Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2016.10
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder,
lic. iur. Dominik Kiener, lic. iur.
Yolanda Berger, Dr. David Jenny
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokat,
[...]
B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Anzeige von C____ vom 3.
Juni 2016
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Advokat A____ ist (zusammen mi D____) letztwillig eingesetzter
Willensvollstrecker der am [...] 2014 verstorbenen E____. Mit Eingabe vom
3. Juni 2016 gelangte C____, ein Sohn von E____, mit einer gegen A____
und gegen den Advokaten B____ gerichteten Anzeige an die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses
(Art. 13 BGFA) und beantragte die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und die Disziplinierung der beiden genannten Advokaten im
Sinne von Art. 17 BGFA. Der Anzeigesteller machte dabei geltend, dass A____,
vertreten durch seinen Bürokollegen B____, in einer vor dem Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft [...] mit ihm geführten erbrechtlichen Auseinandersetzung (Klage
auf Ungültigkeiterklärung einer testamentarischen Willensvollstreckereinsetzung)
seine frühere Mandatsbeziehung mit der verstorbenen E____ samt Angabe der
entsprechenden Einzelaufträge offengelegt habe.
Auf Gesuch der
beanzeigten Advokaten vom 16. August 2016, auf Stellungnahme des Anzeigestellers
vom 19. September 2016 sowie Stellungnahme der Advokaten vom
21. Oktober 2016 hin wurde das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen
beide Advokaten mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November
2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf den Strafanzeigen des Anzeigestellers
und der F____ AG basierenden Strafverfahren gegen die beiden Advokaten
sistiert. Diese Verfahrenssistierung wurde in der Folge mehrfach verlängert.
Nachdem mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2018
(BGer 6B_1314/2017) die vier Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Februar 2017 endgültig
rechtskräftig geworden waren, wurde dem Anzeigesteller und den beiden
beanzeigten Advokaten mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. August 2018
mitgeteilt, dass auf das Einholen zusätzlicher schriftlicher Stellungnahmen
verzichtet werde. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen
Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24
Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch die Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkommnisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig.
Sowohl A____ wie auch B____ sind im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und
es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen,
weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der
baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des bzw. der betroffenen Advokaten – abschliessend
über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung
einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage
der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
1.3 Der
Anzeigesteller führt in seiner Anzeige aus, dass er als Sohn und gesetzlicher
Erbe von E____ sel. unabhängig von der Mitwirkung seiner Geschwister zur
Anzeigeerstattung legitimiert sei (Anzeige, Rz 4). Die beanzeigten
Advokaten bestreiten seine Legitimation. Das Berufsgeheimnis diene dem
Persönlichkeitsschutz des Klienten und bilde damit ein Persönlichkeitsrecht.
Aufgrund der fehlenden Vererbbarkeit von persönlichen Rechten fehle es
erbenseitig an der Aktivlegitimation für die vorliegende Anzeige. Selbst wenn
dem nicht so wäre, müsste als aktivlegitimiert die Erbengemeinschaft betrachtet
werden. Da der Anzeigesteller lediglich als einer von drei Erben handle, sei
nicht auf die Anzeige einzutreten (Stellungnahme, Rz 3). Mit diesen
Vorbringen verkennen die Beteiligten, dass die Aufsichtskommission nicht bloss
auf entsprechende Anzeige hin tätig werden muss, sondern immer dann, wenn sie
auf irgendeinem Weg, allenfalls auch durch Zufall, Kenntnis von
Verhaltensweisen eines Advokaten erlangt, die aufsichtsrechtlich von Bedeutung
sein können. Demzufolge ist es formell nicht erforderlich, dass der Anzeigesteller
in Bezug auf die von ihm erhobenen Beanstandungen zu deren Geltendmachung
legitimiert ist (AKE AK.2017.15 vom 31. August 2018 E. 1.3
und AK.2012.7 vom 2. Mai 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
Das Disziplinarrecht dient nicht der Wahrung individueller privater Anliegen,
sondern dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung
durch die Rechtsanwälte und damit dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie
dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft (statt vieler BGE 135 II 145
E. 6.1 S. 151; Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 694; Ders., in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011,
Art. 12 N 9; Poledna,
ebenda, Art. 17 N 14). Da das Berufsrecht öffentlichen Interessen
dient, hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass
die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Advokaten ein
Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarstrafe ausfällt.
Entsprechend kann der Anzeigesteller auch keine Parteistellung und
Verfahrensrechte beanspruchen (Fellmann,
a.a.O., N 709 und 714; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018
E. 2.4 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist die Frage nach der
Anzeigelegitimation ohne jeglichen Belang.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, inwiefern die beiden beanzeigten
Advokaten, A____ als Beklagter in dem vor Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...]
angehobenen Verfahren auf Ungültigerklärung seiner testamentarischen
Willensvollstreckereinsetzung im Nachlass der verstorbenen E____ und B____ als
dessen Rechtsvertreter in diesem Verfahren, mit ihrer Stellungnahme zum Antrag
auf vorsorgliche Massnahmen vom 3. März 2016 gegen
Art. 13 BGFA verstossen haben. Nach dieser Bestimmung unterstehen
Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem
Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Abs. 1). Dabei haben sie auch für die
Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen zu sorgen
(Abs. 2).
2.2 Das
Berufsgeheimnis zählt zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts (BGer 2C_586/2015
vom 9. Mai 2016 E. 2.1; Nater/Zindel,
in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 13 N 14; Fellmann,
a.a.O., N 520 und 613; Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 394). In Lehre
und Rechtsprechung wird ihm institutionelle wie auch individualrechtliche
Bedeutung beigemessen (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016
E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; näher dazu Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 7 ff.; Fellmann,
a.a.O., N 520 ff.). Als ein im öffentlichen Interesse geschaffenes,
für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat
unerlässliches Institut gewährleistet das anwaltliche Berufsgeheimnis die
Vertraulichkeit sämtlicher Einblicke, welche der Klient im Rahmen einer
berufsspezifischen Tätigkeit seinem Anwalt in seine Verhältnisse gewährt. Erst
diese Vertraulichkeit ermöglicht es dem Rechtsuchenden, dem Anwalt die für eine
fachkundige Beratung und wirksame Rechtsvertretung notwendigen Grundlagen
vorbehaltslos zu offenbaren, weshalb sie unentbehrliche Grundlage für die
Berufsausübung des Anwalts und damit für eine rechtsstaatlichen Anforderungen
genügende Justiz bildet (BGer 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016
E. 2.1; dazu auch Schiller,
a.a.O., Rz 375 ff.). Auf der individualrechtlichen Ebene begründet
Art. 13 BGFA einerseits die Verpflichtung und das Recht des Anwalts,
sämtliche Informationen, die ihm zufolge seines Berufs von Mandanten anvertraut
werden, geheim zu behalten, andererseits das Recht des Klienten auf
Vertraulichkeit dieser Information (BGer 2C_586/2015 vom
9. Mai 2016 E. 2.2). Über das Berufsrecht hinaus wird das
anwaltliche Berufsgeheimnis auch durch das Strafrecht, das Privatrecht wie auch
durch verschiedene Verfahrensordnungen des Bundes und der Kantone geschützt
(dazu Fellmann, a.a.O.,
N 529 ff.; Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 12 ff.). Art. 321 StGB stellt die
Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe. Diese Bestimmung schützt, wie
sich aus der Ausgestaltung von Art. 321 StGB als Antragsdelikt
ergibt, vor allem die Beziehung zwischen Mandanten und Anwalt und dient damit
den Interessen des Klienten (Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 12; Fellmann,
a.a.O., N 534). Demgegenüber schützt die Berufsregel von
Art. 13 BGFA in erster Linie das öffentliche Interesse an der
Geheimhaltung anvertrauter Informationen, weswegen gegen Widerhandlungen von
Amtes wegen eingegriffen wird (Fellmann,
a.a.O., N 535; Schiller,
a.a.O., Rz 395 und 398). Aufgrund ihres unterschiedlichen
Schutzbereichs sind Strafverfolgung und Disziplinarverfahren denn auch grundsätzlich
voneinander unabhängig (Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 196; Fellmann,
a.a.O., N 535). Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA umfasst das
Berufsgeheimnis nur das, was dem Anwalt infolge seines Berufs von seiner
Klientschaft anvertraut worden ist. Demgegenüber fällt nach Art. 321
Ziff. 1 StGB auch alles unter das Berufsgeheimnis, was der Anwalt in
Ausübung seines Berufs, also auch von Dritten, wahrgenommen oder erfahren hat.
Trotz des unterschiedlichen Wortlauts besteht Einigkeit darüber, dass auch Art. 13 BGFA
derselbe Geheimnisbegriff wie der strafrechtlichen Schweigepflicht unterliegt (Schiller, a.a.O., Rz 400 f.
und 448 ff.; Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 16 und 97; Fellmann,
a.a.O., N 614 f.; AKE AK.2017.1 vom 14. Juli 2017
E. 2.2). Berufsrechtlich kann nicht zulässig sein, was das Strafrecht
verbietet (Schiller, a.a.O.,
Rz 547; Nater/Zindel, a.a.O.,
Art. 13 N 16; BGE 142 II 307 E. 4.3.2 S. 310).
Dennoch sind der berufsrechtliche und der strafrechtliche Schutz des
Berufsgeheimnisses nicht deckungsgleich. Während Art. 321 StGB etwa
nur die vorsätzliche Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bestraft, kann
berufsrechtlich auch die fahrlässige Geheimnisverletzung sanktioniert werden (Schiller, a.a.O., Rz 398
und 575; Fellmann, a.a.O.,
N 535 und 630 f.; Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 195).
2.3 Als
Geheimnis wird eine vertrauliche Information bezeichnet, die mit Absicht in
einem kleinen Kreis von eingeweihten Personen gehalten wird und Dritten weder
bekannt noch für diese einsehbar ist und an welcher der Geheimnisherr ein
Geheimhaltungsinteresse hat (Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 82; Fellmann,
a.a.O., N 542). Klienteninformationen und sonstige Wahrnehmungen können
nicht nur Tatsachen betreffen, sondern auch Unwahres, Meinungen, Vermutungen,
taktische Überlegungen, Absichten, Gerüchte wie auch Eigenschaften eines
Klienten, dessen Fähigkeiten, Gesinnungen oder sein Verhalten gegenüber dem
Anwalt (Schiller, a.a.O.,
Rz 424; Nater/Zindel, a.a.O.,
Art. 13 N 83; Fellmann,
a.a.O., N 546). Das Gesetz schützt vertrauliche Informationen unter zwei
Voraussetzungen: in objektiver Hinsicht darf die Information weder offenkundig
noch allgemein zugänglich sein (relative Unbekanntheit der Tatsache), in
subjektiver Hinsicht muss der Klient (in für den Anwalt erkennbarer Weise) ein
Interesse und den Willen haben, die betreffende Information geheimzuhalten (eingehend
Schiller, a.a.O.,
Rz 427 ff.; ferner Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 87 ff. und Fellmann,
a.a.O., N 542 ff.). Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt
schon die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis zwischen einer bestimmten Person
und ihrem Anwalt besteht (statt vieler BGer 2C_1127/2013 vom
7. April 2014 E. 3.1; Schiller,
a.a.O., Rz 425; Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 86 und 107). Das Anwaltsgeheimnis gilt es
gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA "gegenüber jedermann" zu
wahren. Als unbefugte Dritte gelten mit Ausnahme der Anwälte und Hilfspersonen
der eigenen Kanzlei sämtliche aussenstehende Personen, auch Angehörige, Freunde
und Bekannte des Klienten (näher dazu Schiller,
a.a.O., Rz 497 ff.; ferner Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 69 ff.; Fellmann,
a.a.O., N 561 f.). Das Berufsgeheimnis muss auch gegenüber Behörden
und Gerichten eingehalten werden (BGer 6B_89/2014 vom
- Mai 2014 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
Wie aus der
Anzeige hervorgeht (Rz 7 und 17 ff.), haben A____ als
Willensvollstrecker im Nachlass der E____ und B____ als sein Rechtsvertreter in
Rahmen eines vom Anzeigesteller gegen A____ angehobenen Prozesses um
Ungültigkeitserklärung der Willensvollstreckereinsetzung am
3. März 2016 eine Stellungnahme zum klägerischen Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen (Einstellung der Willensvollstreckertätigkeit)
abgegeben. Im Rahmen der Stellungnahme an das Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft [...] wurde die frühere Mandatsbeziehung von A____ zur
Verstorbenen samt Angabe der entsprechenden Einzelaufträge offengelegt sowie
zur Belegung dieser Angaben zahlreiche Dokumente aus der Zeit der anwaltlichen
Tätigkeit von A____ für die Erblasserin ins Recht gelegt (vgl. Beilagen 1
und 2 zur Anzeige). Die beanzeigten Advokaten halten dafür, mit ihrer
Eingabe kein Berufsgeheimnis offenbart zu haben, ohne jedoch ihren Standpunkt
näher zu erläutern (Gesuch vom 16. August 2016, Ziff. 3). Ob
ihrem Vorbringen gefolgt werden könnte, erscheint indessen – zumindest aufgrund
einer ersten Beurteilung – relativ fraglich. Denn wie ausgeführt fällt schon
die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses mit einer bestimmten
Person unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses, erst recht gilt dies für
Einzelheiten zu diesem Mandatsverhältnisses. Wie es sich damit verhält, kann –
zumal auf die Einholung einer weiteren Stellungnahme verzichtet worden ist –
offen bleiben, da A____ (und mit ihm zusammen B____), wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, befugt war, im Rahmen des vor dem
Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] geführten Prozesses sein früheres
Mandatsverhältnis mit E____ offenzulegen.
2.4 Art. 13 BGFA
sieht wie Art. 321 StGB im Sinne eines Rechtfertigungsgrunds vor,
dass Anwälte im konkreten Einzelfall von der Schweigepflicht befreit werden
können. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA, welcher von der
Entbindung vom Berufsgeheimnis spricht, führt indessen nicht aus, wer entbinden
kann. Es besteht indessen Einigkeit, dass die Entbindung in erster Linie durch
den Geheimnisherrn, den Klienten, erfolgen soll. Erst wenn der Klient seine
Einwilligung verweigert oder dessen Zustimmung sonstwie nicht erhältlich zu
machen ist, hat der Anwalt sich mit einem Entbindungsgesuch an die
Aufsichtsbehörde zu wenden (eingehend dazu Schiller,
a.a.O., Rz 580 ff. und Fellmann,
a.a.O., N 568 ff. und 638; ferner Nater/Zindel,
a.a.O., Art. 13 N 133 ff.). Die Befreiung durch den Mandanten
bedarf keiner bestimmten Form. Der Geheimnisherr kann die Einwilligung daher
ausdrücklich oder auch konkludent erteilen (Fellmann,
a.a.O., N 572; näher dazu Schiller,
a.a.O., Rz 595 ff.). Eine Zustimmung ist nach dem Vertrauensprinzip
in dem Umfang zu vermuten, als eine Offenlegung zur Erfüllung des Mandats nötig
oder sinnvoll erscheint (Schiller,
a.a.O., Rz 602; ferner Fellmann,
a.a.O., N 607 und 638 ebenfalls den Rechtfertigungsgrund einer
mutmasslichen Einwilligung bejahend).
Das Berufsgeheimnis
ist zeitlich unbegrenzt (Art. 13 Abs. 1 BGFA), so dass es auch
über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus zu beachten ist. Selbst der
Tod des Mandanten hebt es nicht auf. Das Anwaltsgeheimnis gilt es daher auch
gegenüber seinen Erben zu wahren. Das Recht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis
durch den Klienten geht bei dessen Tod infolge der Höchstpersönlichkeit des
Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant nicht auf die Erben über, sondern
erlischt (BGer 586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.2 mit zahlreichen
Hinweisen; Nater/Zindel, a.a.O.,
Art. 13 N 160; Schiller,
a.a.O., Rz 611 f. und Fellmann,
a.a.O., N 625). Im vorliegenden Fall war eine ausdrückliche Entbindung
durch die frühere Klientin nach deren Hinschied naheliegenderweise nicht mehr
möglich. Hingegen kann vorliegend von einer konkludenten Einwilligung der
Erblasserin ausgegangen werden. Wenn eine Klientin den Anwalt, der sie bei der
Nachfolgeplanung beraten hat, als Willensvollstrecker einsetzt, ist eine
Entbindung in dem Umfang anzunehmen, als eine Offenlegung nötig ist, um den
erblasserischen Willen zu verwirklichen und den Nachlass nach deren Vorstellungen
zu teilen (Schiller, a.a.O.,
Rz 605). In diesem Sinne hat denn auch das Appellationsgericht im Rahmen seines
Entscheids betreffend die Beschwerde des Anzeigestellers gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2017
ohne Weiteres angenommen, dass die verstorbene E____ damit einverstanden
gewesen wäre, dass A____ sein Amt ausübe und sich gegen eine unbegründete
Absetzung zur Wehr setze, indem er dartue und belege, dass er auch für sie als
Anwalt und Notar tätig gewesen sei (AGE BES.2017.28–31 vom
12. September 2017 E. 6.4.2). War A____ demzufolge aus
strafrechtlicher Sicht berechtigt, in der gegebenen Situation seine früheren
Mandate mit der Erblasserin offenzulegen, so muss dies mutatis mutandis auch
aus berufsrechtlicher Sicht gelten. Auch wenn es angezeigt gewesen wäre,
vorgängig zur Stellungnahme an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] die
zuständige Aufsichtsbehörde um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis zu ersuchen,
können, wie das Appellationsgericht im besagten Entscheid ebenfalls
festgestellt hat (AGE BES.2017.28–31 vom 12. September 2017 E. 6.5),
keine Zweifel bestehen, dass einem solchen Ersuchen entsprochen worden wäre.
Hatte der Anzeigesteller mit seiner vor dem Zivilkreisgericht erhobenen Klage
behauptet, A____ habe für die Erblasserin keine Berufstätigkeit ausgeübt,
sondern sei in der Vergangenheit vielmehr der Interessenvertreter von G____ und
H____, seiner beiden Geschwister, gewesen, so hätte A____ fraglos vom
Anwaltsgeheimnis entbunden werden müssen, um diesem Vorbringen im Prozess entgegentreten
zu können. Unter diesen Umständen hat A____ mit seinem Vorgehen nicht gegen
Art. 13 BGFA verstossen.
2.5 War
A____ nach dem Gesagten befugt, sein früheres Mandatsverhältnis mit der
Erblasserin offenzulegen, um die Klage auf Ungültigerklärung seiner Willensvollstreckereinsetzung
und die vorsorglich anbegehrte Einstellung seiner Tätigkeit bestreiten zu
können, war er zweifelsohne auch berechtigt, seinen Bürokollegen B____ als
seinen Rechtsvertreter in diesem Prozess unter Bekanntgabe der massgeblichen
Informationen beizuziehen. Hiergegen hätte die Erblasserin fraglos nichts
einzuwenden gehabt. Im Rahmen dieses Mandats hat B____ nicht das
Berufsgeheimnis verletzt, wenn er die ihm von seinem Mandanten A____ bekanntgegebenen
Informationen mittels der von ihm unterzeichneten Eingabe vom
3. März 2016 dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft [...] zur
Kenntnis gebracht hat. Denn in der Beauftragung eines Anwalts durch seinen
Klienten, ihn vor Gericht zu vertreten, liegt regelmässig eine stillschweigende
Zustimmung zur Offenlegung der anvertrauten Informationen, soweit dies zur
Erfüllung des Mandats notwendig oder sinnvoll erscheint (vgl. Schiller, a.a.O., Rz 602).
Nach dem
Gesagten haben weder A____ noch B____ gegen das Berufsgeheimnis
(Art. 13 BGFA) verstossen. Von der Einleitung eines
Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Advokaten A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Gegen den Advokaten B____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben
Mitteilung an:
Beanzeigte
Anzeigesteller
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher