Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.12
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. September 2018
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln und mehrfache Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger)
wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. September 2018
der Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von
CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde ihm unmittelbar nach Eröffnung des Urteils
am 19. September 2018 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 29. September „2008“
(recte: 2018; Postaufgabe 1. Oktober 2018) meldete er beim Strafgericht
Berufung gegen das genannte Urteil an. In der Folge verfasste das Strafgericht
die schriftliche Urteilsbegründung und sandte diese am 15. November 2018 mit
Gerichtsurkunde (GU) an den Berufungskläger. Die Sendung wurde am 21. November
2018 mit dem Vermerk „Ferienauftrag = 29.12.18“ ans Strafgericht retourniert. Mit
Verfügung vom gleichen Tag stellte der Strafgerichtspräsident die Akten
„zuständigkeitshalber“ dem Appellationsgericht zu.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies den Berufungskläger und die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2019 darauf hin, dass innert
der 20-tägigen Frist seit Eröffnung des begründeten Urteils keine
Berufungserklärung erfolgt sei und das Appellationsgericht gemäss Art. 403 StPO
in einem schriftlichen Verfahren darüber entscheiden werde, ob auf die Berufung
einzutreten sei. Die Parteien erhielten Frist zur Stellungnahme bis 22. März
2019. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft,
auf die Berufung sei nicht einzutreten. Der Berufungskläger erklärte mit
Schreiben vom 19. Februar 2019, er könne sich nicht erinnern, dass ihm das
Urteil schriftlich eröffnet worden sei. Dies könne möglicherweise daran liegen,
dass das entsprechende Schreiben an seine alte Adresse gesandt worden sei. Im
Weiteren machte er materielle Einwände gegen das angefochtene Urteil geltend.
Die ihm in der Folge gebotene Möglichkeit, sich zur Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft zu äussern, nahm der Berufungskläger nicht wahr.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung
einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, es
fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Zuständig
ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen
Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im
vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88
i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.1 Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf
dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Im
vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung – unter Berücksichtigung der Regelung
des Fristenlaufs an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Art. 89 Abs. 2 StPO) –
fristgemäss erfolgt. Das Strafgericht hat das Urteil in der Folge schriftlich
begründet und dem Berufungskläger zugestellt. Gemäss Art. 399 hätte der Berufungskläger
dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten
Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einreichen müssen.
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe das Urteil nie erhalten, möglicherweise weil
es an seine alte Adresse geschickt worden sei.
2.3 Es
trifft wohl zu, dass der Berufungskläger das vom Strafgericht am 15. November
2018 versandte schriftlich begründete Urteil nicht erhalten hat. Dies liegt
aber nicht daran, dass es an die falsche Adresse gesandt worden wäre. Das
Urteil war dem Berufungskläger mit Gerichtsurkunde an seine aktuelle Adresse [...]
gesandt worden (vgl. Akten S. 165). Es wurde dem Strafgericht aber am 21.
November 2018 mit dem Vermerk „Ferienauftrag = 29.12.18“ retourniert (Akten S.
164). Offensichtlich hatte der Berufungskläger also der Post einen
Rückbehaltungsauftrag bis 29. Dezember 2018 wegen Ferienabwesenheit erteilt.
Nach der
gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen
in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie
tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich
des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann.
Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde
nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder
in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet,
in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert
der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten
Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt
sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte
zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und
wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Auch
ein Postrückbehaltungsauftrag kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion
greift, nicht hinausschieben (BGE 141 II 429 E. 3.3 S. 433, 127 I 31
E. 2b S. 34 f., 123 III 492 E. 1 S. 494; BGer
1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 2.3). Wer weiss, dass er Partei
eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die
geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen,
oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein
Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429
E. E. 3.1 und 3.2 S. 431 f.).
Der
Berufungskläger musste nach der von ihm am 1. Oktober 2018 versandten
Berufungsanmeldung damit rechnen, dass ihm innerhalb weniger Wochen das
schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts zugestellt werden würde.
Aufgrund der ihm mit dem Urteilsdispositiv am 19. September 2018 ausgehändigten
Rechtsmittelbelehrung kannte er die Bestimmung von Art. 399 StPO und damit
seine Obliegenheit, innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Wenn er in dieser Situation
der Post einen Rückbehaltungsauftrag bis 29. Dezember 2018 erteilte, hat
er es selbst zu verantworten, dass er die Frist zur Einreichung der
Berufungserklärung verpasst hat. Es liegt damit auch kein Grund für eine
Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vor. Daraus folgt, dass auf die
Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil am 19.
September 2019 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Berufungskläger dessen Kosten zu
tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für
den vorliegenden Nichteintretensentscheid verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser
Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.