Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.18
URTEIL
vom 17.
April 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. April 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ stellte erstmals am 11. Oktober 2016 ein
Asylgesuch in der Schweiz, welches er mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 wieder
zurückzog. Nachdem er danach unbekannten Aufenthalts war, schrieb das Staatsekretariats
für Migration (SEM) das Asylgesuch mit Entscheid vom 9. Mai 2017 als
gegenstandslos ab. Einem Ersuchen der niederländischen Asylbehörde um
Rückübernahme des A____ wurde am 7. Dezember 2016 stattgegeben. Nachdem A____
am 18. Juni 2017 von den Schweizer Grenzkontrollbehörden ohne Papiere in Le
Grand-Saconnnex aufgegriffen worden war, wurde er an das Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Basel verwiesen. Dort meldete er sich unter der Personalie [...], geb.
am [...], Westsahara. Der zweite Asylantrag des A____ wurde mit Entscheid des
SEM vom 10. August 2017 abgelehnt, er wurde aus der Schweiz weggewiesen und es
wurde angeordnet, dass er die Schweiz bis zum 5. Oktober 2017 zu verlassen
hat. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Seither wurde A____
wiederholt im Zusammenhang mit der Begehung von Delikten von der Polizei
angehalten und kontrolliert. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug laufen im
Kanton Basel-Stadt insgesamt 6 Strafuntersuchungen gegen A____. Mit Strafbefehl
vom 20. Juli 2017 wurde er von der Genfer Staatsanwaltschaft wegen
rechtwidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 45 Tagessätzen
verurteilt. Am 13. April 2019 kam es aufgrund einer Schlägerei in der
Dreirosenparkanlage wiederum zu einer Festnahme des A____ sowie zu einer
Einvernahme als beschuldigte Person aufgrund des Verdachts der Begehung der
mehrfachen Erpressung, Nötigung und Drohung sowie wegen Körperverletzung. Am 14.
April 2019 wurde A____ zu Handen des Migrationsamt aus der polizeilichen
Festnahme entlassen.
Gemäss
Aktennotiz des Migrationsamts vom 3. April 2019 erschien A____ nicht zum
vereinbarten Vorsprachetermin. Er sei von der Kantonspolizei Tessin aufgegriffen
und angewiesen worden, sich beim Migrationsamt Basel zu melden. Das letzte Ausreisegespräch
mit A____ fand sodann am 19. März 2019 statt. Er erklärte, nicht bereit zu
sein, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Am 14. April 2019 verfügte das Migrationsamt
die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 Abs. 1 Ausländer- und Migrationsgesetz
[AIG, SR 142.20]). Noch am selben Tag verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
bis am 13. Juli 2019, 15:30 Uhr.
A____ wurde an
der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er könne nicht
nach Marokko, er werde dort umgebracht von der Mafia. Auch sei er gar nicht A____
sondern […]. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung
eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch
(MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen
sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Entscheid des SEM vom 10. August 2017 aus der Schweiz weggewiesen. Dieser
Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und die Ausreisefrist ist seit über 2
Jahren abgelaufen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g
oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, aus dem Ausland rücküberstellt werden musste, bereits
mehrfach ein Asylgesuch und/oder in verschiedenen Staaten ein Asylgesuch
gestellt hat, über keinen festen Aufenthaltsort verfügt, mittellos ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter
Papiere, Auftreten unter mehreren Namen; vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125
II 369 E. 3 b/aa S. 375; Beeler,
Die Rechtsprechung des Schwyzerischen Zwangsmassnahmengerichts zum
ausländerrechtlichen Haftverfahren, In: EGV-SZ 2015, S. 262 ff., 269). Das
Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
4.1 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr sowie dem Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach weggewiesene Ausländer, welche andere
Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und
deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind, in
Ausschaffungshaft genommen werden können. A____ habe sich nach dem Ausreisegespräch
vom 19. März 2019 ins Ausland absetzen wollen und gegen ihn laufe ein
Strafverfahren wegen Erpressung und Körperverletzung.
4.2
Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG war einer der umstrittensten Punkte
anlässlich der Einführung der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Nicht
ungerechtfertigt erscheint die Kritik in der Lehre, dass mit diesem Haftgrund
eher die Öffentlichkeit geschützt oder der Ausländer in Fällen, in denen die
Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht erfüllt sind, vorweg
sanktioniert werden soll. Deshalb ist gemäss Göksu die Vorbereitungshaft unter
diesem Titel streng zweckgebunden, also nur zur Sicherung einer aufgrund der
Sachlage als sehr wahrscheinlich zu betrachtenden Entfernungsanordnung zu
verfügen. Würden andere Haftzwecke auch hineinspielen, erweise sich die
Vorbereitungshaft als verkappte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und
verletze damit Art. 5 Ziff. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR ; Göksu a.a.O., Art. 75
N 20 ].
4.3 A____
sollte die Schweiz bereits vor mehr als zwei Jahren verlassen haben.
Seither hat er nichts zur Beschaffung seiner Reisedokumente unternommen und
kommt regelmässig mit dem Gesetz in Konflikt. Beim aktuellsten Vorfall soll er
eine Person mit einem Messer bedroht haben. Eine am 2. Februar 2018
eingeleitete Strafuntersuchung betrifft den Vorwurf des Raubes und eine am 5.
November 2018 eingeleitete Strafuntersuchung den Vorwurf der Drohung. Auch wenn
für sämtliche laufende Verfahren die Unschuldsvermutung zu gelten hat, ist
festzustellen, dass damit nicht unerhebliche Vorwürfe im Zusammenhang mit
Gewaltdelikten Gegenstand mehrerer Strafuntersuchungen sind. Gleichzeitig plant
das Migrationsamt konkret die Rückführung des A____ (s. unten E. 5.2). Damit dient
die Haft der Sicherstellung der – bei planmässiger Durchführung – baldigen Ausschaffung.
Der Haftgrund ist folglich gegeben.
4.4 Ebenfalls
zu bejahen ist das Vorliegen einer Untertauchensgefahr. A____ hat die Schweiz
nach Einreichen seines ersten Asylgesuchs unkontrolliert verlassen und musste
rücküberführt werden, wobei er zum geplanten Rückflug nicht antrat, sondern
selbständig von den Niederlanden in die Schweiz zurückkehrte. Mit diesem
Vorgang hat er aufgezeigt, dass er sich nicht an behördliche Anweisungen hält.
Auch wollte er wohl niemals ernsthaft ein Asylverfahren durchlaufen sondern
missbrauchte das System, um sich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu
verschaffen. Entsprechend hat er in der ersten Befragung durch das SEM
vorwiegend wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Marokko geltend
gemacht (Befragungsprotokoll vom 20. Oktober 2016). Gleichzeitig hat der damals
angegeben, Drogenhändlern in Marokko 1 kg Haschisch abgenommen und nach
erfolgreichem Verkauf desselben den Drogenhändlern das Geld nicht ausbezahlt zu
haben. Er sei „gierig“ gewesen und habe sich „aus dem Staub gemacht“. Die
Drogenhändler würden ihn nun eliminieren wollen. Es ist folglich davon auszugehen,
dass A____ bereits in seiner Heimat kriminell war. Nach seiner Rückkehr in die
Schweiz im Jahr 2017 bediente er sich ausserdem einer zweiten Identität (s.
oben Sachverhalt). Auch an der Gerichtsverhandlung behauptet er wieder, in
Wirklichkeit […] zu sein. Diesmal will er allerdings aus Algerien stammen. Zudem
gibt er unmissverständlich zu Protokoll, nicht gewillt zu sein, die Schweiz freiwillig
zu verlassen. Mit einer Kooperation des A____ in Freiheit ist angesichts der in
naher Zukunft konkret geplanten Rückführung nicht zu rechnen (s. unten E. 5.2).
Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist gegeben und ein milderes Mittel zur
Sicherstellung der Ausreise nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des
Verhaltens des A____ ist nämlich nicht davon auszugehen, dass er sich etwa an
eine Ein- oder Ausgrenzung halten wird.
4.5 A____
zeigte bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ein auffälliges Verhalten
und musste auch in der Ausschaffungshaft in einer videoüberwachten Zelle
untergebracht werden. Er bedarf aktenkundig der ärztlich verschriebenen
Psychopharmaka. An der Verhandlung führt er dazu aus, morgen werde ihn ein
Psychiater visitieren und er erhalte seine Medikamente (Rivotril, Valium). Eine
medizinische Versorgung in der Haft ist damit gewährleistet, weshalb der
Gesundheitszustand des Ausländers ebenfalls nicht gegen eine Inhaftierung
spricht.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Die
marokkanischen Behörden haben A____ als Staatsbürger anerkannt. Ein
Laissez-Passer kann folglich erhältlich gemacht werden. A____ wurde ausserdem
ärztlich abgeklärt und für transportfähig erklärt. Die Anmeldung für die
Buchung der Rückreise per Linienflug durch das SEM ist erfolgt. Die Behörden
sind demnach dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Soweit die Rückführung per
Linienflug auf der Vollzugsstufe 1 (Art. 28 Abs. 1 lit. a
Zwangsanwendungsverordnung [ZAV, SR 364.3]: polizeiliche Begleitung zum
Flugzeug, ohne Begleitung im Flugzeug) nicht gelingen sollte, führt das
Migrationsamt im zu überprüfenden Entscheid aus, werde eine Rückführung auf der
Vollzugsstufe 2 geplant. Sollte die Rückführung auch unter diesem Regime
scheitern, würde A____ auf dem Seeweg nach Marokko verbracht. Damit ist
festzustellen, dass eine Rückführung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Da
das Datum der Rückführung noch nicht feststeht sowie aufgrund möglicher
Probleme bei der Rückführung in der Vollzugsstufe 1 rechtfertigt sich die
Anordnung von 3 Monaten Ausschaffungshaft.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 14. April 2019, 15:30 Uhr, bis zum 13. Juli, 15:30
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.