Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2018.32
ENTSCHEID
vom 20.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...] Beklagter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
2
[...] Beklagter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
A____ (Klägerin
und Berufungsklägerin) arbeitete als Pflegefachfrau im B____ (Beklagter 1 und
Berufungsbeklagter 1). Am Abend des 8. März 2010 erlitt sie während der Arbeit
in der Küche ihrer Station einen Unfall: Als sie einen Einbauschrank öffnete,
kamen ihr nach ihren Aussagen ein ungefähr fünf Kilogramm schweres Regalbrett
und ein Gitter aus Überkopfhöhe entgegen und trafen sie am Kopf. Am folgenden
Tag wurden in der Notfallstation des Universitätsspitals Basel eine
Hirnerschütterung und eine Kontusion der Halswirbelsäule festgestellt. Der
Heilungsprozess verlief ungünstig, worauf der Berufungsbeklagte 1 das
Arbeitsverhältnis per Ende September 2011 aus gesundheitlichen Gründen
kündigte. Am 4. November 2012 stürzte die Berufungsklägerin erneut – ihrer
Ansicht nach aufgrund der unfallbedingten neurologischen Ausfälle – und
verletzte sich am Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
sprach in der Folge eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung
von 5 % zu. Die Invalidenversicherung (IV) gewährte der Berufungsklägerin ab Juni
2011 eine volle und ab Oktober 2011 noch eine halbe Invalidenrente, bevor sie
die Rentenleistungen ab Juli 2012 einstellte.
Am 15. Juni 2016
reichte die Berufungsklägerin bei der Schlichtungsbehörde des Kantons
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem sie beantragte, der
Berufungsbeklagte 1 und der Kanton Basel-Stadt (Beklagter 2 und Berufungsbeklagter
2) seien zur Zahlung von CHF 30‘000.– zu verurteilen, unter dem Vorbehalt der
Mehrforderung. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden
konnte, reichte die Berufungsklägerin am 13. März 2017 beim Zivilgericht
Basel-Stadt eine Teilklage über CHF 30‘000.– (nebst 5 % Schadenszins seit
Eintritt des Schadens) gegen die beiden Berufungsbeklagten ein. Auf Antrag der
Berufungsklägerin hin beschränkte die Verfahrensleiterin des Zivilgerichts das
Verfahren auf die Frage der Haftung. Mit Klageantwort vom 30. August 2017
beantragten die beiden Berufungsbeklagten die Abweisung der Klage. Nach einem
zweiten Schriftenwechsel zog die Verfahrensleiterin die Akten des
Schlichtungsverfahrens, der SUVA, der IV und der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
bei. Vor der Hauptverhandlung vom 14. März 2018 befragte das Zivilgericht
vorsorglich den Zeugen C____. An der Hauptverhandlung wurden zudem die Zeuginnen
D____ und E____ befragt. Mit Entscheid vom 14. März 2018 wies das Zivilgericht
die Klage ab. Auf Gesuch der Berufungsklägerin wurde der Entscheid schriftlich
begründet und dieser am 18. Juni 2018 zugestellt.
Dagegen hat die
Berufungsklägerin am 15. August 2018 Berufung beim Appellationsgericht erhoben.
Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Haftung der beiden
Berufungsbeklagten für das Unfallereignis vom 8. März 2010 zu bejahen;
eventualiter sei die Teilklage gutzuheissen und es seien die Berufungsbeklagten
zur Zahlung von CHF 30‘000.– nebst 5 % Schadenszins seit Eintritt des Schadens
zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 12.
Oktober 2018 beantragen die Berufungsbeklagten, es sei die Berufung abzuweisen
bzw. nicht darauf einzutreten. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
- Formelles
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt der Streitwert der Teilklage CHF 30‘000.–. Die Berufung ist
sodann frist- und formgerecht erhoben worden, so dass darauf eingetreten werden
kann.
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
- Entscheid
des Zivilgerichts
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass die Berufungsklägerin
richtigerweise den Berufungsbeklagten 1 und den Berufungsbeklagten 2
eingeklagt habe. Die Haftung richte sich bei beiden nach dem kantonalen Haftungsgesetz.
Zuständig zur Beurteilung der Klage sei das Einzelgericht des Zivilgerichts Basel-Stadt
(angefochtener Entscheid, E. 1).
Da das kantonale
Haftungsgesetz auf das Zivilrecht verweist, hat das Zivilgericht sodann die
Haftung der beiden Berufungsbeklagten gemäss Werkeigentümerhaftung (Art. 58 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]) geprüft. Es hat festgehalten, dass es der
Berufungsklägerin als geschädigter Person obliege, die Mangelhaftigkeit des
Werks zu beweisen. Die Berufungsklägerin weise nun weder einen Mangel in der
Konstruktion noch im Unterhalt nach, sondern argumentiere vom Schaden auf den
Mangel hin. Aufgrund des Augenscheins sei aber ein Werkmangel nicht erkennbar,
weshalb alternative Unfallhergänge zur Darstellung der Berufungsklägerin
möglich und sogar wahrscheinlich seien; auch die Zeugenaussagen und
Arztberichte sprächen nicht für den von der Berufungsklägerin behaupteten Unfallhergang
(ein schlecht montiertes Regalbrett sei aus dem Einbauschrank herausgefallen
und habe sie am Kopf getroffen). Wahrscheinlicher sei, dass ihr nicht ein
montiertes Regalbrett, sondern der Schrankinhalt entgegengestürzt sei. Damit
falle aber eine Werkeigentümerhaftung der beiden Berufungsbeklagten auch bei
diesem alternativen Unfallhergang ausser Betracht, da der Werkeigentümer nicht
jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen müsse und bei unverantwortlichem Gebrauch
der Benutzer nicht hafte (E. 2.1).
Das Zivilgericht
hat schliesslich auch die Haftung der Berufungsbeklagten aufgrund der
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) geprüft. Die Berufungsklägerin –
so das Zivilgericht – habe nicht einmal behauptet geschweige denn bewiesen,
dass die Berufungsbeklagten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätten, indem sie zum
Beispiel einen andauernden und gefährlichen Missstand ignoriert hätten (E.
2.2).
- Haftung
des Werkeigentümers (Art. 58 OR)
3.1 Das
Zivilgericht hat den fraglichen Einbauschrank mit den darin montierten
Regalbrettern als Werk im Sinn von Art. 58 OR qualifiziert. Diese Qualifikation
wird von der Berufungsklägerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Berufung,
- 3 Ziffer 4). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin (Berufung,
- 6 Ziffer 4.5) handelt es sich demgegenüber beim Gitter, das im Schrank
gelagert haben und der Berufungsklägerin entgegengefallen sein soll, nicht um
einen Bestandteil des Schranks, der für sich die Mangelhaftigkeit des Werks
begründen könnte, sondern ist als Schrankinhalt zu qualifizieren (vgl. dazu
auch Berufungsantwort, S. 9). Dies gilt auch für weitere Gegenstände, die
möglicherweise im Schrank gelagert waren. Als Werk im Sinn von Art. 58 OR gilt
nur eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte oder angeordnete,
bauliche oder technische Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt
sowie dauerhaft verbunden ist (Kessler,
Basler Kommentar, 6. Auflage, 2015, Art. 58 OR N 12). An diesen
Eigenschaften fehlt es Gegenständen, die lediglich in einem Einbauschrank
aufbewahrt werden, ohne fest damit verbunden zu sein. Das Zivilgericht hat
demnach in Bezug auf den geltend gemachten Werkmangel richtigerweise lediglich geprüft,
ob der Einbauschrank bzw. die darin montierten Regalbretter mangelhaft
konstruiert oder schlecht unterhalten waren.
In Bezug auf den
Nachweis der Mangelhaftigkeit des Einbauschranks bemängelt die Berufungsklägerin
die zivilgerichtliche Sachverhaltsfeststellung sowie die vorgenommene
Beweiswürdigung (Berufung, S. 7 Ziffer 5.1). Sie kritisiert zunächst die
tatsächliche Feststellung des Zivilgerichts, wonach das Lichtmass der
geöffneten Schranktür kleiner sei als die Längskante der Regalbretter, so dass
ein Regalbrett keinen Platz habe, um nach vorne herauszufallen. Sie kritisiert
sodann auch die zivilgerichtliche Feststellung, dass die beim Augenschein
vorgefundenen Regalbretter im fraglichen Schrank nicht hätten montiert werden
können. Dies sei – so die Berufungsklägerin – eine falsche Interpretation des
Sachverhalts: Auf den Fotos, welche anlässlich des Augenscheins der
Schlichtungsbehörde aufgenommen worden seien, sei ersichtlich, dass die
Regalbretter unterschiedliche Formate hätten. Ein Herausrutschen sei also
möglich; zudem könnten kleinere Regalbretter durchaus im Schrank montiert werden.
Die Berufungsbeklagten hätten am Augenschein der Schlichtungsbehörde bestreiten
müssen, „dass ein Herausrutschen gar nicht möglich wäre“; so hätte dies gleich
ausprobiert werden können. Zumindest hätten die Berufungsbeklagten dies im
Verlauf des Verfahrens vorbringen müssen, worauf sich die Berufungsklägerin
dagegen hätte wehren können. Zudem sei von der SUVA und vom Arbeitgeber nicht
bezweifelt worden, dass ein Regalbrett herausgerutscht sei (Berufung, S. 3 f.
Ziffer 4.1).
Diese
Ausführungen der Berufungsklägerin sind nicht geeignet, die zivilgerichtlichen
Feststellungen zu erschüttern. Wie das Zivilgericht korrekt festgehalten hat,
liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels bei der geschädigten
Person, im vorliegenden Fall bei der Berufungsklägerin (angefochtener
Entscheid, E. 2.1 dritter Absatz). Aus der Beweislastverteilung ergeben sich sodann
die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden
kann. Es obliegt somit der Berufungsklägerin, die für ihren Anspruch
erforderlichen Sachverhaltselemente substantiiert zu beweisen. Damit müsste sie
insbesondere auch beweisen, dass ein Herausrutschen eines (montierten) Regalbretts
möglich ist. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die am Augenschein der
Schlichtungsbehörde getätigten Aussagen darauf hindeuten, dass die Regalbretter
kaum herausfallen. So hat die Schlichterin festgehalten, dass das Tablar „durch
die Türe blockiert“ wird (Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom
28. November 2016, S. 2 unten). Zudem stellte der Vertreter der
Berufungsklägerin am Augenschein die Situation nach, wenn ein Auflieger
(„Stöpsel“) vorne links fehlt. Der Vertreter hielt dazu fest, dass das Regalbrett
(„Tablar“) dann kippt (Protokoll, S. 3 Mitte). Dazu wird im Protokoll
unmittelbar anschliessend angemerkt, dass das Regalbrett dann „rechts durch den
Anschlag der Türe blockiert“ wird (Protokoll, S. 3 Mitte). Schliesslich hat die
Schlichterin auch festgestellt, dass das Regalbrett „relativ gut“ hält
(Protokoll, S. 4 oben). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin bestand
unter diesen Umständen kein Anlass für die Berufungsbeklagten zu bestreiten,
„dass ein Herausrutschen gar nicht möglich wäre“ bzw. – was wohl eher gemeint
ist – zu bestreiten, dass ein Herausrutschen eines montierten Regalbretts möglich
wäre.
Die weitere
Behauptung der Berufungsklägerin, weder die SUVA noch der Arbeitgeber hätten
bezweifelt, dass ein Regalbrett herausgerutscht sei, ist unbehelflich. Zum
einen ist höchst fraglich, ob bereits die Möglichkeit, dass ein
Regalbrett herausgerutscht sei, als Nachweis genügt. Zum anderen müsste die
Berufungsklägerin nachweisen, dass ein montiertes Regalbrett
herausgerutscht ist. Die blosse Möglichkeit, dass ein nicht montiertes
Regalbrett oder sonstiger Schrankinhalt herausgerutscht ist, genügt für den
Nachweis eines Werkmangels nicht. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
Erwägungen des Zivilgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 2.1
S. 7–9).
Zusammenfassend
ist also festzuhalten, dass das Zivilgericht die Beweislast in Bezug auf das
Vorliegen eines Werkmangels richtigerweise der Berufungsklägerin auferlegt hat
und zutreffend festgestellt hat, dass diese den Nachweis eines Werkmangels
nicht erbracht hat.
3.2 Die
Berufungsklägerin bemängelt sodann die sinngemässe Annahme des Zivilgerichts,
dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie am Kopf getroffen worden sei und
somit unfallkausale Verletzungen erlitten habe. Sie beruft sich in diesem
Zusammenhang auf das Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals vom
10. März 2010, vier Arztberichte der [...] und einen Arztbericht des
Hausarztes Dr. F____ vom 21. Februar 2018. Diese Berichte zu den Folgen des
Unfalls hätten – so die Berufungsklägerin – die Zweifel klären können, wenn sie
gewürdigt worden wären; diese Berichte würden Verletzungen und
Verletzungsfolgen dokumentieren. Zudem sei – so die Berufungsklägerin weiter –
das Zivilgericht auch nicht auf das Argument eingegangen, dass die SUVA für den
Unfall vom 8. März 2010 Leistungen erbracht habe. Die SUVA, die viel Sachwissen
bei der Abklärung von Unfällen und Unfallfolgen habe, habe nicht bestritten,
dass die Berufungsklägerin einen Unfall erlitten habe (Berufung, S. 4 f. Ziffer
4.3).
Die
Berufungsklägerin führt nicht näher aus, inwiefern das Zivilgericht die von ihr
angerufenen Arztberichte falsch oder zu Unrecht nicht gewürdigt haben soll. Der
erste Arztbericht, derjenige der Notfallstation des Universitätsspitals vom 10.
März 2010 basiert auf einer Untersuchung, die am Folgetag des Unfalls
stattfand. Der Bericht erwähnt eine leichte Druckdolenz über dem Nasenbein,
aber kein Hämatom oder andere äusserlich erkennbare Verletzungen (Klagebeilage
6). Dies hat bereits das Zivilgericht festgestellt; gleichzeitig hat es darauf
hingewiesen, dass die Berufungsklägerin rund drei Wochen nach dem Unfall
gegenüber ihrem Neurologen Dr. G____ von einem „riesigen Hämatom“ berichtet
habe und dass die von ihr eingereichten – nicht datierten – Bilder lediglich
einen kleinen Kratzer an der Stirn zeigten (angefochtener Entscheid,
E. 2.1 S. 8 oben). Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen
nicht auseinander. Unklar bleibt sodann, inwiefern
die vier Berichte der […] vom 30. Oktober 2010, 6. Juni 2012,
30. September 2015 und 26. Mai 2016 (Klagebeilagen 7, 13, 15 und 16)
den von der Berufungsklägerin behaupteten Unfallhergang und die
Unfallkausalität ihrer Beschwerden nachweisen sollen: Der erste Bericht datiert
mehr als 7 Monate nach dem Unfall und basiert in Bezug auf das Unfallgeschehen
auf den Schilderungen der Berufungsklägerin. Die weiteren Berichte wurden
mehrere Jahre nach dem Unfallereignis erstellt, und sind erst recht nicht
geeignet, den Unfallhergang und die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden
zu beweisen. Dies gilt auch für den neueren Bericht des behandelnden Hausarztes
vom 21. Februar 2018 (bei den Verfahrensakten des Zivilgerichts [an der Hauptverhandlung
vom 14. März 2018 eingereicht]).
Auch aus dem
Umstand, dass die SUVA für den Unfall vom 8. März 2010 Leistungen erbracht hat,
lässt sich in Bezug auf den von der Berufungsklägerin geschilderten
Unfallhergang nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Berufungsbeklagten weisen
mit Recht darauf hin, dass die SUVA in ihrem Bericht vom 16. August 2011
(Klagebeilage 3) keine Mängel an den Küchenschränken festgestellt hat und damit
ebenfalls kein Werkmangel nachgewiesen werden könne (Berufungsantwort, S. 8
oben).
Damit ist
festzuhalten, dass die von der Berufungsklägerin angerufenen Arztberichte und
der SUVA-Bericht vom 16. August 2011 nicht geeignet sind, einen Werkmangel und
die Kausalität zwischen dem von ihr behaupteten Unfallhergang und den geklagten
Beschwerden nachzuweisen.
3.3 Die
Berufungsklägerin kritisiert schliesslich drei weitere Punkte im angefochtenen
Entscheid: Erstens habe das Zivilgericht die Frage gestellt, ob es sich beim
Regalbrett um ein Holz- oder Metallbrett gehandelt habe. Es sei klar – so die
Berufungsklägerin –, dass die Forster-Küche und auch die Regalbretter aus
Metall bestünden. Sie selbst habe nie von einem Holzbrett gesprochen (Berufung,
S. 4 Ziffer 4.2). Zweitens habe das Zivilgericht den von den Berufungsbeklagten
geschilderten alternativen Unfallhergang – die Berufungsklägerin sei wegen
einer Schwindelattacke selbst gegen den Schrank gefallen – als unbelegt
qualifiziert; die zivilgerichtliche Folgerung sei zwar im Resultat richtig,
nicht aber in der Begründung (Berufung, S. 5 Ziffer 4.4). Drittens habe es
einen weiteren Unfallhergang nicht ausgeschlossen, nämlich, dass der
Schrankinhalt herausgefallen sein könnte (Berufung, S. 6, Ziffer 4.5).
Die
Berufungsklägerin unterlässt es in allen drei kritisierten Punkten darzulegen,
inwiefern eine andere Beurteilung bzw. Begründung dieser Punkte für den Ausgang
des Verfahrens von Bedeutung sein soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Kritik der Berufungsklägerin für das Vorliegen eines Werkmangels und die Unfallkausalität
einen Unterschied machen: Dies gilt sowohl in Bezug auf das Material des Regalbretts
(Holz oder Metall) als auch in Bezug auf die zivilgerichtliche Begründung, dass
der von der Berufungsklägerin alternativ behauptete Unfallhergang
(Schwindelattacke) nicht erstellt sei, und schliesslich auch in Bezug auf die
zivilgerichtliche Feststellung, dass ein weiterer Unfallhergang (Herausfallen
des Schrankinhalts) nicht ausgeschlossen sei. Mit anderen Worten: Selbst wenn
die Kritik an den zivilgerichtlichen Feststellungen bzw. an der
zivilgerichtlichen Begründung zutreffen würde, wären der von der
Berufungsklägerin behauptete Werkmangel und die Unfallkausalität ihrer
Beschwerden keineswegs nachgewiesen.
- Haftung
des Arbeitgebers (Art. 328 OR)
4.1 Im
Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR macht die
Berufungsklägerin geltend, die allgemeine vertragliche Sorgfaltshaftung des
Arbeitgebers könne auch dann angerufen werden, wenn keine SUVA-Normen verletzt
würden. Die Zeugin E____ habe ausgesagt, es seien Regalbretter immer wieder
ungenügend befestigt gewesen, was nach Auffassung der Berufungsklägerin den
technischen Dienst hätte veranlassen sollen, dem Problem nachzugehen. Der Zeuge
C____ habe sich nicht an Probleme mit den Regalbrettern erinnern können, habe
aber eingeräumt, dass der technische Dienst für das Verstellen der Regalbretter
habe beigezogen werden müssen. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass – im
Gegensatz zur zivilgerichtlichen Auffassung – nicht sie als Geschädigte den
Beweis der Unsorgfalt erbringen müsse, sondern vielmehr die Berufungsbeklagten
den Beweis der Sorgfalt antreten müssten. Diesen Beweis hätten die
Berufungsbeklagten aber nicht erbracht (Berufung, S. 6 Ziffer 4.6 und S. 8
Ziffer 5.2).
4.2 Das
Zivilgericht hat zur Frage der Beweislastverteilung ausgeführt, dass die
Haftung des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR ein Verschulden voraussetze und der
Arbeitgeber beweisen müsse, dass ihn kein Verschulden treffe. Der Geschädigten
obliege der Beweis einer Vertragsverletzung, des Schadens und des
Kausalzusammenhangs (angefochtener Entscheid, E. 2.2 erster Abschnitt). Diese Beweislastverteilung,
welche das Zivilgericht unter Hinweis auf Portmann
(Basler Kommentar, a.a.O., Art. 328 OR N 53) vorgenommen hat, ist zutreffend
(vgl. dazu auch AGE ZB.2017.23 vom 31. Januar 2018 E. 2.2). Im Einklang damit
führt Wiegand im Rahmen der
allgemeinen vertraglichen Haftung gemäss Art. 97 OR aus, dass der Gläubiger die
Vertragsverletzung, den Schaden und den Kausalzusammenhang beweise müsse
(Basler Kommentar, a.a.O., Art. 97 OR N 60). Die vertraglichen Schadenersatzansprüche
des Obligationenrechts beruhten prinzipiell auf Verschulden und dieses werde
vermutet. Es obliege also dem Schuldner nachzuweisen, dass die
Vertragsverletzung entschuldbar sei. Da insbesondere bei der Verletzung von
Nebenpflichten die Massstäbe für die Verletzung der Vertragspflicht und der
objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff praktisch identisch seien, bleibe für eine
Exkulpation des Schuldners praktisch kein Raum (Wiegand,
a.a.O., Art. 97 OR N 42 und 43 mit zahlreichen Hinweisen). Auch aus diesen
Ausführungen zur allgemeinen vertraglichen Haftung ergibt sich ohne Weiteres,
dass das Zivilgericht die Beweislast für das Vorliegen einer Vertragsverletzung
zu Recht der Berufungsklägerin auferlegt hat. Einzig bezüglich Verschulden bzw.
dessen Fehlen obliegt die Beweislast dem Arbeitgeber.
4.3 Zum
Umfang der vertraglichen Fürsorgepflicht hat das Zivilgericht ausgeführt, dass
diese nicht unbeschränkt gelte: Art. 328 OR verpflichte den Arbeitgeber, auf
die Gesundheit der Arbeitnehmer „gebührend Rücksicht zu nehmen“; er habe zum
Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden
jene Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen seien und
die dem Arbeitgeber mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die
Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden könnten. Eine
Verletzung technischer Normen sei weder behauptet noch ersichtlich und ein
Konstruktions- oder Unterhaltsmangel sei bereits unter dem Gesichtspunkt der Werkeigentümerhaftung
ausgeschlossen worden. Es bleibe die bereits erwähnte Möglichkeit, dass die Berufungsklägerin
durch herausfallenden Schrankinhalt getroffen worden sei, der nicht mehr Teil
der Konstruktion sei. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, jeden Unfall
vorzubeugen, der nicht auf unvorhersehbares und grobfahrlässiges Verhalten der
Arbeitnehmer zurückgehe. Das Füllen und Anpassen von Schränken seien
Routinevorgänge, die den Arbeitgeber nicht zu besonderen Vorkehren
verpflichteten. Es könne ihm nicht zugemutet werden, bei solchen
Routinevorgängen jedes individuelle Fehlverhalten zu kontrollieren und zu
ahnden. Der Berufungsbeklagte verfüge zudem über einen technischen Dienst und
den Angestellten sei zuzumuten, ernsthafte oder wiederholte Probleme zu melden;
ein einmaliger Vorfall reiche unter diesen Umständen nicht als Beleg einer
Fürsorgepflichtverletzung. Die Fürsorgepflicht verletzen würde ein Arbeitgeber,
der einen chronischen Missstand ignoriere. Im vorliegenden Fall wäre dies – so
das Zivilgericht – etwa der Fall, wenn immer wieder Gegenstände aus den Schränken
gefallen und dem Arbeitgeber Unfälle oder Beinaheunfälle gemeldet worden wäre.
Dies werde von der Berufungsklägerin aber nicht behauptet. Gemäss der Zeugin E____
hätten zwar immer wieder einzelne „Knöpfli“ gefehlt oder seien schlecht
montiert gewesen; sie habe aber auch bestätigt, dass es bis zum Unfall der
Berufungsklägerin nicht zu Zwischenfällen wegen wackelnder Regale gekommen sei.
Der Zeuge C____ vom technischen Dienst habe angegeben, dass Schränke desselben
Typs im ganzen Spital eingebaut seien und dass ihm keine Probleme damit bekannt
seien; die Angestellten versetzten die Regalbretter nach Bedarf teilweise
selber, teilweise riefen sie den technischen Dienst. Aus diesen Aussagen hat
das Zivilgericht geschlossen, dass trotz einzelner schlecht montierter Regale
keine grösseren Probleme mit den Schränken aufgetreten oder dem Arbeitgeber zur
Kenntnis gebracht worden seien. Der Beweis für eine Vertragsverletzung
(Fürsorgepflicht) durch Ignorieren eines andauernden und gefährlichen
Missstands obliege der Berufungsklägerin. Da sie wiederholte Probleme mit herausfallendem
Schrankinhalt oder montierten Regalen nicht einmal behaupte, könne auch keine
Haftung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber begründet werden
(angefochtener Entscheid, E. 2.2 S. 9 f.).
Die Ausführungen
der Berufungsklägerin zur zivilgerichtlichen Würdigung der Zeugenaussagen von E____
und C____ (vgl. oben E. 4.1) zielen ins Leere. Das Zivilgericht hat die
Aussagen der beiden Zeugen eingehend und korrekt wiedergegeben; das wird von
der Berufungsklägerin in der Berufung auch gar nicht bestritten (vgl. Berufung,
S. 6 Ziffer 4.6 und S. 8 Ziffer 5.2). Das Zivilgericht hat sodann diese
Aussagen auch zutreffend gewürdigt, indem es den Nachweis einer
Fürsorgepflichtverletzung verneint hat. Die Berufungsklägerin gibt denn auch
nicht an, inwiefern diese zivilgerichtliche Würdigung nicht korrekt sein soll.
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht auch
eine Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Fürsorgepflicht verneint
hat.
- Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Zivilgerichtsentscheid korrekt
ist und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen ist.
5.2 Die
Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind somit der Berufungsklägerin
aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
richten sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten
von CHF 3‘000.– (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3 zweiter Absatz) betragen
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ebenfalls CHF 3‘000.–.
Die
Berufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten sodann eine
Parteientschädigung. Diese berechnet sich im Berufungsverfahren nach den für
das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel
ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 der Honorarordnung
[HO, SG 291.400]). Bei einem Streitwert von CHF 30‘000.– beläuft sich das
erstinstanzliche Grundhonorar im mündlichen Verfahren auf CHF 3‘700.– (§ 4 Abs.
1 lit. b Ziffer 8 HO). Wie im erstinstanzlichen Verfahren ist auch im
Berufungsverfahren ein Komplexitätszuschlag von 30 % zuzulassen (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 3 vierter Absatz). Demnach beträgt das
erstinstanzliche Grundhonorar CHF 4‘810.–, wobei dieses eine Rechtsschrift und
eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Umstands, dass im
vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift verfasst (und nicht auch eine
Verhandlung durchgeführt) werden musste, und aufgrund des Drittelsabzugs für
das Berufungsverfahren beträgt die Parteientschädigung im vorliegenden Fall CHF
2‘400.–
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2018 [...] wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.–.
Die Berufungsklägerin hat den
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘400.–
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 184.80 zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter 1
Berufungsbeklagter 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.