Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.81
URTEIL
vom 7.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch C____, Rechtsanwältin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. April 2017
betreffend Freispruch von der
Anklage der einfachen Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. April 2017 wurde B____ vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches
(Notwehr) kostenlos freigesprochen. In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung
wurde das Verfahren mangels gültigen Strafantrages eingestellt. Der Anzeigestellerin
und Privatklägerin A____ wurde für den Fall einer Berufung eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 800.– auferlegt; ihre Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 17. Juli 2017
Berufung erklären lassen. Weder B____ (nachfolgend: Beschuldigte) noch die
Staatsanwaltschaft haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt
oder Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 14. September 2017
macht die Berufungsklägerin geltend, die Beschuldigte könne sich nicht auf rechtfertigende
Notwehr berufen, entsprechend sei sie der einfachen Körperverletzung schuldig
zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zu einer Genugtuung zu
verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt die Beschuldigte
die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl auf die Einreichung
einer Berufungsantwort als auch auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der
Beschuldigten verzichtet. Mit Replik vom 11. Dezember 2017 macht die Berufungsklägerin
geltend, die Berufungsantwort der Beschuldigten sei verspätet; im Übrigen hält
sie an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
Mit Gesuch vom
25. Juli 2018 beantragte D____ die Entlassung aus der amtlichen Verteidigung.
Dieses Gesuch wurde bewilligt und per 26. Juli 2018 als neue amtliche
Verteidigerin der Beschuldigten C____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 14. September
2018 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung weiterer Arztberichte. Die
Beweisanträge wurden mit begründeter Verfügung der instruierenden Präsidentin
vom 1. Oktober 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 liess
die Berufungsklägerin mitteilen, sie wünsche die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Am 7. Januar 2019 ging der Strafregisterauszug der Beschuldigten
ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2019 wurde zunächst die Beschuldigte
befragt. Anschliessend kamen die Berufungsklägerin, ihr Rechtsvertreter sowie die
Verteidigerin zu Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Privatklägerin
hat ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet
(Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Sie ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Berufung legitimiert, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft
gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung grundsätzlich auf den Schuld- und
Zivilpunkt beschränkt. Da die Berufungsklägerin aber den erstinstanzlichen
Freispruch als Ganzes anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des
Strafmasses beantragen (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Auflage 2014, Art. 382 N 17 m.H. auf BGE 139 IV 84 E.
1.2 = Pr 102 [2013] Nr. 59 m.H. auf ZR 111 [2012 Nr. 39 E. 4.4.3; s. auch Schmid, Praxiskommentar [2013], Art. 382
N 6; a.M. offenbar Ziegler, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 4 a.E.). Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufung der Privatklägerin richtet
sich gegen den gesamten angefochtenen Entscheid. Sie beantragt, der vorinstanzliche
Freispruch sei aufzuheben und die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung
zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
adhäsionsweise zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen.
Soweit die Berufungsklägerin beantragt, der Beschuldigten seien überdies die
ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist sie als
Privatklägerin zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht
legitimiert (vgl. Lieber, a.a.O.,
Art. 382 N 16 m.H.). Die Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagepunkt der Beschimpfung
ist nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wird auf
die Berufung eingetreten.
1.3 Die
Berufungsklägerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien ausführliche
Berichte betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen bei Dr. E____, Dr. F____
sowie G____ einzuholen. Sie hat bereits Berichte ihres Hausarztes Dr. E____,
ihrer Psychotherapeutin Dr. F____ und ihrer Arbeitskollegin G____ zu den Akten
gegeben (Akten S. 126 ff., 213, 308 f., vgl. auch Überweisung Akten S. 87) und
anlässlich der Berufungsverhandlung ein weiteres Arztzeugnis eingereicht
(Arztzeugnis Dr. E____ vom 22. Januar 2019), so dass es entbehrlich scheint,
weitere medizinische Berichte einzuholen. Die Beweisanträge werden abgewiesen.
1.4 Die
mit Replik vom 11. Dezember 2017 erhobene Rüge der Berufungsklägerin, die
Berufungsantwort der Beschuldigten sei verspätet (Ziff. 3 Akten S. 325), ist
unbegründet. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden. Mit Verfügung vom 15. September 2017
wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschuldigten für die Einreichung der
Berufungsantwort eine Frist bis zum 18. Oktober 2017 gewährt (Akten S. 311).
Die Postaufgabe der vom 18. Oktober 2017 datierenden Berufungsantwort erfolgte
noch gleichentags (Akten S. 313), so dass die Frist gewahrt und die Eingabe
rechtzeitig erfolgt ist.
2.1 Der
Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 vorgeworfen, sie habe
am 17. Februar 2016 die Berufungsklägerin anlässlich einer tätlichen
Auseinandersetzung beschimpft, zweimal in den Arm gebissen und zu Boden
gestossen. Durch das Verhalten der Beschuldigten habe die Berufungsklägerin am
linken Oberarm und am linken Handgelenk je eine Bissverletzung sowie Hautläsionen
und Hämatome am linken Oberarm, am linken Ellenbogen, am linken Handgelenk, an
der linken Flanke und am linken Oberschenkel erlitten. Gestützt auf diesen
Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und
Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt (SB
Akten S. 157 ff.). Auf Einsprache der Beschuldigten vom 25. Oktober 2016
(SB Akten S. 162) erfolgte am 23. November 2016 die Überweisung des
Strafbefehls ans Strafgericht (SB Akten S. 164). Die Berufungsklägerin
wurde in der gleichen Sache mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 wegen
Nötigung zu einer bedingten 20-tägigen Geldstrafe und einer Busse von CHF 300.–
verurteilt (Akten S. 145 ff.). Sie zog ihre dagegen erhobene Einsprache (Akten
S. 150) mit Eingabe vom 24. April 2017 zurück (Akten S. 211), so dass der
Strafbefehl betreffend die Berufungsklägerin in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2 In
seinem Urteil vom 26. April 2017 hat das Strafgericht gestützt auf die im
Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen der Beschuldigten und der
Berufungsklägerin sowie die übrigen relevierten Beweise als erstellt erachtet, dass
am 17. Februar 2016 eine körperliche Auseinandersetzung zwischen der als Au-Pair-Vermittlerin
tätigen Berufungsklägerin und der als Au-Pair bei einer Familie in Basel
wohnenden Beschuldigten stattgefunden hat. Die Berufungsklägerin habe am frühen
Morgen im Zimmer der Beschuldigten auf diese gewartet, um ihr mitzuteilen, sie
sei per sofort freigestellt und müsse noch am gleichen Tag in die Philippinen
zurückkehren. Daraufhin habe die Beschuldigte sogleich einen Freund
kontaktieren wollen; die Berufungsklägerin habe ihr dies jedoch untersagt und
sie aufgefordert, ihr Mobiltelefon auszuschalten. Als die Beschuldigte aufgrund
des einschüchternden Auftretens der Berufungsklägerin aus dem Raum habe fliehen
wollen, habe ihr die Berufungsklägerin den Weg versperrt und sie an den Haaren
gezogen. Die Beschuldigte habe um Hilfe gerufen, die Gastmutter habe darauf
jedoch nicht reagiert. Nachdem die Beschuldigte erfolglos versucht habe, die
Berufungsklägerin ebenfalls an den Haaren zu packen, habe sie jene kurz
nacheinander zweimal in den Arm gebissen, worauf sie losgelassen worden sei. Die
Beschuldigte sei daraufhin zur Toilette geeilt und habe aus dem Fenster nach
der Polizei gerufen. Die Berufungsklägerin sei ihr jedoch gefolgt, habe das Fenster
wieder geschlossen und sie erneut an den Haaren gepackt. Die Beschuldigte habe
sie daraufhin von sich weggestossen, worauf die Berufungsklägerin zu Boden
gestürzt sei. Sie sei jedoch sofort wieder aufgestanden und habe die
Beschuldigte an den Haaren zurück ins Zimmer gezogen. Dort habe die
Beschuldigte auf Aufforderung der Berufungsklägerin ihr Mobiltelefon
schliesslich ausgeschaltet (Urteil E. III. p. 5-7).
2.3 Die
Vorinstanz hat die der Berufungsklägerin durch die Beschuldigte zugefügten
Verletzungen in rechtlicher Hinsicht zutreffend als einfache Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urteil E. III. p. 7). Da
dieser Punkt unumstritten ist (vgl. Berufungsantwort Ziff. 12 Akten S. 317),
kann hierzu auf die durchwegs schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Überlegungen des
Strafgerichts zum Vorliegen einer Notwehrsituation der Beschuldigten; auch
dieser Punkt ist grundsätzlich unumstritten (Berufungsbegründung Ziff. 3.2.2 p.
5 Akten S. 295, Replik Ziff. 3.2.2 Akten S. 328) und von der Vorinstanz
einlässlich begründet (Urteil E. III. p. 7 f.). Anlässlich seines Plädoyers vor
Berufungsgericht hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin neu vorgebracht,
die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Notwehrlage der Beschuldigten
ausgegangen, da sich die Gastmutter, Frau H____, bei der Auseinandersetzung im
gleichen Zimmer aufgehalten habe (Plädoyer Ziff. 4.2.2 p. 5 f.). Diese
Sachverhaltsdarstellung ist aktenwidrig und wurde von keiner der beiden
Parteien je behauptet, vielmehr haben sowohl die Beschuldigte als auch die
Berufungsklägerin übereinstimmend angegeben, die Gastmutter sei erst nach der
Auseinandersetzung auf Bitte der Berufungsklägerin aus dem oberen Stock dazugekommen
(Auss. Beschuldigte Akten S. 60: „Irgendwann hat A____ nach Frau H____ gerufen,
worauf diese nach unten kam. […]. Die Gastmutter kam mit den Zwillingen nach
unten und sah, wie A____ mich immer noch an den Haaren hielt.“, S. 66: „Sie
liess mich erst los, nachdem Frau H____ herunter kam und diese Situation auch
mitbekommen hatte.“, S. 96: „Sie rief dann meine Gastmutter.“, vgl. auch Prot.
HV Akten S. 237; Auss. Berufungsklägerin Akten S: 80: „Ich rief Frau H____, welche
mit ihren Zwillingen im ersten Stock war.“). Gestützt auf die in den
wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Aussagen der beiden Kontrahentinnen
sowie auf den rechtskräftigen Strafbefehl wegen Nötigung in Sachen A____ hat
die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Berufungsklägerin habe die Beschuldigte
widerrechtlich angegriffen, indem sie jene mit Körpergewalt daran gehindert
habe, das Zimmer zu verlassen. Damit war die Beschuldigte gestützt auf Art. 15 StGB
zu einer den Umständen angemessenen Gegenwehr berechtigt.
3.1 Umstritten
ist somit einzig, ob die von der Beschuldigten gegen die Berufungsklägerin eingesetzten
Abwehrhandlungen angemessen waren. Das Strafgericht ist gestützt auf das
Beweisergebnis zum Schluss gelangt, dass angesichts der Art und Schwere des
Angriffs, der körperlichen Überlegenheit der Berufungsklägerin und des Risikos,
im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise einfache Körperverletzungen
davonzutragen, die Abwehrhandlungen der Beschuldigten verhältnismässig und damit
durch das in Art. 15 StGB verankerte Notwehrrecht gerechtfertigt waren (Urteil
E. III. p. 8).
3.2 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist
die angegriffene Person und jede andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet die abwehrende
Person die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16
Abs. 1 StGB). Überschreitet sie die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer
Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen.
Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff
und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche
Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu
beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer
Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit
anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV
49 E. 3.1. und 3.2 m. H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff
andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung
einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch
das Verhalten der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E.
2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. H.).
3.3 Die
Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Abwehrhandlungen der
Beschuldigten seien offensichtlich unangemessen gewesen. Insbesondere die
beiden Bissverletzungen am linken Oberarm und am linken Handgelenk sowie die
zahlreichen Hämatome am Oberkörper, welche die Beschuldigte der
Berufungsklägerin zugefügt habe, verletzten den Grundsatz der Subsidiarität und
der Verhältnismässigkeit. Es habe ein geradezu krasses Missverhältnis zwischen
den von der Beschuldigten gewählten Abwehrhandlungen und dem angegriffenen
Rechtsgut vorgelegen. Dies werde insbesondere auch dadurch deutlich, dass die
Berufungsklägerin nach dem Vorfall gar psychiatrische Hilfe habe in Anspruch
nehmen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 3.2.3 p. 5 f. Akten S. 295 f.). Daraus
ergebe sich, dass die Taten der Beschuldigten nicht durch Notwehr
gerechtfertigt gewesen seien.
3.4 Demgegenüber
stellt sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, in Anbetracht der Gesamtumstände
sei die Vorinstanz zutreffend von einer angemessenen Abwehrhandlung
ausgegangen. So habe sie zunächst versucht, sich der Berufungsklägerin, welche
ihr den Weg aus dem Zimmer versperrt habe, durch Flucht und mittels Hilferufen
zu entziehen. Als ihr dies nicht gelungen und sie von der Berufungsklägerin
zusätzlich an den Haaren gerissen worden sei, habe sie erfolglos versucht,
diese ebenfalls an den Haaren zu packen und erst anschliessend in den Arm und
das Handgelenk gebissen. In der Folge habe sie auf die Toilette fliehen können,
dort das Fenster geöffnet und nach der Polizei gerufen. Die Berufungsklägerin
sei ihr jedoch gefolgt, habe sie zur Seite gedrängt und das Fenster sofort
wieder geschlossen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Berufungsklägerin
weggestossen, so dass jene zu Fall gekommen sei, und sich dadurch diverse
Hämatome am Körper zugezogen habe. Doch selbst nach diesem Sturz habe die
Berufungsklägerin wieder die Oberhand gewonnen und die Beschuldigte erneut an
den Haaren gepackt, ins Zimmer gezogen und zum Ausschalten des Mobiltelefons
gezwungen (Berufungsantwort Ziff. 8 f., Akten S. 315 f.).
4.1 Bei
der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen sind die Gesamtumstände
der konkreten Situation zu berücksichtigen. Die zu beurteilende Auseinandersetzung
fand vor dem Hintergrund eines starken Machtgefälles zwischen der als
Au-Pair-Vermittlerin tätigen Berufungsklägerin und der aus den Philippinen
stammenden Beschuldigten statt. So war die im Tatzeitpunkt 22-jährige Beschuldigte
knapp zwei Monate zuvor als Au-Pair in die Schweiz gekommen (Auss. Beschuldigte
Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Sie war weder mit der deutschen Sprache noch
mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem kannte sie sich in Basel
nicht aus und hatte noch keinen Freundeskreis aufgebaut. Aus den Akten geht
hervor, dass sie offensichtlich von ihrer Gastfamilie bezüglich der
Arbeitszeiten nicht vertragskonform behandelt wurde, was zu ersten Konflikten geführt
habe (vgl. Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Sie habe sich
in der Folge ihrem Deutschlehrer anvertraut, der ihr dazu geraten habe, sich zu
wehren (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 3: „Mein Deutschlehrer
ging dann mit zum Arbeitsamt, um abzuklären, ob die Vorgehensweise der Familie
in Ordnung war.“). Als der Konflikt eskalierte, wurde der Au-Pair-Vertrag
seitens der Gastfamilie per Ende Februar 2016 gekündigt (Auss.
Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 8: „Man hat ihr gekündigt und
erst dann hat sie sich bei mir gemeldet, weil sie zu viel arbeiten musste.“). Aus
den Aussagen beider Parteien geht hervor, dass die Freistellung der
Beschuldigten per 17. Februar 2016 zwar zwischen der Gastfamilie und der
Berufungsklägerin abgesprochen, der Beschuldigten indessen nicht vorgängig
kommuniziert worden war. Erst am Tag der Auseinandersetzung wurde der
Beschuldigten von der Berufungsklägerin eröffnet, dass sie ihre Sachen unverzüglich
zu packen und noch am gleichen Tag den Rückflug in die Heimat anzutreten habe
(Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „[…] ich hatte mit Herrn H____
abgemacht, dass ich bis Ende Februar bleiben könne. Ich war darauf gefasst,
dass ich Ende Februar erst gehen müsse. Als Frau A____ mir sagte, ich müsse
sofort gehen, wollte ich jemanden um Rat fragen“; Auss. Berufungsklägerin Prot.
Berufungsverhandlung p. 8: „An diesem Tag ging ich zu ihr, um ihr zu sagen, das
in Absprache mit [...] und der Familie beschlossen worden war, dass sie die
Schweiz verlassen müsse.“). Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung im Haus
der Gastfamilie stattfand, von welcher die Beschuldigte unter den gegebenen
Umständen nicht mit Unterstützung rechnen durfte. Als die Beschuldigte zu
Beginn der Auseinandersetzung Anstalten traf, ihren Bekannten über die
Absichten der Berufungsklägerin, sie noch am gleichen Tag in die Philippinen
zurückzuschicken, zu informieren, wurde ihr dies von der Berufungsklägerin
verwehrt (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Sie wollte
verhindern, dass ich auf der Toilette telefoniere.“; Auss. Berufungsklägerin
Prot. Berufungsverhandlung p. 9: „Ich finde, wenn man mit anderen spricht,
sollte das Handy nicht dabei sein.“). Die Beschuldigte habe in der Folge das
Zimmer verlassen wollen, worauf ihr die Berufungsklägerin den Ausgang versperrt
und sie an den Haaren gepackt habe (Auss. Beschuldigte Prot.
Berufungsverhandlung p. 4: „Mein halber Körper war schon aus der Zimmertür, da
schloss sie die Tür und klemmte mich ein und in diesem Moment packte sie mich
noch an den Haaren und versuchte, mich ins Zimmer zu ziehen.“; Auss.
Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 9: „Ihre erste Reaktion war
wegzuspringen. Ich habe sie dann festgehalten mit der Tür. Ich weiss nicht
mehr, ob ich mit der rechten oder linken Hand sie festhielt. Ich hielt sie an
den Haaren, ich riss sie nicht.“). Der Geschehensablauf wird von beiden
Parteien grundsätzlich übereinstimmend geschildert, wobei die Berufungsklägerin
stets geltend machte, sie habe die Beschuldigte nicht heftig an den Haaren
gezogen, sondern sie lediglich festgehalten, während jene angab, das Reissen an
den Haaren sei äusserst schmerzhaft gewesen.
4.2 Die
Handlungen der Berufungsklägerin wurden im Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 als
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Infolge des Rückzugs der
Einsprache vom 24. April 2017 (Akten S. 211) ist der Strafbefehl in Rechtskraft
erwachsen. Damit stehen sich seitens der Berufungsklägerin eine Nötigung und
seitens der Beschuldigten eine einfache Körperverletzung gegenüber. Bereits aus
der Tatsache, dass beide Delikte einem identischen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unterstehen (Art. 181 bzw.
Art. 123 Ziff. 1 StGB), ergibt sich, dass die von der Beschuldigten gewählte
Abwehrhandlung keinesfalls in einem krassen Missverhältnis zu dem von der
Berufungsklägerin ausgehenden Angriff steht. Die Verteidigung macht zu Recht
geltend, dass die erste Abwehrhandlung der Beschuldigten nicht etwa darin
bestand, ihre Kontrahentin zu beissen und wegzustossen, sondern sie zunächst
versuchte, mit ihrem Mobiltelefon ihren Bekannten über die plötzliche
Freistellung zu informieren. Als ihr dies von der Berufungsklägerin verweigert
worden sei, habe sie um Hilfe gerufen und versucht – nachdem ihr Hilferuf
unbeantwortet geblieben war – aus dem Zimmer zu rennen. Da die
Berufungsklägerin indessen durch ihre körperliche Überlegenheit sowie das
schmerzhafte Ziehen an den Haaren die Beschuldigte weiterhin daran gehindert
habe, das Zimmer zu verlassen und es der Beschuldigten nicht gelungen sei,
diese ebenfalls an den Haaren zu packen, habe sie ein erstes und anschliessend
ein zweites Mal in den Arm der Berufungsklägerin gebissen, worauf sie losgelassen
worden sei und ins Badezimmer habe fliehen können. In einer zweiten Phase der
Auseinandersetzung sei die Berufungsklägerin der Beschuldigten ins Badezimmer
gefolgt, wo sie durch das Verschliessen des Fensters deren Versuche, um Hilfe
zu rufen, erneut unterbunden habe. Die Beschuldigte habe die Berufungsklägerin
anschliessend von sich weg ge-stossen, worauf jene zu Fall gekommen sei und
sich diverse Hämatome zugezogen habe. Dennoch habe die Berufungsklägerin die
Beschuldigte erneut an den Haaren gezerrt und dadurch gezwungen, ins Zimmer zurückzukehren
und schliesslich ihr Mobiltelefon auszuschalten (Auss. Beschuldigte Prot.
Berufungsverhandlung p 4 f.).
4.3 Wie
die grundsätzlich übereinstimmend geschilderte Eskalation des Konflikts zeigt,
griff die Beschuldigte erst zum Abwehrmittel der einfachen Körperverletzung,
nachdem die denkbaren milderen Mittel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt und
nicht zur Beendigung des Angriffs geführt hatten. Wenn der Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin geltend macht, der Beschuldigten hätten sehr wohl mildere
Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, so hätte sie etwa um
Hilfe rufen oder einfach abwarten können (Replik, Ziff. 3.2.3 Akten S. 329), verkennt
er, dass die Beschuldigte durchaus – und im Übrigen auch durch die
Berufungsklägerin unbestrittenermassen – um Hilfe gerufen hatte, ihr jedoch von
der Gastmutter, welche sich in Hörweite im oberen Stockwerk befand, keine Hilfe
zuteilwurde. Auch dass die Beschuldigte versucht hatte, sich der Berufungsklägerin
durch Flucht aus dem Zimmer zu entziehen, ist unbestritten. Erst als diese
Mittel sich als untauglich erwiesen hatten, sich dem Angriff der
Berufungsklägerin zu entziehen, biss die Beschuldigte die Berufungsklägerin
zweimal in den Arm, worauf ihr die Flucht ins Badezimmer gelang. Da die
Berufungsklägerin der Beschuldigten aber trotz der Bissverletzungen ins Bad
folgte, ihre Hilferufe durch das Fenster unterband und sie erneut an den Haaren
packte, muss auch das darauf folgende Wegstossen durch die Beschuldigte als
angemessene Abwehr bezeichnet werden, zumal auch dies die Berufungsklägerin
nicht endgültig von der Fortführung ihres Angriffes abhielt und sie – nachdem
sie zu Fall gekommen und wieder aufgestanden war – nicht etwa von der
Beschuldigten abliess, sondern diese erneut an den Haaren packte, um sie zurück
ins Zimmer zu bringen und sie dort zur Ausschaltung ihres Mobiltelefons zu
nötigen.
4.4 Unter
Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände und insbesondere der Tatsache,
dass die Berufungsklägerin trotz der zunächst milden, dann immer heftigeren
Abwehrhandlungen der Beschuldigten ihren Angriff so lange fortsetzte bis jene sich
schliesslich ihrem Willen beugte, hat die Vorinstanz die Abwehr der
Beschuldigten zu Recht als verhältnismässig und vom Notwehrrecht gemäss Art. 15
StGB gedeckt qualifiziert.
4.5 Es
mag durchaus zutreffen, dass die Berufungsklägerin im Anschluss an die
Auseinandersetzung unter deren Folgen körperlich und seelisch gelitten hat. So
trug sie neben zwei Bisswunden zahlreiche Hämatome davon; daraus kann indessen
nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Abwehr, sondern vielmehr auf die
Persistenz der Berufungsklägerin selbst geschlossen werden. So war es ihr in
den diversen Stadien der Auseinandersetzung unbenommen, ihren Angriff auf die
Beschuldigte zu beenden und dadurch weitere gegen ihre körperliche Integrität
gerichtete Abwehrhandlungen zu vermeiden. Stattdessen hat sie ihre
Nötigungshandlung unter Inkaufnahme der körperlichen Gegenwehr der
Beschuldigten so lange fortgesetzt, bis diese aufgegeben und sich ihrem Willen gebeugt
hat. Vor diesem Hintergrund kann die Berufungsklägerin aus dem von ihr geltend
gemachten Umstand, sie habe nachträglich aufgrund des Vorfalls psychiatrische
Hilfe in Anspruch nehmen müssen, nichts ableiten, was gegen die
Verhältnismässigkeit der Abwehr der Beschuldigten spricht. Die
Berufungsklägerin hat vielmehr durch die Hartnäckigkeit, mit der sie ihren
Angriff aufrechterhalten hat, selbst ganz wesentlich zur Entstehung, zur Eskalation
und zu den Folgen des Konflikts beigetragen.
4.6 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung kostenlos freizusprechen ist. Entsprechend wird die Genug-tuungsforderung
der Berufungsklägerin abgewiesen.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahren sind der Beschuldigten für das erstinstanzliche
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario), während
die Berufungsklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass zur Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz gegeben hat, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen hat. Die
Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist
mit ihren Anträgen unterlegen, entsprechend hat sie die Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– zu tragen.
5.2 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die freigesprochene
Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat in erster Linie
ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 mit
Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437 und 1314 ad Art. 440 des
Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum Strafpunkt stellt, werden
wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es grundsätzlich Sache des
Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung und eine
Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 12). E contrario zu
Art. 432 Abs. 1 StPO ist die Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten
Person zum Strafpunkt grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn die
Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es sich
indessen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsmittelverfahren,
wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wird und damit
kein staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der
Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Hier liegt eine vergleichbare
Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Diese Bestimmung sieht
vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt
verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person – wie
im vorliegenden Fall – bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die
Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen
(Abs. 2). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim
Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der
beschuldigten Person entschädigungspflichtig, wenn sie das Rechtsmittel
eingelegt hat (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 436 N 6 mit Verweis
auf BGE 139 IV 45 E. 1.2, und weiteren Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 141
IV 476 = Pra 2016 Nr. 41).
5.3 Vorliegend
wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung der Privatklägerin vorgegeben,
wobei diese aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die Möglichkeit hatte,
durch Rückzug ihres Rechtsmittels das gesamte Berufungsverfahren zu beenden. Das
Berufungsverfahren ist somit allein durch die Berufungsklägerin verursacht
worden; daraus folgt, dass sie gemäss der Praxis des Appellationsgerichts der
Beschuldigten die dadurch entstandenen Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung
von Art. 432 StPO zu erstatten hat (vgl. AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017).
Betreffend die Höhe der Parteienschädigung kann auf die Honorarnote der
Verteidigerin vom 7. Februar 2019 abgestellt werden, wobei zum geltend
gemachten Aufwand von 11.88 Stunden weitere vier Stunden für die Durchführung
der Hauptverhandlung einschliesslich Nachbesprechung zum praxisgemässen Stundenansatz
von CHF 250.–hinzugerechnet werden. Hinzu kommen eine Auslagenentschädigung in
Höhe von CHF 140.– sowie 7,7% Mehrwertsteuer. Zusammenfassend hat die
Berufungsklägerin der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von total CHF 4‘426.50 auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 26. April 2017 (Rektifikat vom 22. Juni 2017) mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
B____ wird vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches
kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der A____ im
Betrage von CHF 500.– wird abgewiesen.
A____ trägt die für das erstinstanzliche
Verfahren eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– sowie die Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich eine Urteilsgebühr von CHF 900.–.
A____ hat B____ für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘426.50 (einschliesslich Auslagen
und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Beschuldigte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).