Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.91
ENTSCHEID
vom 13.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
a.o. Gerichtsschreiber Blaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. April 2019
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt sanktionierte A____ (Beschwerdeführerin) wegen
vorschriftswidrigem Parkieren mit einer Ordnungsbusse. Dazu wurde ein
neuartiger standardisierter Ordnungsbussenzettel mit QR-Code verwendet. Da die
Ordnungsbusse innert Frist nicht bezahlt worden ist, leitete die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt das ordentliche Strafverfahren ein und erliess einen Strafbefehl. Gegen
den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren dem
Strafgericht. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren beantragte die
Beschwerdeführerin beim Strafgericht die amtliche Verteidigung, die Befragung ihres
Ex-Mannes als Zeugen sowie aufgrund einer Geh- und Sehbehinderung Fahrkostenvergütung
für das Erscheinen an der Hauptverhandlung.
Mit Verfügung
vom 2. April 2019 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch um amtliche
Verteidigung sowie um Befragung des Zeugen ab. Die beantragte Fahrkostenvergütung
wies der Strafgerichtspräsident ebenfalls ab und gewährte stattdessen der
Beschwerdeführerin eine Dispensation von der Hauptverhandlung. Diese Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten wurde von der Beschwerdeführerin am 12. April
2019 am Postschalter abgeholt.
Mit Schreiben
vom 26. April 2019 (Postaufgabe 27. April 2019) erhob der Ex-Mann der Beschwerdeführerin
in deren Vertretung gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt.
Auf die
Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. April
2019 handelt es sich um einen Entscheid betreffend Gewährung der amtlichen
Verteidigung sowie betreffend Abweisung eines Beweisantrags, mit dem nicht
materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit §
93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. aber unten, Ziff. 1.3).
Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Appellation“ beeinträchtigt ihre
Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen.
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, sind
auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen.
1.2
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen einzureichen. Die
Frist beginnt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu
laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet
sie gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag. Vorliegend holte die
Beschwerdeführerin die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten am 12. April 2019
am Postschalter ab. Die Beschwerdefrist begann somit am 13. April 2019 zu
laufen und lief am Abend des 22. April 2019 um Mitternacht ab. Der 22. April
2019 war der Ostermontag. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO ist für die Feiertagsregelung
das Recht des Kantons massgebend, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand Wohnsitz
oder Sitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes (RTG, SGS 547) gilt der Ostermontag im
Kanton Basel-Landschaft als Feiertag. Somit endete die Beschwerdefrist erst am
folgenden Abend des 23. April 2019 um Mitternacht. Die Beschwerde wurde
vorliegend aber erst am 27. April 2019 der Schweizerischen Post übergeben und
ist somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass bis zum
28. April 2019 Gerichtsferien gewesen seien und die Beschwerde darum noch
rechtzeitig eingegangen sei. Nach Art. 89 Abs. 2 StPO gibt es jedoch im
Strafverfahren keine Gerichtsferien. Auf die zu spät eingereichte Beschwerde
ist somit nicht einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdeschrift ist ausserdem nur vom Ex-Mann als Vertreter der Beschwerdeführerin
unterschrieben worden. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung
zugelassenen Anwaltspersonen vorbehalten. Die Kantone können für das
Übertretungsstrafverfahren Ausnahmen vorsehen, jedoch hat der Grosse Rat des
Kantons Basel-Stadt hierzu keine Sonderregelung getroffen. Daraus ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde eigenhändig hätte unterschreiben
oder sich anwaltlich hätte vertreten lassen müssen. Das Appellationsgericht
hätte der Beschwerdeführerin zwar eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses
Mangels setzen können, darauf wurde jedoch verzichtet, weil auf die Beschwerde
zufolge verspäteter Einreichung ohnehin nicht eingetreten werden kann.
Die materiellen
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Beweisantrag, amtliche
Verteidigung und Dispensation von der Hauptverhandlung kann das Appellationsgericht
infolge Nichteintretens nicht prüfen. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildet auch
die Frage, ob der neue Bussenzettel mit QR-Code bundesrechtskonform ist. Diese
Frage wird das Strafgericht erstinstanzlich prüfen müssen.
Auf die
Beschwerde ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von
Kosten im Sinne von Art. 428 Abs.1 StPO wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Einzelgericht in Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.