Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.159
Verfügung vom 20. August 2018
Kein Abweichen vom Gutachten bei
bloss anderer Einschätzung des RAD
Tatsachen
I.
a)
Der 1967 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Irak und lebt seit August
2002 in der Schweiz (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene,
Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 16 ff.).
In den Jahren 2008 und 2009 arbeitete er in einem Hotel als „Officebursche“
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. September 2009, IV-Akte 1,
S. 32 ff., und Auszug aus dem individuellen Konto [IK],
IV-Akte 34, S. 2 f.).
b)
Am 31. August 2009 meldete er sich in Zürich erstmals zum Bezug von
Leistungen der IV an. Zur Begründung wies er auf Probleme mit dem Rücken bzw.
der Wirbelsäule und auf Depressionen hin (IV-Akte 1, S. 16 ff.).
Die damals zuständige IV-Stelle der SVA-Zürich gab im Rahmen ihrer Abklärungen
ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten beim C____ in Auftrag. Die Gutachter
Dr. D____, Spezialarzt FMH Orthopädie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, und Dr. E____, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in [...],
kamen in ihrem Gutachten vom 2. März 2010 im Wesentlichen zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit seit August 2009 noch zu
60% arbeitsfähig (IV-Akte 1, S. 81 ff.). Gestützt darauf verneinte
die IV-Stelle der SVA-Zürich mit Vorbescheid vom 19. April 2010
(IV-Akte 1, S. 128) und Verfügung vom 22. Juni 2010 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrads von 35% (IV-Akte 1, S. 142 ff.).
c)
Im Juli 2010 zog der Beschwerdeführer nach Basel-Stadt um (Auszug aus
dem kantonalen Datenmarkt, IV-Akte 14). Damit ging die Zuständigkeit an
die Beschwerdegegnerin über (vgl. Schreiben vom 21. September 2010,
IV-Akte 2). Im Jahr 2011 nahm der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Hauswart
eines Wohnhauses auf (IK-Auszug, IV-Akte 34, S. 3, und Gutachten vom
25. September 2017, IV-Akte 41, S. 7).
d)
Am 29. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug
von Leistungen der IV an. Zur Begründung der Anmeldung nannte er Rückenbeschwerden
und einen Tinnitus seit seiner Zeit im Nordirak, wobei in den letzten Jahren
eine Verschlimmerung stattgefunden habe (IV-Akte 4). Auf die Aufforderung
zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands durch die Beschwerdegegnerin
hin (Schreiben vom 8. Juli 2016, IV-Akte 7), reichte er zwei
Arztberichte ein (IV-Akte 8, S. 2 ff.). Nach einer Konsultation
des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) entschied die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 12) und Verfügung vom
22. November 2016 (IV-Akte 17), nicht auf das Leistungsbegehren
einzutreten, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom
22. Juni 2010 nicht wesentlich verändert hätten. Beide Dokumente wurden jedoch
von der Post retourniert (IV-Akten 13 und 18).
e)
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer erneut umgezogen
war, diesmal nach [...] im Kanton Basel-Landschaft (vgl. IV-Akte 32),
liess die Beschwerdegegnerin ihm den erwähnten Vorbescheid mit Datum vom
6. Dezember 2016 erneut zukommen (IV-Akte 20). In einem kurzen
Schreiben vom 5. Januar 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe
Einwand gegen den Vorbescheid (IV-Akte 25). Innert der ihm gesetzten Frist
zur Verbesserung des Einwandes (vgl. Schreiben vom 9. Januar 2017,
IV-Akte 26) reichten zwei seiner behandelnden Ärzte weitere Berichte ein
(IV-Akten 28 und 29). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine
bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie/Psychiatrie) in Auftrag und schloss das
Vorbescheidverfahren ab (Schreiben vom 20. März 2017, IV-Akte 35, und
vom 30. März 2017, IV-Akte 37).
f)
Dr. F____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Facharzt FMH für
Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und med. pract. G____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der H____ (nachfolgend: H____
Begutachtung) kamen in ihrem Gutachten vom 25. September 2017 im
Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei insbesondere aus
rheumatologischen Gründen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart als
auch in der früheren Tätigkeit in einem Restaurationsbetrieb nicht mehr
arbeitsfähig. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 50% (IV-Akte 41, S. 10 und S. 76). Der angerufene RAD
bestätigte die Diagnosestellungen in seinem Bericht vom 14. Dezember 2017
(IV-Akte 49), schloss jedoch darauf, dass keine wesentliche Veränderung
stattgefunden habe und „weiterhin eine unveränderte Zumutbarkeit von 80% in
einer entsprechend angepassten Tätigkeit vertretbar“ sei. Gestützt darauf
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
23. Mai 2018 (IV-Akte 50) mit, dass sie gedenke, sein Leistungsgesuch
abzuweisen, da sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom
22. Juni 2010 nicht verändert habe. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
27. Juli 2018 Einwand erheben (IV-Akte 55). In ihrer Verfügung vom
20. August 2018 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid
fest (IV-Akte 60).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 10. September 2018 (Postaufgabe
17. September 2018) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird
beantragt,
Die Verfügung vom
20. August 2018 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt
auf das H____-Gutachten sowie unter Einbezug eines leidensbedingten Abzugs mindestens
eine halbe Rente der IV zuzusprechen.
Eventuell sei zur
Klärung der Angelegenheit gerichtlich eine Rückfrage bei der H____ Begutachtung
vorzunehmen.
Infolge
Bedürftigkeit sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Eine entsprechende Bestätigung der Sozialen Dienste der Gemeinde [...]
werde nachgereicht.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 5. Dezember 2018 und Duplik vom 4. Januar 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 18. Februar 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die
IV-Stelle Basel-Stadt die angefochtene Verfügung erlassen hat, ändert auch der
im November 2016 vorgenommene Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers nach [...]
(Basel-Landschaft; vgl. IV-Akte 32) nichts an der Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der IV. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass seit der
letzten Verfügung vom 22. Juni 2010, insbesondere was den
Gesundheitszustand betreffe, keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. Sie
stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung des
RAD, die bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Frage der
Veränderung des Gesundheitszustandes vom Gutachten der H____ Begutachtung
abweicht.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin stelle zu
Unrecht nicht auf das Gutachten der H____ Begutachtung ab. Das Gutachten
erfülle die juristischen Voraussetzungen, weshalb darauf abzustellen sei.
Infolgedessen sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann,
wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG
aufweist. Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn sie zu mindestens 70%
invalid ist. Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens
60%, eine halbe Rente, eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente
eine von mindestens 40%. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst,
wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist
unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als
erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als
richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014
E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV
Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016
E. 5.2. ist es nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zulässig,
dass die IV-Stelle sowie das kantonale Gericht abschliessend einem ohne eigene
Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht und nicht einem in der
Folgenabschätzung anders lautenden MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies ist jedoch
nur der Fall, wenn der betreffende RAD-Bericht den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt.
Insbesondere muss er in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein, er muss in
der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten
und die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Der jeweilige RAD-Arzt muss zudem
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an medizinische Berichte vgl.
oben E. 3.3.).
4.1.
Im Zentrum der medizinischen Abklärungen im vorliegenden Fall steht
zunächst das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von
Dr. F____ und med. pract. G____ der H____ Begutachtung vom
25. September 2017 (IV-Akte 41). Die beiden Gutachter stellten
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 41,
S. 6):
- Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom mit tieflumbaler intermittierender Wurzelreizsymptomatik rechts
klinisch
allseitig schmerzhaft eingeschränkte LWS-Beweglichkeit mit tieflumbalen
radikulären Zeichen rechts und geringen sensomotorischen Ausfällen tieflumbal
rechts
radiomorphologisch
deutliche Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie und disko-ossärer
Nervenwurzelkompression foraminal L5 beidseits und rezessal S1 beidseits
(Röntgen 08.06.2017, MRI 13.06.2017)
St. n.
mehrsegmentalen dekomprimierenden LWS-Eingriffen im Irak 2000, anamnestisch auf
den Höhen L1/2, L3/4 und L4/5
- Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom mit tiefzervikaler Nervenwurzelreizsymptomatik C7 rechts
klinisch
schmerzhafte, mässige, allseitige muskuläre Einschränkung der HWS-Beweglichkeit
mit tiefzervikalen Wurzelreizungszeichen rechts ohne dermatomale sensomotorische
Ausfälle
radiomorphologisch
deutliche Diskushernien C5/6 und C6/7 mit foraminaler Kompression von C6 und C7
rechts (Röntgen 08.06.2017, MRI 13.06.2017)
- Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F 33.1)
Diagnosen ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellten sie die folgenden (a.a.O.):
Unzureichender
Vitamin D-Spiegel
Diskrete rotatorenmanschettentendopathische
Schmerzsymptomatik der rechten Schulter
Uneingeschränkte
Schulterbeweglichkeiten beidseits, radiologisch Impingementsymptomatik möglich
(Röntgen 07.06.2017)
Leichte
Epicondylopathia humeri radialis rechts
Thoracic
outlet-Symptomatik rechts provozierbar
Leichte Plantarfaszien-Enthesiopathie
links
Deutlicher
Vitamin D-Mangel (30 nmol/l)
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss,
aus rein psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten wie auch in der
bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt 70% anzunehmen
(IV-Akte 41, S. 57). Aus rheumatologischer Sicht sei der
Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und für die
früher ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe seit ca. Juni 2016 nicht mehr
arbeitsfähig. Zum Teil möglich sei eine sehr leichte und leichte Tätigkeit mit
Traglimit 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Tätigkeitsanteile, ohne gebückt
oder mit rotiertem Oberkörper zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne
Überkopfarbeiten. Gehen sei nicht länger als eine halbe Stunde möglich, Sitzen
nicht länger als maximal eine Stunde am Stück mit der Möglichkeit zum Einnehmen
von wechselnden Sitzpositionen. Eine derartige Tätigkeit sei aktuell aus
muskuloskelettaler Sicht im Umfang von 50% möglich (IV-Akte 41, S. 10
und S. 76). Im Vergleich zur Vorbegutachtung sei eine Verschlechterung
eingetreten (IV-Akte 41, S. 9 und S. 76).
4.2.
Das bidisziplinäre Gutachten der H____ Begutachtung vom
25. September 2017 (IV-Akte 41) ist für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten
berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen
Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt
(vgl. IV-Akte 41, S. 6 ff. und S. 52 ff.). In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a und ist somit beweistauglich (vgl.
E. 3.3.).
4.3.
Der RAD-Arzt Dr. I____, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter
SIM, nahm am 14. Dezember 2017 zum erwähnten Gutachten Stellung
(IV-Akte 49). Er erklärte, die von den Gutachtern gestellten Diagnosen
seien zwar nachvollziehbar, nicht jedoch die daraus abgeleitete
Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Vielmehr sei
„weiterhin eine unveränderte Zumutbarkeit von 80% in einer entsprechend angepassten
Tätigkeit vertretbar“ (a.a.O., S. 12).
Dazu führte er im Wesentlichen aus, gemäss den aktuellen Befunden hätten
die degenerativen Veränderungen bildgebend zwar zugenommen, diese würden jedoch
bei genauer Betrachtung nicht mit den klinischen Befunden korrelieren. Dabei
seien die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers und die
Schmerzpräsentation vergleichbar inkonsistent wie in den Voruntersuchungen und
den Vorgutachten. Inhaltlich seien die subjektiven Beschwerden nämlich
unverändert zu den subjektiven Angaben in der Voruntersuchung der Dres. J____
und K____ der L____ vom 28. August 2009 (IV-Akte 1,
S. 69 ff.) und denjenigen in der Erstbegutachtung im Jahr 2010
(Gutachten vom 2. März 2010, IV-Akte 1, S.81 ff.). Zudem stünden
diverse Befundinkonsistenzen im Raum, die nicht reflektiert worden seien, und
der Beschwerdeführer sei durch besonders vage Beschwerdeangaben aufgefallen.
Die rheumatologisch ermittelte Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer nun
postulierten Verschlechterung vermöge nicht zu überzeugen. Nicht zuletzt auch
gemessen am täglichen Funktionsniveau und einer physischen Mobilität, die es
dem Beschwerdeführer z.B. ermögliche, täglich mehrmals seine Wohnung im zweiten
Stock ohne Lift zu verlassen und auch wieder zurückzukehren, liessen die
geltend gemachte Verschlechterung mit einer im Verlauf abweichenden, 50%igen
Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit
nicht nachvollziehbar erscheinen (IV-Akte 49, S. 11 f.). Aufgrund
dieser Ausführungen verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 20. August 2018 (IV-Akte 60) eine wesentliche
Veränderung seit der letzten Verfügung vom 22. Juni 2010 (IV-Akte 1,
S. 142 ff.). In seinem Bericht vom 13. August 2018 hielt der
RAD-Arzt Dr. I____ an seiner Einschätzung fest.
4.4.
Die heutige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist mit
derjenigen zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung zu vergleichen
(vgl. E. 3.2.). Dies ist vorliegend die Verfügung vom 22. Juni 2010
(IV-Akte 1, S. 142 ff.). In medizinischer Hinsicht stellte die
damals zuständige IV-Stelle auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von
Dr. D____ und Dr. E____ des C____ vom 2. März 2010
(IV-Akte 1, S. 81 ff.) ab.
Die beiden Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
„Unkovertebralarthrose
und laterale Retrospondylose links C 3/4 mit deutlicher Einengung des
Neuroforamens und möglicher Alteration der Nervenwurzel C 4 links sowie
Unkovertebralarthrose C 6/7 mit eingeengtem rechtem Neuroforamen und möglicher
Alteration der Nervenwurzel C 7
Mässige
Osteochondrose L5/S1 mit fraglicher medianer Diskushernie ohne Alteration neuraler
Strukturen
Adipositas
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit wahnhafter Störung,
bestehend seit etwa August 2009, ICD Nr. F 33.1, F 22.0
Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestehend seit Jahren, ICD Nr. F
62.0“.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten
sie eine Myogelose der Hüftabduktoren links, eine arterielle Hypertonie und
einen Nikotinabusus fest (IV-Akte 1, S. 100 f).
Dr. D____ erachtete den Beschwerdeführer aus
orthopädischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungs- und
Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb seit April 2009 bei voller
Stundenpräsenz als zu 40% arbeitsfähig. Er ging davon aus, dass ihm eine
adaptierte Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz zu 90% zugemutet werden könne
(a.a.O., S. 86). Dr. E____ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit
etwa August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60% (a.a.O., S. 97).
Insgesamt legten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Reinigungs- und Küchenhilfe in einem
Restaurationsbetrieb ab April 2009 auf 60% fest. Sie führten aus, die Arbeiten
mit häufiger inklinierter und rotierter Körperhaltung und Heben und Tragen von
Lasten über 5 bis 10 kg seien dem Beschwerdeführer aufgrund der
rheumatologischen Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In adaptierten,
körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise
sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte
und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über
5 kg gehoben oder getragen werden müssten, und geistig einfache Arbeiten ohne
erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige
Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche
Dauerbelastung könne dem Beschwerdeführer seit August 2009 eine
Arbeitsfähigkeit von 60% (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40%) zugemutet
werden. Zwischen April 2009 und August 2009 habe in einer adaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 90% bestanden. Dazu erklärten sie, dass sich dies aus
den Einschränkungen aufgrund der psychiatrischen Diagnosen ergebe
(IV-Akte 1, S. 101 und S. 103).
4.5.
4.5.1 Wie unter E. 4.3. dargelegt, kritisierte der RAD im
Wesentlichen, dass entgegen der Darstellung der Gutachter der H____
Begutachtung keine wesentliche gesundheitliche Veränderung, insbesondere keine
Verschlechterung stattgefunden habe. Dabei nimmt er hauptsächlich auf das rheumatologische
Teilgutachten Bezug.
4.5.2 Zur Frage der Veränderungen seit der Begutachtung im
Jahr 2010 führte der rheumatologische Gutachter Dr. F____ aus, gegenüber
früheren Formulierungen wiesen die klinischen Befunde auf eine radikuläre
Schmerzkomponente sowohl lumbal wie zervikal hin (Foraminalkompressionstest,
Schmerzausstrahlung). Lumbal sei gegenüber dem Gutachten 2010 zusätzlich eine
gewisse sensomotorische Ausfallsymptomatik, „in Form eines nicht auslösbaren
ASR und einer dermatomal L5 und S1 zuzuordnenden Sensibilitätsstörung
deutlichen Ausmasses“ festzustellen. Im Weiteren erklärte er, es ergäben sich
weder aus dem Motilitäsbild noch aus den klinischen Befunden Hinweise auf eine
Schmerzgeneralisierung oder eine Beschwerdeverdeutlichungssymptomatik. Es
bestünden ansonsten keine Widersprüche zu den in den Akten früher notierten
Diagnosen, neu seien einzig die radikulären Beschwerdeanteile lumbal und
zervikal (IV-Akte 41, S. 74 f.). Im weiteren hielt er explizit
fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der
orthopädischen Beurteilung im Jahr 2010 muskuloskelettär bei jetzt eindeutigen
radikulären Reizungen sicherlich verschlechtert und sei nun als mittelschwer
einzustufen (IV-Akte 41, S. 9 und S. 76).
4.5.3 Wie vom RAD bestätigt (vgl. E. 4.3.), ist eine
Veränderung der bildgebenden Befunde seit der Begutachtung im Jahr 2010
nachvollziehbar und kann als ausgewiesen gelten. Beispielhaft sei erwähnt, dass
die Gutachter im Jahr 2010 noch von möglichen Alterationen (also Veränderungen;
vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014,
S. 65) der Nervenwurzeln C4 und C7 sprachen, die Gutachter der H____
Begutachtung stellten hingegen eine tiefenzervikale Nervenwurzelreizsymptomatik
C7 rechts fest. Während die Gutachter im Jahr 2010 von einer mässigen Osteochondrose
L5/S1 mit „fraglicher“ medianer Diskushernie ohne Alteration neuraler Strukturen
sprachen, diagnostizierten die Gutachter im Jahr 2017 eine radiomorphologisch
deutliche Osteochondrose L5/S1 mit breitbasiger Diskushernie und disko-ossärer
Nervenwurzelkompression foraminal L5 beidseits und rezessal S1 beidseits. Zudem
berichteten sie über weitere radiomorphologisch deutliche Diskushernien C5/6
und C6/7 mit foraminaler Kompression von C6 und C7 rechts (vgl. die jeweiligen
Diagnoselisten unter E. 4.1. und E. 4.4.).
Uneins sind sich der RAD und die Gutachter der H____
Begutachtung indessen hinsichtlich der Frage, ob diese bildgebend
nachgewiesenen Veränderungen auch eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit zur
Folge haben.
4.5.4 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom
8. August 2016 E. 5.2. ist es nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles zulässig, dass die IV-Stelle sowie das kantonale Gericht abschliessend
einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht und nicht
einem in der Folgenabschätzung anders lautenden MEDAS-Gutachten entsprechen. Dies
ist namentlich dann möglich, wenn die Befunde feststehen, kein medizinisch
begründeter Abklärungsbedarf mehr besteht und es einzig und allein um die
Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
geht (E. 5.1 des erwähnten Urteils). In jedem Fall sind allerdings die
konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (E. 5.2 des
Urteils). Auf die abweichende Beurteilung des RAD kann allerdings nur abgestellt
werden, wenn der betreffende RAD-Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an einen ärztlichen Bericht genügt. Insbesondere muss er in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden sein, er muss in der Beschreibung der medizinischen
Situation und der Zusammenhänge einleuchten und die Schlussfolgerungen sind zu
begründen (vgl. dazu auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Der jeweilige
RAD-Arzt muss zudem über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3. mit Hinweisen; zu den Anforderungen an
medizinische Berichte vgl. oben E. 3.3.).
Der RAD-Arzt im vorliegenden Fall, Dr. I____, ist Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Es
kann daher angenommen werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, sich zu
einer rheumatologischen Begutachtung zu äussern ‑ zumal die Begutachtung
im Jahr 2010 statt unter Beteiligung der Rheumatologie, unter Beteiligung der
Orthopädie erfolgte. Anders als die Gutachter hat Dr. I____ den
Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und konnte sich somit kein
persönliches Bild machen. Soweit er ‑ basierend auf den Feststellungen
des Gutachters ‑ kritisiert, der rheumatologische Gutachter habe
Inkonsistenzen übersehen, ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. F____
solche explizit verneint hat (IV-Akte 41, S. 75). Genauso verneinte
er Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung oder ein nicht-organisches
Schmerzvermeidensverhalten (a.a.O., S. 72). Dies tat er im Wissen über
seine eigenen Feststellungen bzw. Befunde. Insofern ist in diesem Punkt davon
auszugehen, dass der RAD die gleiche Sachlage anders würdigt und daher zu einer
vom Gutachten abweichenden Beurteilung kommt. Es weist nichts darauf hin, dass
er etwas übersehen hätte. Dasselbe muss für alle in diesem Zusammenhang von Dr. I____
gemachten Feststellungen gelten (vgl. z.B. seine Ausführungen im Bericht vom
13. August 2018, IV-Akte 58, S. 4, wie auch seine früheren Ausführungen
im Bericht vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 49, S. 11). Soweit der
RAD erklärt, entgegen den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters hätten
bereits früher lumbale Schmerzen bestanden, sei festgehalten, dass dies zwar
zutrifft (vgl. z.B. Gutachten vom 2. März 2010, IV-Akte 1,
S. 83), jedoch allein nichts auszusagen vermag. Der rheumatologische Gutachter
verneinte nicht, dass bereits früher derartige Schmerzen vorgelegen hätten. Er
spricht von radikulären Beschwerdeanteilen (also nicht von überhaupt neu
aufgetretenen Beschwerden), die lumbal und zervikal hinzugetreten seien
(Gutachten vom 25. September 2017, IV-Akte 41, S. 75). Wie
bereits dargelegt macht er an verschiedener Stelle im Gutachten deutlich, dass
gesamthaft von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesprochen werden
müsse (vgl. E. 4.1. und E. 4.5.2).
Im Übrigen fällt auf, dass sich der RAD im Grunde genommen
darauf beruft, dass die bildgebenden Befunde für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit allein nicht ausschlaggebend seien, sondern es auf die
tatsächlichen Auswirkungen ankomme (vgl. seine Ausführungen im Bericht vom
14. Dezember 2017, IV-Akte 49, S. 11). Es trifft zu, dass für
die Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht die diagnostische Einordnung entscheidend
ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
(BGE 143 V 418, 427 E. 6., sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_292/2018
vom 15. Januar 2019 E. 5.2.3.2. und 9C_228/2013 vom 26. Juni
2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Umso mehr
erstaunt, dass der RAD allein aufgrund der Akten und unter Berufung auf die (durch
den Gutachter erhobenen) klinischen Befunde, ohne eigene Untersuchung, zu einer
anderen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit kommt als der rheumatologische
Gutachter, und zugleich eine Verschlechterung verneint.
Anders als im erwähnten Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016
vom 8. August 2016 E. 5.1. kann vorliegend nicht gesagt werden, die
Anforderungen an eine schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben. Im Gegenteil, das Gutachten vom
25. September 2017 wurde sorgfältig verfasst und ist in allen Punkten
nachvollziehbar (vgl. E. 4.2.). Die abweichende Beurteilung durch den RAD
vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf abgestellt
werden kann.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im RAD-Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 49,
S. 12) ohnehin nicht nachvollziehbar ist. Der RAD kritisiert zwar, die
Gutachter Dr. F____ und med. pract. G____ hätten die im Gutachten vom
2. März 2010 (IV-Akte 1, S. 81 ff.) attestierte Arbeitsunfähigkeit
falsch wiedergegeben, diese habe in einer angepassten körperlichen Tätigkeit
nämlich 90% betragen, nicht 60% (vgl. im Gutachten, IV-Akte 41,
S. 18). Dabei übersieht er, dass diese Beurteilung der Gesamtbeurteilung
(also unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschränkungen) ab August
2009 entspricht (E. 4.4.). Zugleich kommt der RAD-Arzt Dr. I____ zum
Schluss, es sei „weiterhin“ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit war jedoch in den Vorakten nie die Rede.
4.6.
Die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% (Gutachten
vom 25. September 2017, IV-Akte 41, S. 57) ist vorliegend
unumstritten. Da die gesamthaft attestierte Arbeitsunfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit von 50% der höheren Arbeitsunfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht entspricht, steht die psychiatrische Einschätzung
vorliegend ohnehin nicht im Vordergrund.
4.7.
Zusammenfassend ist daher mit den Gutachtern davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig
und im gleichen Umfang arbeitsunfähig ist (E. 4.1.). Während die Gutachter
schätzten, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
bestehe ab ca. Juni 2016, bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
(die diesbezüglich entscheidende rheumatologische Begutachtung fand am 7. Juni
2017 statt; vgl. IV-Akte 41, S. 61; zu den Einschätzungen vgl.
IV-Akte 41, S. 10 und S. 76), besteht über die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem Gutachtenszeitpunkt
Gewissheit, also ab Juni 2017.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Erfolg verwerten kann, also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).
5.3.
Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG
(vgl. E. 3.1.) hat der Beschwerdeführer im Juni 2017 bereits erfüllt, da
ihm bereits in der Begutachtung im Jahr 2010 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit attestiert wurde (E. 4.4.). Auch waren zu diesem
Zeitpunkt bereits mehr als sechs Monate seit der Anmeldung abgelaufen (im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. ebenfalls E. 3.1.). Der
Rentenbeginn fällt somit auf den Zeitpunkt, seit welchem die 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit feststeht. Die
Rentenberechnung hat somit per Juni 2017 zu erfolgen (vgl. E. 4.7.).
5.4.
Der Beschwerdeführer hat, seit er in der Schweiz lebt, etwas mehr
als ein Jahr als Officebursche gearbeitet und später in einem kleineren Pensum
als Hauswart (vgl. Tatsachen I.a und I.c). Angesichts der Erwerbsbiographie des
Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen auf den Zentralwert der LSE abzustellen, der eine Vielzahl
von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts
9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom
30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen
ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich; vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4,
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom
6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015
E. 6.).
Ein leidensbedingter Abzug erscheint vorliegend nicht als
gerechtfertigt. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind bereits in der
Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50% eingeschlossen. Es
liegt keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Abzugsgründe (vgl.
E. 5.2.) vor.
5.5.
Somit hat der Beschwerdeführer nach Durchführung eines
Prozentvergleichs einen der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
entsprechenden Invaliditätsgrad von 50%. Damit hat er ab dem 1. Juni 2017
einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 3.1.).
6.1.
Aufgrund der obigen
Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 20. August
2018 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist eine halbe Invalidenrente der
Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen
(wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2.50.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. August 2018 aufgehoben und wird dem Beschwerdeführer
eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2017 zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: