Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.35
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Mario
Haefeli
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...] Kläger
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. März 2019
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Arbeitnehmer) arbeitete bei der B____ (nachfolgend Arbeitgeberin)
als Spengler. Die Arbeitgeberin leaste beim Konsumkreditinstitut C____ AG einen
FORD Fiesta. Gemäss Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin
vom 14. April 2014 erfolgte das Leasing für den Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
endete am 31. Januar 2016. Seit dem 31. August 2015 war der Arbeitnehmer
arbeitsunfähig.
Mit Klage vom 9.
April 2018 beantragte der Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten,
ihm CHF 4'660.25 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Entscheid vom 25. März 2019 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die Arbeitgeberin,
dem Arbeitnehmer CHF 758.– zu bezahlen, und wies die Mehrforderung ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Arbeitnehmer mit Eingabe vom 26. Mai 2019 (Postaufgabe 27.
Mai 2019) Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er die
teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verurteilung der Arbeitgeberin
zur Bezahlung von CHF 3'269.–. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen
Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss
dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Arbeitnehmers weniger als CHF
10'000.–, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(Art. 322 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Beschwerde aus
Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet, weshalb der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts darauf verzichtet hat, eine Beschwerdeantwort einzuholen.
2.1 Der
Arbeitnehmer machte gegenüber der Arbeitgeberin Forderungen von insgesamt CHF 4'660.25
geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Forderung von CHF 1'916.10
und aus nach Ansicht des Arbeitnehmers ungerechtfertigten Lohnabzügen von CHF 2'744.15.
Die Forderung von CHF 1'916.10 ergibt sich gemäss der Berechnung des Arbeitnehmers
aus Lohn für Januar 2016 von CHF 3'798.75, 118 Überstunden von CHF 3'917.60 und
42 Tagen Ferienguthaben von CHF 11'434.10 abzüglich CHF 17'218.45. Das
Zivilgericht stellte fest, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Krankentaggeld
von CHF 5'211.10, eine Überstundenentschädigung von brutto CHF 3'917.60 und
eine Ferienentschädigung von brutto CHF 9'800.65 gehabt. Abzüglich der
Sozialversicherungsbeiträge auf der Überstunden- und Ferienentschädigung ergebe
dies entsprechend der Berechnung der Arbeitgeberin einen Nettolohn von CHF 17'218.45.
Damit sei die Forderung von CHF 1'916.10 unbegründet (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 2).
Betreffend die
Ferienentschädigung erwog das Zivilgericht, gemäss der Berechnung der Arbeitgeberin
belaufe sich der Feriensaldo des Arbeitnehmers auf 42 Tage. Davon habe die Arbeitgeberin
gestützt auf Art. 28.6 des Gesamtarbeitsvertrags im Schweizerischen
Carrosseriegewerbe (nachfolgend GAV) sechs Tage wegen Krankheit abgezogen.
Gemäss dem Zivilgericht sei Art. 28.6 GAV dahingehend zu verstehen, dass die
Ferien bei einer Abwesenheit infolge Krankheit von mehr als einem Monat für
jeden die Schonfrist von einem Monat übersteigenden Monat der Abwesenheit um
ein Zwölftel gekürzt werden können. Dabei seien mehrere Abwesenheiten in einem
Dienstjahr zusammenzuzählen und es beginne mit jedem neuen Dienstjahr eine neue
Schonfrist. Ob das Dienstjahr im vorliegenden Fall am 1. Dezember 2013 oder am
- Januar 2014 begonnen hatte, liess das Zivilgericht offen. Es sei unbestritten,
dass der Arbeitnehmer im Jahr 2015 den ganzen Januar sowie von September bis
und mit Dezember und im Jahr 2016 den ganzen Januar arbeitsunfähig gewesen sei.
Falls das Dienstjahr am 1. Januar 2014 begonnen habe, sei der Arbeitnehmer im
Dienstjahr 2015 während 5 Monaten arbeitsunfähig gewesen und könnten die Ferien
folglich um 4/12 entsprechend 8,33 Tagen gekürzt werden. Für den Fall, dass das
Dienstjahr am 1. Dezember 2013 begonnen habe, sei der Arbeitnehmer im
Dienstjahr 2013/2014 4 Monate arbeitsunfähig gewesen und sei folglich eine Kürzung
der Ferien um 3/12 entsprechend 6,25 Tagen zulässig. In beiden Fällen sei die
von der Arbeitgeberin vorgenommene Kürzung um 6 Tage nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid, E. 2.5).
2.2 Der
Arbeitnehmer macht sinngemäss geltend, seine Ferien dürften nur für die Monate
September bis Dezember gekürzt werden (Beschwerde, S. 2). Dieser Einwand geht
ins Leere, weil das Zivilgericht maximal eine Kürzungsmöglichkeit von 4/12
angenommen und damit nur die Monate September bis Dezember 2015 berücksichtigt
hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.5.3).
Der Arbeitnehmer
behauptet in der Beschwerde erstmals, er habe Anfang Januar 2015 seine Arbeit
auf Geheiss der Arbeitgeberin 4 Wochen zu früh wieder aufgenommen, obwohl er
gemäss Arbeitszeugnis für 6 Wochen krankgeschrieben gewesen sei (Beschwerde, S.
2). Damit scheint er geltend machen zu wollen, er sei im Januar 2015 nicht
abwesend gewesen, weshalb dieser Monat bei der Berechnung der Kürzung nicht
berücksichtigt werden dürfe. Dies steht allerdings im Widerspruch zur Erklärung
des Arbeitnehmers, der Januar 2015 dürfe bei der Berechnung der Kürzung nicht
berücksichtigt werden, weil er in die Karenzfrist falle (vgl. Beschwerde, S. 2).
Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete er zwar, er sei 6 Wochen
krankgeschrieben gewesen, aber die Arbeitgeberin habe ihn genötigt, nach 2 Wochen
wieder zur Arbeit zu kommen (Verhandlungsprotokoll vom 25. März 2019, S. 6).
Dass dies im Januar 2015 gewesen sei, behauptete er aber nicht. Damit ist die
Behauptung, der Arbeitnehmer habe Anfang Januar 2015 seine Arbeit auf Geheiss
der Arbeitgeberin 4 Wochen zu früh wieder aufgenommen, neu. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Im Beschwerdeverfahren können damit
grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend
und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Vom umfassenden
Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht
neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im
kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2017.23 vom 25. Juli
2017 E. 1.2). Die Behauptung, der Arbeitnehmer habe seine Arbeit Anfang Januar
2015 4 Wochen zu früh wieder aufgenommen, wurde nicht durch den angefochtenen
Entscheid veranlasst, sondern hätte vom Arbeitnehmer bei Anwendung der auch
einem juristischen Laien zumutbaren Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebracht werden können und müssen, wenn er sich darauf hätte
berufen wollen. Folglich ist die Behauptung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen
würde die Berücksichtigung dieser Behauptung aus den folgenden Gründen nichts
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern.
Selbst wenn der Arbeitnehmer
im Januar 2015 gearbeitet hätte und dieser Monat deshalb bei der Berechnung der
Kürzung nicht berücksichtigt würde, könnte der Arbeitnehmer daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Wenn das Dienstjahr am 1. Januar 2014 begonnen hat,
ist der Arbeitnehmer im zweiten Dienstjahr von September bis Dezember abwesend
gewesen und können seine Ferien folglich für Oktober bis Dezember 2015 um 3/12
entsprechend 6,25 Tage gekürzt werden. Wenn das Dienstjahr am 1. Dezember 2013
begonnen hat, ist der Arbeitnehmer bei Ausserachtlassen der Abwesenheit im Januar
2015 im zweiten Dienstjahr von September bis November 2015 und im dritten
Dienstjahr von Dezember 2015 bis Januar 2016 abwesend gewesen und können seine
Ferien folglich für Oktober bis November 2015 und für Januar 2016 um 3/12
entsprechend 6,25 Tage gekürzt werden. Damit ist die Kürzung von 6 Tagen in
keinem Fall zu beanstanden.
Der dreizehnte
Monatslohn ist für die Berechnung der Kürzung der Ferien entgegen der
Auffassung des Arbeitnehmers (vgl. Beschwerde, S. 2) irrelevant. Wie der Arbeitnehmer
zum Schluss kommt, seine Ferien seien um zwei Tage zu viel gekürzt worden
(Beschwerde, S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Weitere Rügen gegen die
Beurteilung seiner Forderung von CHF 1'916.10 durch das Zivilgericht bringt der
Arbeitnehmer in seiner Beschwerde nicht vor. Damit ist unter Verweis auf die
Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2)
festzustellen, dass diese Forderung unbegründet ist.
3.1 Wie
das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid feststellte, hatte die Arbeitgeberin
von der Nettolohnforderung des Arbeitnehmers von CHF 17'218.45 diverse Abzüge
von insgesamt CHF 4'354.15 vorgenommen. Diese wurden vom Arbeitnehmer im Umfang
von CHF 2'744.15 (nicht wie vom Zivilgericht festgestellt bloss im Umfang von
CHF 2'424.15) bestritten. Dabei handelt es sich um einen Abzug von CHF 1'966.15
entsprechend dem Betrag einer Rechnung der [Garage] D____ vom 11. Januar 2016
betreffend den für den Arbeitnehmer geleasten Ford Fiesta, einen Abzug von CHF 378.–
für vom Arbeitnehmer mit dem Ford Fiesta angeblich gefahrene Mehrkilometer,
einen Abzug von CHF 100.– für die Reinigung der Überkleider des Arbeitnehmers
und einen Abzug von CHF 300.– für einen Parkplatz des Arbeitnehmers. Gemäss dem
angefochtenen Entscheid sind der Abzug von CHF 1'966.15 für die Rechnung vom
11. Januar 2016 und der Abzug für die Reinigung der Überkleider im Umfang von
CHF 20.– gerechtfertigt. Die Abzüge von CHF 378.– für Mehrkilometer und von CHF
300.– für einen Parkplatz sowie der Abzug für die Reinigung der Überkleider im
Umfang von CHF 80.– seien ungerechtfertigt. Damit habe die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer
noch einen Betrag von CHF 758.– zu bezahlen und sei die Mehrforderung
abzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
3.2 In
seiner Beschwerde macht der Arbeitnehmer geltend, der Abzug von CHF 1'966.15
sei vom Zivilgericht zu Unrecht berücksichtigt worden.
Gemäss der
Vereinbarung vom 14. April 2014 ist der Arbeitnehmer für den einwandfreien Unterhalt,
die Benzinkosten und sonstigen anfallende Nebenkosten wie z.B. neue Reifen für
den geleasten Ford Fiesta selber verantwortlich und muss diese Kosten auch
selber übernehmen. Mit Rechnung vom 17. Januar 2016 stellte die [Garage] D____
der Arbeitgeberin CHF 1'966.15 in Rechnung. E____, der Inhaber der [Garage] D____,
bestätigte mit Schreiben vom 24. Mai 2018, dass alle ausgeführten und mit der
Rechnung vom 17. Januar 2016 in Rechnung gestellten Arbeiten notwendig und
verhältnismässig gewesen seien. Das Zivilgericht prüfte die im
erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände des Arbeitnehmers und kam
mit eingehender Begründung zum Schluss, dass die gemäss der Rechnung vom 17.
Januar 2016 durchgeführten Arbeiten und Auswechslungen nachvollziehbar seien,
die betreffenden Kosten entsprechend der Vereinbarung vom 14. April 2014 vom Arbeitnehmer
zu tragen seien und der Abzug des Rechnungsbetrags vom Lohn des Arbeitnehmers
gerechtfertigt gewesen sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.1). Dabei erwog
das Zivilgericht unter anderem, der Arbeitnehmer habe es unterlassen,
substanziiert darzulegen, welche auf der Rechnung vom 17. Januar 2016
aufgeführten (Service-)Arbeiten oder Ersatzteile nicht nötig gewesen sein
sollen (angefochtener Entscheid E. 3.1.5). In der Beschwerde macht der Arbeitnehmer
erstmals geltend, weder die Bremsen noch die Scheibenwischerblätter seien
abgenutzt gewesen und hätten ausgewechselt werden müssen (Beschwerde, S. 2).
Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, sind neue Tatsachenbehauptungen
im Beschwerdeverfahren nur insoweit zulässig, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. oben E. 2.2). Da die Frage der Notwendigkeit
der auf der Rechnung vom 17. Januar 2016 aufgeführten Positionen ein zentrales
Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war, hatte der Arbeitnehmer auch als
juristischer Laie Anlass, bereits im erstinstanzlichen Verfahren detailliert
anzugeben, welche Arbeiten oder Ersatzteile seiner Ansicht nach nicht
erforderlich waren. Damit hat nicht erst der angefochtene Entscheid des
Zivilgerichts Anlass gegeben zur Behauptung, weder die Bremsen noch die
Scheibenwischerblätter hätten ausgewechselt werden müssen. Folglich handelt es
sich dabei um unzulässige und damit unbeachtliche Noven. Im Übrigen setzt sich
der Arbeitnehmer mit den Erwägungen des Zivilgerichts nicht auseinander. Seine
Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) sind deshalb nicht geeignet, die
Sachverhaltsfeststellungen des Zivilgerichts als offensichtlich unrichtig oder
die Rechtsanwendung durch das Zivilgericht als unrichtig erscheinen zu lassen.
Folglich ist unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
(angefochtener Entscheid, E. 3) festzustellen, dass der Abzug von CHF 1'966.15
zu Recht berücksichtigt worden ist.
Die übrigen vom
Zivilgericht berücksichtigten Abzüge werden vom Arbeitnehmer im Beschwerdeverfahren
nicht mehr bestritten.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c
ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 113 und 114 ZPO N 10). Vorliegend beträgt der Streitwert weniger als CHF
30'000.– , so dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Der
Beschwerdegegnerin sind mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine
Parteikosten entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. März 2019 (GS.2018.15) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.