Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZK.2018.15
ENTSCHEID
vom 5.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. André Equey,
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Klägerin
[…]
vertreten durch […] und/oder […],
[…]
gegen
B____ Beklagte
[…]
vertreten durch […] und/oder […],
[…]
Gegenstand
Klage bei der einzigen
kantonalen Instanz
betreffend Kraftloserklärung von
Beteiligungspapieren
nach Art. 137 FinfraG
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: In Gutheissung der Klage werden alle
nicht direkt oder indirekt (über Tochtergesellschaften, einschliesslich der
Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften) von der Klägerin gehaltenen Inhaberaktien
der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 20.00 (Valorennummer: […]; ISIN: […];
Tickersymbol: […]) für kraftlos erklärt.
Die Gerichtskosten von CHF 8'000.–, im
Falle der schriftlichen Begründung von CHF 12'000.–, zuzüglich
Publikationskosten werden der Klägerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten
werden wettgeschlagen.
Der vorliegende Entscheid wird nach
Eintritt der formellen Rechtskraft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
und im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt publiziert.
Der vorliegende Entscheid wird den
Parteien im Dispositiv eröffnet. Die Parteien erhalten die Möglichkeit,
innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs die Ausfertigung
eines schriftlich begründeten Entscheids zu beantragen. Ohne entsprechenden
Antrag der Parteien wird davon ausgegangen, dass die Parteien auf die
Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheids und die Ergreifung eines
Rechtsmittels verzichten.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Schweizerisches Handelsamtsblatt und Kantonsblatt des Kantons
Basel-Stadt nach Eintritt der formellen Rechtskraft (Ziffer 1)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher