Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.44
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o
Justizvollzugsanstalt B____, Beschuldigter
[...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20.
Februar 2019
betreffend Anrechnung
der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Dreiergerichts in Strafsachen Basel-Stadt SG.2017.116 vom 19. Oktober 2017
wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit), Fälschung von
Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, Geldwäscherei, Vergehens gegen das
Waffengesetz und anderer Delikte zu drei Jahren und drei Monaten
Freiheitsstrafe (nebst einer Geldstrafe und Busse) und zu acht Jahren Landesverweis
verurteilt. Das Berufungsverfahren wurde zufolge Rückzugs der Berufung als
erledigt abgeschrieben (Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin
SB.2017.136 vom 4. Mai 2018).
Der
Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt B____. Sein
Strafvollzug endet nach Angaben im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt am
10. Juli 2020, eine bedingte Entlassung ist am 9. Juni 2019 möglich.
Vom 29. Januar
2018 bis 8. Mai 2018 befand sich der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt zur Abklärung weiterer Strafvorwürfe (Verfahren VT.2018.2037). Mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Februar 2018
wurde über ihn Untersuchungshaft wegen Verdachts auf Involvierung in
Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Nötigungsdelikte angeordnet.
Mit Schreiben an
die Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 und 1. Februar 2019 beantragte der
Beschwerdeführer die Prüfung, ob die im Verfahren VT.2018. 2037 ausgestandene
Untersuchungshaft auf den derzeit laufenden Strafvollzug im abgeschlossenen
Verfahren SG.2017.116 angerechnet werden könne, so dass eine bedingte
Entlassung zu einem früheren Termin möglich wäre. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2019 wurde dieser Antrag auf Anrechnung der Untersuchungshaft
auf den laufenden Strafvollzug abgewiesen.
Gegen dieses
Schreiben der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde vom 4. März
2019, mit welcher der Beschwerdeführer um Anrechnung der Untersuchungshaft
ersucht. Er beantragt konkret, die 99 Tage Untersuchungshaft des Verfahrens
VT.2018.2037 auf den aktuellen Strafvollzug des Verfahrens SG.2017.116
anzurechnen. Er ersucht ferner um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2019 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung
zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegend zu beurteilende
Frage der Anrechnung wirkt sich auf die effektive Dauer des Freiheitsentzugs
des Beschwerdeführers aus; er ist daher in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen und zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es gebe derzeit kein einschlägiges
bundesgerichtliches Präjudiz, das die Frage der Anrechnung der Haftdauer in der
vorliegenden Konstellation abschliessend kläre. Er beruft sich auf die Bundesgerichtsentscheide
6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 und BGE 133 IV 150, wonach die
verfahrensübergreifende Anrechnung möglich sei und bereits entstandener Freiheitsentzug
nach Möglichkeit durch Anrechnung an die Freiheitsstrafe (und nicht durch finanzielle
Entschädigung) zu kompensieren sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2017
ununterbrochen im Strafvollzug. Die Untersuchungshaft sei während dieses
Strafvollzugs angeordnet worden. Es liege daher keine zeitlich abgeschichtete
Untersuchungshaft, sondern ein ununterbrochener Freiheitsentzug vor. Die
Anrechnung hätte zur Folge, dass er bereits ca. am 3. März 2019 (statt am 9.
Juni 2019) bedingt entlassen werden könne.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, Art. 51 des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) erlaube keine Anrechnung der ausgestandenen Haft auf jedes
beliebige Verfahren. Das Strafverfahren der jetzt vollzogenen Freiheitsstrafe
(SG.2017.116) sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Anrechnung könne nur hinsichtlich
noch hängiger Verfahren, für welche noch eine Strafe oder Sanktion auszufällen
sei, in Frage kommen. Im vorliegenden Fall werde es im Falle der Anklage im
Verfahren VT.2018.2037 dem urteilenden Gericht obliegen, der Untersuchungshaft
durch Anrechnung oder Entschädigung Nachachtung zu verschaffen.
3.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die derzeit vollzogene
Freiheitsstrafe auf dem rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts vom 19.
Oktober 2017 beruht. Erst nachher wurde der Beschwerdeführer (der sich bereits
im Strafvollzug befand) in Untersuchungshaft versetzt. Entsprechend wurde der
Strafvollzug in der Zeit vom 29. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 durch die
Untersuchungshaft unterbrochen. Das ursprünglich errechnete Datum der
Entlassung aus dem Strafvollzug hat sich so um 99 Tage verschoben.
3.2 In
rechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 51 StGB, dass das Gericht die
Untersuchungshaft, die der Täter während des aktuellen oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Dieser Bestimmung liegt
die Vorstellung zugrunde, dass die Untersuchungshaft bereits stattgefunden hat,
wenn das Gericht über die Anrechnung entscheidet. Der vorliegende Fall liegt
gerade umgekehrt: Zuerst hat das Strafgericht am 19. Oktober 2017 eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ausgesprochen. Erst danach
wurde der Beschwerdeführer wegen neuer Vorwürfe in Untersuchungshaft genommen. Eine
Anrechnung späterer Untersuchungshaft auf den durch das Gericht bereits ausgesprochenen
Strafvollzug ist in Art. 51 StGB nicht vorgesehen.
Bei dieser
Konstellation kann der gesetzlichen Vorgabe der nachträglichen gerichtlichen
Anrechnung nur nachgelebt werden, indem auf das der Untersuchungshaft nachfolgende
Strafurteil gewartet wird. Dabei ist es nicht erheblich, ob dieses Strafurteil
das gleiche Verfahren beschlägt wie die Untersuchungshaft. Entscheidend ist
jedoch, dass es der Untersuchungshaft nachgelagert ist. Eine vorgezogene
Anrechnung späterer Untersuchungshaft auf bereits rechtskräftig verhängte
Freiheitsstrafen findet im Gesetz keine Stütze. Da das Beschwerdegericht kein
Strafgericht ist und ihm die Zuständigkeit fehlt, anrechnungsfähige Strafen
auszusprechen, ist die Anrechnung späterer Haft auf rechtskräftig
ausgesprochene Strafen auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich.
Mit Art. 51 StGB
hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die Belastung eines Beurteilten durch bereits
erstandene Freiheitsentzüge möglichst gering zu halten, und hat diesen
Entscheid in die Zuständigkeit des Strafgerichts gestellt. Es gibt indessen
keine Anzeichen, dass der Gesetzgeber die gleiche Begünstigung verurteilten Straftätern
hätte gewähren wollen, die zur Abklärung von zunächst unbekannt gebliebenen Verdachtssituationen
aus dem laufenden Strafvollzug heraus in Untersuchungshaft genommen werden
müssen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine
Blanko-Ermächtigung zugunsten beliebiger Behörden erteilten wollte, eine solche
Anrechnung anstelle des zuständigen Strafgerichts vorzunehmen. Daraus folgt,
dass erstandene Hafttage bei nächstmöglicher Gelegenheit, aber nicht
rückwirkend auf bereits rechtskräftig angeordnete Strafen anzurechnen sind. Bleibt
im Nachgang zur Untersuchungshaft die Anordnung einer verrechenbaren Strafe
aus, kommen die Bestimmungen über die Haftentschädigung, namentlich
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung. Der subsidiäre
Charakter der Haftentschädigung ist damit gewahrt.
3.3 Diese
Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach mit der Anrechnungsregel von Art. 51 StGB nicht gemeint ist, dass
ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen
hat, die in einem späteren, noch hängigen Verfahren angeordnet wurde. Vielmehr
obliegt es dem im zweiten, späteren Verfahren zuständigen Gericht, für die
Anrechnung besorgt zu sein (BGer 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017
E. 1.4). Das zweite Verfahren im Sinne dieses Urteils ist vorliegend das
laufende Strafverfahren VT.2018.2037. Wird in diesem (oder einem allfälligen
weiteren Verfahren) eine anrechnungsfähige Strafe gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochen, wird das urteilende Strafgericht die Anrechnung vornehmen
müssen.
3.4 Im
Übrigen geht mit der Untersuchungshaft auch eine Änderung des Vollzugsregimes
einher, die einem Abgehen von der gesetzlichen Zuständigkeits- und Abfolgeordnung
des Art. 51 StGB entgegensteht. Der Strafvollzug ist gesetzlich auf die
Förderung des sozialen Verhaltens des Inhaftierten und die Rückfallvermeidung
ausgerichtet (Art. 75 StGB). Demgegenüber dient die Untersuchungshaft der
Abklärung eines Tatverdachts und (in der vorliegenden Konstellation) der
Vermeidung von Absprachen und Beeinflussungen (sog. Kollusionsgefahr, vgl.
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Februar 2018, S. 3, und Art.
221 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Untersuchungshaft unter strikter
Absonderung des Inhaftierten vollzogen wird (Brägger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 75 N 32) und
ihr eine deutlich geringere spezialpräventive (resozialisierende, rückfallverhindernde)
Wirkung zukommt als dem gewöhnlichen Strafvollzug.
In
Konstellationen wie der vorliegenden würde durch die rückwirkende Anrechnung späterer
Untersuchungshaft die Dauer des eigentlichen Strafvollzugs reduziert und damit
dessen spezialpräventiver, rückfallvermeidender Charakter geschmälert. Solche
Eingriffe setzen eine klare gesetzliche Grundlage voraus; sie sind mit der
geltenden Vorschrift der nachgelagerten gerichtlichen Anrechnung gemäss Art. 51
StGB nicht vereinbar. Auch insoweit rechtfertigt es sich, am Grundsatz der
Anrechnung im späteren Verfahren festzuhalten.
4.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
4.2 Dem
Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren VT.2018.2037 mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2018 die amtliche Verteidigung bewilligt. Seinem
entsprechenden Gesuch kann auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren
stattgegeben werden. Ausgehend von den Angaben des Verteidigers in der
Beschwerdeschrift ist diesem eine Entschädigung für einen angemessenen Aufwand
von drei Stunden auszurichten (Stundenansatz CHF 200.–), nebst Ersatz der
geltend gemachten Auslagen von CHF 17.30, zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF
17.30, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 47.55, insgesamt somit CHF 664.85, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).