Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.32
URTEIL
vom 27.
Mai 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Brasilien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Mai 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus
Brasilien stammende A____ ist am 11. November 2018 zum Besuch seiner
Mutter und Geschwister in die Schweiz eingereist. Sein Rückflug in die Heimat
war für den 1. Februar 2019 vorgesehen. Am 30. Januar 2019 meldete A____ bei
der Kantonspolizei Basel-Stadt seinen Pass als verloren. Am 2. Februar 2019
musste die Polizei wegen lauter Musik an die [...]strasse 7 ausrücken, wo die
Polizisten den Beurteilten antrafen. Gemäss Polizeirapport wurde der Beurteilte
in Kenntnis gesetzt, dass er als Tourist lediglich drei Monate in der Schweiz
verbleiben dürfe und bis zum 10. Februar 2019 ausreisen müsse. Am 6. März 2019
wurde A____ durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen und im Anschluss daran
dem Migrationsamt übergeben. Da er sein Einverständnis zu einer freiwilligen Rückreise
nach Brasilien erklärte, wurde er gleichentags in Freiheit entlassen mit der Weisung,
am 12. März 2019 beim Migrationsamt vorzusprechen. Mit Strafbefehl
vom 8. März 2019 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt. Dieser Strafbefehl konnte ihm am 12. März 2019 nicht ausgehändigt
werden, weil er den Vorsprachetermin beim Migrationsamt nicht einhielt; aus den
Akten wird nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls wann er ihm eröffnet werden
konnte. Das Migrationsamt erliess in der Folge einen Fahndungsauftrag. Am
29. März 2019 wurde frühmorgens (06.15 Uhr und 06.30 Uhr) versucht,
den Beurteilten in der Wohnung seiner Mutter oder Schwester festzunehmen; er
wurde jedoch an keinem der beiden Orte angetroffen. Aufgrund einer Requisition
eines Passanten, der eine am Boden liegende, schlafende Person bemerkt hatte,
rückte die Polizei am 29. April 2019 um 03.08 Uhr aus. Sie fand A____ vor,
den sie erneut dem Migrationsamt übergab. Dieses wies den Beurteilten aus der
Schweiz weg und setzte ihm eine weitere Frist von vierzehn Tagen, um die
Schweiz freiwillig zu verlassen, ansonsten er in Ausschaffungshaft genommen
würde. Mit Strafbefehl vom gleichen Tag wurde A____ des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Die früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen wurde
widerrufen und vollziehbar erklärt. Der Strafbefehl und eine Verfügung
betreffend eine vom 28. März 2019 bis 27. März 2021 gültige
Einreisesperre wurden A____ vor seiner Freisetzung ausgehändigt. Gegen den
Strafbefehl hat A____ gemäss telefonischer Rücksprache der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) beim Migrationsamt
Einsprache erhoben, weshalb er nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Am 24. Mai 2019
wurde A____ durch die Polizei in einem Tram in Basel kontrolliert. Nach
Rücksprache mit dem Migrationsamt wurde er diesem übergeben. Nach erfolgter
Befragung ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____
an. Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2019 wurde A____ erneut wegen rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen
verurteilt. Am gleichen Tag hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines
Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die
Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das Migrationsamt Basel-Stadt hat A____
mit Verfügung vom 29. April 2019 aus der Schweiz weggewiesen.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer solchen Wegweisung unter anderem in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II
369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2 Bereits
auf der Anzeigebestätigung betreffen Passverlust vom 30. Januar 2019 wurde
festgehalten, dass der Anzeigesteller selbst um Ersatz seines Ausweises besorgt
sein muss. Der Beurteilte hat sich jedoch bis heute nicht um einen neuen Pass
gekümmert, sondern diesbezüglich bei seinen Befragungen durch das Migrationsamt
nicht überzeugende Ausflüchte vorgebracht. Im Nachhinein könnte man sich unter
Berücksichtigung des weiteren Geschehens gar fragen, ob der Passverlust nicht
lediglich fingiert worden ist, um einen längeren Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da genügend andere
Anhaltspunkte für ein Untertauchen des Beurteilten sprechen. Dieser hat mehrfach
Gelegenheit bekommen, die Schweiz freiwillig zu verlassen (vgl. dazu die
Zusammenfassung im „Sachverhalt“). Zu Beginn hat er dem Migrationsamt auch
vorgespiegelt, dass er dazu bereit sei (Befragung vom 6. März 2019: „ …
versuche, einen Pass zu organisieren. Danach würde ich nach Brasilien
ausreisen. Ich habe noch mein Flugticket und kann danach dieses gebrauchen“).
Selbst die am 29. April 2019 erfolgte Androhung, dass er gegebenenfalls in
Ausschaffungshaft genommen würde, hat es nicht vermocht, den Beurteilten zum
Verlassen der Schweiz zu bewegen. In der Befragung vom 24. Mai 2019 hat er sehr
widersprüchliche Angaben gemacht. Einerseits hat er erklärt, es sei seine
Absicht gewesen, die Schweiz zu verlassen, er habe aber den Pass nicht
organisieren können. Andererseits hat er auf die Frage, weshalb er sich an
keine Anweisungen hält, geantwortet, er wolle hier in der Schweiz leben. Er
wolle hier in die Schule. Brasilien sei sehr kriminell. Er wolle nicht zurück
nach Brasilien. Auch gegenüber der Polizei soll er anlässlich seiner Verhaftung
gesagt haben, er habe die Schweiz nicht verlassen, da seine Mutter und seine
Geschwister hier wohnen. In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, das Geld
habe gefehlt, um einen Ersatz für seinen Pass zu besorgen. Er habe nicht
gewusst, was zu tun sei, und seine Familie habe ihn nicht genügend unterstützt.
Diese Begründung ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte es tatsächlich nur
am Geld gefehlt, hätte er das spätestens bei seinem letzten Gespräch mit dem
Migrationsamt mitgeteilt und um Hilfe gebeten. Vielmehr muss angenommen werden,
dass er seine Rückreise zu verhindern versucht hat, indem er der Aufforderung,
sich einen Pass zu besorgen, nicht nachgekommen ist. Nach dem Gesagten können
keine Zweifel bestehen, dass auf die Zusicherungen des Beurteilten, er werde in
seine Heimat zurückkehren, kein Verlass ist. Wäre der Beurteilte in Freiheit,
würde er vielmehr unverzüglich untertauchen, wie er dies bereits in der
Vergangenheit getan hat. Der Vollzug der Wegweisung des Beurteilten erscheint
deshalb als gefährdet.
3.3 Er
kann auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam
sichergestellt werden. So hält sich der Beurteilte offenbar an verschiedensten
Orten auf, die den Behörden nicht bekannt sind. Jedenfalls gelang es der
Fahndung frühmorgens am 29. März 2019 nicht, den Beurteilten in der Wohnung
seiner Mutter oder Schwester festzunehmen; er wurde an keinem der beiden Orte
angetroffen. Am 29. April 2019 nächtigte er offenbar im Freien, wurde doch die
Polizei requiriert wegen einer am Boden liegenden, schlafenden Person.
Anlässlich der letzten Kontrolle vom 24. Mai 2019 versuchten die Beamten, bei
der Mutter des Beurteilten dessen Pass erhältlich zu machen. Dabei soll sie den
Beamten zu verstehen gegeben haben, dass sie nicht wolle, dass ihr Sohn die
Schweiz verlasse. Was solle er ganz alleine in Brasilien. Sie lebe seit fast 50
Jahren in der Schweiz und sei Schweizer Bürgerin. Alle ihre Kinder würden in
der Schweiz leben. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Familie des
Beurteilten dabei behilflich wäre, diesen vor dem Zugriff des Migrationsamtes
zu schützen. Bei dieser Situation kann nur eine Inhaftierung sicherstellen,
dass der Beurteilte dann, wenn ein Reisedokument für ihn vorhanden ist, auch
greifbar ist und das Land tatsächlich verlässt. Die Haft erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d. h. bis 23. August 2019,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.