Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.118
URTEIL
vom 29. März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
Naturhistorisches Museum Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. Juli 2017
betreffend mehrfache Hehlerei
Sachverhalt
Gegen A____ (Berufungskläger) und den Mitbeschuldigten B____ wurden Ende 2011 Ermittlungen wegen Federdiebstählen aufgenommen, die von verschiedenen Museen gemeldet worden waren. Der Berufungskläger besuchte in den Jahren 1995 bis 2005 sieben Mal das Naturhistorische Museum in Basel, dreimal zusammen mit B____. Er verschaffte sich unter dem Vorwand, Federn vergleichen zu wollen, Zutritt zur (nicht öffentlichen) Sammlung des Museums, um dort Federn und ein Flügelpräparat zu stehlen. Er hat im Strafverfahren gestanden, anlässlich der Besuche im Zeitraum von 1995 bis 2002 Federn sowie ein ganzes Flügelpräparat gestohlen und dabei Vogelpräparate (sog. Bälge) beschädigt zu haben. Da diesbezüglich bereits die Verjährung eingetreten war, wurde das Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Februar 2016 teilweise eingestellt (Akten S. 2820 f.).
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung (grosser Schaden) anlässlich seines letzten Besuchs im Naturhistorischen Museum Basel vom 3. März 2005 freigesprochen. Er wurde aber wegen mehrfacher Hehlerei zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Der Schuldspruch bezieht sich auf den Zeitraum von 2005 bis 2012. Die gegen den Berufungskläger gerichteten Schadenersatzforderungen des Naturhistorischen Museums im Betrag von CHF 843’100.– wurden auf den Zivilweg verwiesen.
Der Hehlereivorwurf steht im Zusammenhang mit Tauschgeschäften des Berufungsklägers mit dem Mitbeschuldigten B____, der in der Zeit ab 2005 als Einzeltäter sechs weitere Museen in der Schweiz und vor allem im Ausland aufsuchte, dort in grossem Umfang Diebstähle und Sachbeschädigungen beging und die gestohlenen Federn teilweise mit dem Berufungskläger tauschte. B____ wurde vom Strafgericht zusammen mit dem Berufungskläger beurteilt und mit gleichem Urteil wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden) zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Überdies wurden Schadenersatzforderungen der geschädigten Museen in Millionenhöhe gegen den Mitbeschuldigten B____ dem Grundsatz nach gutgeheissen. Beiden Beschuldigten wurden Verfahrenskosten auferlegt. Das Strafurteil gegen den Mitbeschuldigten B____ ist mit dessen Rückzug der Berufung vom 15. März 2018 rechtskräftig geworden.
Der Berufungskläger hat gegen sein Strafurteil mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 Berufung erklärt und diese am 15. Januar 2018 schriftlich begründet. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Punkten Hehlerei, Schadenersatz und Verfahrenskosten, einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Hehlerei sowie Nichteintreten auf die Zivilforderung des Naturhistorischen Museums Basel. Die Staatsanwaltschaft und das Naturhistorische Museum haben sich dazu auf schriftlichem Wege nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. März 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Das als Privatkläger fakultativ geladene Naturhistorische Museum hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO).
Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung sowie die Beschlüsse über die beschlagnahmten Gegenstände und die vorinstanzliche Entschädigung der Verteidigung. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. In allen übrigen Punkten wird es durch das vorliegende Berufungsurteil ersetzt.
2.1 Die Anklage stellt den Vorwurf der Hehlerei in den Zusammenhang mit der deliktischen Vorgeschichte des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten in den Jahren 2002 bis 2005. Der Berufungskläger habe über die deliktische Herkunft der seltenen Federnarten in der Sammlung seines Kollegen Bescheid gewusst oder dies zumindest annehmen müssen. Es handle sich um exotische Greifvogelarten, sehr rare und kostbare Objekte von unermesslichem wissenschaftlichem Wert. Das Strafgericht folgte dieser Argumentation, wobei es in Abmilderung der Anklage bloss auf mehrfache (nicht gewerbsmässige) Hehlerei erkannte. Bei der Erklärung des Berufungsklägers, wonach er damals an eine Herkunft der Federn von einem österreichischen Präparator geglaubt habe, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Nach den Notizen des Berufungsklägers sei dieser während sieben Jahren bei unzähligen Gelegenheiten durch B____ mit Federn versorgt worden. Diese machten einen beträchtlichen Teil (ein Fünftel bis ein Drittel) seiner Sammlung aus. Der Berufungskläger verfüge über ein grosses Fachwissen und habe auf seinem Facebook-Profil mit seinem Wissen und seinen Kontakten in halb Europa geprahlt. Unter diesen Umständen habe sich ihm der Schluss aufdrängen müssen, dass zumindest ein Teil der Federn, die er von B____ erhielt, von Diebstählen aus Museen stammte.
2.2 In formeller Hinsicht macht der Berufungskläger eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der Liste von 81 Federn und den im Text der Anklage erwähnten 530 Federn. Überdies müsse man sich fragen, ob vorliegend ein Strafantrag fehle. In materieller Hinsicht wendet er sich gegen die Annahme, er habe von der deliktischen Herkunft der Federn gewusst. Der Berufungskläger habe mit der „halben Welt“ Handel getrieben. Er habe nicht gewusst, dass B____ nach dem März 2005 in diversen Museen in Europa und auch in der Schweiz massiv gestohlen habe. Nur weil sie früher (im Jahr 2002 in Basel) zweimal zusammen im Basler Museum Federn gestohlen hätten, könne nicht auf Hehlerei für eine drei bis zehn Jahre spätere Zeitperiode geschlossen werden. B____ habe dem Berufungskläger nie mitgeteilt, dass er weitere Diebstähle begangen habe. Der Berufungskläger habe im Jahr 2005, nachdem er und B____ vom Kurator in Basel zum zweiten Mal auf fehlende Bälge angesprochen worden sind, „die Hosen voll gehabt“ und mit delinquieren aufgehört. Verglichen mit seiner Sammlung von rund einer Million Federn seien die angeklagten 81 Fälle eine unbedeutende Zahl. B____ sei kein Freund oder enger Bekannter gewesen, sondern einer von vielen begeisterten Vogelfedernsammlern. Der Berufungskläger habe B____ explizit geglaubt, dass dieser die Federn von einem österreichischen Präparator erworben habe. Er habe in der Hauptverhandlung vor Strafgericht ausgesagt, dass man es den Federn nicht angesehen habe, dass sie unrechtmässig erworben worden seien. Er habe Vertrauen in B____ gehabt und mit ihm keine Raritäten getauscht.
Die Einwendungen der Verteidigung betreffend den in Art. 9 und Art. 325 StPO verankerten Anklagegrundsatz sind unberechtigt. In der Anklageschrift ist genau spezifiziert, bezüglich welcher Federn dem Berufungskläger Hehlerei vorgeworfen wird. Es werden dort in Tabellenform 81 Vogelarten erwähnt, von denen der Berufungskläger teils mehrere Federn entgegengenommen hat. Die Gesamtzahl der in der Anklage aufgelisteten Federn beläuft sich auf 530. Damit ist der Vorwurf klar umrissen. Der Berufungskläger weiss, bezüglich welcher Federn ihm strafrechtliches Verhalten vorgeworfen wird. Das Gericht kann beurteilen, ob er hätte wissen müssen, dass diese einzeln aufgelisteten Federn gestohlen worden waren. Da die Federn aus einem qualifizierten Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stammen und ihr Schätzwert von CHF 53’000.– bis 159’000.– die Grenze der Geringfügigkeit von CHF 300.– deutlich übersteigt (BGE 142 IV 129 E. 3.1 S. 133, 123 IV 113 E. 3d S. 119), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Strafantrag notwendig (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB; BGer 6B_1280/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1).
4.1 Der Hehlerei nach Art. 160 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die gesetzliche Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2 S. 405 f.; BGer 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift (Ziff. 8) aufgelisteten Federn (530 Federn von 81 Vogelarten) von B____ entgegengenommen hat. Die Federn von 23 Arten sind von einem unbekannten Ort zu B____ gelangt; bei den restlichen 58 Arten werden die geschädigten Museen explizit angegeben. Die Liste beruht auf einer Auswertung der Federn und Notizen, die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger sichergestellt wurden (Auswertungen und Listen der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Beschlagnahmung, Akten S. 1031-1035, 2479-2482, 2538-2540). Bestritten ist jedoch, dass der Berufungskläger um die deliktische Herkunft der Federn wusste. Er macht geltend, er habe nicht ahnen können, dass B____ weiterhin und in diesem Ausmass delinquiere. B____ habe ihm davon nie etwas erzählt und auch den Federn sehe man nicht an, dass es sich um Hehlerware handle. Er habe B____s Erklärung geglaubt und gemeint, die Federn stammten von einem österreichischen Präparator.
In der gerichtlichen Beurteilung seines Standpunkts lässt sich der Eindruck einer gewissen Naivität nicht ganz abweisen. Wenn der Berufungskläger sagt, er habe auf der gemeinsamen Heimfahrt im Auto nach dem letzten Besuch im Basler Museum vom 3. März 2005, als sie vom Kurator auf die beschädigten Bestände angesprochen wurden, letztmals mit B____ über die gemeinsame Delinquenz gesprochen, diesem seinen Ausstieg klar mitgeteilt und seither nie mehr mit ihm über die Diebstähle gesprochen, obwohl der Kontakt weiterdauerte, so mag dies nahelegen, dass der Berufungskläger Konflikten aus dem Weg geht und eine Vermeidungsstrategie wählt. Auch die Berufung B____s auf einen nicht näher genannten „österreichischen Präparator“ als Herkunftsangabe hinterlässt einen eher nebulösen Eindruck.
Entlastend muss man dem Berufungskläger aber zu Gute halten, dass die konkreten Umstände der Bekanntschaft mit B____ und die Intensität der Tauschpartnerschaft nicht näher bekannt sind und zu seinen Gunsten anzunehmen ist, dass das Verhältnis nicht so eng war, dass man sich über weitere Museumsbesuche und insbesondere die fortgesetzten deliktischen Tätigkeiten B____s unterhalten hätte. Weiter musste der Berufungskläger nach den Umständen nicht erwarten, dass B____ die gemeinsam begonnene und – aus seiner Sicht wieder beendete – Delinquenz alleine weiterführte. Dies umso weniger, als der Mitbeschuldigte als Einzeltäter nach dem Ausstieg des Berufungsklägers eine andere Gangart anschlug: Er besuchte andere, weiter entfernte Museen in Neuchâtel, Frankfurt am Main, Wien, München, Stuttgart und Berlin, um dort Federn zu stehlen. B____s Verhalten sprengte jeden Rahmen; es entfaltete eine Dynamik, die aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte nicht erwartet werden musste. Weiter vermag die Staatsanwaltschaft nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darzulegen, dass es sich bei den in der Anklage aufgelisteten Federn um Raritäten handelt, so dass der Berufungskläger bereits aufgrund des Tauschobjekts hätte Verdacht schöpfen müssen. Es fehlen Angaben, welche dieser Arten und weshalb sie so wertvoll oder selten sind, dass man sie im Tauschhandel gar nicht mehr erhalten könnte. Vielmehr wurde für jede der aufgeführten Federn, unabhängig von ihrer Art, der gleiche Deliktsbetrag eingesetzt, nämlich CHF 100.– bis 300.– pro Feder. Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen die Angemessenheit dieser Beträge. Ob dies zutrifft, muss offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass sich aus der schematischen Bezifferung mit einem Einheitspreis keine Abstufung der verschiedenen Federn vornehmen lässt und der Betrag allein auch nichts darüber aussagt, ob die jeweilige Feder mit gutem Gewissen getauscht werden durfte.
Zugute gehalten wird dem Berufungskläger auch der Umstand, dass sich der Federnhandel in einer gewissen Grauzone bewegt: So wurden Federn beim grenzüberschreitenden Versand offenbar als „Bastelmaterial“ deklariert, obwohl sie Sammlerzwecken dienten (nicht angeklagt); es ist ferner glaubhaft, dass man aufgrund der Konkurrenzsituation im Tauschhandel nur sehr zurückhaltend über die Lieferanten der Federn sprach oder danach fragte. Schliesslich wird der Berufungskläger auch von B____ nicht belastet. Die Aussagen beider Beschuldigter stimmen insoweit überein, als auch B____ von Anfang an auf einen Präparator verwies, den er allerdings nicht näher bezeichnete (Einvernahme vom 6. Dezember 2012, Akten S. 741).
4.3 In rechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger mit der Entgegennahme von gestohlenen Federn den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Der subjektive Tatbestand setzt indessen zumindest ein Annehmenmüssen voraus, dass die entgegengenommene Ware aus einem Vermögensdelikt stammt; d.h. gemäss Rechtsprechung Eventualvorsatz. Die Vorinstanz begründet den Eventualvorsatz mit dem Umstand, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten B____ überhaupt auf die Idee gebracht habe, im Naturhistorischen Museum Basel Federn zu stehlen. Fest steht indessen, dass der Berufungskläger am 3. März 2005 kalte Füsse bekommen und seither keine Delikte mehr begangen hat. Nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger Kenntnis von den späteren Diebstählen B____s gehabt hat. Allein aus dem Umstand, dass er zuvor zusammen mit B____ gestohlen hat, zu schliessen, er müsse gewusst haben, dass die später von B____ tauschhalber erworbenen Federn ebenfalls aus Vermögensdelikten stammen, ist eine blosse Annahme. Diese müsste mit weiteren Indizien belegt werden, die zwar kein genaues Detailwissen, aber doch zumindest eine Kenntnis der deliktischen Herkunft nahelegen würden. Solche Indizien liegen bei der vorliegenden Beweislage aber nicht vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger ahnen musste, dass B____ weiterhin in grossem Stil delinquierte. Ebenso unbewiesen bleibt die Behauptung, es handle sich um so rare und kostbare Federn, dass der Berufungskläger aufgrund seiner ornithologischen Kenntnisse hätte Verdacht schöpfen müssen. Dass allein aufgrund der Art der Vogelfedern deren deliktische Herkunft erkennbar gewesen wäre, ist nicht bewiesen. Der Vorwurf kann daher nicht bestätigt werden.
Hehlerei ist kein Fahrlässigkeitsdelikt und setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Die Ausführungen auf S. 50 des vorinstanzlichen Urteils sind schon deshalb als Indiz für einen Eventualvorsatz nicht geeignet, weil just die dort als Beispiele aufgeführten Federn, die der Berufungskläger im Internet präsentierte, sich gar nicht auf der Liste der angeblichen Hehlerwaren befinden. Die auf der Facebook-Seite des Berufungsklägers abgebildeten Federn stammen unter anderem von Arten wie einem Uhu oder Mäusebussard (Akten S. 1557, 1561). Keine der Bezeichnungen dieser Federnfotos (Akten S. 605 f., 1555-1566) stimmt mit den in der Anklage aufgelisteten Federnarten überein. Mit den Facebook-Fotos lässt sich die Anklage demnach nicht beweisen. Überdies sind die Angaben B____s und des Berufungsklägers, wie man zu Federn seltener Vögel gelangt sei, durchaus plausibel (z.B. durch den Kauf alter Präparate). Der Berufungskläger hat nie zugegeben, von der deliktischen Herkunft Kenntnis zu haben. Zwar hat er den Vorhalt der Annahme von Federn illegaler Herkunft zunächst nicht energisch abgewehrt, indem er sagte: „Das wird sicher so sein. Ich machte mir darüber keine Gedanken“ (Einvernahme vom 11. Dezember 2012, Akten S. 807). Im konkreten Befragungskontext ist jedoch unklar, welcher Zeitraum gemeint ist: Der Kriminalbeamte erhob den Vorhalt der Hehlerei im Zusammenhang mit der ersten kritischen Frage des Museumskurators von 2002, so dass er einem Jahr zugeordnet werden konnte, in dem der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte zugestandenermassen delinquierten. Effektiv bezieht sich der Vorhalt der Hehlerei aber auf einen viel späteren Zeitraum, nämlich die Jahre 2007 bis 2012. Entsprechend hat der Berufungskläger in der weiteren Befragung diesem Vorwurf widersprochen: Er habe B____s Angaben Glauben schenken müssen; es sei ihm nicht ganz bewusst gewesen, dass B____ aus Museen stehle; er sei in den Museen in Deutschland und in Wien nicht dabei gewesen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3412) lässt sich daraus kein Geständnis ableiten. Zusammenfassend ist der subjektive Tatbestand der Hehlerei (Wissen oder Annehmenmüssen) nicht erfüllt; der Berufungskläger ist daher vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
Nach dem Gesagten ist die Berufung insoweit gutzuheissen, als der Berufungskläger vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Anklage-Ziffer 8 freizusprechen ist.
In Bezug auf die Zivilforderung, die auf den Zivilweg verwiesen wurde, ist das angefochtene Urteil zu bestätigen. Das Naturhistorische Museum Basel hat am 20. Oktober 2015 und am 10. Februar 2016 Schadenersatzansprüche in Höhe von CHF 822’100.– und CHF 21’000.– angemeldet (Akten S. 1216 f.). Der Berufungskläger hat gestanden, Präparate dieses Museums beschädigt und Federn entwendet zu haben. Er hat die Verjährungseinrede nicht erhoben, und das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. Art. 142 des Obligationenrechts, OR, SR 220).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf seine Honorarnote abgestellt wird. Das auszurichtende Honorar beläuft sich auf CHF 2’700.– (13 ½ Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, vgl. AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 7.2), zuzüglich Auslagenentschädigung von CHF 81.– (nach Rücksprache mit der Verteidigung pauschal 3 %) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 214.15.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 5. Juli 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch des A____ vom Vorwurf des Diebstahls und der Sachbeschädigung (grosser Schaden) gemäss Anklage-Ziffer 1;
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird A____ vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Anklage-Ziffer 8 freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung des Naturhistorischen Museums Basel gegen A____ im Betrag von CHF 843’100.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’700.– und ein Auslagenersatz von CHF 81.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 214.15, somit total CHF 2’995.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Naturhistorisches Museum Basel
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).