Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.60
ENTSCHEID
vom 29.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstr 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. März 2019
betreffend Strafbefehl
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige vom 23. August 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) eine
Busse von CHF 40.– auferlegt. Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30‑tägigen
Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 25. Oktober 2018 eine
Zahlungserinnerung. Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10‑tägigen
Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 21. Januar
2019 einen diesbezüglichen Strafbefehl. Darin wurde der Beschwerdeführer der Verletzung
der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.–
verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von
CHF 205.30 auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2019
Einsprache. Mit Schreiben desselben Tages orientierte die Staatsanwaltschaft
den Beschwerdeführer über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens,
über die Natur der Verfahrenskosten und dass sie am Strafbefehl vollumfänglich
festhalte. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht – sollte der Beschwerdeführer
an der Einsprache festhalten – das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt zu
überweisen. Mangels Rückzugs der Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl – wie in Aussicht gestellt – per 28. Februar 2019 an das
Strafgericht. Mit Verfügung vom 5. März 2019 stellte das Strafgericht
fest, dass der Strafbefehl vom 21. Januar 2019 im Schuld- und Strafpunkt
zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und auferlegte dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. März 2019 (sinngemäss) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. März 2019 handelt
es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen
befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit.
b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
zur Anwendung (Guidon, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1
Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der
Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist.
2.1 In
seiner Einsprache vom 4. Februar 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe
weder die Übertretungsanzeige vom 23. August 2018 noch die Zahlungserinnerung
vom 25. Oktober 2018 erhalten. Er hätte sich vor dem Erlass des Strafbefehls zu
den ihm vorgeworfenen Straftatbeständen geäussert, wenn er dazu Gelegenheit
bekommen hätte. Zumindest hätte aber er die Busse bezahlt. Mit seiner Beschwerde
vom 14. März 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Übertretung
vom 23. Juni 2018 nicht begehen können, da er sein Fahrzeug bereits Anfang
Januar 2018 abgemeldet habe und dass diesbezüglich ein Fehler bei der Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Stadt vorläge, für welchen er nicht zu verantworten sei.
2.2 Die
Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 5. März 2019 aus, die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2019 beziehe sich nur auf die Kosten
des Strafbefehlverfahrens, im Schuld- und Strafpunkt sei der Strafbefehl vom
21. Januar 2019 indes in Rechtskraft erwachsen. Das ordentliche Strafbefehlverfahren
sei zu Recht eingeleitet worden, da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige
vom 23. August 2018 noch auf die Zahlungserinnerung vom 25. Oktober 2018 reagiert
habe, er jedoch gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts mindestens
eines der beiden Schreiben erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
bringt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2019 vor, der Beschwerdeführer
sei laut kantonalem Datenmarkt vom 25. Januar 2018 bis zum 9. August
2018 der formelle Fahrzeughalter gewesen, weshalb die Ausführung des
Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug bereits Anfang Januar 2018 abgemeldet,
nicht der Wahrheit entsprechen könne, zumal es bei der Halterhaftung ohnehin
auf die formelle Haltereigenschaft bzw. auf die im Fahrzeugausweis eingetragene
Person ankomme.
3.1 Erhebt
die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 354 StPO Einsprache
und hält die Staatsanwaltschaft an diesem fest, so überweist sie die Akten
unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens
bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache
(Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356
Abs. 1 StPO). Eine Einsprache ist gemäss Art. 354 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
385 StPO zu begründen, wobei die beschuldigte Person von dieser Pflicht
ausgenommen ist. Bezieht sich die Einsprache jedoch nur auf die Kosten und
Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls, so hat sie dies
zumindest im Verlauf des weiteren Verfahrens zum Ausdruck zu bringen (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 354 StPO N 16).
3.2 Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Einsprache vom 4. Februar 2019 in Aussicht,
sich zu den materiellen Vorwürfen im Strafbefehl zu äussern, sofern er gebührend
über den ihm vorgehaltenen Sachverhalt aufgeklärt werde. Der Einsprache des
Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft ist damit nicht mit hinreichender
Sicherheit zu entnehmen, dass diese sich lediglich auf die Kostenfolge des
Strafbefehls bezieht, wie es die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 5. März
2019 darlegt, zumal die Busse laut Debitorenrechnung am 28. Februar 2019
noch nicht beglichen war.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vorinstanz wird
angewiesen, sich mit den materiellen Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Kostenentscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 5. März 2019 aufgehoben
und die Sache zur Auseinandersetzung mit den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.