Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.54
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ , geb.
[...] Beschwerdeführer
c/o JVA Lenzburg, Wilstrasse 51,
5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. November 2018
betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 20. April 2018 verhafteten
und am 28. August 2018 in den vorzeitigen Strafvollzug eingetretenen A____
(Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf ein Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung). Nachdem die
Staatsanwaltschaft am 6. September 2018 Anklage erhoben hatte, gelangte der amtliche
Verteidiger, B____, am 7. November 2018 an den (strafgerichtlichen) Instruktionsrichter
und verlangte die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Sicherheitshaft (recte: aus dem vorläufigen Strafvollzug). Mit begründeter
Verfügung vom 9. November 2018 überwies der Instruktionsrichter unter
Bezugnahme auf Art. 230 Abs. 3 Satz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Haftentlassungsgesuch zum Entscheid an das
Zwangsmassnahmengericht. Mit Verfügung vom 19. November 2018 wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und
verfügte eine Sperrfrist für ein erneutes Entlassungsgesuch bis zum 17.
Dezember 2018.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft beantragt werden. Eventualiter sei
der Beschwerdeführer unter der Auflage folgender Ersatzmassnahmen umgehend aus
der Haft zu entlassen: a) es sei raschest möglich eine vorsorgliche Befragung
des Beschwerdeführers durchzuführen, b) es sei der Beschwerdeführer von der
Hauptverhandlung zu dispensieren, eventualiter das Erscheinen zur
Hauptverhandlung durch die Festsetzung einer angemessenen Kaution
sicherzustellen und c) die Adresse des amtlichen Verteidigers als
Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 87 StPO anzuerkennen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Strafgerichts (eventualiter sei dem Beschwerdeführer
die notwendige [subeventualiter die unentgeltliche] amtliche Verteidigung für
das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen). Die Staatsanwaltschaft
schliesst in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 replicando
Stellung bezogen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt
2.1 Ein
sich im vorzeitigen Strafvollzug befindender Angeschuldigter ist berechtigt,
jederzeit ein Entlassungsgesuch zu stellen. Beim vorzeitigen Strafvollzug
handelt es sich um eine blosse Variante der strafprozessualen Haft, die sich
nur bezüglich der Vollzugsmodalitäten von der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft unterscheidet, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur
Anwendung gelangt. Da der vorläufige Vollzug seine Grundlage nicht in einem
rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des
Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, wie die Voraussetzungen für die
Fortsetzung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160
E. 2.1 S. 162; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2).
2.2 Nach
Art. 31 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf die Freiheit einer Person
nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz
vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und
damit dem Vollzug eines Urteils verlangt das Gesetz für die Anordnung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (inklusive Ersatzmassnahmen) einerseits
einen dringenden Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen
Haftgrunds (Art. 221 StPO). Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt
ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich
davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der
strafprozessualen Haft (Art. 224 ff. StPO) einzuhalten. Mit ihrer
ausdrücklichen Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt verzichtet die
beschuldigte Person auf die ihr durch Verfassung und durch die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten und in der
Strafprozessordnung konkretisierten Garantien; denn ohne ihre Einwilligung
müssten diese zwingend eingehalten werden (BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76 ff.).
Reicht sie in der Folge jedoch ein Haftentlassungsgesuch ein, ist ein weiterer
Freiheitsentzug nur gerechtfertigt, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der
Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie
auch zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft
bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug
nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden
Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs
befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden
Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die
Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung
eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden
können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden
können (BGE 143 IV 160 E. 2.2 und 2.3 S. 162 f.).
2.3 Nach
dem Gesagten hätte die Vorinstanz nach Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und
Bestätigung der Haft formell (wieder) Sicherheitshaft anordnen müssen.
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen eines dringenden Tatverdachts und des
Haftgrunds der Fluchtgefahr zu Recht nicht (Beschwerde Ziff. 16 und 17). Zu
prüfen bleibt deshalb „bloss“, ob die über den Beschwerdeführer angeordnete
Haft verhältnismässig ist. Unter diesem Titel ist eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines
Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Haft ausserdem nur
solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu
erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er könnte im Sinne einer Ersatzmassnahme von
der auf den 11. Januar 2019 angesetzten Hauptverhandlung gestützt auf
Art. 336 Abs. 3 StPO dispensiert werden, zumal er auf eine Konfrontation
mit dem mutmasslichen Käufer des Kokains, C____, verzichtet habe und er ohnehin
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Zudem könnte er im
Sinne von Art. 332 Abs. 3 StPO vorsorglich zur Sache befragt werden. Dafür sei nicht
die Anwesenheit des Gesamtgerichts erforderlich, vielmehr könnte die vorgängige
Befragung durch den Instruktionsrichter durchgeführt werden. Damit sei eine (weitere)
Aufrechterhaltung der Haft entbehrlich (Beschwerde Ziff. 18 ff.).
4.2 Mit
dem Hinweis auf Art. 332 Abs. 3 StPO übersieht der Beschwerdeführer, dass eine
vorgängige Beweiserhebung gemäss Sinn und Zweck der Bestimmung nur in zeitlich dringenden
Ausnahmefällen – dann, wenn die Erhebung eines Beweismittels im Hauptverfahren
voraussichtlich nicht mehr möglich wäre – Platz greifen soll (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 332 N 3 ff.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 332
N 4). In der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung wird
dazu ausgeführt, dass die Bestimmung etwa bei schwer erkrankten Zeugen oder der
Auswanderung eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson ins Ausland einschlägig
sein könnte (BBl 2006 S. 1085 ff., 1280). Diese Beispiele zeigen, dass die
vorsorgliche Befragung der beschuldigten Person gerade nicht gemeint ist.
4.3
4.3.1 Darüber
hinaus gilt für die Befragung der beschuldigten Person das
Unmittelbarkeitsprinzip und hat sie grundsätzlich persönlich an der Verhandlung
teilzunehmen. Eine Dispensation im Sinne von Art. 336 Abs. 4 StPO ist angesichts
der Wichtigkeit persönlicher Anwesenheit (das Gericht soll sich von der
beschuldigten Person und ihrer Stellung zur Anklage einen persönlichen Eindruck
verschaffen) nur in Ausnahmefällen, etwa in Bagatellfällen oder bei Verzicht
auf Beweisabnahmen im Sinne von 343 StPO, sowie nur bei Vorliegen wichtiger
Gründe (etwa Krankheit oder Landesabwesenheit), möglich (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 336 N 1, 7; Wyder,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 336 StPO N 17 f.; Gut/Fingerhuth, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 336 N 10).
4.3.2 Der
Beschwerdeführer hat zwar auf eine Konfrontation mit dem ihn (mutmasslich) belastenden
C____ verzichtet. Ein Geständnis liegt indessen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
vor. Allein schon deshalb erscheint eine Befragung des Beschwerdeführers vor
den Schranken als unumgänglich. Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Aussage
zu verweigern, führt auch deshalb zu keinem anderen Schluss, da es sich zum
heutigen Zeitpunkt bloss um die Intention des Beschwerdeführers handelt. Zudem
ist nicht nur die Befragung von Zeugen, sondern auch die Befragung der
beschuldigten Person als Beweisabnahme im Sinne von Art. 343 StPO zu
qualifizieren, weshalb der in der Lehre diskutierte Ausnahmefall nicht
einschlägig ist.
4.3.3 Strafprozessuale
Haft ist – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Beschwerde Ziff.
24) – die einschneidenste Zwangsmassnahme, welche die Strafprozessordnung
vorsieht. Indes hat sie der Gesetzgeber laut Gesetzesmaterialien (Botschaft zur
Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, BBl 2006 S. 1085 ff.) nicht als wichtigen
Grund im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO vorgesehen und wird sie auch
in der Lehre (vgl. Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 336 N 1, 7; Wyder, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 336 StPO N 17 f.; Gut/Fingerhuth,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 336 N 10) nicht als solcher in Erwägung gezogen,
sodass die Berufung darauf zwecks Abwendung strafprozessualer Haft zweckwidrig
erscheint.
4.4 Im
Weiteren übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich bei der vorsorglichen
Befragung und der Dispensation von der Hauptverhandlung nicht um eine
Ersatzmassnahme zwecks Abwendung von Haft handelt, ansonsten wäre dieses
Vorgehen unter dem 8. Abschnitt der Strafprozessordnung „Ersatzmassnahmen“
geregelt bzw. erwähnt. Daran ändert nichts, dass die im Gesetz vorgenommene
Aufzählung – wie der Verteidiger zu Recht festhält (Beschwerde Ziff. 18) –
nicht abschliessend ist.
5.1 Die
Anwesenheit des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
könnte allenfalls auch durch die Festsetzung einer angemessenen Kaution sichergestellt
werden (Beschwerde Ziff. 29).
5.2 Gemäss
Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung
eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte
Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen einstellt. Die Höhe der
Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten
Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 238
Abs. 2 StPO).
5.3 Gemäss
eigenen Aussagen beträgt das monatliche Einkommen des als […] arbeitenden
Beschwerdeführers inklusive Trinkgelder etwa EUR 500.‒ pro Monat.
Vermögen bestehe keines (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht
S. 2). Mit der Bestellung eines Dreiergerichts ist gemäss § 79 Abs. 3
Ziff. 2 GOG von einer Strafe in der Grössenordnung von 13 Monaten bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe auszugehen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme
vom 5. Dezember 2018 denn auch aus, dass sie eine nur noch teilweise bedingt
vollziehbare Freiheitsstrafe sowie eine mehrjährige Landesverweisung beantragen
werde. Demgemäss müsste die Kaution deutlich mehr als die angebotenen EUR 1‘000.–
bis EUR 1‘500.– (Beschwerde Ziff. 29) betragen, zumal eine Haftentlassung
gegen Kaution nur in Frage kommt, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich
geeignet ist, den Beschuldigten von einer Flucht abzuhalten (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage Basel
2014, Art. 238 StPO N 4).
5.4 Da
der Beschwerdeführer eine Kaution nicht aus eigenem Einkommen oder eigenem Vermögen
leisten kann, kommt bloss eine Drittkaution in Frage. Diesbezüglich hat der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine näheren Ausführungen gemacht. Indes
würde es ihm obliegen, eine zweckmässige Darstellung der Herkunft des angebotenen
Geldes anzubieten (vgl. BGer 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und
E. 2.5). Vorliegend sind jedoch weder die (potentiell) leistenden Personen
namentlich bekannt, noch liegen objektivierte Angaben zu ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen vor. Der Beschwerdeführer hat weder schriftliche Bestätigungen
hinsichtlich ihrer Leistungsbereitschaft ins Recht gelegt, noch hinsichtlich
der Tatsache, dass das Geld auf einer Bank oder anderweitig überhaupt vorhanden
ist. Bei dieser Ausgangslage lässt sich somit auch nicht beurteilen, ob sich
der Beschwerdeführer lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den
Verlust der Kaution zuzumuten. Dazu kommt, dass bereits grundsätzlich fraglich
ist, ob eine Drittkaution überhaupt geeignet ist, die Fluchtgefahr zu bannen,
zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein vorbehaltloser Anspruch
auf Entlassung gegen Kaution besteht (vgl. BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai
2017 E. 5.2, 1B_324/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).
Zusammenfassend bleibt
festzuhalten, dass weder die konkret geltend gemachte Ersatzmassnahme noch die
bereits gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung die Anwesenheit des fluchtgefährdeten
Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu ersetzen
vermögen. Die angeordnete Sicherheitshaft ist damit rechtmässig. Somit kann
offen bleiben, ob zur Rechtfertigung der Sicherheitshaft auch die
Vollstreckbarkeit des Endentscheides ins Feld zu führen wäre, zumal das
Strafgericht – sofern es zu einem Schuldspruch gelangen sollte – gemäss Art.
231 Abs. 1 StPO mit dem Urteil in der Sache ohnehin zu entscheiden haben wird,
ob der Beschwerdeführer zur Sicherung des Strafvollzugs oder im Hinblick auf
das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu behalten ist.
Bezüglich der
unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, wonach die bestehende baselstädtische
Gerichtsordnung in Bezug auf die Sicherheitshaft in der konkreten Ausgestaltung
den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf den
verfassungsmässigen Richter verletze, weil es eine Illusion wäre, zu glauben,
dass ein Zwangsmassnahmenrichter ein von seinem Arbeitskollegen abgewiesenes Haftentlassungsgesuch
anders entscheidet (vgl. Beschwerde Ziff. 5, 22), bleibt festzuhalten, dass aus
bloss organisatorischer Nähe (ohne weitere Anhaltspunkte) keine Verletzung des
Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter abgeleitet werden kann, zumal von
demokratisch gewählten und professionell arbeitenden Richtern erwartet werden kann,
dass sie ihr Amt unabhängig ausüben.
8.1 Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. April 2018 in Haft. Aufgrund des
angeklagten Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands (für
die angeklagte qualifizierte Widerhandlung [grosse Gesundheitsgefährdung] sieht
Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG, SR 812.121] eine
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor) hat der Beschwerdeführer im
Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene
Sicherheitshaft übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder
unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E.
3.4.2 S. 281 f.; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4; Albertini/Armbruster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).
8.2 Bei
einer Mindeststrafe von einem Jahr, einer bisherigen Haftdauer von rund acht Monaten
und angesichts des Umstands, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 11. Januar
2019, mithin in knapp vier Wochen, stattfinden wird, ist die Aufrechterhaltung
der Haft nach wie vor verhältnismässig.
9.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.2 Hingegen
ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem
Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. C____ macht mit
Honorarnoten vom 28. November 2018 und vom 10. Dezember 2018 insgesamt einen
Aufwand von 5.33 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen,
sodass ihm ein Honorar von CHF 1‘066.– (5.33 Stunden à CHF 200.–), zuzüglich
CHF 15.– Auslagen (Kopiaturen werden praxisgemäss [anstatt vieler: AGE HB.2018.9
vom 15. Februar 2018 E. 6.2] bloss zu CHF 0.25 pro Stück vergütet), zuzüglich
Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 83.25), insgesamt also 1‘164.25, aus der
Gerichtskasse zugesprochen werden. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘066.– und ein Auslagenersatz
von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 83.25, insgesamt also CHF 1‘164.25,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht bzw. Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).