gefälschte
Zahlungsanweisung vorgelegt hatte, auch keineswegs abwegig erschien.
6.3 Darüber
hinaus ist komplett unglaubhaft, dass F____ dem Berufungskläger, mit dem er
seit mindestens zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hat und im Unfrieden
auseinander gegangen war, ohne Vertrag, ohne Quittung und ohne irgend einen
schriftlichen Beleg, echtes Gold im Gegenwert von ca. CHF 300‘000.‒
ausgehändigt hätte. Diese ganz offensichtliche Situation musste dem weder unsinnigen
noch naiven Berufungskläger völlig klar gewesen sein, zumal F____ an der
heutigen Berufungsverhandlung als äusserst durchtrieben beschrieb
(Verhandlungsprotokoll S. 6, 9). Hätte es sich effektiv um echtes Gold
gehandelt, hätte F____ dem Berufungskläger nicht gleich neun Kilogramm ausgehändigt,
sondern hätte vielmehr mit einer kleineren Menge einen „Versuchsballon“
gestartet. Der gesamte Ablauf macht nur dann Sinn, wenn die Ware praktisch
wertlos – mithin unecht – gewesen ist.
6.4 Im
Weiteren spricht auch das unstetige Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht
für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie bereits erwähnt
(vgl. E. 4), ist die Version, wonach A____ die „Goldbarren“ lediglich
zwecks Prüfung der Echtheit der [...] übergeben haben will (bzw. durch E____
einreichen liess) eine offensichtliche Schutzbehauptung. Der Berufungskläger
selbst korrigiert diese Version von sich aus, als sie ihm anlässlich seiner
Einvernahme vom 3. April 2014 vorgehalten wird. Es sei nämlich immer bzw.
die ganze Zeit um den Verkauf des „Goldes“ gegangen (Akten S. 167). Bei dieser
Aussage bleibt der Berufungskläger auch in der Konfrontations-Einvernahme vom
15. Juli 2014 (Akten S. 202 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung soll
es dann plötzlich doch wieder um eine Echtheitsprüfung gegangen sein (Akten S. 371
f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung folgt dann mit der Variante,
dass er davon ausging, gehehlte Ware einzuliefern (Verhandlungsprotokoll S. 4
f.), ein dritter Erklärungsversuch.
6.5 Bezüglich
der Notwendigkeit, E____ in die „Goldübergabe“ miteinzubeziehen, erwog das
Strafgericht – allerdings lediglich hilfsweise – dass die wohlhabende E____ gar
nicht hätte beigezogen werden müssen, wenn es um die Einreichung von echten
Goldbarren zur Überprüfung gegangen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7).
Dem kann nicht gefolgt werden: Es war in jedem Fall (sowohl dann, wenn der
Berufungskläger mit unechter als auch dann, wenn er mit echter [möglicherweise]
gehehlter Ware zur Bank ging) plausibel, eine dritte Person vorzuschicken. Es
ist aufgrund der Geldwäscherei-Gesetze und der strengen Compliance-Vorschriften
durchaus nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger eine wohlhabende Person
miteinbezog, welcher es möglich war, mehrere Kilogramm „Gold“ einzureichen,
ohne plausible Angaben zu deren Herkunft machen zu müssen, anstatt sich selbst
unangenehmen Fragen auszusetzen. Dies ist indes, wie sich aus den vorstehenden
und nachfolgenden Erwägungen ergibt, gar nicht entscheidend.
7.1 Schliesslich
sprechen auch die Aussagen von F____ zur Sache für den angeklagten und von der
Vorinstanz angenommenen Sachverhalt: F____ stellte sich zunächst auf den
Standpunkt, das „Gold“ für echt gehalten zu haben. Er habe es dem
Berufungskläger gegeben, weil dieser ihm aus freien Stücken angeboten habe, es
mit Hilfe einer E____ zur Prüfung auf die Bank zu bringen (Akten S. 183
f.). Auch anlässlich der ersten Konfrontations-Einvernahme mit dem
Berufungskläger vom 15. Juli 2014 beharrt er auf seiner Darstellung, wonach er
das „Gold“ lediglich zur Überprüfung bei einer Bank an den Berufungskläger
herausgegeben habe (Akten S. 197).
7.2 An
der Konfrontations-Einvernahme vom 20. Februar 2015 bzw. derjenigen vom 12.
November 2015 erklärt F____ dann, dass er lange nicht die Wahrheit gesagt habe
(Akten S. 311). Er gibt nun zu Protokoll, dass er dem Berufungskläger
gesagt habe, dass das „Gold“ falsch war: „Ich sagte ihm, dass die Barren aus [...]
kommen. Ich erklärte A____ (...) dass die Barren innen ein anderes Material
hätten und aussen vergoldet seien. (…) Er hat es gewusst, dass das „Gold“
gefälscht war. Auch bezüglich der Zertifikate wusste A____, dass wir diese
hergestellt haben. Er hat alles gewusst“ (Akten S. 314).
7.3
7.3.1 Wie
bereits das Strafgericht festgehalten hat, gibt es keinen Grund, weshalb F____
zu Unrecht behaupten sollte, der Berufungskläger habe von der Fälschung
gewusst, zumal dieser im abgekürzten Verfahren (Art. 358 ff. StPO) beurteilt
wurde und deshalb ein Geständnis abzulegen hatte.
7.3.2 Hinzu
kommt, dass die Angaben von F____ zu den vom Berufungskläger verfassten
WhatsApp-Nachrichten (vgl. dazu schon E. 5) passen. So führte F____, noch bevor
er Kenntnis von der Sicherstellung der Textnachrichten hatte, aus, dem Berufungskläger
damals erklärt zu haben, dass die „Goldbarren“ aussen vergoldet seien, im
Innern aber ein anderes Material aufweisen würden (Akten S. 299). Dies
passt nun zur SMS des Berufungsklägers vom 14. Februar 2014, in welchem dieser F____
nach der Aufdeckung der Fälschung zum Vorwurf macht, er habe ihm gesagt, dass
zumindest ein Teil der Barren aus echtem Gold sei (Akten S. 244, 281; vgl. dazu
schon E. 5.1). Auch die Aussage von F____, wonach der Berufungskläger nach der
Einlieferung des “Goldes“ bei der [...] weitere Barren bei ihm habe beziehen
wollen (Akten S. 307) wird durch den WhatsApp-Chat vom 7. Februar 2014
zwischen dem Berufungskläger und dessen Ehefrau untermauert. Daraus ergibt
sich, dass die beiden tatsächlich vorhatten, von F____ weitere 50 Kilogramm „Gold“
zu beziehen (Akten S. 242 f., 263 ff.). Darüber hinaus erklärt F____ auch die
Mitteilung des Berufungsklägers an ihn, nachdem die Fälschungen aufgeflogen
waren: „bring mir e person!!!“: Der Berufungskläger habe von ihm eine Person
verlangt, die dafür gerade stehen sollte (Akten S. 311).
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn die
Staatsanwaltschaft angeklagt und das Strafgericht angenommen hat (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.).
9.1 Nachfolgend
bleiben – wie in Aussicht gestellt (vgl. E. 2.2) – die Beweisanträge zu
behandeln. Was die verlangte Befragung von E____ zu den Umständen der
Einlieferung der Barren, zu allfälligen Telefonanrufen an die [...] und dazu,
ob die Echtheit der Barren ein Thema war (vgl. Berufungsbegründung S. 4), anbetrifft,
ist nicht ersichtlich, was ihre Aussagen Wesentliches zutage fördern könnten.
Entweder war E____ tatsächlich ahnungslos – was nahe liegt – und ging von der
Echtheit der Barren aus. In diesem Fall wäre sie ihrerseits vom Berufungskläger
und/oder seinen Hintermännern hinters Licht geführt worden. Es ist auch
möglich, dass sie über die Gefälschtheit der Barren im Bild war und als
Komplizin gehandelt hat. Indes gäben beide Varianten – selbst wenn E____ für den
unwahrscheinlichen zweiten Fall wahrheitsgemäss aussagen würde – keinen
Aufschluss über das Beweisthema, nämlich die Frage, was der Berufungskläger
seinerseits über die Beschaffenheit der Barren wusste. Darüber hinaus wurde E____
im Vorverfahren bereits (als Auskunftsperson) einvernommen (vgl. Akten S. 144
ff.). Eine Befragung von E____ erweist sich insgesamt als nicht zielführend und
der entsprechende Beweisantrag bleibt in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen.
9.2 Im
Weiteren wird die Einvernahme von C____ und D____, welche zur Tatzeit beide bei
[...] beschäftigt waren, beantragt. Auch aus ihren Aussagen ist nichts für das
Beweisthema Relevantes zu erwarten: C____ wurde bereits von den Deutschen
Strafverfolgungsbehörden einvernommen (vgl. Akten S. 66 ff.). Ob und in welcher
Weise E____ auf die Bankmitarbeiterin D____ eingewirkt hat, um eine
Wertgutschrift zu erhalten, ohne die Ergebnisse der Echtheitsprüfung abzuwarten
(vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.), ist für die hier massgebliche Frage,
nämlich das Wissen des Berufungsklägers um die Gefälschtheit der Barren, nicht
entscheidend. Das hat die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten, worauf zu
verweisen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). Allenfalls wäre das
Vorgehen von E____ nach Einreichung der Barren im Zusammenhang mit dem
Betrugsvorwurf von Bedeutung gewesen. Dieser ist indes von der Vorinstanz
fallen gelassen worden und zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art.
391 Abs. 2 StPO) im Berufungsverfahren nicht mehr zu diskutieren. Damit bleibt
auch dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
10.1 Der Berufungskläger leitet seinen
geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die (vollständigen) Verfahrensakten
der Strafuntersuchungen gegen F____, G____ und H____ aus dem Grundsatz der
Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 StPO) ab. Weiter leitet er daraus ab, dass F____,
G____ und H____ vor zweiter Instanz als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu
befragen seien. Dies sei notwendig, damit er von seinem Recht auf
Ergänzungsfragen wirksamen Gebrauch machen könne, was erst nach vollständiger
Akteneinsicht in die Akten der jeweiligen „Mitbeschuldigten“ möglich sei. Ausserdem
sei es wichtig, dass das Gericht das Aussageverhalten von F____ und die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus eigener Wahrnehmung beurteile. Dasselbe
gelte auch für die Aussagen von G____ (vgl. Berufungsbegründung, S. 4 ff.).
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 SPO
werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger
mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme
vorliegt (lit. b). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die
Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er
gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der
Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer
1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der
Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO).
10.2.2 Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen. Eine
Verfahrenstrennung muss indes die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe
müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der
Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Denkbar sind
auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens,
des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei
Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im
Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende
Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2
S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12.
August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015/1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014
vom 24. März 2015 E. 1.3 f., 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3,
1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartezko
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 30 StPO N 3 ff.).
10.2.3 Bei der Beurteilung von Rügen
betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt das Bundesgericht
auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt benachteiligt wurde,
wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den anderen Beschuldigten
konfrontiert worden ist und sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern konnte
(BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche Erwägungen müssen auch
im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein, lässt sich doch die
Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung
vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets auch
eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall.
10.2.4 Das Bundesgericht erachtet eine
getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern
namentlich dann als problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung
wechselseitig bestritten sind und somit die Gefahr besteht, dass der eine
Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Auch eine
unterschiedliche Verfahrenserledigung ist in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme
nur in Ausnahmefällen zulässig (BGer 1B_124/2016 vom 12. August
2016 E. 4.5, 6B_535/2017/6B_599/2017 vom 19. September 2017 E. 4). Dabei
hebt es hervor, dass die getrennte Führung von Strafverfahren gegen
mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende
prozessuale Einschränkungen der gesetzlich gewährleisteten Parteirechte nach
sich zieht (BGer 6B_535/2017/6B_599/2017 vom 19. September 2017
E. 4, 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2, 6B_1030/2015 vom 13.
Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6). So
kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen
Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Parteistellung zu und
besteht somit auch kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den
Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Person im
eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e
contrario; vgl. BGE 140 IV 172 E. 1 S. 173 ff., 141 IV 220 E. 4.5 S. 229
ff.). Der separat Beschuldigte hat auch kein Akteneinsichtsrecht als Partei und
ist im abgetrennten Verfahren nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw.
als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Durch eine
Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten bezogen auf Beweiserhebungen der
anderen Verfahren auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO
verloren, weil er insoweit keine Verletzung seines Teilnahmerechts geltend
machen kann.
10.2.5 Erscheint eine getrennte
Verfahrensführung indes gerechtfertigt, so sind es nach dem Gesagten auch die
aufgezeigten Konsequenzen: Die erhebliche Einschränkung der Teilnahmerechte von
Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im
gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE
140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176, 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 ff.; BGer 1B_124/2016
vom 12. August 2016 E. 4.6, 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.2, 1B_86/2015/1B_105/2015
vom 21. Juli 2015 E. 1.2.3; vgl. auch Godenzi,
Teilnahmeberechtigte "Parteien" bei getrennt geführten
Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2015, S. 112).
10.2.6 Nicht damit einher geht
(selbstverständlich) eine Aushebelung des Konfrontationsrechts. Das
Bundesgericht hat dazu festgehalten: „Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden
auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren
abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur
verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des
Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden
Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten
Verfahren zu stellen“ (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176; BGer 6B_898/2015 vom
27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dabei ist der Beschuldigte aus dem anderen
Verfahren als Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO
einzuvernehmen (BGer 141 IV 220 E. 4.5 S. 229 f., 140 IV 172 E. 1.3
S. 176; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
10.3 Das Verfahren gegen F____ wie auch die
Verfahren gegen G____ und H____ sind getrennt geführt worden. Der
Berufungskläger (samt seinem damaligen Verteidiger) hat bezüglich F____ aber an
insgesamt drei Konfrontations-Einvernahmen teilgenommen (vgl. Akten S. 194 ff.,
232 ff., 298 ff.). Auch in Bezug auf G____ hat es in der Voruntersuchung eine
Einvernahme gegeben, an welcher der Berufungskläger und sein Verteidiger
teilgenommen haben (am 31. Juli 2014; Akten S. 210 ff.).
10.4
10.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger in Bezug auf die weiteren „Vertreiber“ gefälschter Goldbarren ‒ wie G____ und H____ ‒ nicht als Mittäter
oder Teilnehmer angeklagt wurde. Es wird ihm insbesondere keine Beteiligung an
einem gemeinsam operierenden Betrüger- bzw. Warenfälscherring vorgeworfen. Aus
dem blossen Umstand, dass neben ihm noch weitere Personen von F____ offenbar
dazu gebra(u)cht wurden, gefälschte Goldbarren auf die Bank zu bringen, lässt
sich kein Anspruch auf gemeinsame Führung der Verfahren ableiten.
10.4.2 Sowohl die Anklage wie auch die Vorinstanz
stellen sodann in keiner Weise auf die Vorgänge im Zusammenhang mit weiteren
„Vertreibern“ ab und beziehen weder Aktenstücke aus jenen Verfahren noch
Aussagen der Betreffenden ‒ namentlich nicht von G____
oder H____ ‒ in ihre Beweiswürdigung mit ein. Das
vom Verteidiger für eine Vorladung von G____ als Zeuge bzw. Auskunftsperson angeführte
Argument, dass „das Strafgericht zum Nachteil des Berufungsklägers auf dessen
Aussagen abgestellt hat“, trifft so nicht zu. Das Strafgericht hat die Aussagen
von G____ lediglich im Zusammenhang mit den bereits erstinstanzlich gestellten
Anträgen auf Akteneinsicht und Einvernahme als Zeuge bzw. Auskunftsperson behandelt
und die Ablehnung dieser Anträge damit begründet, dass sich aus den Aussagen
des G____ nicht ableiten lasse, F____ hätte „im Stil eines raffinierten
Manipulators sämtliche Beteiligten hinsichtlich der Echtheit der Goldbarren
hinters Licht geführt“ und dass G____ den Beschuldigten „indirekt eher be-,
aber sicher nicht entlastet“ (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 f.). Es hat damit
lediglich aufgezeigt, weshalb die beantragten Beweise zur angeblichen
Entlastung des Berufungsklägers nicht erforderlich seien, nicht aber, dass die
Aussagen von G____ den Berufungskläger tatsächlich belasteten.
10.4.3 Nach dem Ausgeführten stellt sich somit
die Problematik der getrennten Verfahrensführung bei „mitbeschuldigten
Personen“ zumindest in Bezug auf G____ und H____ gar nicht. Da die Vorinstanz
keine Aussagen von G____ oder H____ zur Belastung des Berufungsklägers
heranzieht, stellt sich auch die Problematik der (allenfalls mangelnden)
Konfrontation, welche lediglich in Bezug auf Belastungszeugen zu gewährleisten
ist, nicht. Es geht dem Berufungskläger denn auch im Berufungsverfahren offenbar
darum, G____ und H____ als Entlastungszeugen vorzuladen und zu diesem Zweck vorgängig
Einsicht in deren Verfahrensakten zu erlangen.
10.4.4 Die
Vorinstanz hat bereits eine antizipierte Beweiswürdigung zu diesen Fragen
vorgenommen und über die entsprechenden Beweisanträge abschlägig befunden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 4 f.). Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Ob
weitere Personen, die für F____ „Goldbarren“ in Umlauf setzten, um deren
Fälschung wussten, ist für die Beweisführung hinsichtlich des Berufungsklägers
nicht entscheidend. Selbst wenn sich anhand der Aussagen weiterer
„Vordermänner“ wie G____ oder H____ ableiten liesse, dass F____ einen oder
mehrere von ihnen über die Echtheit der Barren getäuscht hätte, so liesse sich
daraus nicht folgern, dass er das bei allen ‒ und konkret beim
Berufungskläger ‒ in selber Weise getan hat.
10.4.5 Die
einzige Aussage, welche für den Berufungskläger ein entlastendes Moment
enthält, ist jene, die G____ in der Konfrontations-Einvernahme vom 31. Juli
2014 im Beisein von F____ und des Berufungsklägers gemacht hat (Akten
S. 210 ff.). Dort gibt G____ zu Protokoll, er habe den
Berufungskläger anlässlich eines Besuchs bei F____ gesehen und da „nur gehört,
dass A____ gesagt hat, dass er das Gold prüfen lassen könne, ansonsten komme es
wieder zurück“ (Akten S. 213). Diese Aussage ist aber in ihrem gesamten
Kontext höchst unglaubhaft. Dies nur schon deshalb, weil G____ sie unbedingt
„loswerden“ wollte, obwohl er gar nicht danach gefragt wurde, und wie er sich,
obwohl er sonst mehrheitlich durch Erinnerungslücken und Unkenntnis
beeindruckte, just an diese konkrete Aussage des Berufungsklägers praktisch im
Wortlaut erinnern konnte. Kein Zufall ist wohl auch, dass diese Darstellung
ziemlich genau derjenigen entsprach, welche F____ zuvor ‒ freilich mit
umgekehrten Vorzeichen („Ich sagte A____ weiter, dass er dieses Gold zuerst
prüfen lassen müsse“) ‒ zum Besten gegeben hatte. Damals war der
Berufungskläger selbst auf die Version „blosses Überprüfenlassen“ freilich noch
gar nicht aufgesprungen (Akten S. 169). Sodann verweist die Vorinstanz
zutreffend darauf, dass inzwischen G____ ‒ wie auch F____ ‒
betreffend sein eigenes Wissen offenkundig ein Geständnis abgelegt hat,
weswegen erst recht nicht mehr mit für den Berufungskläger entlastenden
Aussagen zu rechnen ist. Kommt hinzu, dass die Version des blossen
Überprüfenlassens aufgrund der bestehenden Beweislage derart klar
ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu E. 4), dass daran jegliche Aussagen von G____
nichts mehr zu ändern vermöchten.
10.4.6 Sowohl
die beantragte Einsicht in die Akten der Strafverfahren gegen G____ und H____,
als auch eine Ladung und Befragung dieser beiden erweisen sich damit nicht als
geeignet, etwas Wesentliches zum vorliegenden Beweisthema beizutragen und die
Entscheidfindung in relevanter Weise zu beeinflussen. Die beantragten
Beweiserhebungen sind damit nicht erheblich und in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen.
10.5
10.5.1 Auch die Abtrennung des Verfahrens
gegen den Berufungskläger erscheint vertretbar: Gegen F____ wurde ein
umfangreiches Ermittlungsverfahren geführt, in dessen Rahmen das angeklagte Zusammenwirken
mit dem Berufungskläger nur einen geringen Teil ausmachte. Es war schon zu
jenem Zeitpunkt absehbar, dass der Berufungskläger lediglich als Vertreiber und
„Frontmann“ gewissermassen auf unterer Hierarchiestufe in Erscheinung trat und
das Zusammenwirken mit dem Berufungskläger lediglich einen vergleichsweise
marginalen, auch zeitlich abgegrenzten Aspekt der Tatvorwürfe ausmachen würde,
während sich die Hauptvorwürfe im Zusammenhang mit anderen Gruppierungen
ergaben. Es liegt also kein Fall vor, in welchem der Umfang verschiedener
Tatbeteiligter und deren jeweilige Rollen wechselseitig bestritten sind und
somit gegenseitige Schuldzuweisungen stattfinden. Zwar hatte zunächst F____
gegen den Berufungskläger Anzeige wegen der Veruntreuung von Goldbarren
erstattet, die F____ ihm zur Echtheitsprüfung übergeben haben will (Akten
S. 121 ff.). Indessen wurde schon bald ‒ mit
Einleitung des Verfahrens gegen F____ ‒ klar, dass
es F____ selbst war, welcher die gefälschten Barren aus [...] beschaffte und
sie dem Berufungskläger mit der einzigen Aufgabe weitergab, für deren Übergabe
an ein Geldinstitut zu sorgen. Ebenso klar ist denn auch, dass der Berufungskläger
in die Organisationsstrukturen, welche F____ aufgebaut hatte, nicht involviert
war. Soweit war und ist der Sachverhalt denn auch gar nicht bestritten.
Der Berufungskläger selbst war bereits ab Eröffnung des Verfahrens in Bezug auf
den äusseren Geschehensablauf grundsätzlich geständig und eine weitergehende
Beteiligung an den unlauteren Geschäften des F____ war weder Gegenstand der
Anklage noch je Thema im vorliegenden Verfahren.
10.5.2 Dagegen war nicht absehbar, wie viele
weitere Sachverhalte das Verfahren gegen F____ umfassen werde und wie aufwändig
es ausfallen würde. Nur dank dem Umstand, dass F____ letztlich geständig war
und im abgekürzten Verfahren beurteilt werden konnte, wurde das Verfahren im
Sinne F____ schlussendlich doch vergleichsweise unkompliziert erledigt. Unter
diesen Umständen erschien es sachlich geboten, die Verfahren getrennt zu führen.
Kommt hinzu, dass der Berufungskläger mit F____ ganze drei Mal zur hier
interessierenden Frage konfrontiert wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern
sich die getrennte Verfahrensführung für ihn nachteilig ausgewirkt hätte. Dass
auch solche Erwägungen zulässig sind, wird vom Bundesgericht ‒ wie zuvor erwähnt (vgl. E. 10.2.3) ‒
ebenfalls anerkannt.
10.5.3 Auch unter dem Aspekt des
Konfrontationsrechts sind vorliegend alle massgeblichen Grundsätze eingehalten
worden. Der Berufungskläger wurde mit F____ im Untersuchungsverfahren ‒
wie im Übrigen auch mit G____ ‒ mehrfach konfrontiert und hatte
ausführlich Gelegenheit, ihnen Fragen zu stellen. Dass damit dem
Konfrontationsrecht nicht Genüge getan sein soll, leuchtet nicht ein. Vielmehr
ist der Konfrontationsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung (BGE 131 I 476
- 2.2 S. 48, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014
- 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1, 6B_704/2012 vom 3. April
2013 E. 2.2, 6B_961/2016 vom 13. April 2016 E. 3.3.1) explizit mittels einer
einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson
zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen verwertbar. Auch das
Argument, der Berufungskläger sei nicht in der Lage gewesen, die richtigen
Ergänzungsfragen zu stellen, da er ja die vollständigen Verfahrensakten nicht
gekannt habe, verfängt nicht. Wie aufgezeigt, beschränkt sich das Verfahren
gegen den Berufungskläger auf das Beweisthema, welches die Umstände beim Erhalt
der Barren waren und was ‒ gegebenenfalls auch anhand von Schlüssen aus
eben diesen Umständen ‒ seine eigenen Intentionen bei der Entgegennahme
der Barren und deren Ablieferung auf der Bank mit Hilfe von E____ waren.
10.5.4 Damit drängt sich unter dem Aspekt der
Verfahrenseinheit und der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte des
Berufungsklägers weder ein Aktenbeizug noch eine erneute Befragung von F____
vor dem Berufungsgericht auf. Die entsprechenden Beweisanträge erweisen
sich damit nicht als erheblich und bleiben in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen (vgl. dazu schon vorinstanzliches Urteil S. 5).
Zum Rechtlichen
hat der Berufungskläger keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht hat diesbezüglich
sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 11 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4
StPO). Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen
Warenfälschung.
12.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 10;
AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die
Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in
welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
12.2 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen Warenfälschung. Derartige
Vergehen werden gemäss Art. 155 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
12.3
12.3.1 Wie
bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), trifft
den Berufungskläger insgesamt ein recht erhebliches Verschulden. Er hat sich in
der Hoffnung auf einen beträchtlichen Gewinn dazu bereit erklärt, immerhin neun
Kilogramm gefälschte „Goldbarren“ im Gegenwert von EUR 264'000.– in Geld
umzutauschen. Um das Risiko der Aufdeckung zu minimieren und das Vorhaben
erfolgreich abzuwickeln, involvierte der Berufungskläger seine vermögende
Bekannte E____, welche das „Gold“ in der Folge bei ihrer Hausbank, bei der sie
aufgrund ihrer langjährigen Kundenbeziehung ein erhöhtes Vertrauen genoss, zum
Zwecke des Verkaufs einlieferte. Das Vorgehen des Berufungsklägers kann aber
trotzdem als nicht besonders raffiniert bezeichnet werden, wurde der Schwindel doch
ziemlich rasch bemerkt und es entstand niemandem ein Schaden.
12.3.2 Als
Motiv ist einzig die Aussicht auf leicht verdientes Geld auszumachen, wobei die
Tat insofern wenig verständlich erscheint, als sich der Berufungskläger nicht
in einer finanziellen Notlage befand, sondern in ordentlichen finanziellen
Verhältnissen lebte. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit
direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat weder unter Alkohol
noch Betäubungsmitteleinfluss stand.
12.4 Der
heute [...] Berufungskläger stammt aus [...] und ist auch hier bei seinen
Eltern aufgewachsen. Er besuchte in [...] die Schulen und machte anschliessend
eine Berufslehre als [...]. Danach folgten diverse Stationen in [...]. Heute
ist der Berufungskläger alleiniger Inhaber und Geschäftsführer [...] sowie [...]
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Der verheiratete Vater [...] weist eine (nicht
einschlägige) Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz auf (Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015; vgl. aktueller
Strafregisterauszug vom 29. August 2018). Die gegen ihn im Kanton
Basel-Landschaft geführten Strafverfahren wegen [...] wurden gemäss heute
eingereichter Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 11. September
2018 eingestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Ein Geständnis oder
gar Einsicht kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden.
12.5 Die
vom Strafgericht ausgesprochene Geldstrafe von 290 Tagessätzen (als
Zusatzstrafe zum Urteil der der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Mai 2015)
erscheint vor dem Hintergrund des bereits diskutierten recht erheblichen
Verschuldens und korrekter Einordnung der Täterkomponenten angemessen. Der
bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann
gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).
12.6
12.6.1 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
12.6.2 Wie
der Berufungskläger in der heutigen Verhandlung glaubhaft geschildert hat
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.), zahlt er sich aufgrund der Tatsache, dass er [...]
erst seit [...], momentan kein Salär aus. Die Familie lebe aktuell vom
Einkommen der Ehefrau, die [...] betreibe. Das Salär seine Ehefrau belaufe sich
je nach Geschäftsgang auf CHF 3‘500.– bis CHF 5‘500.–. Vermögen oder Immobilien
bestünden nicht.
12.6.3 Für
die Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Berufungskläger neben einem
Pauschalabzug von 20 % auch ein Unterstützungsabzug von 15 % für die [...] anzurechnen.
Da das Ehepaar [...] aktuell (bloss) vom Einkommen der Ehefrau lebt und dieses
folglich für beide Eheleute ausreichen muss, ist dieses für die Berechnung der
Tagessatzhöhe um die Hälfte zu reduzieren. Ausgehend von einem mittleren
Einkommen der Ehefrau von CHF 4‘500.–, beläuft sich die Tagessatzhöhe somit auf
CHF 50.–.
12.7
12.7.1 Die
Vorinstanz sprach neben der bedingten Geldstrafe zusätzlich eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 5‘000.– (ersatzweise 50 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) aus. Es erwog, dass die Uneinsichtigkeit des
Berufungsklägers die Verhängung einer spürbaren Sanktion erfordere
(vorinstanzliches Urteil S. 15).
12.7.2 Verbindungsbussen
sollen dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten
eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem
Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der
Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung
droht (BGE 134 IV 82 E. 7.2.6 S. 92, 134 IV 60 E. 7.3 S. 74 ff.;
AGE SB.2017.80 vom 16. Februar 2018 E. 5.5, SB.2017.128 vom
15. Mai 2018 E. 3.2.4).
12.7.3 Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger aufgrund des Schuldspruchs wegen
Warenfälschung Verfahrenskosten bzw. Urteilsgebühren in Höhe von insgesamt rund
2‘750.– zu zahlen (vgl. dazu im Detail E. 13 und 14). Da ihm aufgrund des
Verfahrensausgangs keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (vgl. E. 15), hat
er auch die Kosten seiner (privaten) Rechtsvertretung im Betrag von insgesamt rund
CHF 13‘450.– (Honorarnote von I____ vom 25. Mai 2016 sowie Honorarnote von
B____ vom 28. September 2018 [unter Annahme eines Stundenansatzes von CHF 250.–])
zu tragen. Somit muss der Berufungskläger für das zur Diskussion stehende Strafverfahren
insgesamt rund CHF 16‘000.– aufbringen. Dies stellt vor dem Hintergrund
seiner aktuellen persönlichen Situation (vgl. dazu schon E. 12.4 und 12.6)
einen erheblichen Betrag dar.
12.7.4 F____
reichte am 10. März 2014 eine Strafanzeige wegen Veruntreuung bzw.
unrechtmässiger Aneignung bei der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Akten S. 120
ff.). Bis zur heutigen Berufungsverhandlung dauerte das Strafverfahren gegen
den Berufungskläger damit insgesamt rund viereinhalb Jahre. Damit handelt es
sich zwar nicht um einen Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB (vgl.
dazu AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 11.5). Indes stellt ein
lange dauerndes Strafverfahren eine Belastung dar und ist auch mit Unsicherheit
und Unannehmlichkeiten verbunden.
12.7.5 Insgesamt
ist festzuhalten, dass das lange dauernde Strafverfahren mit den dargestellten
finanziellen Folgen in seiner Gesamtheit eine Denkzettel-Funktion erfüllte, sodass
auf die Verhängung einer Verbindungsbusse in spezialpräventiver Hinsicht
verzichtet werden kann.
13.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E.
1.4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt.
13.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Warenfälschung verurteilt
wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘445.60 sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.–.
14.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
14.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich (es wird
bloss auf eine Verbindungsbusse verzichtet), weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) .
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung
auszurichten. Dessen Antrag auf Ausrichtung einer solchen ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Warenfälschung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu
CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 4. Mai 2015,
in Anwendung von Art. 155 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1
und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 32 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘445.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.