Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.173
ENTSCHEID
vom 11.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2018
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Aufgrund eines
Vorführungsbefehls des Straf- und Massnahmenvollzugs des Kantons Basel-Stadt (SMV)
vom 30. August 2018 suchte der Fahndungsdienst der Kantonspolizei
Basel-Stadt A____ am 23. September 2018 um 12:30 Uhr an seinem Wohnsitz
auf. Anlässlich seiner Festnahme stellten die Beamten des Fahndungsdienstes in
der Wohnung von A____ fest, dass Marihuana und Verpackungsmaterial offen
herumlag. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt über diesen Fund informiert
worden war, verfügte sie mündlich eine Hausdurchsuchung, an welcher Marihuana
und weitere Gegenstände beschlagnahmt wurden. Mit Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 24. September 2018 wurde die am Vortag mündlich angeordnete
Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung schriftlich bestätigt. Mit einem weiteren
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 24. September 2018 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Mobiltelefons von A____ zwecks
Durchsuchung der darin enthaltenen Aufzeichnungen. Das Mobiltelefon von A____
wurde daraufhin am 25. September 2018 aus dessen Effekten beschlagnahmt.
Gegen die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 23. bzw. 24. September 2018 richtet
sich die mit Eingabe vom 29. September 2018 (Postaufgabe am
2. Oktober 2018) erhobene Beschwerde. Darin beanstandet A____
(Beschwerdeführer) die Hausdurchsuchung vom 23. September 2018 sowie die
Beschlagnahmung einiger Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit
Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 1. November 2018 Gelegenheit
gegeben worden, bis zum 3. Dezember 2018 auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft zu antworten. Die entsprechende Sendung ist am 27. November
2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden. Die einzelnen
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a
und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung
beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382
N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten
Zwangsmassnahmen zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Der
Durchsuchungsbefehl vom 23. September 2018 und die Beschlagnahmebefehle vom
23. und 24. September 2018 sind dem Beschwerdeführer am 25. September 2018
eröffnet worden. Damit ist die vom 29. September 2018 datierte und am 3. Oktober
2018 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. Da
der Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist, vermag diese
den herabgesetzten Anforderungen an die Begründungspflicht von nicht anwaltlich
vertretenen juristischen Laien knapp zu genügen. Dies umso mehr, als auch die
angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nur rudimentär begründet
sind. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe
mit einer Polizei-Wachtmeisterin am 23. September 2018 kurz vor seiner
Festnahme telefonisch vereinbart, dass er am 24. September 2018 um 8:15 Uhr
seine Rechnung begleichen werde. Nach seiner Festnahme sei er zuerst in die
Untersuchungshaft und erst am 28. September 2018 in die Strafvollzugsanstalt
gebracht worden. Dabei sei er nicht darüber informiert worden, wie lange er
bleiben müsse. Über diese Situation wolle er sich beschweren.
Aus den Akten
geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 25. September 2018 um
12:20 Uhr und damit nach weniger als 48 Stunden seit seiner Verhaftung
aus der vorläufigen Festnahme entlassen wurde (vgl. Haftentlassungsverfügung
vom 25. September 2018, act. 7). Damit ist fraglich, ob ihm hinsichtlich
der vorläufigen Festnahme ein schutzwürdiges Interesse zukommt (vgl.
Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO). Die Frage kann jedoch offen bleiben, da der
Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung geltend macht und auch keine solche
ersichtlich ist. In diesem Punkt genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen
somit nicht.
Unklar ist
ferner, was der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verlegung in die
Strafvollzugsanstalt beanstanden will. Selbst wenn die fragliche Rüge hinreichend
begründet wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden. Mittels Überweisung des
Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt wurde die Vollzugsverfügung vom
28. Mai 2018 (act. 7) durchgesetzt. Ob dies rechtmässig war, ist vorliegend
nicht zu prüfen. Denn Verfügungen der Vollzugsbehörde sind zunächst beim
zuständigen Departement mit Rekurs anzufechten (§ 8 des
Strafvollzugsgesetzes [SG 258.200] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Ein derartiger Rekursentscheid
liegt nicht vor. Damit ist das Appellationsgericht auch nicht zuständig, die
Vollzugsverfügung vom 28. Mai 2018 zu beurteilen. Im Übrigen ist auf die
frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, soweit er mit dem Gesetz vertraut sei, hätte
die Staatsanwaltschaft keine Befugnis gehabt, seine Wohnung zu durchsuchen,
weil ein Hausdurchsuchungsbefehl schriftlich bestätigt werden müsse
(Beschwerde, S. 1). Die Staatsanwaltschaft hätte keine Gegenstände aus
seiner Wohnung mitnehmen dürfen, da sie keinen schriftlichen
Hausdurchsuchungsbefehl und damit keine Befugnis gehabt habe, seine Wohnung zu
durchsuchen (Beschwerde, S. 2). Ferner beanstandet er sinngemäss die
Beschlagnahme seines Mobiltelefons und von Bargeld im Betrag von CHF 280.–
bzw. EUR 20.– aus seinen Effekten (Beschwerde, S. 1 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits sinngemäss vor, der Beschwerdeführer sei
zwischen dem 7. Juli und 4. September 2018 mehrfach von der
Kantonspolizei kontrolliert worden. Dabei habe der Beschwerdeführer jeweils
Betäubungsmittel bei sich gehabt. Als die Beamten des Fahndungsdienstes den
Beschwerdeführer zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe am
23. September 2018 an seinem Wohnort aufgesucht hätten, sei dessen
Wohnung zum Eigenschutz kurz nach weiteren Personen abgesucht worden. Dabei
hätten die Beamten illegale Betäubungsmittel und Zubehör entdeckt. In der Folge
sei die Situation eingefroren und über den 1Kriminalkomissär der Pikett-Staatsanwalt
verständigt worden. Angesichts der der Kantonspolizei und der
Staatsanwaltschaft bekannten Vorgänge des Beschwerdeführers und der
angetroffenen Situation habe sich der Verdacht auf Handel mit illegalen Betäubungsmitteln
verdichtet. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft als sogenannt „dringender Fall“
in Anwendung von Art. 241 Abs. 1 StPO die Durchsuchung der
Räumlichkeiten und die Beschlagnahme von allfälligen Beweismitteln und
einzuziehenden Gegenständen mündlich angeordnet. Die Durchsuchung und
Beschlagnahme seien in Anwesenheit des Mitbewohners durchgeführt und aus dem Eigentum
des Beschwerdeführers seien sechs Positionen beschlagnahmt worden, welche alle
mit Betäubungsmitteln in Zusammenhang stünden und eingezogen werden dürften.
Der am 24. September 2018 schriftlich bestätigte Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl sei dem Beschwerdeführer am 25. September 2018 gegen
Unterschrift ausgehändigt worden. Mit weiterem Befehl vom 24. September
2018, der dem Beschwerdeführer ebenfalls am 25. September 2018 eröffnet
worden sei, sei aus den Effekten des Beschwerdeführers die Beschlagnahme und
Durchsuchung des Mobiltelefons verfügt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar
nicht die Siegelung verlangt, sich aber geweigert, den PIN-Code bekannt zu
geben. Aus diesem Grund habe das beschlagnahmte Mobiltelefon noch nicht
ausgewertet werden können. Die vom Beschwerdeführer monierte Beschlagnahme von
CHF 280.– und EUR 20.– sei nicht von der Staatsanwaltschaft verfügt
worden. Möglicherweise befinde sich das Geld im beschlagnahmten Koffer, der aus
Spurenschutzgründen jedoch noch nicht habe durchsucht werden können. Sämtliche
Zwangsmassnahmen seien rechtskonform angeordnet und vollzogen worden, weshalb
die Beschwerde ins Leere laufe (zum Ganzen: Stellungnahme, act. 6 S. 2).
2.3 Aus
den Akten geht hervor, dass sich Polizeibeamte des Fahndungsdienstes am
23. September 2018 an den Wohnort des Beschwerdeführers begaben, um ihn
zwecks Vollzugs der mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2015 verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe zu verhaften. Der Beschwerdeführer habe auf das Klopfen
und Klingeln der Polizeibeamten zunächst nicht reagiert, nach ungefähr zehn
Minuten jedoch die Wohnungstür geöffnet. Er habe die Polizeibeamten
angeherrscht, was sie hier zu suchen hätten, und dass er den Zahlungstermin
bereits besprochen habe und sie seine Wohnung nicht betreten dürften. Darauf
habe der Beschwerdeführer sehr aggressiv reagiert und angefangen, die
protokollführende Polizeibeamtin anzuschreien, dass sie die Wohnung wieder
verlassen müssten. Weiter habe er den Durchsuchungsbefehl sehen wollen. Die
Polizeibeamten hätten ihm daraufhin erklärt, dass sie keinen solchen bräuchten.
Da er sich nicht habe beruhigen lassen und sich immer mehr in Rage gesteigert
habe, seien ihm zu seiner und der Sicherheit der Polizeibeamten Handschellen
angelegt worden. Daraufhin habe er sich beruhigt. Auf die Frage, ob sich noch
jemand in der Wohnung befinde, habe er auf das Zimmer links beim Entrée
gezeigt. Dort habe eine männliche Person festgestellt werden können. In der
Küche auf dem Tisch, beim Entrée geradeaus, habe ferner eine Vielzahl von
Aluminium Minigrips (gebündelt), festgestellt werden können. Der ganze Tisch
sei mit Resten von Marihuana übersät gewesen. Auf dem Küchenboden verstreut
hätten sich ebenfalls dieselben Minigrips wie auf dem Tisch befunden. Im
Schlafzimmer des Beschwerdeführers seien etliche, auf ihn ausgestellte
Sicherstellungs-Bestätigungen (Betäubungsmittel) herumgelegen. Weil der
Beschwerdeführer die Busse von CHF 1'000.– nicht habe bezahlen können, sei
die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen gewesen. Aufgrund dieses Sachverhalts
sei um 13:00 Uhr der Pikett-Kriminalkommissär benachrichtigt worden. Um
14:00 Uhr habe die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung durchgeführt
(vgl. zum Ganzen: Rapport vom 23. September 2018, S. 2 f.).
3.1 Die
Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen hängt zunächst davon
ab, ob die Kantonspolizei befugt war, zur Durchsetzung des Vorführungsbefehls
vom 30. August 2018 die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Dies
ist im Folgenden zu prüfen.
3.2 Der
Vollzug von Strafen richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht
(Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311],
Art. 439 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung hält in diesem Zusammenhang
einzig fest, dass die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl erlässt
(Art. 439 Abs. 2 StPO), um den effektiven Eintritt des Verurteilten
in eine Vollzugsanstalt zu veranlassen. Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls
kann sie die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung
beantragen (Art. 439 Abs. 4 StPO; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1018/2018
vom 10. Januar 2019 E. 3). Das kantonale Recht sieht dementsprechend
vor, dass die Vollzugsbehörde verurteilte Personen durch die Polizei festnehmen
und dem Vollzug von Strafen und Massnahmen zuführen lassen kann (§ 39 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100] in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes
[SG 258.200]). Zu den polizeilichen Aufgaben im Sinn des Polizeigesetzes (PolG,
SG 510.100) gehört denn auch, dass die Kantonspolizei den Verwaltungs- und
Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe leistet (vgl. § 2 Abs. 1
Ziff. 5 PolG). Ist es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben
notwendig, darf die Kantonspolizei auch nicht öffentliche Räume und private
Grundstücke betreten (§ 51 Abs. 1 PolG).
3.3 Die
Polizeibeamten des Fahndungsdienstes waren beauftragt, Vollzugshilfe zu leisten.
Gestützt auf die oben genannten gesetzlichen Grundlagen durften sie die Wohnung
des Beschwerdeführers somit ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten. Aus dem
Rapport vom 23. September 2018 geht deutlich hervor, dass sich der
Beschwerdeführer seiner Verhaftung widersetzte und derart aggressiv wurde, dass
ihm die Polizeibeamten Handschellen anlegen mussten (vgl. vorne E. 2.3).
Eine Notwendigkeit im Sinn von § 51 Abs. 1 PolG war somit
offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer hätte die Busse von CHF 1'000.–
direkt vor Ort begleichen und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
abwenden können (vgl. Vorführungsbefehl vom 30. August 2018, act. 8).
Dies hat er nicht getan. Dass die Polizeibeamten seine Wohnung betraten, um den
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durchzusetzen, erweist sich als recht- und
verhältnismässig.
4.1 Weiter
ist zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung vom 23. September 2018 sowie die
Beschlagnahmen vom 23. und 24. September 2018 zulässig waren.
4.2 Zwangsmassnahmen
sind gemäss Art. 196 lit. a StPO Verfahrenshandlungen der
Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die unter
anderem dazu dienen, Beweise zu sichern. Sie können nach Art. 197
Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind
(lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen
zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90, mit Hinweisen).
4.3 Haben
die Beamten der Kantonspolizei die Wohnung des Beschwerdeführers rechtmässig betreten
(vgl. vorne E. 3) und bei dieser Gelegenheit festgestellt, dass
Betäubungsmittel in Form von diversen Minigrips sowie weitere
verdachtserregende Utensilien auf dem Küchentisch und -boden sichtbar herumlagen
(vgl. S. 7–9 gemäss Fototafel der Kriminalpolizei sowie Pos. 2105 und
2106 gemäss Beschlagnahmeverzeichnis vom 23. September 2018, act. 7),
durften sie bei der Staatsanwaltschaft auch um Anordnung einer Hausdurchsuchung
und Beschlagnahme ersuchen. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den
Beschwerdeführer bereits mehrere Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) hängig waren (vgl. Rapporte vom 7. Juli 2018,
16. August 2018, 22. August 2018 und 5. September 2018, sowie
Eröffnungs-/ Ausdehnungsverfügung [undatiert und unsigniert], act. 7). Die
Hinweise auf eine strafbare Handlung waren aufgrund der offen herumliegenden
Betäubungsmittel und Verpackungsmaterialien sowie der einschlägigen
Vorgeschichte des Beschwerdeführers erheblich und konkret, womit der
hinreichende Tatverdacht gegeben war. Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird
verdächtigt, mit Betäubungsmitteln zu handeln. Angesichts des Strafrahmens von
Art. 19 Abs. 1 BetmG, wonach bei einem nicht qualifizierten Verstoss
eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden
kann, war die Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Mildere Mittel als die
Hausdurchsuchung waren nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Der Eingriff in das Hausrecht des Beschwerdeführers
erweist sich angesichts des gegenüberstehenden öffentlichen Interesses an der
strafrechtlichen Verfolgung insgesamt als verhältnismässig.
4.4 Gemäss
Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen
Befehl angeordnet, wofür in erster Linie der Staatsanwalt und während des
gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1
StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind
aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Ist Gefahr im
Verzug, das heisst droht ohne sofortige Vornahme ein Beweisverlust, kann die
Polizei gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO Durchsuchungen ohne Befehl
vornehmen, wobei sie darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde informiert.
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und
andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten
Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen unter
anderem Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte
vorhanden sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018
E. 2.3.2, mit Hinweisen). Auch die Beschlagnahme ist gemäss Art. 263
Abs. 2 Satz 1 StPO mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl
anzuordnen, kann jedoch in dringenden Fällen mündlich angeordnet werden, wobei
sie aber nachträglich schriftlich zu bestätigen ist (Art. 263 Abs. 2
Satz 2 StPO).
Dass die Staatsanwaltschaft
den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2018
zunächst mündlich erteilte, ist gesetzlich zulässig. Die Dringlichkeit ergibt
sich aus den konkreten Umständen, namentlich daraus, dass die Polizei bereits
vor Ort war, dass die Betäubungsmittel in der Wohnung des Beschwerdeführers gesichtet
wurden sowie dass dessen Mitbewohner zeitgleich anwesend war und die Betäubungsmittel
und weitere mögliche Beweismittel hätte vernichten oder wegschaffen können,
wenn keine Durchsuchung und Beschlagnahme stattgefunden hätte. Schliesslich ist
der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 24. September 2018
nachträglich schriftlich bestätigt worden (Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 23. September 2018, act. 7). Die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahmen vom 23. September 2018 sind daher auch
in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.5 Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gestützt
auf Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände
und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden
(lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben
sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme
stellt eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische)
prozessuale Massnahme dar (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260). Sie
kann nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO),
und ist von der Staatsanwaltschaft aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt
(Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom
6. Dezember 2013 E. 2.1; AGE BES.2018.57 vom 31. Juli 2018
E. 2, BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1).
4.5.1 Angefochten
sind vorliegend Beschlagnahmen im Sinn von Art. 263 Abs. 1 StPO zur
Beweissicherung und Beweiserhaltung (lit. a), zur Kostendeckung
(lit. b und Art. 268 StPO) und zur Einziehung (lit. d).
4.5.2. Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit illegalen Betäubungsmitteln zu handeln
(vgl. vorne E. 2.2). Im Zusammenhang mit diesem Tatverdacht wurde das
anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung gefundene Marihuana (Pos. 2102
und 2103 gemäss Verzeichnis vom 23. September 2018, act. 7), diverses
Verpackungsmaterial (Pos. 2104–2106 gemäss Verzeichnis vom
23. September 2018, act. 7) sowie ein schwarzer kleiner Koffer mit
diversem Betäubungsmittelinhalt (Pos. 2101 gemäss Verzeichnis vom
23. September 2018 sowie Auftrag an die kriminaltechnische Abteilung vom
26. September 2018, beides act. 7) gemäss Art. 263 Abs. 1
lit. a–d StPO beschlagnahmt. Die genaue Menge des bei der
Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Marihuanas ist nicht bekannt. Gemäss drei
weiteren Beschlagnahmebefehlen vom 24. September 2018 und den
dazugehörigen Verzeichnissen (vgl. act. 7), die dem Beschwerdeführer
ebenfalls am 25. September 2018 eröffnet worden sind, hat die
Staatsanwaltschaft die folgenden, „anlässlich der Kontrolle“ polizeilich
sichergestellten Gegenstände beschlagnahmt:
Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO: 17,3 g
Marihuana sowie Bargeld von CHF 280.– und EUR 20.– (Pos. 1–3);
Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO: 5,3 g
Marihuana (Pos. 101);
Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO: Mobiltelefon mit SIM
(Pos. 2001).
Zum Vorwurf des
Betäubungsmittelhandels hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht
geäussert. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. September 2018 brachte er
jedoch vor, er sei starker Konsument und die Grips seien Geschenke gewesen. Er
habe nichts mit Verkauf zu tun (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. September
2018, act. 7).
4.5.3 Eine
Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient
dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame
Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es
genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder
mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012
vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015
E. 3.1). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263
Abs. 1 lit. d StPO) dient ihrerseits der vorläufigen Sicherstellung
von allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten.
Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid somit nicht vor.
Ein hinreichender
Tatverdacht ist vorliegend erstellt (vgl. vorne E. 4.3) und wird auch durch
die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme nicht
widerlegt. Dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und
das beschlagnahmte Mobiltelefon mit dem vorgeworfenen, strafbaren
Betäubungsmittelhandel unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, ist wahrscheinlich
(vgl. in Bezug auf das Mobiltelefon insbesondere die Screenshots, act. 7
[bei den Akten SW.2018.018487]). Das anlässlich der polizeilichen Kontrollen
bzw. der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Marihuana, die diversen
Verpackungsmaterialien, der kleine schwarze Koffer und das Mobiltelefon durften
daher zwecks Beweissicherung und Beweiserhaltung sowie zwecks Sicherstellung
einer allfälligen Einziehung beschlagnahmt werden. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anordnungen
lagen keine milderen Mittel vor (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahmen
waren auch insofern verhältnismässig, als die Auswertung der Gegenstände
dannzumal noch nicht vorgenommen worden war und die Rückgabe der Gegenstände an
den Beschwerdeführer – sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht weiterhin
besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat. Die Beschlagnahme der streitbetroffenen
Gegenstände (vgl. vorne E. 4.5.2) ist aufgrund von Art. 263
Abs. 1 lit. a (Beweismittelbeschlagnahme) und lit. d StPO
(Einziehungsbeschlagnahme) auch im jetzigen Zeitpunkt verhältnismässig. In
Bezug auf sein Mobiltelefon ist anzufügen, dass die Durchsuchung nicht viel
Zeit in Anspruch nimmt, sofern der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangen
und doch noch den PIN-Code herausgeben sollte (vgl. Stellungnahme, S. 2).
Sollten sich in der Folge keine einschlägigen Mitteilungen finden, wäre das
Mobiltelefon unverzüglich freizugeben.
4.5.4 Gemäss
Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person
grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, wie voraussichtlich zur Deckung
dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahmung
der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für
Deckungsbeschlagnahmen auch das rechtmässig erworbene Vermögen einer
beschuldigten Person herangezogen werden (vgl. BGer 1B_612/2012 vom
4. April 2013 E. 3 sowie AGE BES.2018.152 vom 5. Februar 2019
E. 3.1, BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.1). Eine
Deckungsbeschlagnahme (insbesondere für Verfahrenskosten) setzt konkrete
Anhaltspunkte voraus, dass sich der Beschuldigte seiner möglichen
Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch
Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens (BGr
1B_109/2014 und 1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3, mit
Hinweisen). Sie muss verhältnismässig sein und die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO erfüllen (BGr 1B_109/2014 und
1B_113/2014 vom 3. November 2014 E. 4.4). So darf in den Notbedarf im
Sinn der Art. 92–94 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nicht eingegriffen werden (Abs. 3). Ferner muss bei
der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen werden (Abs. 2).
Demnach ist nicht anzutasten, was die beschuldigte Person und ihre Familie für
einen angemessenen Unterhalt benötigen (AGE BES.2018.152 vom 5. Februar
2019 E. 3.1, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2016.160
vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom 18. September 2012 E. 3
– je mit Hinweisen). Die Strafbehörden müssen den Schranken gemäss Art. 268
Abs. 2 und 3 StPO die gebotene Aufmerksamkeit zuwenden. Das Beschwerdegericht
hat darauf in seiner Rechtsprechung schon mehrfach hingewiesen (vgl. AGE BES.2018.152
vom 5. Februar 2019 E. 3.1, BES.2017.163 vom 28. Dezember 2018
E. 2.3, BES.2016.160 vom 3. Oktober 2016 E. 2, BES.2012.80 vom
18. September 2012 E. 3).
Aus den Akten
ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom
24. September 2018 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO
beschlagnahmten CHF 280.– und EUR 20.– (vgl. act. 7 und vorne
E. 4.5.2) für seinen Unterhalt benötigt. So gab der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Einvernahme an, dass er arbeitslos sei, monatliche Sozialhilfegelder in
der Höhe von CHF 673.– erhalte, ansonsten keine weiteren Unterstützungsbeiträge
beziehe und ca. CHF 17'500.– Schulden habe (vgl. Einvernahmeprotokoll
vom 25. September 2018, act. 7). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prekären Verhältnissen lebt. Die Beschlagnahme
wurde einzig damit begründet, dass sie der Kostensicherung diene. Aus der
Begründung geht darüber hinaus jedoch nicht hervor, ob die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind. In ihrer
Vernehmlassung äusserte sich die Staatsanwaltschaft hierzu ebenfalls nicht. Die
Kostendeckungsbeschlagnahme erscheint in Bezug auf die beschlagnahmten
Geldbeträge daher zumindest als unverhältnissmässig. Die – ebenfalls zur
„Kostendeckung“ – verfügte Beschlagnahmung der 17,3 g Marihuana ist
offensichtlich unbegründet. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. September
2018, mit welcher 17,3 g Marihuana, EUR 20.– sowie CHF 280.– beschlagnahmt
worden sind, ist aufzuheben.
Festzuhalten
bleibt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Geld vom
Sozialdienst erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 2), in Bezug auf die
beschlagnahmten EUR 20.– als wenig glaubhaft erweisen. Zudem kann aufgrund
konkreter Hinweise in den Akten nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die
beschlagnahmten CHF 280.– aus dem Verkauf von Marihuana stammen (vgl.
jeweilige Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung vom 7. Juli 2018,
act. 7; Rapport vom 7. Juli 2018, act. 7). Damit sind die
Voraussetzungen der polizeilichen Sicherstellung vom 7. Juli 2018 sowohl
hinsichtlich der 17,3 g Marihuana als auch der erwähnten Geldbeträge nach
wie vor erfüllt und von einer Herausgabe ist vorläufig abzusehen (§ 52
Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 PolG). Die
Angelegenheit ist jedoch zur neuerlichen Prüfung einer allfälligen Beschlagnahme
oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen
(Art. 397 Abs. 2 StPO).
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung vom
24. September 2018, mit welcher 17,3 g Marihuana, CHF 280.– und
EUR 20.– einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt
worden sind, gutzuheissen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer
unterliegt grösstenteils und obsiegt einzig im Zusammenhang mit einer einzigen
von mehreren gerügten Beschlagnahmungen. Ihm sind daher die Kosten des
Verfahrens mit einer entsprechend reduzierten Gebühr von CHF 400.–
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. September
2018, mit welcher die Beschlagnahme von 17,3 g Marihuana, CHF 280.–
und EUR 20.– angeordnet worden sind (Pos. 1–3 gemäss Verzeichnis vom
25.September 2018), aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der
Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.