Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2019.1
URTEIL
vom 10. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Melina Schnyder
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
gegen
Gemeinde B____ Gesuchsgegnerin
[…]
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 6. September 2006 (VGE 604/2006)
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller) arbeitete seit dem 1. Mai
2002 als […] bei der Einwohnergemeinde
B____. Vom 10. Januar bis zum 6. November 2005 war er zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Gemeinde B____ teilte dem Gesuchsteller darauf mit Schreiben vom 16.
November 2005 mit, dass sie ab sofort und bis auf weiteres auf seine Mitarbeit
verzichte, und lud ihn auf den 1. Dezember 2005 zu einer Besprechung. Nachdem
sich der Gesuchsteller nicht bereit gezeigt hatte, ein solches Gespräch zu
führen, löste der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 5. Dezember
2005 fristlos auf. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs an den Regierungsrat,
mit dem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unbegründetheit der fristlosen Vertragsauflösung sowie die Verpflichtung der
Gemeinde zur Ausrichtung einer Entschädigung von zwei Bruttojahresgehältern
verlangte. Der Vorsteher des damaligen Justizdepartements überwies den Rekurs
dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das Verwaltungsgericht hiess den
Rekurs mit Urteil vom 6. September 2006 teilweise gut und verpflichtete die
Gemeinde B____, dem Gesuchsteller neun Monatsgehälter zu bezahlen. Im Übrigen
wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat (VGE 604/2006 vom 6. September
2006).
Mit Eingabe vom
17. Januar 2019 wandte sich der Gesuchsteller erneut an das Verwaltungsgericht
und stellte ein Revisionsgesuch. Er beantragt im Wesentlichen, es sei das
Dispositiv erster Absatz, zweiter Halbsatz des Urteils des Verwaltungsgerichts
604/2006 vom 6. September 2006 mindestens teilweise aufzuheben und unter
Berücksichtigung der vorsorgerechtlichen Situation mindestens teilweise anzupassen.
Es sei eine Neu- bzw. Andersbeurteilung der strittigen Angelegenheit vorzunehmen
und es sei sowohl dienst- als auch vorsorgerechtlich seine Weiterbeschäftigung bei
der Einwohnergemeinde B____ über den 5.
Dezember 2005 hinaus zu prüfen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
verzichtete darauf, eine Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin einzuholen. Die
Einzelheiten des Gesuchs ergeben sich, soweit sie für dessen Beurteilung von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG demgegenüber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68
VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des
aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten
Anspruchs auf Revision herangezogen (vgl. VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016
E. 2, DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1).
Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (vgl. VGE DG.2018.35
vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen), wovon der Gesuchsteller
auch selber ausgeht.
1.2 Der
Gesuchsteller bezieht sich zur Begründung seines Revisionsgesuchs sinngemäss
auf neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG) beziehungsweise
auf vom Gericht in dessen Urteil übersehene aktenkundige erheblichen Tatsachen oder
Begehren (Art. 66 Abs. 2 lit. b VwVG).
1.3 Revisionsbegehren
sind gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG innert 10 Jahren ab Eröffnung des zu revidierenden
Entscheides einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Revisionsbegehren
nur zulässig, wenn es von der gesuchstellenden Partei damit begründet wird,
dass das Gericht bei seinem Urteil durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst
worden ist (Art. 67 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 VwVG).
Das Urteil VGE
604/2006 vom 6. September 2006 wurde dem Gesuchsteller im Oktober 2006
schriftlich eröffnet. Die zehnjährige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG lief
somit im Oktober 2016 ab. Dass das Verwaltungsgericht bei seinem Urteil durch
ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden sei, macht der Gesuchsteller
nicht geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, worin eine solche deliktische
Beeinflussung hätte liegen sollen. Im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs
am 17. Januar 2019 war die absolute Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG daher offensichtlich
abgelaufen. Auf das Revisionsgesuch kann demzufolge unter Verzicht auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Gesuchsgegnerin (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG)
nicht eingetreten werden.
1.4 Daraus
folgt, dass auf die appellatorische Kritik des Gesuchstellers am Urteil des
Verwaltungsgerichts 604/2006 vom 6.
September 2006 nicht weiter eingetreten werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Aufgrund des Nichteintretensentscheids kann die Höhe der Gebühr gegenüber dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– deutlich reduziert werden. Die
Gebühr wird auf CHF 1'000.– festgelegt (§ 25 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller
CHF 1'000.– zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Melina Schnyder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.