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Gutachten ist beweistauglich; zur Ermittlung des Valideneinkommens findet Art. 26 Abs. 2 IVV keine Anwendung, es ist aber die LSE TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Informatik + Kommunikation“, Kompetenzniveau 2, beizuziehen; Zusprache einer halben Invalidenrente. | Omnilex