Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.118
Verfügung vom 25. Mai 2018
Statusfrage, keine Anwendung der
gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde am [...] in Deutschland
geboren, wo sie eine von Gewalt geprägte Kindheit und Jugend erlebte, was sich später
in ihren Paarbeziehungen fortsetzte. Nach Absolvierung der obligatorischen
Schulzeit begann sie eine Berufslehre als Bäckereifachverkäuferin, die sie
jedoch wegen eines Unfalles nicht abschloss. In der Folge arbeitete die
Beschwerdeführerin für verschiedene Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiterin. Phasenweise
konsumierte die Beschwerdeführerin regelmässig Betäubungsmittel. Im Jahr 2006
reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie zuletzt ab August 2010
bis November 2014 in einem Kindertagesheim mit einem Pensum von rund 80% als
Hauswirtschaftsmitarbeiterin angestellt war (Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 15).
b) Im November 2012 wurde wegen eines Carpaltunnelsyndroms eine
Dekompression des Nervus medianus rechts durchgeführt (OP-Bericht vom 5.
November 2012, IV-Akte 8) und im April 2014 fand aufgrund einer Rhizarthrose
links eine Trapezektomie und Aufhängeplastik (OP-Bericht vom 11. April 2014,
IV-Akte 34 S. 6) statt.
c) Im September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese leitete
ein Aufbautraining bei der Institution „C____“ ein, das vom 25. November 2014
bis zum 27. Februar 2015 dauerte (Zielvereinbarung, IV-Akte 40 und
Abschlussbericht vom 26. Februar 2015, IV-Akte 60). Die Beschwerdegegnerin
holte zudem Erkundigungen erwerblicher Art ein und führte am 9. Juni 2016 eine
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 5.
Juli 2016, IV-Akte 88). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre
(rheumatologisch-psychiatrisch) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten
Dres. med. D____ und E____ vom 30 März und vom 13. April 2017, IV-Akte 100).
Vom 1. Juni 2017 bis zum 27. Juli 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin für
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stationär in der Klinik F____
auf (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2017, IV-Akte 113). Nachdem sie diesen
Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. März 2018 (IV-Akte 116) die
Abweisung eines Rentenanspruches in Aussicht. Am 25. Mai 2018 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25.
Mai 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab Mai 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7.
September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juli 2018 gutgeheissen.
IV.
Mit Arztbericht vom 13. Juni 2019 ersucht die
Beschwerdeführerin um Abbietung der mündlichen Parteiverhandlung und um Fällung
eines Urteils gestützt auf die Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni
2019 wird die Verhandlung zufolge Rückzug des Antrags abgeboten. Am 18. Juni
2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin davon
aus, die Beschwerdeführerin sei bei Erfüllung des Wartejahres im Mai 2014 in
der Lage gewesen, eine angepasste Arbeit im Umfang von 40% auszuüben. Ab Juli
2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es habe eine
Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden. In Anwendung der gemischten Methode, unter
Zugrundelegung eines Status von 81% Erwerbstätigkeit und 19% Haushaltführung,
ermittelte sie für den Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2014 einen Invaliditätsgrad
von 35%. Danach habe der Invaliditätsgrad bis zum 31. Dezember 2017 noch 5%
betragen. In Anwendung der neuen Berechnungsvorgaben für Teilerwerbstätige
ergebe sich ab dem 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 20%. Die
Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente.
2.2.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf das
bidisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten,
könne nicht abgestellt werden. Zum einen sei es bezüglich der Anamnese sehr
lückenhaft und berücksichtige die belastenden Faktoren wie die Gewalterlebnisse
und die Suchtproblematik nicht. Zum anderen lasse es eine eingehende
Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen Dr. med. G____s und der
Klinik F____ vermissen. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die
Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.1.
4.1.1. Grundlagen für die Bemessung des
Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche
der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten
zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können.
4.1.2. Bei ihrer IV-Anmeldung im September 2013
gab die Beschwerdeführerin als Grund der Behinderung „Karpaltunnelsyndrom OP
re. Hand 5. November 2012“ an und führte aus, wegen „Leiden an den Händen,
Arthrose, Beine, Nagelpilz, Hals und Schulter, Rückenleiden“ in medizinischer
Behandlung zu stehen.
4.2.
4.2.1. Der Verfasser des rheumatologischen
Teilgutachtens vom 30. März 2017, Dr. med. D____, bezeichnet (1). einen Status
nach Dekompression des Nervus medianus rechts am 5. November 2012 wegen eines
Karpaltunnelsyndroms rechts mehr als links; (2). einen Status nach
Trapezektomie und Aufhängeplastik links am 11. April 2014 wegen Rhizarthrose
links mehr als rechts; und (3). einen Status nach lateraler Malleolarfraktur
rechts am 21. Februar 2016 mit Status nach Osteosynthese (Metallentfernung
geplant für 3. April 2017) als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation der Rhizarthrose am 11. April 2014 habe
gemäss Rheumatologie des H____-Spitals bis zum 4. Juli 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Zwar habe der Operateur, Dr. med. I____, diese bis zum 30. September
2014 verlängert, gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass eine
psychiatrische Grunderkrankung bestehe. Die somatischen Beschwerden habe dieser
mit einer „gewissen belastungsbedingten Schmerzsymptomatik an der linken Hand“
umschrieben. Aufgrund der Angaben in den Berichten kommt der Gutachter zum
Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2014 wieder hergestellt
gewesen. Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin seither
körperlich leichte bis selten intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne
spezifische Belastung der Fingergelenke und der Kniegelenke und ohne wiederholte
oder längerdauernde Überkopfarbeiten ohne Leistungseinbusse zumutbar (IV-Akte
100).
4.2.2. Der Verfasser des psychiatrischen
Teilgutachtens, Dr. med. E____, diagnostiziert eine rezidivierende depressive
Störung mit chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis
mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10:
F60.31). Erläuternd führt er aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Symptome
zur Diagnostizierung einer depressiven Episode. Die Tatsache, dass sie in ihrem
Tagesablauf die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne, auch
wenn es zuhause nicht immer ordentlich und sauber sei und der Umstand, dass sie
eine intakte Beziehung zu ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen
Freundin pflegen könne, spreche gegen eine mittelgradige bis schwere Ausprägung
der Depression. Ferner habe sie die Konzentration während der Exploration weitgehend
aufrecht erhalten können und er habe keine kognitiven Beeinträchtigungen
festgestellt. Das Fehlen einer andauernden bedrückt-traurigen oder
gereizt-aggressiven Stimmung, die fehlende absolute Freud- oder
Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine andauernd verminderte Energie vorliege,
sprächen für eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung. Daneben bestehe eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline. Bis zum Jahr
2013 sei diese als leichtgradig zu beurteilen gewesen. Durch die dann
aufgetretenen körperlichen Beschwerden sei es zu einer Dekompensation der
psychischen Beschwerden gekommen, weshalb der Schweregrad der
Persönlichkeitsstörung seither als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen sei.
Nebst diesen beiden Diagnosen bestehe ein Schmerzsyndrom mit andauernden
Schmerzen im Bereich beider Schultern, intermittierend auftretend lumbalen
Rückenschmerzen und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider
Daumensattelgelenke. Auch wenn die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
nicht gestellt werden könne, so müsse - sofern sich die Schmerzen nicht hinreichend
durch eine körperliche Störung erklären liessen - eine psychische Überlagerung
angenommen werden. Diese somatisch nicht begründbaren Schmerzen seien am
ehesten als Ausdruck der Depression zu betrachten. Die Kriterien für eine posttraumatische
Belastungsstörung seien nicht gegeben, ebensowenig die von der behandelnden
Psychiaterin erwähnte Traumafolgestörung oder die Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung. Der Gutachter führt an Funktionseinschränkungen eine affektive
Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse Impulskontrollstörung,
eine Selbstwertproblematik, Alpträume, eine verminderte Energie und häufige
Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit
sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit an. Unter
Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber auch der teilweise festgestellten
Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin,
sei psychiatrisch insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
30% seit dem Jahr 2013 auszugehen. Diese Beurteilung gelte sowohl für die zuletzt
ausgeübte als auch für alternative Tätigkeiten. Eine gewisse gleichzeitige Verminderung
der Leistungsfähigkeit sei miteingeschlossen (Gutachten vom 13. April 2017,
IV-Akte 99).
4.2.3. Im Rahmen der Konsensbesprechung kommen
die Gutachter zu einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung gemäss welcher die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2014 zu 100%
arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014 ist ihr nach Ansicht der Gutachter die
Ausübung einer den somatisch bedingten Leiden angepassten Arbeit im Umfang von
70% zumutbar (IV-Akte 100, S. 20).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt das
somatische Teilgutachten und die darin bezüglich Arbeitsfähigkeit vorgenommene
Beurteilung zu Recht nicht. Darauf ist ohne Weiteres abzustellen.
4.3.2. Hingegen kritisiert die Beschwerdeführerin
unter Berufung auf ihre behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____, das
psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig, da es bezüglich Anamnese
sehr lückenhaft sei. Ferner lasse es eine eingehende Auseinandersetzung mit den
Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, mit der Zweitmeinung Dr. med. J____s
und der Klinik F____ vermissen lasse. Diesbezüglich kann auf die zutreffende
Stellungnahme des RAD vom 9. August 2018 verwiesen werden (IV-Akte 125).
Der Gutachter hat sich eingehend mit den Ausführungen der behandelnden
Psychiaterin auseinandergesetzt und überzeugend begründet, weshalb er zu einer
anderen Einschätzung gelangt. Die beiden zu einem späteren Zeitpunkt verfassen
Berichte vermögen ferner keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen
Beurteilung zu wecken, zumal sie keine dauerhafte Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes postulieren. Auch hinsichtlich des psychischen
Beschwerdebildes ist daher vom lege artis erstellten und schlüssig und
nachvollziehbar begründeten Gutachten Dr. med. E____s auszugehen.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom Mai
2014 bis zum 4. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014
gilt für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von 70%.
4.4.
4.4.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich
kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich
nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend
für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.
4.4.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 9. Juni 2016
deswegen eine derartige Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt.
Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 12%
eingeschränkt ist (IV-Akte 88).
5.1.
5.1.1. Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer ganztägig erwerbstätigen Person
hat dies praxisgemäss anhand eines reinen Einkommensvergleiches nach Art. 16
ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die
Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines
Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt)
wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG)
bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt
festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der
sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.
5.1.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die
Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28
E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15
E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194
E. 3b).
5.2.
5.2.1. Gestützt auf die anlässlich der
Abklärung vor Ort von der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, wonach sie im
Gesundheitsfall weiterhin zu 80% tätig wäre (vgl. Bestätigung vom 5. Juni 2016,
IV-Akte 87), wendet die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an und geht
von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 81% aus und weist die verbleibenden 19%
dem Aufgabenbereich Haushaltsführung zu. Im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei - entgegen
ihrer damaligen Angaben - als rein Erwerbstätige zu betrachten.
5.2.2. Praxisgemäss kommt den vor Ort getätigten
Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben
werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu (Zur Beweismaxime
der „Aussage der ersten Stunde vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018,
E. 4.3.4.). Im vorliegenden Fall steht die Aussage der Beschwerdeführerin
jedoch im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Akten ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer letzten Anstellung bei
der K____ Kindertagesstätte während 26 Jahren immer Vollzeitanstellungen
innehatte (vgl. u.a. IV-Akten 3 und 99 S. 8). Selbst dann, als sie sich
gleichzeitig noch um ihre mehrfachbehinderte Schwester kümmerte. 2006 wurde die
Schwester in einem Behindertenheim untergebracht und die Beschwerdeführerin
reiste aus ihrer Heimat in die Schweiz ein. Hier bewohnt sie alleine eine
Zweizimmerwohnung und hat niemandem gegenüber Betreuungspflichten. Nachdem sie
ihre Vollzeitstelle bei der L____ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte
(vgl. Bestätigung des Hausarztes vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 4 und Bericht
der Abteilung Psychosomatik am M____ vom 16. Dezember 2013, IV-Akte 27 S. 7f.),
konnte sie nach einer zehnmonatigen Phase der Arbeitslosigkeit im August 2010
bei der K____ eine 80% Stelle antreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie unter
den gegebenen Umständen bei guter Gesundheit nicht weiterhin voll erwerbstätig
sein sollte. Abgesehen von der Entwicklung des Gesundheitszustandes lassen sich
keine anderweitigen relevanten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin ausmachen, die für eine Reduktion auf 80% sprechen würden.
Entgegen ihrer ursprünglichen Aussage vom 5. Juni 2016 ist die Beschwerdeführerin
deshalb als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten.
6.1.
Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen
Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer und erwerblicher
Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art.
16 ATSG zu erfolgen.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie
die Einkommensvergleiche vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann
grundsätzlich verwiesen werden, zumal die Basisvergleichseinkommen von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und nichts dagegen spricht, darauf
abzustellen.
6.2.2. Auf der Basis der verwendeten Einkommenszahlen
und unter Berücksichtigung einer Vollerwerbstätigkeit und einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit von Mai 2014 bis zum 4. Juli 2014 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 100% und damit ein befristeter Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Diese endet mit Ablauf des Monats in welchem die
Beschwerdeführerin nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist
(Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, Rz 3116f.). Die Beschwerdeführerin
hat demzufolge von Mai 2014 bis Ende Juli 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer
ganzen Invalidenrente.
6.2.3. Der Rentenanspruch ab August 2014 bemisst
sich anhand derselben Einkommenszahlen und auf der Basis einer vollständigen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, jedoch aufgrund einer seit dem 5. Juli
2014 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit. Dabei resultiert ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21.45%.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die
angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, der Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis Juli 2014 für drei
Monate befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Dieses Ergebnis ist als teilweises Obsiegen zu
betrachten, weshalb die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
in der Höhe von Fr. 800.-- hälftig den Parteien aufzuerlegen sind.
7.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin
eine anteilsmässige Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1‘650.-- (inkl.
Auslagen) zu. Soweit das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege damit nicht gegenstandslos ist, kann ihm
entsprochen werden und es ist ihr ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr.
1‘325.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2018
wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin für Mai 2014 bis
und mit Juli 2014 befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
Von den Gerichtskosten in der Höhe von Fr.
800.--, werden Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin und Fr. 400.-- der
Beschwerdeführerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin geht, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 127.05
(7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘325.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: