Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.46
AUS.2019.48
URTEIL
vom 14.
August 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch B____, [...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 6. August 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der versuchten
Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von
Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 17 Monaten und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.–, beides unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Ausserdem wurde ihm eine Busse von CHF 1‘500.– auferlegt und wurde er für 7
Jahre des Landes verwiesen. A____ hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Das Berufungsverfahren ist anhängig.
A____ hat in der
Schweiz insgesamt 4 Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden
wurden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde. A____ wurde jeweils aus der Schweiz
weggewiesen.
A____ befindet
sich seit dem 20. Dezember 2018 in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) bestätigte die erstmalige
Haftanordnung mit Urteil vom 24. Dezember 2018 (AGE AUS.2018.106) für die Dauer
von fünf Wochen bis zum 24. Januar 2019. Die vom Migrationsamt mit
Verfügungen vom 9. Januar 2019 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft
um 3 Monate wurde von der Einzelrichterin mit Urteil vom 21. Januar 2019 (AGE
AUS.2019.3) bis zum 24. April 2019 bestätigt. Die mit Verfügung des
Migrationsamt vom 16. April 2019 um weitere 3 Monate bis zum 23. Juli 2019
verlängerte Ausschaffungshaft wurde mit Urteil der Einzelrichterin vom 24.
April 2019 (AGE AUS.2019.20) bis zum 19. Juni 2019 als rechtmässig und angemessen
befunden. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht geschützt (BGer 2C_490/2019
vom18. Juni 2019). Eine weitere Verlängerung wurde mit Urteil der
Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 (AGE AUS.2019.34) bis zum 16. August 2019
gutgeheissen. Mit Verfügung vom 6. August 2019 hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft bis zum 6. November 2019 verlängert.
Mit Eingabe vom
3. Juli 2019 ersuchte B____, welche angibt A____ am 30. Juni 2018 in einer
religiösen Zeremonie geheiratet zu haben, um Entlassung des A____ aus der Haft,
um ein Zusammenleben als Ehepaar zu ermöglichen. Gleichzeitig betitelte sie die
Eingabe als „Bürgschaftserklärung“. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 11.
Juli 2019 wurde auf dass sinngemässe Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten,
das es B____ an der erforderlichen Legitimation zur Stellung eines solchen Gesuches
fehle, da B____ nicht inhaftierte Person im Sinne von Art. 80 Abs. 5 Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sei und sie der Eingabe keine Vollmacht
zur Vertretung des A____ beigelegt habe. Der vormalige Rechtsvertreter des A____
reichte der Einzelrichterin mit Eingabe vom 31. Juli 2019 eine von A____ unterzeichnete
Vollmacht ein, wonach er B____ bevollmächtigt ihn vor allen kantonalen und eidgenössischen
Gerichten sowie Verwaltungsbehörden zu vertreten. Zudem wurde mitgeteilt, dass
an dem Haftentlassungsgesuch vom 3. Juli 2019 festgehalten werde.
Mit begründeter Verfügung
vom 7. August 2019 hat das Gericht die Vertretung des A____ durch B____ zur
Kenntnis genommen, die Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft
(AUS.2019.46) und betreffend Haftentlassungsgesuch (AUS.2019.48)
zusammengelegt, den Termin für die Gerichtsverhandlung festgelegt, B____
aufgefordert, spätestens an der Verhandlung Unterlagen zur Belegung der mit
Eingabe vom 3. Juli 2019 gemachten Angaben dem Gericht einzureichen und den
Antrag des A____ auf (zusätzliche) Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abgewiesen. Am 12. August 2019 sind bei Gericht ein Lebenslauf
der B____, ihre Lohnausweise aus dem Jahren 2015 bis 2017, zwei Lohnblätter
betreffend Lohnauszahlungen der Jahre 2018 und 2019, ein Betreibungsregisterauszug,
ein Arbeitszeugnis, ein Mietvertrag über eine 41/2 Zimmer Wohnung für eine
Erwachsene und vier Kinder und ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 8. Januar
2015 eingegangen.
An der
gerichtlichen Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung ist A____
zur Sache befragt worden. B____ hat auf entsprechende Fragen sinngemäss angegeben,
dass sie sich mit der Vertretung eigentlich überfordert fühle. Sie wolle
einfach erreichen, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenleben könne. Sie wurde
deshalb an der Verhandlung als Auskunftsperson zum Entlassungsgesuch befragt
und erhielt nach Abschluss der Befragung des A____ nochmals die Gelegenheit,
sich zur Sache zu äussern. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil wurde an der Gerichtsverhandlung mündlich
eröffnet und begründet.
Erwägungen
Die gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf der bereits angeordneten Ausschaffungshaft
(Haftende 16. August 2019) und damit rechtzeitig.
In Bezug auf das
Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Ausschaffungshaft
über die Dauer von 6 Monaten hinaus (Wegweisungstitel/Landesverweisung,
Haftgründe, Voraussetzungen der Überschreitung der maximalen Haftdauer gemäss
Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG) wird auf das Urteil der Einzelrichterin vom
14. Juni 2019 (AUS.2019.34 E. 2, 3.2 und 3.3.6) verwiesen.
3.1 Bereits
im Urteil der Einzelrichterin vom 14. Juni 2019 setzt sich das Gericht mit der
vorliegend im Vordergrund stehenden Frage nach der für die Anordnung und
Verlängerung der Ausschaffungshaft erforderlichen Absehbarkeit der
tatsächlichen Durchführung der Landesverweisung auseinander, nachdem es bei der
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur organisierenden Rückführung
sowie der Zustimmung der zuständigen irakischen Behörde zur Rücknahme des nicht
zur freiwilligen Ausreise bereiten A____ immer wieder zu Verzögerungen gekommen
ist und nach wie vor kommt. Gemäss E-Mail Schreiben des SEM vom 11. Juni 2019
sollte im Juli 2019 eine „technische“ Dienstreise nach Erbil, Nordirak, stattfinden,
mit dem Ziel die geplanten Rückführungen zu konkretisieren, wobei die
kurdischen Behörden die „betroffenen Personen ebenfalls formell identifizieren“
und die Rückführung organisiert werden müsse. Die Einzelrichterin hat aus
dieser Information geschlossen, dass demnach spätestens Ende Juli/Anfang August
2019 konkret feststehen wird, ob die irakischen Behörden die zwangsweise
Rückführung des A____ zulassen. Die Ausschaffungshaft wurde deshalb bis zum 16.
August 2019 als rechtmässig und verhältnismässig erachtet (s. E. 3.3 im
genannten Urteil). Das SEM teilt mit E-Mail Schreiben vom 6. August 2019 nun
mit, dass der Vertreter des Kurdistan Regional Government (KRG) in Bern dem SEM
Mitte Juni 2019 empfohlen habe, die geplante (technische) Dienstreise auf
Mitte/Ende August 2019 zu verschieben. Grund sei die Vereidigung des neu
gewählten Ministerpräsidenten sowie die anschliessende Bildung des Kabinetts.
Diese politischen Vorgänge hätten direkte Auswirkung darauf, wer bei der
geplanten Dienstreise für das SEM die kompetenten Ansprechpersonen vor Ort sein
würden. Bereits im E-Mail Schreiben vom 11. Juni 2019 hatte das SEM erwähnt,
dass im Nordirak Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben und die
Regierungsbildung Zeit beanspruche. Die Rückführungsmodalitäten könnten
stattfinden, „sobald dem SEM die neuen Ansprechpartner bekannt sind“.
Dass die Regierungsbildung
nun länger dauert als vom SEM ursprünglich angenommen, liegt nicht in dessen
Verantwortung und die Behörde kann darauf offensichtlich auch keinerlei
Einfluss nehmen. Gemäss der aktuellen zeitlichen Planung der Dienstreise ist
nun neu davon auszugehen, dass spätestens Ende September 2019 festzustehen hat,
ob A____ mit Einverständnis und in Kooperation mit den irakischen Behörden nach
Erbil, Nordirak, zwangsweise zurückgeführt werden kann.
4.1 Gleichzeitig
besteht ein hohes öffentliches Interesse am Vollzug der Rückführung des in der
Schweiz straffällig gewordenen und mit einer 7-jährigen Landesverweisung
belasteten Ausländers. Dieser befindet sich aktuell sei rund 8 Monaten in der
Administrativhaft. Nachdem die Schweizer Behörden die Verzögerung seiner
zwangsweisen Rückführung nicht zu verantworten haben und A____ es in der Hand
hat, mit kooperativem Verhalten die Haft zu beenden bzw. massiv zu verkürzen,
erweist sich deren Aufrechterhaltung in zeitlicher Hinsicht nach wie vor als
verhältnismässig.
4.2 A____
macht sinngemäss allerdings auch geltend, es bestünde im Falle seiner
Haftentlassung keine Untertauchensgefahr, da er mit B____ zusammen leben wolle,
sich demnach an deren Wohnsitz aufhalten und den Behörden zur Verfügung stehen
würde. Gleichzeitig hat B____ zugesichert, für die Lebenskosten des A____
aufzukommen. Ihre Aufenthaltsbewilligung hat B____ nicht eingereicht. Aus den
eingereichten Unterlagen sowie ihren Aussagen ergeht, dass sie mit einem
Einkommen von rund CHF 4‘000.– monatlich für sich und zwei Kinder sorgt und
seit mehreren Jahren eine feste Anstellung in einer Bäckerei hat. Sie kenne A____
seit einigen Jahren. Kennengelernt habe sie ihn in der Schweiz. Im März 2018
sei daraus eine Paarbeziehung geworden. Im Juni 2018 hätten sie rituell geheiratet.
Sie hat an der Verhandlung wiederholt ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, mit
dem ihr nach einem traditionellen Ritual angetrauten Ehemann zusammen zu leben.
Eine zivilrechtliche Hochzeit sei wegen der fehlenden Papiere des A____ nicht
möglich.
Dazu ist
festzustellen, dass A____ und B____ keine zivilrechtlich gültige Ehe
eingegangen sind und ihnen ein solches Vorgehen gemäss eigenen Aussagen im
Moment auch gar nicht möglich ist. Auch lassen die Lebensumstände des A____
Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Beziehung aufkommen, zumal er gemäss den
Feststellungen im Strafurteil vom 20. Dezember 2018 im Jahr 2013 C____ kennen
lernte, im Jahr 2014 mit dieser zusammen zog und mit ihr bis Mitte Januar 2018
zusammenlebte. Noch im Februar 2018 soll er gemäss dem Strafurteil C____
nachgestellt und sie bedroht haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft
von einer derart gefestigten und stabilen Beziehung zwischen A____ und B____
ausgegangen werden, dass A____ ein Zusammenleben mit ihr so wichtig wäre, dass
es sein Untertauchen zu verhindern vermöchte. Dies umso mehr als er aktuell mit
der baldigen tatsächlichen Umsetzung der zwangsweisen Rückführung zur rechnen
hat. Im Übrigen scheint sich das Paar auch nicht darüber in Klaren, dass einem
allfälligen Familiennachzugsantrag im Falle einer allfälligen zivilen Trauung
aktuell die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung im Weg steht. Jedenfalls
ist festzustellen, dass die Zusicherung des A____, er werde im Falle seiner
Haftentlassung bei B____ wohnen und sei für die Behörden verfügbar, nicht zu
überzeugen vermag. Vielmehr ist das Bestehen der erheblichen
Untertauchensgefahr vor dem Hintergrund der in den vergangenen Monaten wiederholt
und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Schweiz
freiwillig zu verlassen, nach wie vor zu bejahen. Damit erweist sich auch keine
mildere andere Massnahme ausser der Haft als zweckdienlich und genügend.
Gestützt auf
diese Erwägungen ist die Ausschaffungshaft bis zum 20. September 2019
rechtmässig und angemessen. Dannzumal wird aufgrund der Entwicklungen in der
Organisation der konkreten Planung der zwangsweisen Rückführung durch das SEM
die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vollzugs der zwangsweisen Rückführung
innert absehbarer Zeit neu zu überprüfen sein.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist bis zum 20. September 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.