Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.60
URTEIL
vom 6.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Äquatorialguinea,
zurzeit: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. September 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von
Äquatorialguinea, wohnhaft angeblich in Zaragoza/Spanien, reiste Mitte Oktober
2018 mit einem Flug von Madrid nach Basel. Sie wies sich mit einem echten, aber
nicht zustehenden spanischen Reisepass, lautend auf B____, aus. In der Folge
arbeitete sie an der Webergasse als Sexarbeiterin, wo es am 26. Oktober 2018 zu
einem Streit und tätlicher Auseinandersetzung mit einer anderen Sexarbeiterin
gekommen ist. Anschliessend verliess sie die Schweiz. Sie wurde von der Staatsanwaltschaft
ausgeschrieben. Am 30. Januar 2019 reiste sie erneut mit dem nämlichen Pass von
Madrid her in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2019 bot sie in Zürich einem
zivilen Polizeibeamten sexuelle Dienstleistungen an. Sie wurde kontrolliert,
festgenommen, nach Basel überstellt und in Untersuchungshaft versetzt; ab 3.
Juli 2019 befand sie sich im vorzeitigen Strafvollzug. Das Strafgericht hat A____
mit Urteil vom 5. September 2019 der versuchten schweren Körperverletzung, der
einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen, der versuchten
Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit
dem 12. Februar 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren; dazu hat das Strafgericht sie für 5 Jahre des Landes
verwiesen, und es hat sie zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 5.
September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 3 Monate
bis 4. Dezember 2019 über sie verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch
den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon
auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann
eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Wie
eingangs erwähnt, hat das Strafgericht die Beurteilte der versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Fälschung von Ausweisen,
der versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,
des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung schuldig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der
Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
ist somit gegeben.
2.2 Ebenfalls
gegeben ist Untertauchensgefahr. Die Beurteilte hat sich, wie eingangs
dargestellt, systematisch einer ihr nicht zustehenden Identität und eines ihr
nicht zustehenden Reisepasses bedient. So ist sie zwei Mal in die illegal Schweiz
eingereist und hat hier illegal gearbeitet. In Zürich hat sie ihren Angaben
zufolge unter jener Identität auch um eine Arbeitsbewilligung nachgesucht.
Entsprechend wurde sie auch der Fälschung von Ausweisen, der versuchten
Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
schuldig gesprochen.
Diese
systematische, wiederholte und qualifizierte Missachtung ausländer- und
arbeitsrechtlicher Bestimmungen führt auch dazu, dass kein milderes Mittel als
die Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich ist. Auch wenn
die Beurteilte in Aussicht stellt, sie würde in Freiheit die Schweiz nach
Spanien verlassen, so besteht angesichts ihres bisherigen Verhaltens und ihrer
Interessenlage doch die Gefahr, dass sie in Freiheit die Schweiz nicht
verliesse und erneut illegal ihrem Gewerbe nachginge. Der Wegweisungsvollzug
entweder nach Spanien – sie hat dort einen Sohn mit Aufenthaltsberechtigung,
selber aber keine solche, indessen hat sie dort eine Wohnadresse und das spanische
Familienbüchlein liegt vor – oder nach Äquatorialguinea – der Pass befindet
sich ihren Angaben zufolge bei ihrem Anwalt in Basel – ist rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar. Die Haft erweist sich somit als recht- und
verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 4. Dezember 2019 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.