Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.42
URTEIL
vom 19.
Juli 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, [...] von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. Juli 2019
betreffend Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Aufgrund eines
anonymen Hinweises vom 3. Juli 2019 hat das JSD, Bevölkerungsdienste und Migration,
Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit, am 18. Juli 2019 im Restaurationsbetrieb [...]
eine Kontrolle durchgeführt. Bei der Kontrolle räumte A____ ein, dass er keine
Papiere habe. Sodann stellte er ein Asylgesuch. Um 10.15 Uhr wurde er
festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt Vorbereitungshaft bis 17.
Oktober 2019 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im
Gefängnis Bässlergut stattgefunden.
Erwägungen
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine
Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung
für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss
Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG) vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn
sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch
einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in
einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht
wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Weitere Haftgründe sind das
Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht
sofort weggewiesen werden kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), und die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ein Haftgrund
liegt auch vor, wenn die betroffene Person Personen ernsthaft bedroht oder an
Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird
oder verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 – 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AIG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
Vorliegend hat
die Schwarzarbeitskontrolle den Beurteilten im Restaurationsbetrieb [...]
betroffen. Gemäss den Beobachtungen der Kontrolleure hat der Beurteilte dort
gearbeitet – was er bestreitet, und er hat sich der Kontrolle durch Flucht zu
entziehen versucht, was er ebenfalls bestreitet. Die Sache wurde der
Staatsanwaltschaft überwiesen, und diese hat ihn wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verurteilt.
Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge sei er am 28. oder 29. Juni
2019 mit dem Zug von Italien her in die Schweiz eingereist. Den Schwarzarbeitskontrolleuren
gegenüber hat er eingeräumt, er sei illegal via Griechenland und Italien
gereist. Ihnen und auch dem Migrationsamt hat er erklärt, er habe sich erst von
der mühsamen Reise erholen wollen, bevor er das Asylgesuch einreiche; er gehöre
dem kurdischen Jugendverein […] an. Dies hat der Beurteilte anlässlich der
heutigen Verhandlung bekräftigt. Es müssten in der Türkei noch Dokumente
bereitgestellt und zu ihm übermittelt werden. Ein Anwalt kümmere sich darum.
Dessen Namen will der Beurteilte indessen nicht nennen.
Somit ist
festzuhalten, dass im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG der Beurteilte sich
rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Auch unter Berücksichtigung einer mühsamen
Reise war die Einreichung des Asylgesuchs früher möglich und zumutbar gewesen;
das Migrationsamt führt zutreffend aus, dass er dies innert einer Woche nach
der Einreise hätte tun können. Sodann fällt auf, dass – jedenfalls gemäss den
Beobachtungen der Schwarzarbeitskontrolle – der Beurteilte sich der Kontrolle
zunächst zu entziehen versucht hat. Erst als die Kontrolle dann tatsächlich
durchgeführt wurde, hat er das Asylgesuch gestellt; zu einem Zeitpunkt also,
als er zufolge seiner illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts (und der
Schwarzarbeit) im Falle des Betroffenwerdens unausweichlich mit einer
Wegweisung und mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Die
gesetzliche Vermutung von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist somit gegeben. Die daraus
folgende gesetzliche Fiktion, dass der Beurteilte mit dem Gesuch offensichtlich
bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, lässt
sich im vorliegenden konkreten Fall gestützt auf die im Rahmen der
Haftüberprüfung erhobenen und zu würdigenden Tatsachen nicht umstossen, zumal
der Beurteilte keinerlei überprüfbaren Angaben macht. Auf die asylrelevanten
Themen kann hier nicht eingegangen werden, wenn auch gesagt werden muss, dass
der Beurteilte persönlich einen positiven Eindruck macht und soweit ersichtlich
keine widersprüchlichen Angaben macht. Dies ändert nichts daran, dass der
Haftgrund gegeben ist, wird aber hinsichtlich der Haftdauer zu berücksichtigen
sein. Vorbehalten bleibt somit das Ergebnis des materiellen Asylverfahrens; für
eine derart vertiefte materielle Prüfung bleibt im vorliegenden Verfahren
allerdings kein Raum.
Der
Wegweisungsvollzug ist im Falle eines negativen Asylentscheids rechtlich und
tatsächlich möglich. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft ist nicht
ersichtlich; insbesondere die mühsame und teure Reise – er habe den Schleppern
7‘000 Euro bezahlt –, der bereits dreiwöchige illegale Aufenthalt sowie die
Umstände anlässlich der Kontrolle und Festnahme lassen die vom Beurteilten
vorgeschlagene Meldepflicht als ungenügend erscheinen, um im Falle eines
negativen Asylentscheids den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Die Haft
erweist sich somit als recht- und verhältnismässig und zu bestätigen,
allerdings nicht wie beantragt für 3 Monate. Sollte das Asylgesuch tatsächlich
missbräuchlich sein, wird ein Nichteintretensentscheid nicht mehr als 1 Monat
Zeit beanspruchen. Die Haft ist auf diese Dauer zu beschränken.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 17. August 2019 rechtmässig.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.