Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.108
ENTSCHEID
vom 5.
Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(betreffend Entscheid des
Appellationsgerichtspräsidenten
vom 26. März 2018)
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 26. März 2018 hat der Einzelrichter des Appellationsgerichts eine
Beschwerde von A____ betreffend eine Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 26. Juni 2017 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine
Entscheidgebühr von CHF 500.‒ auferlegt. Diese Kosten wurden ihm in der
Folge in Rechnung gestellt. Das für das Inkasso zuständige Justiz- und Sicherheitsdepartement
versandte am 23. August eine erste und am 24. Oktober 2018 eine zweite Mahnung.
Mit Schreiben an
das Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 27. November 2018 hat A____
dargelegt, dass er sich ausser Stande sehe, diese Rechnung zu begleichen und
sinngemäss ein Kostenerlassgesuch gestellt.
Erwägungen
Gemäss Art. 425
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden
auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses
von Kosten einzuräumen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation
(vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist,
welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt
hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli
2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches
in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass
der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96 vom 9. September
2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Der Beschwerdeentscheid vom 26. März
2018 wurde durch den Einzelrichter des Appellationsgericht erlassen, der auch für
die Behandlung des Kostenerlassgesuchs zuständig ist.
2.1 Art.
425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten
zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (DOMEISEN, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
2.2 Wie
sich aus den dem Kostenerlassgesuch beigelegten Unterlagen ergibt, lebt der
Gesuchsteller am, teilweise unter dem Existenzminimum, weshalb die oben genannten
Kriterien für einen Kostenerlass gegeben sind und dem Gesuch entsprochen werden
kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Entscheidgebühr
von CHF 500.‒ wird gutgeheissen.
Für das Erlassverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.