Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.43
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Parteien
A____ Gesuchstellerin
c/o Klinik [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
ein Urteil des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt vom 6. September 2017
(SG.2017.113)
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September
2017 der versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 11. Januar 2017, sowie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu
CHF 10.– verurteilt. Von der Anklage der Nötigung wurde die
Gesuchstellerin freigesprochen. Die Verfahren wegen Drohung, versuchter
Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von B____
und wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von C____ wurden
zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt. Gestützt auf ein psychiatrisches
Gutachten von Dr. D____ wurde bei der Strafzumessung in Bezug auf alle Delikte,
wegen derer ein Schuldspruch erfolgte, eine schwere Verminderung der Schuldfähigkeit
angenommen. Die Diagnose lautete auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgrund der gutachterlichen Empfehlung zugunsten einer
Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) aufgeschoben und die Gesuchstellerin in
eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Von einer Landesverweisung
wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB Umgang genommen. Weiter wurde
die Schadenersatzforderung des B____ auf den Zivilweg verwiesen und wurden die
beschlagnahmten Klappmesser und ein Pfefferspray zu Sicherungszwecken
eingezogen. Der Gesuchstellerin wurden erstinstanzliche Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 12‘396.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– auferlegt,
der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die
Gesuchstellerin befand sich seit dem 11. Januar 2018 in Untersuchungshaft, welche
wegen Fortsetzungsgefahr auch nach der Eröffnung des Urteils aufrechterhalten
wurde. Sie wurde am 30. November 2017 im Rahmen einer Krisenintervention in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verlegt. Am 8. Dezember 2017
wurde die Gesuchstellerin vom Strafvollzug Basel-Stadt zwecks Vollzugs einer
Massnahme für junge Erwachsene in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hindelbank
angemeldet. Sie wurde gleichentags von den UPK ins Untersuchungsgefängnis
Waaghof zurückversetzt. In der Folge musste sie dort zu ihrer eigenen
Sicherheit mehrmals in einer Sicherheitszelle untergebracht werden. Am 26.
Februar 2018 wurde die Gesuchstellerin erneut krisenbedingt in die UPK
versetzt; es kam jedoch gleichentags zu einer Rückführung in das
Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo wiederum Unterbringungen in der
Sicherheitszelle nötig wurden.
Per 12. März
2018 erfolgte – wiederum krisenbedingt – die Versetzung auf die Station [...]
der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD). Am 17. April 2018 teilte
die für die Gesuchstellerin zuständige Betreuerin auf der Station [...] dem
Strafvollzug mit, dass die Ärzteschaft der Gesuchstellerin die Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie gestellt habe und eine Anmeldung in einer
psychiatrischen Klinik empfehle, weshalb ein Indikationsgespräch für eine
Aufnahme in der JVA Hindelbank nicht zweckmässig sei. Am 15. Juni 2018
beauftragte der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) Dr. E____ mit der Erstellung
eines forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachtens. Diese teilte dem SMV mit
Vorabstellungnahme vom 31. Juli 2018 mit, dass die Gesuchstellerin nach einer
ersten Exploration als psychisch so schwer erkrankt bezeichnet werden müsse,
dass aktuell und in absehbarer Zeit die Durchführung einer Massnahme für junge
Erwachsene unmöglich erscheine. Zum aktuellen Zeitpunkt dränge sich die
Diagnose einer schizophrenen Erkrankung auf, woraus sich die
Indikationsstellung einer langfristigen psychiatrischen Behandlung im Sinne
einer Massnahme nach Art. 59 StGB ergebe. Aufgrund dieser Expertise stellte der
SMV am 29. August 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt Antrag auf Aufhebung der
Massnahme für junge Erwachsene und Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB. Am 25. September 2018 wurde die Gesuchstellerin
wieder ins Untersuchungsgefängnis Waaghof verlegt. Nachdem am 8. Oktober 2018
das Ergänzungsgutachten von Dr. E____ vorlag, welches sich wiederum für die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aussprach, wurde die
Gesuchstellerin per 19. Oktober 2018 zum Massnahmenvollzug in die Klinik […]
eingewiesen.
Am 29. Januar
2019 fand die Verhandlung betreffend Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene
vor Strafgericht statt. Das Strafdreiergericht hob mit Beschluss vom selben Tag
gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB die Massnahme für junge Erwachsene auf und ordnete stattdessen
gestützt auf das genannte Ergänzungsgutachten eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB an. Hiergegen ist derzeit eine Beschwerde beim
Appellationsgericht hängig (BES.2019.21).
Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2018 gelangte der Verteidiger der Gesuchstellerin mit einem
Revisionsgesuch an das Appellationsgericht. Darin wird beantragt, die mit
Urteil vom 6. September 2017 ergangenen Schuldsprüche wegen versuchter Tötung,
mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung seien gestützt auf das
Ergänzungsgutachten aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin wegen Schuldunfähigkeit
freizusprechen. Eventualiter sei die Gesuchstellerin wegen stark verminderter
Schuldfähigkeit zu einer wesentlich milderen Strafe zu verurteilen. Weiter wird
die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft
erachtet in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2019 für die Frage der
Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin das erste Gutachten von Dr. D____ als einschlägig,
da sich die Ergänzungsgutachterin zu dieser Frage nicht verbindlich habe
äussern können, und verneint damit sinngemäss das Vorliegen relevanter neuer
Tatsachen oder Beweismittel. Sie erachtet daher „ein Revisionsverfahren nicht als
angezeigt, es bestehen aber auch keine Einwände, sollte das Appellationsgericht
zu einer anderen Einschätzung gelangen“. Letzterenfalls sei zu berücksichtigen,
dass die ursprüngliche Beurteilung der Schuldfähigkeit durch Dr. D____ wohl
korrekt erfolgt sei, dass sich der Zustand und die Art bzw. Form der Erkrankung
bei der Gesuchstellerin indessen seit dem Urteil deutlich verschlechtert bzw.
zumindest verändert haben könnten. Die Gesuchstellerin hat von ihrem
Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist im Zirkulationsverfahren gefällt
worden.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig.
Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in
diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen
Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 412 StPO N 9). Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend
Urteile eines Dreiergerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als
Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person
herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines
Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf
Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2
der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als
Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1
StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, a.a.O., Art. 411
StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.
a StPO geltend gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen.
Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und
Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich
Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2016.11
vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3 Die
Gesuchstellerin lässt zur Begründung ihres Revisionsgesuchs geltend machen, es lägen
neue Tatsachen und Beweismittel vor, die geeignet seien, einen Freispruch
herbeizuführen. Konkret bezieht sie sich auf das Gutachten von Dr. E____
vom 8. Oktober 2018, das der Gesuchstellerin eine andere psychiatrische
Diagnose stellt als das Gutachten von Dr. D____, auf welches sich die Vorinstanz
gestützt hatte. Aus dem neuen Gutachten gehe hervor, dass möglicherweise die
Steuerungsfähigkeit der Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt aufgrund eines akuten
psychotischen Zustands vollständig aufgehoben gewesen sei. Grundsätzlich kann
ein neues Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es neue Tatsachen nachweist
oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil
ungenau oder falsch waren (BGer 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H.).
Dies behauptet die Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch und macht damit in
zureichender Weise ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art.
412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint.
Ihr Gesuch ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet.
1.4 Das
Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. September 2017 ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen
erhoben werden kann. Der Beschluss des Strafdreiergerichts vom 29. Januar 2019
befasste sich lediglich mit der Frage der Änderung der ursprünglich
angeordneten Massnahme, der Schuldspruch blieb indes davon unberührt. Im Weiteren
ist die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 6. September 2017 beschwert und
damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).
Dieses ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz
StPO). Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines
Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher
Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1,
6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann
als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht
zur Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der
urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV
40 S. 42; vgl. dazu Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten
oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung
ist allerdings, dass die urteilende Behörde im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden
hätte und dass ihr Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE
122 IV 66 E. 2.b S. 68; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2016.11
vom 24. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Artikel
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit,
indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet
sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise
strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren
Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest
teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73, mit
Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis
der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die
Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder
zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353
E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2016.11 vom 24. Januar 2017 E. 2.2,
m.H., Heer, a.a.O., Art. 413 StPO
N 6 f.).
3.1 Die
Vorinstanz war im Rahmen der Strafzumessung gestützt auf das Gutachten von Dr. D____,
[...], vom 12. April 2017 davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin im
Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Delikte vom 8. und 11. Januar 2017 aufgrund
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ in ihrer
Steuerungsfähigkeit schwer beeinträchtigt gewesen war. Sie hatte ihr daher in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB eine Strafreduktion von 75% auf die auszusprechende
Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat erwogen, dieses Gutachten habe die Diagnose
bestätigt, welche bereits von verschiedenen anderen Ärztinnen in der
medizinischen Vorgeschichte der Gesuchstellerin gestellt worden sei. So finde
sich bereits im Abklärungsbericht der [...] vom 6. Mai 2016 erstmals der
Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, welche Diagnose
in der Folge bestätigt und schliesslich als vom Borderline-Typ konkretisiert
worden sei (angefochtenes Urteil S. 17).
3.2 Die
Gesuchstellerin macht geltend, das Gutachten von Dr. E____ vom 8. Oktober
2018 lasse weitergehende Zweifel bzgl. der Steuerungsfähigkeit der
Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten aufkommen und erachte es als möglich,
dass diese aufgrund eines akuten psychotischen Zustands vollständig aufgehoben
gewesen sei. Diesfalls müsse die Schuldfähigkeit verneint werden. Dr. E____
diagnostiziere in Abweichung vom Gutachten von Dr. D____ aufgrund der
zwischenzeitlich akzentuierten Symptomatik eine schwere schizophrene Erkrankung
(ICD-10 F 20.3). Die von Dr. D____ als Borderline-Störung gedeuteten Symptome
seien eigentlich Anzeichen einer sich anbahnenden Schizophrenie in der
sogenannten Prodromalphase gewesen. Die Diagnosestellung durch Dr. D____ müsse
aus einer ex post-Sicht als falsch bezeichnet werden. Dies sei aber dadurch
erklärbar, dass sich die Symptome einer Schizophrenie in der Prodromalphase
sehr unspezifisch präsentierten und es zu Überschneidungen mit anderen
Krankheitsbildern kommen könne (Revisionsgesuch Rz. 6-8). Die Staatsanwaltschaft
hält demgegenüber für die Frage der Schuldfähigkeit weiterhin die Einschätzung
des Erstgutachters als massgeblich, da gemäss dem Zweitgutachten im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu rekonstruieren sei, ob die
Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nur in schwerem Mass beeinträchtigt oder
vollständig aufgehoben gewesen sei. Dies hätte nur durch eine deliktszeitnahe
psychiatrische Untersuchung geklärt werden können (Stellungnahme vom 11. Januar
2019, act. 5 S. 1).
3.3 Wie
bereits erwähnt (oben E. 1.3) kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein
neues Gutachten gestützt werden, wenn dieses geeignet ist, eine neue Tatsache
zu beweisen oder darzutun, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil
ungenau oder falsch waren. Dabei bildet ein neues Gutachten noch keinen
Revisionsgrund, soweit es lediglich eine vom früheren Gutachten abweichende
Meinung vertritt; es muss vielmehr mit überlegenen Gründen abweichen und klare
Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind, die
Beweisgrundlage des Urteils zu erschüttern (BGer 6B_539/2008 vom
8. Oktober 2008 E. 1.3; 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2
m.w.H; 6S.258/2004 vom 15. November 2004 E. 4 m.w.H.; BGE 101 IV 247
E. 2 S. 249).
3.4 Der
Erstgutachter kam nach Exploration der Gesuchstellerin zum Schluss, dass diese
weder an einer schizophrenieformen, affektiven noch organischen Psychose oder
forensisch-psychiatrisch relevantem Schwachsinn leide. Die Gesuchstellerin
zeige das Bild einer im sozialen Kontext schwerst beeinträchtigten Frau und
erfülle die Eingangskriterien zum Stellen der Diagnose „Persönlichkeitsstörung“,
nachdem das Vorliegen von beträchtlichen Hirnschädigungen oder -krankheiten
oder einer anderen psychiatrischen Störung habe ausgeschlossen werden können.
Die Persönlichkeitsstörung der Gesuchstellerin sei durch eine deutliche
Tendenz, impulsiv, ohne Berücksichtigung von Konsequenzen, zu handeln, eine
mangelnde Fähigkeit zur Vorausschau, durch Ausbrüche intensiven Ärgers, die zu
gewalttätigem explosivem Verhalten führen könnten, gekennzeichnet. In ihrer
Biografie zeigten sich weiter wechselnde, instabile Stimmungen, die nicht auf
Medikamentengabe angesprochen hätten. Weiter sei bei der Gesuchstellerin eine
grosse innere Leere erkennbar und eine mangelnde Selbstidentität. Damit weise sie
das klassische Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) auf (Gutachten Dr. D____, act. 3 Beilage 3 S. 37).
Obwohl auch bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung kurze psychotische
Episoden vorkommen könnten, sehe er bei der Gesuchstellerin keine Hinweise für
ein derartiges Geschehen zum Zeitpunkt der Anlasstaten (Gutachten Dr. D____, act.
3 Beilage 3 S. 38). Ausgehend davon, dass die Wut, die aus den Handlungen der
Gesuchstellerin spreche und die aus einem normalpsychologisch nicht
nachvollziehbaren Anlass entstanden sei, ein Symptom ihrer schweren
Boderline-Störung sei, müsse von einer im mittleren Masse verminderten
Steuerungsfähigkeit und damit entsprechend verminderter Schuldfähigkeit
ausgegangen werden (Gutachten Dr. D____, act. 3 Beilage 3 S. 38).
3.5 Beim
zweiten Gutachten handelt es sich nicht um ein Privatgutachten, sondern um ein
durch den SMV in Auftrag gegebenes Gutachten. Auslöser dieser Zweitexploration
war, dass die Gesuchstellerin nach dem Urteil des Strafgerichts vom 6. September
2018 mit einem psychotischen Zustandsbild erkrankt war und hospitalisiert
werden musste. Es stellte sich die Frage, ob die ausgefällte Massnahme für
junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB in diesem Fall überhaupt sachgerecht und
durchführbar sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 79). Das Gutachten
sollte sich zur Frage einer psychischen Störung sowie zum Substanzkonsum
äussern und einen allfälligen Zusammenhang mit den Anlasstaten aufzeigen.
Weiter sollte der bisherige Massnahmen- und Therapieverlauf dargestellt werden
und zur Indikation für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
StGB und der weiteren Massnahmenplanung Stellung bezogen werden. Der
Gutachtensauftrag wurde sodann um Ergänzungsfragen seitens der Verteidigung der
Gesuchstellerin erweitert. Demnach sollte das Gutachten den zeitlichen Verlauf
der psychischen Erkrankungen aufzeigen, sich zu allfälligen Auswirkungen auf
die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Anlasstat äussern und eventuelle
Zusammenhänge zwischen der psychischen Erkrankung und den Haftbedingungen im
Untersuchungsgefängnis Waaghof seit Januar 2017 aufdecken (Gutachten Dr. E____,
act. 3 Beilage 4 S. 2).
3.6 Die
Zweitgutachterin kam zum Schluss, die jüngste Erkrankungsphase seit
November/Dezember 2017 bis zum Beurteilungszeitpunkt zeige auf, dass die
Gesuchstellerin an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) mit
paranoiden, katatonen und hebephrenen Anteilen leide. Weiter diagnostizierte
sie eine Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent in beschützender
Umgebung (ICD-10 F13.21), sowie einen Status nach schädlichem Gebrauch von
Stimulanzien (ICD-10 F15.1) (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 79, 83,
95). Für eine Einschätzung der psychiatrischen Störung der Gesuchstellerin im
Zeitpunkt der Anlasstaten stellte die Gutachterin zunächst den typischen
Krankheitsverlauf schizophrener Erkrankungen dar. Diese begännen mit einer
Prodromalphase, die zwar bereits Ausdruck des in Gang befindlichen
Krankheitsgeschehens sei, jedoch aufgrund ihrer nicht eindeutigen Symptomatik
noch keine verlässliche Diagnose zulasse. Erste solche Frühsymptome träten
durchschnittlich fünf Jahre vor klarem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung
auf. Mit zunehmender Nähe zum Vollbild der Psychose nähmen die Symptome zu. Das
psychosenahe Prodrom sei geprägt von flüchtigen und/oder in ihrer Intensität
weniger schwer ausgeprägten psychotischen Symptomen und dauere im Mittel etwas
mehr als ein Jahr. Die Früherkennung psychotischer Erkrankungen in der
Prodromalphase sei aufgrund der geringen Spezifität und individuellen
Vielgestaltigkeit der Symptomatik ausserordentlich schwierig. Schizophrene
Prodrome fielen in der Regel als Diskontinuitäten in der Lebensgeschichte auf,
deren zuverlässige Erkennung bleibe jedoch anspruchsvoll (Gutachten Dr. E____,
Akten 3 S. 84). Rückblickend könne im Alter von zwölf/dreizehn Jahren ein
solcher Knick in der Lebensgeschichte der Gesuchstellerin festgestellt werden,
der damals jedoch in den Zusammenhang der Trennung der Eltern gestellt worden
sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 85). Im Jahr 2014 seien
erstmals akut psychotische Zustandsbilder aufgetreten, die diagnostisch
allerdings dem Substanzabusus zugeschrieben worden seien. In der Folge sei –
aus damaliger Sicht fachgerecht – diagnostisch von einer substanzinduzierten
psychotischen Störung ausgegangen worden. Allerdings seien die affektiven
Auffälligkeiten der Gesuchstellerin danach retrospektiv vorschnell einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zugeschrieben worden, was zur Folge
gehabt habe, dass in den nächsten Jahren mit der Diagnose
Persönlichkeitsstörung gearbeitet und keine ausreichend hoch dosierte antipsychotische
Medikation eingeleitet worden sei (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4
S. 85-87). Im Januar 2017 seien anlässlich einer hausärztlichen
Untersuchung wenige Tage vor den Anlassdelikten keine psychopathologischen
Probleme ins Auge gefallen, ebensowenig im Rahmen der ausführlichen
psychiatrischen Untersuchung eine Woche nach den Anlassdelikten. Hingegen seien
durch den allgemeinen medizinischen Dienst des Gefängnisses ein Tag nach den
Anlassdelikten beschrieben worden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage
sei, Augenkontakt herzustellen, nur wenig, flüsternd und kaum verständlich
sowie zusammenhangslos spreche, was auf schwerwiegende formale Denkstörungen in
diesem Zeitpunkt schliessen lasse (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 89).
Ab März 2017 sei eine weitere Zustandsverschlechterung in Form von akustischen
Halluzinationen zu beobachten gewesen und ab November 2017 habe sich zunehmend
ein mutistisch-stuporöses Zustandsbild präsentiert (Gutachten Dr. E____, act. 3
Beilage 4 S. 90).
3.7 Gemäss
der Zweitgutachterin können rückblickend sämtliche psychopathologischen
Auffälligkeiten der Gesuchstellerin seit dem Jugendalter im Rahmen einer
schizophrenen Prodromalphase gedeutet werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass
die früher gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung als
medizinisch-psychiatrisch nicht nachvollziehbare Fehldiagnosen einzustufen
seien. Einerseits sei eine frühe Diagnosestellung wie dargestellt aufgrund des
unspezifischen Krankheitsbildes ausserordentlich schwierig, und vorliegend sei
aufgrund des familiären Hintergrunds und der affektiven Symptome die
Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
nachvollziehbar (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 90 f.), wenn
auch zu kritisieren sei, dass das Vorliegen eines schizophrenen Prodroms
differenzialdiagnostisch nicht berücksichtigt worden sei (Gutachten Dr. E____, act.
3 Beilage 4 S. 92). Die Zweitgutachterin betont, dass der
ICD-10-Diagnosekatalog in seiner Beschreibung von Persönlichkeitsstörungen
unter den allgemeinen diagnostischen Kriterien explizit festhalte, dass eine
Persönlichkeitsstörungsdiagnose nicht zu vergeben sei, wenn die entsprechende
Symptomatik durch das Vorliegen einer anderen psychischen Störung erklärt
werden könne. Gemäss dieser Logik müsse im jetzigen Zeitpunkt von der
Persönlichkeitsstörungsdiagnose abgewichen und von einer schizophrenen
Erkrankung ausgegangen werden (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 93).
3.8 Zur
Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Anlassdelikte führte die
Zweitgutachterin aus, die aktuelle Einschätzung sei eineinhalb Jahre nach
Deliktsbegehung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dass ihre
diagnostische Einschätzung von derjenigen des Erstgutachters abweiche, bedeute
für sich genommen noch keine Abweichung hinsichtlich der Beurteilung der
psychopathologischen Symptombelastung im Tatzeitpunkt. Dies umso mehr, als die
Erstmanifestation des psychotischen Vollbilds im November 2017 und damit über 9
Monate nach den Anlasstaten stattgefunden habe. Es gäbe aber in der Anamnese eine
Reihe von Hinweisen darauf, dass sich die Gesuchstellerin zum Tatzeitpunkt in einem
psychosenahen Prodrom befunden habe (Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S.
96 f.). Die bei der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt vorliegende Symptomatik
habe sie schwerwiegend psychopathologisch beeinträchtigt, und zwar im Sinne von
Argwohn und paranoiden Vorstellungen, Affektstörungen und psychomotorischer
Erregungsneigung. Allerdings lasse sich nicht rekonstruieren, wie schwerwiegend
das Denken, Fühlen und Handeln der Gesuchstellerin im Tatzeitpunkt konkret
durch den psychotischen Krankheitsprozess zersetzt gewesen seien. Es könne
davon ausgegangen werden, dass die Einsichtsfähigkeit nicht kompromittiert
gewesen sei. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit mindestens in schwerem
Ausmass beeinträchtigt gewesen. Ausgehend von der Annahme, dass die
Gesuchstellerin sich in einem passageren psychotisch-katatonen Erregungszustand
befunden habe, wäre auch der Schluss möglich, dass die Steuerungsfähigkeit
vollständig aufgehoben war. Letztere Hypothese sei angesichts der
Beschreibungen der Deliktsvorgänge durchaus plausibel und wahrscheinlich,
letztendlich aber nicht belegbar. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn
unmittelbar deliktszeitpunktnah eine psychiatrische Untersuchung erfolgt wäre
(Gutachten Dr. E____, act. 3 Beilage 4 S. 99).
4.1 Aufgrund
der obigen Zusammenfassung der Ausführungen der Zweitgutachterin muss die Diagnosestellung
des Erstgutachters ex post als unrichtig bezeichnet werden. Wie die
Zweitgutachterin betont und auch von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt
wurde, bedeutet dies jedoch nicht, dass den Erstgutachter der Vorwurf einer
Fehldiagnose trifft. Die Zweitgutachterin hat ausführlich den typischen
Krankheitsverlauf einer schizophrenen Erkrankung geschildert und die
Schwierigkeiten einer Diagnosestellung vor Ausbruch des Vollbilds der Psychose
nachvollziehbar dargelegt. Demnach können die Symptome, welche die
Gesuchstellerin anlässlich der Exploration durch den Erstgutachter und in deren
Vorfeld gezeigt hat, einer schizophrenen Erkrankung im Prodromalstadium
zugerechnet werden. Da die Diagnose Persönlichkeitsstörung nur als
Auffangdiagnose in Frage kommt, ist angesichts des weiteren Krankheitsverlaufs
und der späteren sicheren Diagnostizierung einer undifferenzierten
Schizophrenie davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin sich im Zeitpunkt der
Anlassdelikte im Zustand eines psychosenahen Prodroms befunden hat.
4.2 Gemäss
dem massgeblichen Gutachten von Dr. E____ ist es aufgrund der Deliktsferne ihrer
Exploration nicht möglich, die Steuerungsfähigkeit und damit die
Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin mit letzter Sicherheit zu beurteilen.
Aufgrund der Schilderungen der Deliktsumstände kann die Steuerungsfähigkeit –
wie vom Erstgutachter postuliert – lediglich schwer beeinträchtigt oder aber
bei Annahme eines passageren psychotisch-katatonen Erregungszustands
vollständig aufgehoben gewesen sein. Es ist keine andere Beweiserhebung
ersichtlich, die zur weiteren Klärung dieser Frage beitragen könnte. Ist das
Beweisergebnis zweifelhaft, da es im Kontext der feststehenden Tatsachen wie
vorliegend zwei verschiedene Deutungen zulässt und damit zwei verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt, so muss aber im Zweifel die für
die beurteilte Person günstigere Alternative gewählt werden (BGE 144 IV
345 E. 2.2.3.2 S. 350 f.). Vorliegend kann nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin im
Tatzeitpunkt noch steuerungsfähig und damit schuldfähig war. Vielmehr bestehen
aufgrund des durch die Zweitgutachterin als wahrscheinlich und plausibel
skizzierten Szenarios eines passageren psychotisch-katatonen Erregungszustands
erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anlassdelikte.
4.3 Demnach
gelingt es der Gesuchstellerin, mit dem neuen Gutachten in einer ex
post-Perspektive Fehler des früheren Gutachtens aufzuzeigen, die geeignet sind,
die Beweisgrundlage des Urteils des Strafgerichts vom 6. September 2017 zu
erschüttern. Die neue Einschätzung betreffend die Schuldfähigkeit der
Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten ist geeignet, einen anderen
Verfahrensausgang herbeizuführen. Daraus folgt die Gutheissung des
Revisionsgesuchs.
5.1 Kommt
das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine wesentlich
mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder
Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so wird
das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig
aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage wie vorliegend
als schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen
reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a und b StPO).
Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das
Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer,
a.a.O., Art. 413 StPO N 14 f.).
5.2 Wie
in vorstehender E. 4.2 ausgeführt wurde, ist gemäss der Regel „im Zweifel für
den Angeklagten“ davon auszugehen, dass die Steuerungs- und damit die
Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund einer schweren psychischen Störung
in den Tatzeitpunkten aufgehoben war. Damit entfällt die Strafbarkeit (vgl.
Art. 19 Abs. 1 StGB) und ist die Gesuchstellerin vom Vorwurf der
versuchten Tötung, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung
einer Amtshandlung freizusprechen. Aufgrund der Freisprüche sind der
Gesuchstellerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr
zurückzuerstatten, soweit diese Beträge bereits bezahlt worden sind; eine
Billigkeitshaftung gemäss Art. 419 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht.
Von diesem
Revisionsentscheid nicht betroffen ist der Beschluss des Strafgerichts vom 29.
Januar 2019, mit dem eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für
die Gesuchstellerin angeordnet wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB).
Bei diesem
Ausgang des Revisionsverfahrens werden für dieses keine ordentlichen Kosten
erhoben. Der Gesuchstellerin ist angesichts ihrer aktenkundigen Bedürftigkeit
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mangels Honorarnote ist der
Aufwand der Verteidigung zu schätzen, wobei die Zusprechung eines Honorars von CHF 800.–
(entsprechend vier Stunden zu CHF 200.–, einschliesslich Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs
werden die folgenden Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6.
September 2017 (SG.2017.113) aufgehoben:
Schuldspruch wegen versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung
und Hinderung einer Amtshandlung sowie die Verurteilung zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– (Abs. 1);
Absehen von einer Landesverweisung (Abs. 5);
Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 12‘396.– sowie der erstinstanzlichen Urteilsgebühr von
CHF 5‘000.–;
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO bezüglich der Kosten für die amtliche
Verteidigung.
Die Gesuchstellerin wird in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches von den Vorwürfen der versuchten Tötung,
der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen.
Für das erstinstanzliche Verfahren und
für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für
das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen), zuzüglich
7,7% MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Gutachter Dr. D____
Gutachterin Dr. E____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).