Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.146
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Mai 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____
(Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von
CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von
CHF 8.60 und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Der Strafbefehl
wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2019 zugestellt. Dieser erhob mit
Schreiben vom 10. Mai 2019, welches am 12. Mai 2019 bei der Deutschen
Post aufgegeben worden und am 14. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eingegangen ist, Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen
trat mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache
ein. Hiergegen richtet sich die vorliegende, mit Schreiben vom 27. Juni
2019 an das Strafgericht erhobene Beschwerde, welche von der Strafgerichtspräsidentin
am 8. Juli 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet worden ist. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat
die Akten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2019
kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung
des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp.
Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der
Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die Abgabe der Eingabe bei einer ausländischen Poststelle
genügt nicht, es sei denn, die Sendung treffe innert Frist beim Schweizerischen
Postamt ein (Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 91 N 4; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.97 vom 20. Juni
2018 E. 1.3).
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2019 wurde
der Schweizerischen Post gleichentags per Einschreiben übergeben. Am
22. Mai 2019 erreichte die Sendung die Postfiliale [...] und es erfolgte
ein erfolgloser Zustellversuch beim Beschwerdeführer. Nachdem die Sendung bis
zum 3. Juni 2019 nicht abgeholt worden war, ging sie am 18. Juni 2019
wieder beim Strafgericht ein (vgl. zum Ganzen Sendungsinformation der Post, act. 3
S. 48 und Briefumschlag, act. 3 S. 34). Gemäss Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht
abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als
zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die
Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach
Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am
Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung
ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist,
allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen
Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_93/2018 vom 16. August
2018 E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom
19. Oktober 2018 E. 2.2.2). Nach dieser Zustellfiktion gilt die
angefochtene Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch vom
22. Mai 2019, d.h. am 29. Mai 2019 als zugestellt. Aufgrund seiner Einsprache
gegen den Strafbefehl musste der Beschwerdeführer mit Post vom Strafgericht
rechnen. Dementsprechend begann die zehntägige Beschwerdefrist am 30. Mai
2019 zu laufen und endete wegen des Pfingstwochenendes mit dem Pfingstmontag
als Feiertag am 11. Juni 2019. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hätte
die Beschwerde zur Fristwahrung der Schweizerischen Post übergeben worden sein
müssen respektive hätte sie im Falle der Aufgabe in Deutschland bei der
Schweizerischen Post eintreffen müssen. Es liegt in der Verantwortung des
Empfängers einer Verfügung, dafür zu sorgen, dass seine Beschwerde rechtzeitig
am Bestimmungsort eintrifft beziehungsweise rechtzeitig der Schweizerischen
Post übergeben wird. Falls er die Sendung einer ausländischen Poststelle
übergibt, muss er auch die Zeit einberechnen, die diese zur Weiterleitung der
Sendung an die Schweizerische Post benötigt (vgl. dazu AGE BES.2018.97 vom
20. Juni 2018 E. 1.3, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.2).
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer allerdings gar erst am 27. Juni
2019 geschrieben (vgl. Beschwerde vom 27. Juni 2019, act. 2) und am
3. Juli 2019 der Deutschen Post übergeben. Damit ist die Beschwerde deutlich
verspätet erfolgt und es kann offen bleiben, wann die Sendung nach Aufgabe in
Deutschland bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist. Im Übrigen macht der
Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die geeignet wären, die Verspätung zu
entschuldigen, weshalb es sich auch erübrigt, eine allfällige Wiederherstellung
der versäumten Frist nach Art. 94 StPO zu prüfen. So wäre es dem
Beschwerdeführer auch vor Erhalt der Radarfotos möglich gewesen, seine
Beschwerde einzureichen.
Auf
die Beschwerde kann daher zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Nur der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Fall des
Eintretens abzuweisen wäre, da die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl
mit der Einsprache vom 12. Mai 2019 (Stempel der Deutschen Post) bei
Fristablauf am 29. April 2019 ebenfalls deutlich verpasst worden ist. Der
Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts wäre somit zu bestätigen
gewesen.
Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten vom Beschwerdeführer
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.