Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.136
URTEIL
vom 5. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Oktober 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Am Abend des 11.
November 2016 ereignete sich in der Nähe des Bahnhof SBB in Basel ein Verkehrsunfall.
Der Automobilist A____ (Berufungskläger) fuhr bei grünem Licht über die an der
Ostseite des Centralbahnplatz gelegene Kreuzung mit der Tramlinie 10 und
kollidierte mit einem Tramzug, der die Strasse im Querverkehr von links zu
überqueren versuchte. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde der Berufungskläger
wegen Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
und Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
mit einer Busse von CHF 150.– belegt.
Auf seine
Einsprache hin bestätigte das Einzelgericht in Strafsachen am 16. Oktober 2018
diesen Strafbefehl und auferlegte dem Berufungskläger Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 1’362.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Gegen dieses
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die vorliegende Berufung.
Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 beantragt
der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine angemessene
Parteientschädigung. Am 11. Februar 2019 hat der Berufungskläger eine ergänzende
schriftliche Berufungsbegründung eingereicht, worin er an seinen Anträgen
festhält. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Februar 2019
unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung.
Wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 angekündigt, ergeht das
vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen
Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382
StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist
vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt
werden kann. Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.
Januar 2019 erfolgte Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater
Entscheid ergeht (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2016.4
vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015). Das vorliegende Berufungsurteil
wird nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg gefällt.
2.1 Mit
dem angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger wegen Verletzung der
Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 150.– bestraft. Dem Urteil liegt
ein Anklagesachverhalt zugrunde, der im Strafbefehl wie folgt umschrieben ist:
Der Berufungskläger fuhr mit seinem Personenwagen aus Richtung
Elisabethenanlage durch die Nauenstrasse in Richtung Heumattstrasse. Bei der
Verzweigung Nauenstrasse-Aeschengraben-Centralbahnplatz kollidierte er mit
einem Tramzug der Linie 10, welcher aus dem Aeschengraben über die Nauenstrasse
in Richtung Centralbahnplatz fuhr. Der Berufungskläger zog sich dadurch eine
leichte Verletzung zu (Schmerzen im Hals- und Schulterbereich). Ihm wird – wie
dem ebenfalls verzeigten Tramführer – die Missachtung der Vorsichts- und
Aufmerksamkeitspflichten vorgeworfen. Im erstinstanzlichen Urteil wird der
Sachverhalt dahin ergänzt, dass der Tramführer wegen eines Blaulichtfahrzeugs
zunächst seinen Tramzug zum Stehen gebracht und später seine Fahrt fortgesetzt
habe, worauf es zum Unfall kam. Der Berufungskläger sei mit einer
Geschwindigkeit von etwa 45 km/h auf das Tram aufgeprallt.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe das Tram nicht bzw. erst zu spät
gesehen. Er habe nach dem Wechsel des Signals auf Grün bereits eine Wegstrecke
von ca. 30 Meter zurückgelegt und sein Fahrzeug beschleunigt gehabt, als sich
der Tramzug in Bewegung setzte, um die Kreuzung zu befahren. Die herrschende Dunkelheit
und Nässe seien keine besonderen Umstände, derentwegen er seine Geschwindigkeit
übermässig hätte reduzieren müssen. Er habe das Blaulichtfahrzeug weder gesehen
noch gehört. Dieses sei offenkundig zu einem Zeitpunkt gekommen, als er noch
ruhig an der ersten Ampel gewartet habe. Er habe sich in der Spur ganz rechts
aussen befunden; zwischen ihm und dem Blaulichtfahrzeug auf der Gegenfahrbahn müssten
demnach vier Autospuren gelegen haben. Der Berufungskläger habe die roten
Schlusslichter und die weissen Scheinwerferlichter des Abendverkehrs gesehen.
Weiter macht er geltend, es sei normal, dass parallel fahrende Autokolonnen
mitunter unterschiedlich schnell vorankommen; deshalb dürfe das Verhalten des
Zeugen B____, der in der Kolonne links vom Berufungskläger fuhr und sein
Fahrzeug rechtzeitig bremsen konnte, nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Berufungskläger nicht
habe auf den Vertrauensgrundsatz verlassen dürfen oder seine Geschwindigkeit hätte
reduzieren müssen.
3.1 Bei
der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition des
Berufungsgerichts in Sachverhaltsfragen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4
StPO beschränkt, in Rechtsfragen jedoch frei. Das Berufungsgericht überprüft
das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1
StPO). Wird das Gericht aufgrund einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
angerufen, so gilt dieser nach Art. 356 Abs. 1 StPO als
Anklageschrift und liegt als Anklage auch dem Berufungsverfahren zugrunde (Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1535).
Angefochten ist vorliegend
das gesamte Strafurteil. In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Berufungsgerichts
bei der Beurteilung von Übertretungen nicht beschränkt. Vorliegend stellt sich
im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz die Frage, ob der Vorwurf der
Verletzung von Aufmerksamkeits- und Vorsichtspflichten genügend angeklagt war,
wenn im Strafbefehl die wesentlichen Tatsachen, die zu diesem Schluss führen,
nicht genannt werden.
3.2 Der
angefochtene Schuldspruch beruht auf Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Demnach macht sich
schuldig, wer die Vorschrift verletzt, wonach er als Führer sein Fahrzeug ständig
so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
Nach dem
Anklagegrundsatz setzt die gerichtliche Beurteilung einer Straftat eine Anklage
wegen eines „genau umschriebenen Sachverhalts“ voraus (Art. 9 Abs. 1
StPO sowie Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
der Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101).
Die vorgeworfene Straftat muss in ihrem Sachverhalt genügend konkretisiert werden.
Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter
Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion).
Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die Anklageschrift bestimmt den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind
solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine
Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_651/2018
vom 17. Oktober 2018 E. 3.3). Die Sachverhaltsumschreibung
eines Strafbefehls muss auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen
den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4
und 1.5).
3.3 Der
Berufungskläger wartete vor dem Lichtsignal auf der Westseite des Centralbahnplatzes
(Höhe Café Starbucks) in einer gewissen Distanz zum Unfallort. Als es grün
wurde, beschleunigte er seinen Wagen auf eine Geschwindigkeit von rund
45 km/h und kollidierte auf der Ostseite des Centralbahnplatzes mit dem
Tram. Die Vorinstanz wirft ihm diesbezüglich in ihren Erwägungen vor, es liege
eine unübersichtliche Situation vor: Der Verkehr am Unfallort sei sechsspurig
und es müsse auch auf Trams, Fussgänger und Velofahrer geachtet werden. Zudem
sei es zur Tatzeit nass und dunkel gewesen. Die dadurch ohnehin schon erhöhte
Aufmerksamkeitspflicht der Verkehrsteilnehmer werde noch gesteigert, weil ein
Blaulichtfahrzeug unterwegs gewesen sei und die Autofahrer auf der Fahrbahn zu
seiner Linken gebremst hätten. Daher hätte der Berufungskläger seine „ohnehin
nicht situationsadäquate“ Geschwindigkeit von rund 45 km/h anpassen müssen.
Dieser Vorwurf ist freilich nicht angeklagt. Im Strafbefehl, welcher zur
Anklage geworden ist, wird einzig geschildert, dass der Berufungskläger die
Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend, einen Tramzug der Linie 10
zu spät bemerkt habe und praktisch ungebremst in diesen hineingefahren sei.
Der Vorwurf der
nicht angepassten Geschwindigkeit ist in keiner Weise angeklagt worden, es
wurde weder eine Verletzung der einschlägigen Bestimmung von Art. 32 SVG
angeklagt, noch wurden tatsächliche Verhältnisse genannt, die das gewählte
Tempo unangemessen erscheinen lassen. Entsprechend der unspezifischen
Umschreibung des Anklagesachverhalts ordnete die Verteidigung den Vorwurf
zunächst als Problem der Dauer der Grünphase ein (Stellungnahme an die
Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017, Akten S. 68). Erst in der
Strafgerichtsverhandlung wurde eine Verbindung mit der Geschwindigkeit des
Berufungsklägers mit dessen Wahrnehmung eines Blaulichtfahrzeugs hergestellt.
Es ist mit der Umgrenzungs- und der Informationsfunktion der Anklageschrift
nicht vereinbar, den Berufungskläger mit neuen Vorwürfen zu konfrontieren, die
seiner bisherigen Verteidigungsstrategie offenbar entgegenstehen und die ihm
bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht vorgehalten worden
sind. Gerade die Tatsachen, dass seine Geschwindigkeit nicht angemessen gewesen
sei und dass er das Blaulichtfahrzeug hätte bemerken müssen, waren für die
Verurteilung ausschlaggebend.
3.4 Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, indem dem
Schuldspruch des Berufungsklägers die wesentlichen, aber nicht angeklagten
Sachverhaltselemente der Geschwindigkeit und des vorbeifahrenden
Blaulichtfahrzeugs zugrunde gelegt wurden. Eine Rückweisung der vorliegenden
Anklage zur Verbesserung oder eine Verfahrenseinstellung erübrigt sich jedoch;
denn der Berufungskläger wäre nach den folgenden Erwägungen freizusprechen,
wenn die genannten Vorwürfe angeklagt würden (vgl. AGE SB.2018.60 vom 9.
Dezember 2018 E. 4.1, SB.2016.89 vom 28. April 2017 E. 2.7, SB.2016.16 vom
21. Dezember 2016 E. 2.4, SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 4).
4.1 Dem
Berufungskläger wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er habe auf der genannten
Kreuzung beim Centralbahnplatz einen von links anfahrenden Tramzug zu spät
bemerkt und sei praktisch ungebremst in diesen hineingefahren. Der
Berufungskläger sagte, er sei im mehrspurigen Kolonnenverkehr gleich schnell
wie die andern gefahren, habe aber wegen der verdeckten Sicht nach links nicht
mehr bzw. nicht rechtzeitig bremsen können. Das Blaulichtfahrzeug habe er nicht
wahrgenommen.
4.2 Die
Kognitionsbeschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO entbindet das
Berufungsgericht auch bei Übertretungen nicht davon, offensichtliche
Sachverhaltsfehler zu korrigieren. Der vorliegende Vorgang dauerte vom ersten
Anfahrtsversuch des Trams bis zur Kollision etwa 25 Sekunden (Akten S. 33).
Der Kollisionsort befindet sich auf der östlichen Seite des Centralbahnplatzes.
Mehr als die Hälfte dieser Zeit (etwa 14 Sekunden) wartete der Berufungskläger
jedoch an einem ganz anderen Ort: Er stand zwar als Erster in der Kolonne vor
dem Lichtsignal. Dabei handelte es sich aber um das Lichtsignal Nr. 33, das
noch vor dem Centralbahnplatz auf dessen Westseite liegt, und nicht um das
Lichtsignal Nr. 2, das direkt vor der Kreuzung mit dem Tramgleis (auf der
Ostseite des Centralbahnplatzes) angebracht ist (Akten S. 42). Im
Gegensatz zum Tramführer, der sich während des ganzen Zeitraums unmittelbar vor
dieser Kreuzung befand, stand der Berufungskläger vor einem entfernten
Lichtsignal und konnte die entscheidenden Vorgänge (den Anfahrtsversuch des
Trams, das vorbeifahrende Blaulichtfahrzeug) nicht oder nur aus der Distanz
wahrnehmen. Obwohl diese Entfernung des Berufungsklägers für die Beurteilung
der Anklage zentral ist, wurde sie in der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt. Insoweit liegt ein
offensichtlicher Sachverhaltsfehler vor, der im Berufungsverfahren zu berichtigen
ist (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4, 136 II 65 E. 1.4).
4.3 Schon
die Belastungssituation ist mit Vorsicht zu würdigen: Belastet wird der
Berufungskläger von einem Zeugen, der gegenüber der Kantonspolizei aussagte,
das Lichtsignal vor der Kreuzung sei rot gewesen (Aussage B____, Akten S. 38).
Dies steht im Widerspruch zum Bericht des Bau- und Verkehrsdepartements
betreffend Lichtsignalanlage (Akten S. 40-42), der auf eine lange
Grünphase über den Unfallzeitpunkt hinaus schliessen lässt. Der Zeuge hat also die
Situation gegenüber der Kantonspolizei nicht richtig geschildert; überdies ist
er zur gerichtlichen Befragung nicht erschienen (Akten S. 135, 154). Belastet
wird der Berufungskläger zudem vom Tramführer, der aber selber Beschuldigter
ist und unter der Drohung einer schwereren Anklage steht als der Berufungskläger,
da sich die Kollision ereignete, als das Fahrsignal für den Tramverkehr bereits
auf „Halt“ stand.
Entlastet wird
der Berufungskläger durch den bereits erwähnten Bericht betreffend
Lichtsignalanlage, der eine lange Grünphase ausweist (Akten S. 42). Dieser
Bericht kann mit den Daten des Fahrtenschreibers des Trams vergleichen werden
(Akten S. 33-36), wobei die Uhr des Trams (gegenüber jener der Signalanlagen)
um etwa 6 Sekunden nachgeht. Aus den Angaben des Fahrtenschreibers ergibt
sich die Dauer des Gesamtvorgangs zwischen dem ersten Anfahrtsversuch des Trams
bis zur Kollision von 25 Sekunden (Akten S. 33). Synchronisiert man
den ersten Anfahrtsversuch des Trams mit dessen Signalöffnung (Akten S. 33
und 42), so lassen sich Aussagen über den Stand der Lichtsignale während des
weiteren Geschehens ableiten. Was die Position des Berufungsklägers angeht, so
kann nicht genug betont werden, dass er während der ersten 14 Sekunden nicht unmittelbar
vor der Kreuzung wartete, sondern an dem entfernten Lichtsignal Nr. 33 am
entgegengesetzten Ende des Centralbahnplatzes beim Café Starbucks. Diese
bedeutende tatsächliche Besonderheit wurde in allen Befragungen nur unzureichend
berücksichtigt; gleichwohl besteht bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen (Akten
S. 14, 152, 155) kein Zweifel, dass der Berufungskläger am ersten
Lichtsignal (Nr. 33) wartete und am zweiten (Nr. 2) ungebremst vorbei auf die
Kreuzung fuhr. Dieses zweite Signal hatte bereits auf Grün geschaltet, als der
Berufungskläger es überquerte. Die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die
Entfernung des Warteorts des Berufungsklägers vom Unfallort ergeben sich aus
dem Strassen- und Signalplan (Akten S. 52).
4.4 Was
die Sichtverhältnisse angeht, macht der Berufungskläger geltend, er habe weder
das Blaulichtauto noch das Tram gesehen. In den Akten liegt eine DVD mit
Videoaufnahmen des Tramzugs, die sowohl die Perspektive beider „Rückspiegel“
des Trams als auch jene durch die Frontscheibe zeigen (Akten S. 62).
Darauf ist ersichtlich, dass während der Rotphase des Berufungsklägers ein Tram
auf dem Centralbahnplatz wendete. Ob der Berufungskläger von seiner zurückgesetzten
Warteposition Sicht auf die Kreuzung hatte, lässt sich aus dieser Perspektive
nicht entscheiden. Gemäss dem Situationsplan (Akten S. 52) beträgt sein
Abstand zum Kollisionsort auf dem Tramgleis etwa 60 Meter, und die Luftlinie
zum Mündungsbereich des Aeschengrabens, in dem das Tram zuvor wartete, etwa 70 Meter.
Weiter ist auf
den Videoaufnahmen ersichtlich, dass ein Blaulichtfahrzeug rechts am Tram
vorbeifuhr. Es verkehrte in Fahrtrichtung des Trams durch den Aeschengraben.
Allerdings lässt sich auch hier nicht aussagen, ob der Berufungskläger aus der
Distanz das Blaulichtfahrzeug wahrnehmen und insbesondere die Verbindung
herstellen konnte, dass er selber von den Folgen dieser Durchfahrt zu einem
späteren Zeitpunkt betroffen sein könnte. Das Blaulichtfahrzeug bog vermutlich rechts
in die Elisabethenanlage ab. Wenn es danach auf der abgetrennten Gegenfahrbahn
am Berufungskläger vorbeifuhr, so lagen zwischen den beiden Fahrzeugen drei
oder vier andere Spuren, die mit den Verkehrskolonnen des Abendverkehrs
besetzt waren. Nicht nur der Berufungskläger, sondern auch beide Zeugen, die in
seiner Nähe warteten, haben das Blaulichtfahrzeug nicht gesehen oder jedenfalls
nicht davon berichtet (Aussagen B____ und C____, Akten S. 38/39).
Aufgefallen ist das Blaulichtfahrzeug nur dem Tramführer, der dies als Grund
angibt, weshalb er die „Grünphase“ des Tramsignals („freie Fahrt“) verstreichen
liess und die Kreuzung erst bei geschlossenem Signal überquerte.
Der Tramführer
sagte aus, er habe wegen des Blaulichtautos kurz nach dem Lichtsignal gehalten,
etwa eineinhalb bis zwei Meter, so dass er das Signal nicht mehr habe sehen
können; er sei aber noch nicht im Profil des Autoverkehrs gestanden (Akten S. 24,
150). Das Tram stand also noch nicht auf der Kreuzung, als das
Blaulichtfahrzeug an ihm vorbeifuhr. Entsprechend stand das Tram nicht an einem
ungewöhnlichen Halteort, der dem Berufungskläger aus der Ferne hätte auffallen
können. Der Tramzug setzte sich etwa dann in Bewegung, als die Ampel des
Berufungsklägers auf Grün schaltete (synchronisierte Betrachtung von Akten S. 33/42).
Von diesem Zeitpunkt an rollte der Verkehr auch auf den Parallelspuren links
des Berufungsklägers. So gibt der Zeuge B____ an, er sei im linken
Fahrstreifen „vor“ dem Berufungskläger gefahren (Akten S. 38). Der
Berufungskläger fuhr in der Spur rechts aussen. Wenn der Zeuge also weiter
vorne fuhr, bestätigt dies die Aussage des Berufungsklägers, dass seine Sicht
nach links verdeckt war. Er musste seinen Blick primär auf seine Fahrbahn und das
Lichtsignal Nr. 2 richten, das mit einer Verzögerung von 3 Sekunden
ebenfalls auf Grün wechselte (Akten S. 42).
4.5 In
Anbetracht dieser Umstände ist es insgesamt nicht erstellt, dass der Berufungskläger
von seiner zurückgesetzten Warteposition am Lichtsignal Nr. 33 das
Blaulichtauto und den ausserplanmässigen Halt des Trams erkennen konnte.
Ebenfalls nicht erstellt ist es, dass er im weiteren Verlauf hätte sehen
können, dass sich das Tram am linken Rand der Kreuzung in Bewegung setzte. Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass die Sicht des Berufungsklägers nach vorne
durch den rollenden Verkehr auf den drei weiter links gelegenen Fahrspuren
verdeckt wurde und dass er seine Aufmerksamkeit primär auf seine eigene
Fahrspur und das vor der Kreuzung angebrachte Lichtsignal richtete. Das zweite
Signal stand sicher auf Grün, als er es passierte, und seine Angabe, die Sicht
nach links sei verdeckt gewesen, kann nicht widerlegt werden.
4.6 Bei
der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass
die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten von Verkehrsteilnehmern, die sich
an einem grünen Lichtsignal orientieren und durch unvorhergesehenes Verhalten
überrascht werden, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGer 6S.333/2006
vom 24. November 2006 E. 7; BGE 95 II 184 E. 4, 92 IV 210 E. 1
und 2). Ausgehend vom vorliegend erwiesenen Geschehen, das sich bei abendlicher
Dunkelheit an einer komplexen und stark befahrenen Kreuzung abspielte, kann dem
Berufungskläger keine mangelnde Vorsicht und Aufmerksamkeit vorgeworfen werden.
Er hatte grünes Licht und musste nicht damit rechnen, dass ein Tram im
Querverkehr von links die Kreuzung überqueren würde, und er hatte keinen
Anlass, seine Fahrt am grünen Lichtsignal Nr. 2 vorsorglich abzubremsen, um
nach links zu schauen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG erweist sich demnach als
unbegründet.
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der Verletzung der
Verkehrsregeln freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung
für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Der Verteidiger hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 16
Stunden und Auslagen von CHF 70.– geltend gemacht (Akten S. 145).
Dieser Aufwand liegt vergleichsweise hoch, ist aber zu akzeptieren. Für das
Berufungsverfahren hat er keinen weiteren Aufwand geltend gemacht, so dass
dieser praxisgemäss zu schätzen ist. Für die beiden Eingaben im schriftlichen
Berufungsverfahren sind 5 bis 6 Stunden angemessen; zu vergüten sind unter
Berücksichtigung der Auslagen pauschal 6 Stunden. Die Parteientschädigung für
beide Instanzen ergibt sich demnach aus der Summe des Honorars von CHF 5’500.–
(22 Stunden zu CHF 250.–), den geltend gemachten Auslagen von CHF 70.–
und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 428.90; sie beläuft sich also auf CHF 5’998.90
und ist aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird A____
von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 5’998.90
zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.