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Das administrative Gutachten ist nicht beweiswertig; Schmerzen sind organisch ausgewiesen, adäquate Kausalität muss nicht geprüft werden; Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 56% und einer Integritätsentschädigung. (BG-Urteil 8C_305/2019 vom 06.02.20) | Omnilex