Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.70
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Rückzug
(Nichterscheinen)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 4. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen,
verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt. Am
16. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
Am 18. Januar
2019 lud die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer zwecks
Einvernahme zur Sache am Donnerstag, 7. Februar 2019, vor. Gleichzeitig wurde
er darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben einer
Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen
gelte.
Mit Verfügung
vom 7. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer
der Vorladung zur Einvernahme vom 7. Februar 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei,
die gegen den Strafbefehl vom 4. Januar 2019 erhobene Einsprache deshalb als
zurückgezogen gelte und der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil geworden sei.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019
(Postaufgabe) Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche diese zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht überwies. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019
forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf
mitzuteilen, ob er seine handschriftlich auf der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 erfolgte Eingabe als Beschwerde
behandelt haben will, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar
2019 (Postaufgabe am 16. Februar 2019) sinngemäss bestätigte.
Der
Verfahrensleiter zog die Akten bei, auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete
er indessen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden
(Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gegen die Verfügung vom 7.
Februar 2019 hat der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde erhoben.
1.2 In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den
Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die
Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 396 N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E.
4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene
Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei
bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich
festgelegt (Guidon, a.a.O., Art.
396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Jurist,
so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden
dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde
kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1b; AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E.
1.2.2).
Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Verfügung vom 7. Februar 2019 damit begründet, dass
sie den Beschwerdeführer mit Vorladung vom 18. Januar 2019 zu einer Einvernahme
am 7. Februar 2019 vorgeladen und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass
die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Beschwerdeführer dieser
Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung
mit Eingabe vom 28. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft zurückgeschickt,
ohne Begründung, weshalb er den Einvernahmetermin nicht wahrnehmen könne. Indem
er der Einvernahme ferngeblieben sei, habe er sein Desinteresse am Weitergang
des Verfahrens manifestiert. Die Einsprache gelte deshalb nach Art. 355
Abs. 2 StPO als zurückgezogen und der Strafbefehl sei zum rechtskräftigen
Urteil geworden.
Der
Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 8. Februar 2019 mit dieser
Begründung in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern
die Verfügung der Staatsanwaltschaft fehlerhaft sein soll. Vielmehr begnügte er
sich damit, die angefochtene Verfügung mit einem handschriftlichen Vermerk zu
versehen, wonach die Verfügung keine Angelegenheit des öffentlichen Rechts sei
und er sie „ohne Entehrung“ zurückweise. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers
vom 15. Februar 2019 (act. 5) kann nicht entnommen werden, welche Punkte der
Verfügung angefochten wurden und weshalb sie fehlerhaft sein soll. Die Eingabe
ist wirr und unverständlich. Bringt der Beschwerdeführer keine Begründung für
die Fehlerhaftigkeit der Verfügung in seiner Beschwerdeschrift vor, so genügt
diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht auf sie
einzutreten ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.