Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung,
Herrn lic. iur. C____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.15
Einspracheentscheid vom 5. Juni
2018
Insolvenzentschädigung;
Schadenminderungspflicht
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, war seit
dem 9. Mai 2016 50 % als Sachbearbeiter bei der D____ AG mit Sitz in Basel (jetzt:
D____ AG in Liquidation) zu einem Monatslohn von Fr. 2'350.-- brutto angestellt
(vgl. den Anstellungsvertrag vom 2. Februar 2016; Antwortbeilage [AB] 3). Mit
Schreiben vom 12. September 2017 (AB 4) ersuchte er seine Arbeitgeberin um
Bezahlung von ausstehendem Lohn der Monate Juni bis August 2017 in der Höhe von
insgesamt Fr. 5'818.50 (3 x Fr. 1'939.50). In einem weiteren Schreiben vom
7. Dezember 2017 ermahnte er seine Arbeitgeberin um Bezahlung von
ausstehendem Lohn (betreffend die Monate Juni bis November 2017) in der Höhe
von Fr. 11'637.-- (6 x Fr. 1'939.50; vgl. AB 5). Am 20. Dezember 2017
hatte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge den letzten effektiven Arbeitstag
(vgl. AB 8).
b) Mit Entscheid vom 12. Februar 2018 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die D____ AG. Am 9. März 2018 wurde
das Verfahren mangels Aktiven eingestellt (vgl. AB 6). Der Beschwerdeführer gab
am 22. März 2018 eine Lohnforderung in der Höhe von Fr. 14'100.-- (6 x Fr.
2'350.--) zuzüglich Ferienentschädigung (Fr. 1'175.--) und Akonto 13.
Monatslohn (Fr. 2'154.15) in den Konkurs ein (vgl. AB 7). Am 26. März 2018
(Datum des Einganges) stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (vgl. AB 2).
c) Mit Verfügung vom 17. April 2018 verneinte die
Öffentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (vgl. AB
11). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 Einsprache (vgl. AB
12), welche von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom
5. Juni 2018 abgewiesen wurde (vgl. AB 13).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt er die Verpflichtung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zur
Ausrichtung von Insolvenzentschädigung an ihn.
b) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse
(Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 10. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. November 2018 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Jetzt anwaltlich vertreten stellt
er folgende Anträge: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine
Insolvenzentschädigung in der Höhe der letzten vier Bruttomonatslöhne von
gesamthaft Fr. 9'400.-- (4 x Fr. 2'350.--) sowie den pro rata Anspruch am 13.
Monatslohn in der Höhe von Fr. 783.30 und Ferienansprüche von fünf Tagen zu
bezahlen. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
d) Ebenfalls mit Schreiben vom 19. November 2018 äussert
sich der Beschwerdeführer zu den Fragen der Instruktionsrichterin gemäss der
Verfügung vom 13. September 2018.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 20.
Dezember 2018 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Februar 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den
Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen
Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde
beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den
Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 31. August 1983 über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche
Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des
zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren
über die D____ AG das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig,
weshalb die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu
bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden
sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Auf
die – im Übrigen frist- und formgerecht
erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
habe nicht alles unternommen, um seine Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber
geltend zu machen. Er sei viel zu lange zu passiv gewesen. Aus diesem Grunde
sei die Verneinung eines Anspruches auf Insolvenzentschädigung als korrekt zu
erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe
seine Lohnforderung mit den nach den Umständen gebotenen Mitteln geltend
gemacht. Insbesondere könne nicht verlangt werden, dass bereits nach Ablauf
einer dreissigtägigen Zahlungsfrist Klage erhoben resp. eine Betreibung eingeleitet
werden müsse (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 17. April 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni
2018, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung verneint
hat.
3.1.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung,
wenn: gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (a.) oder der Konkurs nur deswegen nicht
eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des
Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (b.), oder sie
gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt
haben (c.). Ebenfalls Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht bei Bewilligung
der Nachlassstundung oder einem richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der
Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist
abschliessend (BGE 131 V 196, 198 E. 4.1.2 mit Hinweis).
3.2.
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als
Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der
Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter
Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie
erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien (BGE 132 V 82, 84
- E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018
- 6.1.1.).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer
im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche
gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an
seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Satz 1). Danach muss er die
Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise
unterstützen (Satz 2).
3.3.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der
Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um
seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut
nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der
allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch
dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung
aufgelöst wird (BGE 114 V 56, 59 f. E. 4 mit Hinweisen; siehe auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17.
Juli 2014 E. 6.1).
3.3.3. Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der
versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder
grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem
Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern
zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen
Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).
3.3.4. Das Ausmass der vorausgesetzten
Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits
während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung
einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung
gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend
zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann
gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit
einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne
hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur
Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem
Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts C144/06 vom 19. Oktober 2006 E. 3.1; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_713/2011 vom 15. März 2012 E. 4.2.1).
3.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und
kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche
in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien
münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende
sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das
Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt
ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014
vom 27. Januar 2015 E. 4.1.; SVR 2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2).
3.4.
Ausweislich der vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer seine
Arbeitgeberin erstmals mit Schreiben vom 12. September 2017 (AB 4) dazu
aufgefordert, ihm den (teilweise) ausstehenden Lohn der Monate Juni bis August
2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 5'818.50 (3 x Fr. 1'939.50) zu bezahlen. Ein
weiteres Schreiben datiert vom 7. Dezember 2017 (AB 5). Mit diesem hat der
Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin schliesslich zur Bezahlung von (teilweise)
ausstehendem Lohn (betreffend die Monate Juni 2017 bis November 2017) in der
Höhe von Fr. 11'637.-- (6 x Fr. 1'939.50) aufgefordert. Weitere aktenkundige
Schritte zur Durchsetzung des Lohnausstandes hat der Beschwerdeführer nicht
unternommen. Den letzten effektiven Arbeitstag hatte er – seinen Aussagen
zufolge – am 20. Dezember 2017 (vgl. AB 2 und AB 8). Man habe ihm gesagt,
für das Jahr 2018 gebe es keine Arbeitsaufträge mehr und man könne ihn daher
nicht länger beschäftigen. So habe er ab dem 21. Dezember 2017 noch eine
Woche Ferien bezogen (vgl. AB 8). Am 12. Februar 2018 hat das Zivilgericht
Basel-Stadt schliesslich den Konkurs über die D____ AG eröffnet (vgl. AB 6).
3.5.
Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht in dem von der
Rechtsprechung geforderten Ausmass um die Durchsetzung der ausstehenden
Lohnforderung bemüht (vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). In diesem Zusammenhang
fällt speziell ins Gewicht, dass er laut Anstellungsvertrag das Lohn- und
Rechnungswesen unter sich hatte (vgl. AB 3). Er räumt denn auch ein, er habe
gesehen, dass der Firma mehrere Zahlungsbefehle, Verlustscheine und
Konkursandrohungen ins Haus geflattert seien (vgl. die Beschwerde). Der Beschwerdeführer
musste daher ganz konkret mit einem Verlust seines Lohnes rechnen. Er konnte nicht
mit guten Gründen davon ausgehen, dass sich bald eine Besserung der Situation
ergibt. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer spätestens im Dezember 2017,
dass sein Arbeitsverhältnis nicht mehr fortgeführt werden würde. Es gereicht
ihm daher zum Verschulden, dass er nicht spätestens im Dezember 2017, als
er um die anstehende faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses wusste, zielgerichtete
rechtliche Schritte eingeleitet hat.
3.6.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
17. April 2018 (AB 11), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018
(AB 13), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung
verneint hat.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: