Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2017.7
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 27. April 2018)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 27. April 2018 wurde festgestellt, dass A____
(Gesuchsteller) der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der
einfachen Körperverletzung sowie der Unterlassung der Nothilfe rechtskräftig
schuldig erklärt worden ist. Der Gesuchsteller wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt.
Überdies wurden ihm die Kosten im Umfang von CHF 6‘094.92 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 2‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren
auferlegt. Mit Schreiben vom 28. November 2018 hat der Gesuchsteller um Erlass
der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 8‘884.92 ersucht.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden.
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens
und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für
den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung „die Strafbehörde“. Da der
Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die
Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden
wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden
zu übertragen (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht
hat (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl.
statt vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Das
Berufungsurteil vom 27. April 2018 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter
zuständig ist.
2.1 Art.
425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der
Gesuchsteller hat belegt, dass er mit einem bescheidenen Einkommen auskommen
muss, dass er Abzahlungen an die Genugtuungsforderung des Vaters des Opfers
leistet und dass er im Sommer 2018 die Berufsmatura bestanden hat. Daneben hat
er glaubhaft dargetan, dass er in naher Zukunft berufsbegleitend ein Studium
aufnehmen möchte. Sein Wunsch, sich weiterzubilden, ist ebenso zu begrüssen wie
sein Bemühen zur Schadensbehebung beizutragen. Unter diesen Umständen erscheint
die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal
nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation des
Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte.
Damit rechtfertigt
es sich, das Gesuch um Erlass der Kosten und Gebühren im Betrag von CHF 8‘844.92
insofern gutgeheissen, als der Gesuchsteller für die Dauer von zwölf Monaten,
beginnend per 1. Januar 2019, monatliche Abzahlungen von je CHF 50.– zu leisten
hat. Nach Tilgung der letzten Rate bzw. nach Bezahlung des Gesamtbetrags von
CHF 600.– wird die Restforderung erlassen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Kosten und
Gebühren im Betrag von CHF 8‘844.92 wird insofern gutgeheissen, als der
Gesuchsteller für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend per 1. Januar 2019,
monatliche Abzahlungen von je CHF 50.– zu leisten hat. Nach Tilgung der
letzten Rate bzw. nach Bezahlung des Gesamtbetrags von CHF 600.– wird die
Restforderung erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.