Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.62
URTEIL
vom 22.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise
Stamm , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
Justizvollzugsanstalt [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 22. März 2018
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. März 2018 wurde A____ (Berufungskläger) der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes
verwiesen. Es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
angeordnet. Weiter wurde der bedingte Vollzug der gegen A____ am
3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Diebstahls
(Versuch) und Hausfriedensbruchs ausgesprochenen Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Januar 2017 um 1.5 Jahre
verlängert, widerrufen. Überdies beschloss das Strafgericht über das Schicksal
des Beschlagnahmeguts, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest. Das Verfahren wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG stellte das Strafgericht aus Opportunität
ein.
Gegen dieses
Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom
28. März 2017 [recte: 2018] die Berufung angemeldet, sie am 6. Juni
2018 erklärt und am 10. September 2018 begründet. Er beantragt, er sei
vollumfänglich in allen ihm zur Last gelegten Sachverhalten von Schuld und
Strafe freizusprechen, es sei ihm eine Genugtuung für die zu Unrecht entzogene
Freiheit zuzusprechen und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens auf den
Staat zu verlegen, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt [...] als amtlichem
Verteidiger. Nicht von den Berufungsanträgen umfasst, aber dem Gegenstand der
Berufung als zugehörig erklärt wurde die Anfechtung des Widerrufs betreffend
die am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bedingt ausgesprochene
Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom
17. September 2018 beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil vom
22. März 2018 vollumfänglich zu bestätigen und entsprechend die Berufung
des A____ sowie dessen Beweisanträge abzuweisen.
Im
Instruktionsverfahren ergingen folgende Verfügungen: Am 4. Juli 2018 wurde
A____ unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die unentgeltliche
Prozessführung für das Berufungsverfahren bewilligt. Nach Einholung der
entsprechenden Auskünfte am 9. August 2018 und der diesbezüglichen
Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2018 stellte die
Instruktionsrichterin gleichentags fest, dass B____ auf eine Konstituierung als
Privatkläger verzichtet hat. Zu den Akten erkannt wurden der Vollzugsbericht
der JVA [...] vom 23. Januar 2019 sowie die ergänzenden Bemerkungen vom
9. Mai 2019. Sodann ging am 17. April 2019 ein aktueller Auszug aus
dem Schweizerischen Strafregister betreffend A____ beim Appellationsgericht
ein. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wurden die Akten der aus dem Strafregisterauszug
ersichtlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Urteilsdatum:
27. Januar 2017) und der Staatsanwaltschaft Baden (Urteilsdatum:
28. Februar 2017) beigezogen. Die Akten des von der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm geführten Verfahrens (Urteilsdatum: 3. Februar 2016) konnten
nicht erhältlich gemacht werden. Von den Editionen wurde den Parteien Kenntnis
und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 Möglichkeit zur Einsichtnahme gegeben.
Am 22. Mai
2019 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache
befragt, anschliessend gelangten seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung
verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche
Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger
ficht das Urteil der Vorinstanz teilweise an. Es sind folgende Punkte mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Einstellung des Verfahrens wegen
Übertretung nach Art. 19a BetmG, die Aufhebung der Beschlagnahme über diverse
Gegenstände und deren Rückgabe an den Berufungskläger sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Angefochten sind
demgegenüber der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Bemessung
der diesbezüglichen Strafe, die Landesverweisung sowie der Widerruf des
bedingten Vollzuges der am 3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm ausgesprochenen Geldstrafe
Die Vorinstanz
legte ihrem Schuldspruch zusammenfassend das folgende Beweisergebnis zugrunde:
Am 23. Juli
2017, nach Mitternacht (ca. 01:00 Uhr), sei der Berufungskläger (A____)
als Teil einer Gruppe von Personen somalischer Abstammung, neben ihm bestehend
aus C____, D____ und E____, beim Freizeitzentrum [...] in Basel auf eine Gruppe
von Personen arabischer Abstammung, bestehend aus dem späteren Opfer (B____),
sowie F____ und G____, getroffen. Aus nichtigen Gründen habe sich eine
Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen entsponnen, in deren Folge es zu
einer Rangelei zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer gekommen sei. Nachdem
ersterer dem letzteren eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst habe,
möglicherweise mit einer Bierbüchse oder Bierflasche oder er eine solche auf
seinen Kontrahenten geworfen habe, seien der Berufungskläger und das Opfer im
folgenden Gerangel gemeinsam zu Boden gegangen. Im Fortgang der
Auseinandersetzung habe der Berufungskläger dem auf ihm liegenden Opfer drei
Mal mit einer unbekannten Stichwaffe mit schmaler Klinge in den Rücken und
einmal gegen den Kopf gestochen. Als Folge der Stichverletzungen am Rücken sei die
rechte Brustkorbhälfte eröffnet worden, was zur Entwicklung eines Pneumothorax
geführt habe (angefochtenes Urteil S. 2, 5, 8).
3.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung.
3.1.1 Der
Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass der Berufungskläger zugestanden
hat, sich in den frühen Morgenstunden des 23. Juli 2017 beim
Freizeitzentrum [...] aufgehalten zu haben und dort in eine Auseinandersetzung mit
der Gruppe „Araber“ verwickelt gewesen zu sein. In Bezug auf das Kerngeschehen hat
er bestätigt, dass er zunächst stehend mit dem noch unverletzten Opfer aneinandergeraten
ist und er es zu Beginn der Konfrontation mit einem Gegenstand
(Bierdose/-flasche) beworfen hat. Der Berufungskläger hat auch nicht bestritten,
dass er im anschliessenden Gerangel mit dem Opfer zu Boden gegangen ist, wo sich
der Kampf fortsetzte und dass er unter diesem lag, als die beiden getrennt
wurden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.) Anschliessend
habe er die [...]anlage verlassen, ohne beim Opfer schwere Verletzungen ausgemacht
zu haben. Der Berufungskläger bestreitet, dass er es gewesen sei, der dem Opfer
die Stiche versetzt haben soll.
Gegenstand des
Beweisthemas im Berufungsverfahren bildet die Frage, ob der Berufungskläger während
dem Gerangel am Boden auf das Opfer eingestochen hat oder ob eine der
umstehenden Personen für dessen Verletzungen verantwortlich ist.
3.1.2 Der
Berufungskläger stellt sich in zusammenfassender Betrachtung der vorgebrachten
Rügen auf den Standpunkt, seine Täterschaft lasse sich indiziell nicht belegen.
Es lägen zahlreiche Hinweise auf eine Dritttäterschaft vor, weshalb in
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen
habe.
So sei zunächst
unklar, wie viele Auseinandersetzungen sich zur Tatzeit im Bereich Freizeitzentrums
abgespielt haben. Das zu beurteilende Rencontre habe am Rande eines
Basketballfeldes stattgefunden. Indes seien auch mitten auf dem Basketballfeld
Blutspuren gefunden worden, was dafür spreche, dass es weitere tätliche
Auseinandersetzungen gegeben habe. Sodann sei nicht geklärt, wie viele Personen
auf jeder Seite an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. Es sei von
vier bis fünf Afrikanern [resp. Somaliern] auszugehen. Zudem seien die
Täterbeschreibungen ungenau oder widersprüchlich. Gemäss der Auskunftsperson G____
habe der Täter ein hellblaues Hemd mit schwarzen Streifen nach unten und
darunter ein weisses T-Shirt getragen und keine Kopfbedeckung. Das Opfer habe
demgegenüber angegeben, dass der Täter aufstehende Haare gehabt und ein graues
Hemd getragen habe. Dies treffe nicht auf den Berufungskläger zu, der bei der
Anhaltung eine Schirmmütze getragen habe. Weiter habe das Opfer nach eigenen
Angaben nicht viel mitbekommen. Bei der Wahlkonfrontation habe es gesagt, sich
nicht sicher zu sein. Die Auskunftsperson F____ habe sich bei der
Wahlkonfrontation an den Berufungskläger gar nicht erinnern können (Akten
S. 1078).
Angesichts des
Spurenbildes sei zudem unklar, weshalb die Staatsanwaltschaft die Verfahren
gegen zwei somalische Begleiter des Berufungsklägers eingestellt habe. Es habe
nicht ausgeschlossen werden können, dass DNA von C____ auf das Hemd des Opfers
gelangt sei. Seine Aussagen seien auch deshalb besonders zurückhaltend zu würdigen,
da er als Tatverdächtiger ein Motiv für eine Falschaussage gehabt habe. D____
habe Blut des Opfers an seinen Kleidern gehabt und zwar in stärkerem Ausmass
als der Berufungskläger. Mit Blick auf die Aussagen der übrigen Beteiligten
könne nicht geschlossen werden, dass seine Erklärung, wonach er dem Opfer bloss
aufgeholfen habe, auch nur annäherungsweise stimme. Auch die Aussagen von E____
seien zurückhaltend zu werten, da dieser selbst schon gewalttätige Auseinandersetzungen
mit dem Berufungskläger geführt und darum noch eine Rechnung mit ihm offen gehabt
habe.
Was das
Spurenbild in Bezug auf den Berufungskläger betreffe, könne nicht einzig darauf
abgestellt werden, dass sich seine am Hemd des Opfers festgestellte DNA nur bei
den Einstichstellen finde. Es sei möglich, dass seine DNA bei der
Auseinandersetzung auch auf weitere Stellen des Hemdes abgetragen worden sei.
Dass DNA des Opfers am Mobiltelefon des Berufungsklägers gefunden worden sei,
lasse darauf schliessen, dass er das Opfer mit dem Mobiltelefon geschlagen
habe. Was Zeugen als Waffe gedeutet haben, sei in Wahrheit das Handy gewesen.
Die Vorinstanz habe sich auch ungenügend damit auseinander gesetzt, dass der
Berufungskläger genanntes Handy oder eine Flasche bzw. Dose in der Hand hatte
und unter dem Opfer lag, weshalb er gleichzeitig kein Messer in der Hand führen
konnte. Soweit die Vorinstanz auf die Dynamik der Ereignisse verwiesen und die
genaue Position beim Zustechen nicht genau habe bezeichnen können, dürfe dies
nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers gewertet werden. Zudem sei die Tatwaffe
unbekannt (Akten S. 1079, Plädoyer Berufungsverhandlung).
3.1.3 Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass D____, F____ und G____ ausgesagt
haben, dass nur der Berufungskläger und das Opfer in die Auseinandersetzung
involviert gewesen seien, welche das Kerngeschehen darstellt. Nach ihren
übereinstimmenden Aussagen komme lediglich eine Person als Täter in Frage und
nicht etwa mehrere. Weiter sei gesagt worden, dass Opfer sei mit einer Art
Messer oder einem Glasstück verletzt worden. Der Berufungskläger habe im
Vorverfahren zunächst ausgesagt, er habe mit einer Flasche zugeschlagen, später
habe er angegeben, er habe eine Bierdose in der Hand gehabt. Daraufhin habe er
seine Aussage erneut geändert und ausgesagt, dass er am Boden liegend, eine
Flasche auf den Kopf seines Kontrahenten geschlagen habe. Zudem verweist die
Staatsanwaltschaft darauf, dass es keine schlüssige Erklärung für die
Blutspuren des Opfers am Mobiltelefon des Berufungsklägers und für seine DNA an
den Einstichstellen im Hemd des Opfers gebe (Akten S. 1084 f.).
3.2
3.2.1 Liegen
keine direkten Beweismittel vor, so ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis durch Indizien zulässig. Indizien
sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam, einander ergänzend und verstärkend, können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
3.2.2 Bei
der Würdigung der Beweismittel findet der Leitsatz in dubio pro reo nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind. Auf das einzelne
Indiz ist der in dubio-Grundsatz nicht anwendbar (BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich
widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils
6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018
E. 2.2.3). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine
Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind.
Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die
Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127
IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu
welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird.
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen
weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV
214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Zum Tragen kommt
die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des
Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV
219 E. 7.3; vgl. E. 3.7). Im Falle einer uneinheitlichen,
widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte
gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis
feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber
mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen
zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene
Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum
stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
3.3 Es
liegen die folgenden objektiven Beweismittel im Recht:
3.3.1 Das
rechtsmedizinische Gutachten vom 24. August 2017 (Akten
S. 699 ff.) und die ergänzende Stellungnahme vom 14. September 2017
(Akten S. 712) geben Aufschluss darüber, dass das Opfer nach der Tat drei,
glattrandige, in die Tiefe reichende, spindelförmig klaffende, 0.8 cm lange
Hautdurchtrennungen unter der rechten Schulter aufwies. Eine Verletzung habe
zur Eröffnung des Brustkorbes geführt, während die übrigen beiden Verletzungen
im Weichteilmantel des Brustkorbes endeten. Eine weitere Hautdurchtrennung von
ca. 0.8 cm, leicht klaffend, habe linksseitig am Kopf festgestellt werden
können. Nicht konkret ermittelt werden konnte die Tiefe der Stichverletzungen.
Bei den im Weichteilgewebe endenden Stichen sei von einer Wundtiefe von wenigen
Zentimetern auszugehen. Der dritte Stich, der den Brustkorb eröffnete, habe
blind in der Brusthöhle geendet, so dass auch hier nur etwas über die Länge des
Stichkanals im Weichteilgewebe gesagt werden könne. Der tatsächliche Stichkanal
könne länger gewesen sein. Die Verletzungen seien auf eine scharfe
Gewalteinwirkung zurückzuführen, verursacht durch einen scharfen oder spitzen
Gegenstand mit einer über eine längere Strecke schmal bleibenden Klinge mit
Glattschliff. Es handle sich um Stichverletzungen, die durch eine annähernd
senkrecht zur Körperoberfläche gerichtete Klinge verursacht worden seien (Akten
S. 705 f., 712).
3.3.2 Im
Vorverfahren sind drei Messer sichergestellt worden, deren Eignung als Tatwaffe
in Erwägung gezogen wurde.
Gemäss dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 26. Juli 2017 handelt es sich
zum einen um ein blaues Schweizer Sackmesser Victorinox (Pos. 2002, Fotodokumentation
Akten S. 599 ff.). Es wurde bei der Anhaltung von D____ in seinen
Effekten gefunden (Akten S. 142). Eine DNA-Auswertung ab Klinge, Schaft
sowie diversen Werkzeugen ergab neben seinem Profil auch jenes von E____. Demgegenüber
waren keine Spuren des Opfers oder weiterer Personen vorhanden (Akten
S. 487, 923). E____ sagte dazu aus, dass das Messer ihm gehöre. Er habe es
bereits mehrere Monate besessen und wenige Tage vor der Auseinandersetzung bei D____
liegen gelassen, worauf jener es an sich genommen habe. Noch bevor es ihm
vorgelegt wurde, konnte E____ das Messer beschreiben (Akten S. 442). Der
Berufungskläger selbst sagte in der tatnächsten Einvernahme aus, er habe
während der Auseinandersetzung nicht bemerkt, dass D____ ein Messer dabei
gehabt habe. Er habe es erstmals gesehen, als es bei der Anhaltung zum
Vorschein gekommen sei (Akten S. 234). Das Gericht erachtet diese
Schilderungen als glaubhaft. Das Sackmesser weist somit keinen objektiven Bezug
zur Tat auf. Entsprechend liefert es keinen Hinweis auf eine Dritttäterschaft.
Bei einer am
15. August 2018 bei C____ durchgeführten Hausdurchsuchung wurde ein auf
dem Kühlschrank liegendes Küchenmesser beschlagnahmt (Akten S. 148,
Fotodokumentation Akten S. 657). Es konnten keine Blutantragungen
festgestellt werden (Akten S. 660) und gemäss rechtmedizinischem Gutachten
vom 24. August 2017 ist es aufgrund der Beschaffenheit der Klinge als
Tatwerkzeug auszuschliessen (Akten S. 706). Auch dieses Messer weist somit
keinen Bezug zur Tat auf und liefert keinen Hinweis auf eine Dritttäterschaft. Zwar
hat E____ ausgesagt, dass C____ während der Tat ein Messer dabei gehabt habe. Um
welches Messer es sich gehandelt haben soll, ist jedoch offen. Er relativierte
diese Aussage zudem, indem er einräumte, dies nicht unmittelbar wahrgenommen,
sondern von einer weiteren Person vernommen zu haben (Akten S. 439). C____
bestreitet diese Behauptung (Akten S. 467). Wenn die Verteidigung darauf
hinweisen lässt, dass C____ bei der Auseinandersetzung ein Messer auf sich
getragen haben soll, lässt sich diese Behauptung nicht objektivieren. Damit
besteht keine belastbare Verbindung zwischen C____ und der Tatwaffe.
Beim Absuchen
möglicher Fluchtwege wurde bei der Entsorgungsstelle [...]strasse [...] zudem ein
Rüstmesser aufgefunden, welches aufgrund seiner Beschaffenheit zunächst nicht
als Tatwerkzeug ausgeschlossen werden konnte (Akten S. 138, 922). Sichtbare
Antragungen erwiesen sich nicht als Blut. Es konnten keine verwertbaren DNA-Spuren
ermittelt werden (Akten S. 487, 672, 674). Es ist davon auszugehen, dass
das Messer von einer tatunbeteiligten Person bei der Entsorgungsstelle
derelinquiert wurde. Damit fällt es als Tatwaffe aus der Betrachtung.
Aus dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 16. März 2018 geht zudem
hervor, dass am Ort der Auseinandersetzung zwar zahlreiche leere Bierdosen und
Flaschen, teilweise zerschlagen, aufgefunden wurden, die von den Beteiligten
benutzt oder berührt worden sein könnten. Insbesondere der Berufungskläger hat
mehrfach angegeben, das Opfer mit einer Flasche oder einer Dose geschlagen zu
haben. An keinem der möglichen Spurenträger fanden sich jedoch Blutantragungen
oder sonstige Hinweise, wie Haare oder Hautantragungen (Akten S. 918).
Dies deckt sich mit den Feststellungen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten
vom 24. August 2017, gemäss welchem der Einsatz von Glasscherben als
Tatwerkzeug aufgrund des Wundbildes unwahrscheinlich ist. Gleiches gelte für
einen Schlag mit einer Flasche, die durch die Wucht des Schlages zerborsten
wäre (Akten S. 706). Damit ist eine Flasche als Tatwaffe auszuschliessen.
Als
Zwischenfazit zur Tatwaffe ist somit festzuhalten, dass diese nicht aufgefunden
wurde. Angesichts dessen, dass der Berufungskläger nicht unmittelbar nach der
Auseinandersetzung angehalten wurde, sondern dass er sich zuvor von der [...]anlage
bis zur [...]strasse/[...]strasse bewegte (Akten S. 70, 158), ist denkbar,
dass er sich der Tatwaffe unterwegs entledigt haben könnte. Insgesamt begründet
die Beweislage in Bezug auf die Tatwaffe somit zwar keine Tatnähe des
Berufungsklägers. Ebenso wenig lassen sich daraus jedoch Hinweise auf eine
Dritttäterschaft ableiten.
3.3.3 Bezüglich
der Rüge, es seien an verschiedenen Orten der [...]anlage Blutspuren gefunden
worden, lässt sich dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom
16. März 2018 entnehmen, dass auf dem Basketballfeld zwar Antragungen
gefunden wurden, die nach visuellem Befund als „blutartig“ erschienen (Akten
S. 918, 949 f.). Mittels OBTI-Test wurde aber ausgeschlossen, dass es
sich um Blut handelt (Akten S. 919). Weitere Orte, an denen sich das Opfer
die Verletzungen zugezogen haben könnte, hat der Berufungskläger nicht
bezeichnet. Effektiv liegen auch keine objektiven Merkmale dafür vor, dass es
an einem weiteren Schauplatz ebenfalls zu einer Auseinandersetzung gekommen
sein könnte, aus welchen sich die Verletzungen erklären liessen.
3.3.4 Auf
der Kleidung des Berufungsklägers wurden verschiedene Spuren gefunden:
Aus dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 8. August 2017 erhellt, dass
sich Blutspuren des Opfers an der Kleidung des Berufungsklägers fanden: Dies im
Bauchbereich des vom Berufungskläger getragenen T-Shirts (Akten S. 488,
524, 549), im Nackenbereich des T-Shirts (Akten S. 488, 524, 551), am
rechten Ärmel des darüber getragenen Hemdes (Akten S. 488, 520, 553) und
an der linken Schulter des Hemdes (Akten S. 488, 520, 555). Die
Antragungen sind jeweils kleinflächig und die Kleidung des Berufungsklägers war
insgesamt nicht stark durchblutet. Dies und die Verteilung der Spuren (beide
oberen Extremitäten sowie je einmal auf der Vorder- und der Rückseite des
T-Shirts) deuten darauf hin, dass das Blut nicht direkt aus einer Wunde sondern
während des Kampfgeschehens über die Hände eines Beteiligten auf die Kleidung
des Berufungsklägers gelangt sein könnte.
Sodann wurden
auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers Blutspuren des Opfers und des Berufungsklägers
festgestellt (Akten S. 494 f., 504, 506). Gegen die von der
Verteidigung vertreten Hypothese, das Mobiltelefon sei als Schlaginstrument
benutzt worden, spricht indes die Verteilung der Spuren. Sie finden sich an den
Auflageflächen der Finger in der Hand eines rechtshändigen Benutzers (Rückseite)
und auf dem Display (Wischgesten). Zwar weist das Telefon Beschädigungen an
Ecken und Kanten auf, dort sind indes keine spezifischen Blutansammlungen
sichtbar. Auch sind keine Haare oder Hautantragungen am Telefon festgestellt
worden, welche vom direkten Kontakt mit dem Opfer – etwa durch einen Schlag
gegen den Kopf – herrühren könnten. Dies deutet darauf hin, dass das Blut über
die Hände des Berufungsklägers auf das Handy übertragen wurde. Damit fehlt es
an objektiven Hinweisen, dass der Berufungskläger wie von ihm vorgebracht mit
dem Telefon auf das Opfer eingeschlagen habe.
Entsprechend zum
Vorstehenden geht aus dem Festnahmerapport vom 23. Juli 2017 hervor, dass
der Berufungskläger Blutantragungen an seinen Händen aufwies (Akten
S. 75 ff.). Diesbezüglich findet sich in den Akten keine
kriminaltechnische Untersuchung. Angesichts des übrigen Spurenbildes ist davon
auszugehen, dass es sich um das Blut des Opfers und jenes des Berufungsklägers
gehandelt haben dürfte. Es lassen sich daraus aber keine zusätzlichen
Erkenntnisse über den Geschehensablauf gewinnen.
Im Sinne eines
Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass die Auseinandersetzung zwischen dem
Opfer und dem Berufungskläger eine Heftigkeit aufwies, die über das
zugestandene Mass hinausging. Das Opfer blutete bereits derart stark, dass der
Berufungskläger das Blut an mehreren Stellen seiner Kleidung verteilte. Da sich
drei der vier Einstiche am Rücken des Opfers befanden, kann das Blut aus diesen
Wunden nur vom Berufungskläger selbst verteilt worden sein. Weil niemand der
Beteiligten wahrgenommen hat, dass das Opfer schon vor dem Kampf blutete (vgl.
E. 3.4.1), bildet dies ein Indiz dafür, dass dem Opfer die strittigen
Verletzungen während der Rangelei mit dem Berufungskläger zugefügt worden sind.
Dass sie, wie von der Verteidigung aufgeworfen, bei einer anderen Gelegenheit
entstanden sind, ist dahingegen unwahrscheinlich. Das Blut des Opfers am
Mobiltelefon des Berufungsklägers weist ebenfalls darauf hin, dass dieser mit
seiner Hand die frische Wunde direkt berührt hat. Das Gesagte rückt ihn in eine
besondere Nähe zur Tat.
3.3.5 Auch
an der Kleidung von D____ wurden Spuren gefunden: So fanden sich Blutspuren des
Opfers an dessen Hemd rechts- und linksseitig auf der Höhe der Brust (Akten
S. 488, 627, 628, 644, 647), am rechten Hosenbein unterhalb der
Hosentasche (Akten S. 488, 634, 635, 648, 650). Dies rückt ihn jedoch nur vermeintlich
in eine Nähe zur Tat, denn er hat erklärt, dass er das Opfer mit beiden Armen umfasst
und hochgezogen hat, wobei er mit dessen blutiger Kleidung in Kontakt kam. Somit
hat er sich im Gegensatz zum Berufungskläger plausibel mit dieser Tatsache
auseinandergesetzt (vgl. E. 3.4.1).
3.3.6 Von
grosser Aussagekraft ist sodann, dass auf der Rückseite der Jacke des Opfers,
im Bereich der drei Einstichstellen, DNA Spuren des Berufungsklägers gefunden
wurden (Akten S. 489, 588). Auch die DNA des Opfers konnte bei den
Einstichstellen gesichert werden. Gemäss den Ergebnissen der Untersuchung hat
jedoch keiner der übrigen Beteiligten (C____, D____, F____ und G____) DNA an
dieser Stelle hinterlassen (Akten S. 588, 594). Dies relativiert die
Tatnähe von D____ und rückt vorläufig allein den Berufungskläger in einen engen
Konnex zur Tat.
3.3.7 Zusammenfassend
präsentiert sich die Spurenlage demnach so, dass sich in Bezug auf die Tatwaffe
keine be- oder entlastenden Schlüsse ziehen lassen. Was Blutspuren und DNA
betrifft, wird einzig der Berufungskläger durch die Kombination zweier
Tatsachen belastet: Einerseits trug er Blut des Opfers an seinen Händen sowie
auf seiner Kleidung, andererseits hinterliess er eigene DNA an den
Einstichstellen auf der Oberbekleidung des Opfers. Die Verteidigung hat geltend
gemacht, dass die DNA bei der vorangegangenen bilateralen Auseinandersetzung
auf der ganzen Jacke des Opfers verteilt worden sei, dabei auch an den
Einstichstellen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). Dieser Hypothese
kann nicht gefolgt werden. Obschon er eine Ohrfeige bzw. einen Faustschlag
ausgeteilt hat, liegt kein Hinweis darauf vor, dass der Berufungskläger das
Opfer zu Beginn der Konfrontation auch am Rücken berührt hätte. Vielmehr stand
man sich gemäss den übereinstimmenden Schilderungen gegenüber, provozierte und
schubste bzw. schlug sich. Dies erklärt die DNA Spur an der rechten Schulter
des Opfers nicht. Dies gilt auch für alle anderen Beteiligten: Auch wenn weitere
Somalier das Opfer in der ersten Phase der Auseinandersetzung geschubst haben
sollten, so haben sie offenbar dennoch keine DNA an dessen Rücken hinterlassen.
Es liegt der Schluss nahe, dass der Berufungskläger seine DNA auf die
Rückenpartie des Opfers übertrug, als er diesem die Stichverletzungen zufügte.
Für sämtliche
weiteren Beteiligten findet sich kein objektiver Hinweis auf eine besondere
Nähe zur Tat.
3.4 Dieses
Zwischenfazit ist an den subjektiven Beweismitteln zu messen:
3.4.1 Der
Berufungskläger hat im Vorverfahren ausgesagt, er habe zu keiner Zeit bemerkt,
dass das Opfer schwere Verletzungen aufgewiesen habe. Die Blutanhaftungen an
seiner Kleidung erklärte er mit eigenen Verletzungen sowie mit Schürfungen,
welche sein Kontrahent beim Sturz auf den Boden erlitten haben könnte (Akten
S. 362 f.).
Diese
Ausführungen erachtet das Appellationsgericht nicht als glaubhaft. Anlässlich
der gerichtsmedizinischen Untersuchung konnte beim Berufungskläger am rechten
Daumenendgelenk eine geringfügige Hautabschürfung festgestellt werden, die
keine medizinische Versorgung notwendig machte (Akten S. 727 f.,
Foto-Dokumentation Akten S. 169). Sie erklärt die Blutspuren auf der
Kleidung des Berufungsklägers nicht (Akten S. 363). Aufgrund der
Verteilung und der Menge der Blutantragungen auf seiner Kleidung muss der
Berufungskläger die Wunde berührt und vom Blut Kenntnis genommen haben. Dies
gilt insbesondere, weil das Display seines Mobiltelefons blutverschmiert war,
während er selbst unverletzt geblieben ist. Seine Aussage erscheint darum unglaubhaft
(vgl. E. 3.3.4 i.f.).
D____ hat mehrfach
und konstant ausgesagt, er habe in dem Moment, als er den Berufungskläger und
das Opfer trennte, erstmals bemerkt, dass dieses geblutet habe (Akten
S. 216). Bei anderen Personen habe er kein Blut wahrgenommen. Gleichlautende
Aussagen finden sich von F____ (Akten S. 186, 327, 344). D____ hat weiter
angegeben, er habe das Opfer um die Brust gefasst und dieses hochgehoben (Akten
S. 217, 405). Dies korrespondiert mit dem Spurenbild und erklärt, weshalb
auch an seiner Kleidung frische Blutantragungen haften blieben (vgl.
E. 3.3.5). Sonstige Hinweise, dass die Verletzungen von einer anderen
Auseinandersetzung herrühren könnten, finden sich in den Akten nicht.
Nach dem
Gesagten steht für das Appellationsgericht zweifelsfrei fest, dass dem Opfer
die Verletzungen zugefügt wurden, während es am Boden mit dem Berufungskläger
kämpfte und dass die Blutspuren auf dessen Kleidung von den strittigen Stichverletzungen
herrühren (Foto-Dokumentation Akten S. 175). Die Hypothese, wonach das
Opfer zu einem anderen Zeitpunkt an einem anderen Ort verletzt worden sein
könnte, erweist sich als unbegründet (vgl. E. 3.3.3).
3.4.2 Es
verbleibt zu klären, ob der Berufungskläger oder ein andere Person aus der
Gruppe der Somalier dem Opfer die Verletzungen zugefügt hat. In Bezug auf die
zur Gruppe der „Araber“ gehörigen Personen kann vorweggenommen werden, dass
sich den Akten keine konkreten subjektiven Belastungen entnehmen lassen.
In Bezug auf das
Signalement des Täters liegen vom Opfer die Aussagen vor, wonach der Täter „ein
Dunkler“ mit schwarzer Hautfarbe gewesen sein, mit aufstehenden Haaren. Er habe
ein Hemd getragen, nicht schwarz, aber „wie dunkelgrau“ und er habe sich in
einer Gruppe von vier bis fünf Personen bewegt (Akten S. 262 f.). In
einer Wahlkonfrontation gab das Opfer in Bezug auf den Berufungskläger an,
dieser sehe dem demjenigen sehr ähnlich, der ihm „das am Rücken gemacht“ habe,
„die Flasche über den Kopf geschlagen und die Ohrfeige gegeben“ habe. Er sei
sich nicht sicher, aber aufgrund der Haare, der Grösse und der Hautfarbe glaube
er, dieser sei es gewesen. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass auch D____
in die Wahlkonfrontation miteinbezogen wurde. Dieser wurde vom Opfer auch erkannt,
jedoch entlastet (Akten S. 267, 280 f., 284).
G____ sagte im
Vorverfahren aus, der Täter habe ein hellblau-schwarzes Hemd mit Streifen gegen
unten und Jeans getragen. Unter dem geöffneten Hemd habe er ein weisses T-Shirt
angehabt. Eine Kopfbedeckung habe er nicht aufgehabt (Akten
S. 193 ff.). Bei einer Fotowahlkonfrontation gab er in Bezug auf den
Berufungskläger an, er denke, dass dies die Person sei, die seinen Freund mit
dem Messer gestochen habe, obschon er sich nicht ganz sicher gewesen sei. Der
Täter habe ähnlich gelocktes Haar gehabt, sei schlank gewesen und habe einen
Bart getragen (Akten S. 299, 308, 313).
F____ hat keine
belastbaren Aussagen zum Signalement gemacht und den Berufungskläger in einer
Fotowahlkonfrontation nicht erkannt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass er D____
identifizieren konnte, ihn aber nicht mit der Tat in Verbindung brachte (Akten
S. 187, 328).
D____ und E____ welche
wie der Berufungskläger der Personengruppe somalischer Abstammung angehören, haben
diesen bei einer Fotowahlkonfrontation ebenfalls erkannt, woraus sich jedoch aufgrund
ihrer Bekanntschaft keine Schlüsse ziehen lassen (Akten S. 392, 420).
Gleiches gilt für C____ (Akten S. 450).
Der
Berufungskläger selbst hat keine Person als möglichen Täter bezeichnet (Akten
S. 364).
Der anlässlich
der Anhaltung erstellten Fotodokumentation lässt sich entnehmen, dass der
Berufungskläger am Abend der Tat ein offenes dunkelblau/anthrazit-weisses kariert-gestreiftes
Hemd trug, darunter ein weisses T-Shirt mit Aufdruck sowie eine Baseball-Mütze.
Zudem trug er einen Bart (Akten S. 165). Weiter ist sowohl daraus, als
auch aus den Fotowahlbögen ersichtlich, dass der Berufungskläger auffällige,
aufstehende Haare hat (Akten S. 335).
Damit ist
zusammenfassend festzuhalten, dass das vom Opfer und G____ abgegebene
Signalement, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, relativ präzise auf den
Berufungskläger zutrifft. Zwar weisen die Beschreibungen gewisse Unschärfen
auf. Diese erklären sich jedoch einerseits durch das dynamische Geschehen und
die Fokussierung auf andere Aspekte sowie andererseits durch die Lichtverhältnisse
kurz nach Mitternacht (künstliche Beleuchtung). Beide Aussagen weisen zutreffend
auf Elemente der Kleidung hin (weisses T-Shirt unter offen getragenem
karo-gestreiftem Hemd, auf die auffälligen Haare und den Bart. Ins Gewicht
fällt zudem, dass das Opfer auch D____ erkannte, ihn aber als Täter ausschloss.
Von untergeordneter Bedeutung ist demgegenüber, ob der Berufungskläger während
der Auseinandersetzung die Baseballmütze getragen hat oder nicht. Zum einen
scheint es gut möglich, dass ihm diese im Getümmel vom Kopf gerutscht ist, zum
anderen haben sowohl das Opfer als auch G____ mit den Haaren des
Berufungsklägers auf ein treffendes Unterscheidungskriterium hingewiesen,
welches den Berufungskläger unabhängig vom Tragen einer Mütze kenntlich macht. Angesichts
der Umstände ist zudem nachvollziehbar, dass sich das Opfer nicht mit
hundertprozentiger Sicherheit festlegen wollte. In Würdigung dessen, dass es D____
als Täter ausschliesst und die übrigen Aussagen zum Äusseren des
Berufungsklägers stimmig sind, kann auf die Aussagen des Opfers und G____ abgestellt
werden.
Damit ergibt
sich auch aus dem Signalement eine zunehmende Tatnähe des Berufungsklägers.
3.4.3 In
Bezug auf den Tathergang geht aus verschiedenen Aussagen hervor, dass der somalischstämmige
Berufungskläger zunächst aus der Gruppe der „Araber“, mutmasslich vom Opfer,
beleidigt worden ist und anschliessend relativ kompromisslos die tätliche
Auseinandersetzung suchte (so bspw. D____, Akten S. 390). Im Zuge dessen schlug
und warf der Berufungskläger mit einer Bierflasche oder -dose, was letztlich
offenbleiben kann, die er in der Hand hielt, nach dem Opfer. Der Rüge, der Berufungskläger
habe das Behältnis und ein Mobiltelefon in den Händen gehalten und deshalb
nicht zustechen können, ist zu entgegnen, dass er selbst zugestanden hat, die
Dose bzw. Flasche im Gerangel verloren bzw. nach dem Opfer geworfen zu haben
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Damit hatte er zumindest eine Hand
wieder frei. Im Übrigen ist wahrscheinlich, dass er einen handlichen Gegenstand
wie ein Mobiltelefon selbst während der Auseinandersetzung rasch in der
Hosentasche verstaut haben könnte, zumal es sich dabei nicht um ein typisches
Schlagwerkzeug handelt.
Hervorzuheben
ist sodann, dass die Auseinandersetzung zunächst verbal und mit Rangeleien zwischen
beiden Gruppen ausgetragen worden sein dürfte. In Bezug auf das Kerngeschehen
ist jedoch massgebend, dass gemäss zahlreichen übereinstimmenden Aussagen
sowohl von arabisch- als auch von somalischstämmigen Beteiligten nur der
Berufungskläger und das Opfer exzessiv aneinander gerieten bzw. nur sie beide
in eine Fortsetzung des Kampfes am Boden involviert waren (Akten S. 186,
193, 214, 260 ff., 314, 391, 417, 435). Dies entspricht auch den
tatnächsten Schilderungen des Berufungsklägers, der geltend gemacht hat, sich
in einer ersten Phase schlichtend zwischen die Konfliktparteien gestellt zu haben,
dann aber vom späteren Opfer angegriffen worden sei und die Gewalttätigkeiten
erwidert habe. Seine Darstellung des Kerngeschehens beschränkt sich somit
ebenfalls auf ihn selbst und das Opfer (Akten S. 232). Schliesslich hat
auch das Opfer nie behauptet, von jemand anderem als dem Berufungskläger
geschlagen worden zu sein. Das Fehlen jeglicher Hinweise darauf, dass eine
andere Person das Opfer im fraglichen Zeitraum ebenfalls geschlagen oder
stichartige Bewegungen in dessen Richtung gemacht haben könnte, belastet ebenfalls
ausschliesslich den Berufungskläger.
3.4.4 In
diesem Zusammenhang erlangen die Aussagen von G____ Bedeutung, der erkannt
haben will, dass der Berufungskläger das Opfer am Boden in den Schwitzkasten
genommen und auf es eingeschlagen haben soll. Dabei habe etwas Spitziges aus
seiner rechten Hand herausgeschaut, wobei er jedoch nicht habe ausmachen
können, ob es Glas oder ein Messer gewesen sei (Akten S. 198, 313, 318). Die
Schilderung bezieht sich eindeutig auf den Kampf am Boden. G____ hat sie
zeitlich vom stehend erfolgten Beginn der Auseinandersetzung abgegrenzt (Akten
S. 193) und er hat sie erstmals unmittelbar nach der Tat zu Protokoll gegeben
und in einer späteren Einvernahme gleichlautend wiederholt. Dies lässt sie als
glaubhaft erscheinen und deutet auf eine Täterschaft des Berufungsklägers hin.
Auch D____ gab zu
Protokoll, er habe kurz vor der Anhaltung durch die Polizei von C____ gehört, dass
dieser gesehen habe, wie der Berufungskläger das Opfer drei Mal in den Rücken
geschlagen habe, wobei er ihm angeblich drei Stichbewegungen vorgemacht habe
(Akten S. 390, 392). Auch diese Aussage ist geeignet, den Berufungskläger
schwer zu belasten, zumal sie von einem Mitglied seines Bekanntenkreises
getätigt wurde. Sie erscheint glaubhaft, da D____ die darauffolgende
Interaktion schildert. Er habe als spontane Reaktion seine Missbilligung der
Gewalttat zum Ausdruck gebracht, worauf er als Feigling bezeichnet worden sei. Die
Aussagekraft der Behauptung von C____ wird indes dadurch eingeschränkt, dass es
sich um eine blosse Aussage vom Hörensagen handelt. So ist durchaus glaubhaft,
dass D____ eine entsprechende Bemerkung gehört hat. Ob die Aussage jedoch der
tatsächlichen Wahrnehmung von C____ entspricht, lässt sich nicht weiter
verifizieren, da er gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit nicht in Basel gewesen
sein will. Seine diesbezüglichen Einlassungen erweisen sich als unglaubhaft und
tragen nicht zur Klärung des Sachverhaltes bei (Akten S. 447 ff.). Damit
stellt die diesbezügliche Aussage D____s ein Element dar, welches für sich
betrachtet keine Aussagekraft entfaltet, sich jedoch widerspruchsfrei in die
Gesamtbetrachtung einfügt und keine Zweifel am Zusammenspiel der übrigen
Indizien erweckt.
3.4.5 In
Bezug auf die Lage, welche die beiden Kontrahenten kämpfend am Boden zueinander
einnahmen, liegen Aussagen vor, wonach der Berufungskläger das Opfer zeitweise
im Schwitzkasten hatte, wohingegen es etwas später auf dem Berufungskläger lag,
als die beiden getrennt wurden. Die Position Beider blieb während des Kampfes somit
nicht statisch und bereits die Tatsache, dass sich das Opfer einmal im
Schwitzkasten und später auf dem Berufungskläger befand, eröffnet die Möglichkeit,
dass in der einen oder anderen Lage oder auch im Übergang dazwischen
zugestochen worden sein könnte. Die berufungsklägerische Rüge, es sei nicht
möglich, bei der festgestellten Endlage rechtshändig in die rechte Schulter des
Opfers zu stechen, verfängt nicht. Die Vorinstanz durfte auf die Dynamik des Geschehens
hinweisen und sie dahingehend würdigen, dass die Position beim Zustechen nicht
abschliessend festgestellt werden kann. Dies steht einer möglichen Täterschaft
des Berufungsklägers nicht entgegen.
3.4.6 Im
Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass eine Vielzahl von
Indizien auf die Täterschaft des Berufungsklägers hindeutet. Daneben haben sich
keine Hinweise auf eine Drittäterschaft erhärten lassen, insbesondere liegen in
Bezug auf D____ mehrere entlastende Aussagen vor.
3.5 Der
Berufungskläger rügt, es sei ungenügend berücksichtigt worden, dass die
Verfahren gegen C____ und D____ eingestellt worden seien. Sinngemäss kämen sie
als Dritttäter in Frage.
Wie sich aus der
vorstehenden Beweiswürdigung ergibt, ist in Bezug auf D____ festzuhalten, dass
dieser sowohl von Personen mit arabischem als auch mit somalischem Hintergrund
entlastet worden ist. Namentlich das Opfer hat ihn identifiziert und als Täter
ausgeschlossen. Gleiches ergibt sich aus den Aussagen von G____. D____ selbst
hat geschildert, von seinen Bekannten als Feigling bezeichnet worden zu sein,
weil er sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt habe (Akten
S. 391). Er hat den Berufungskläger auch nicht über Gebühr belastet,
beispielsweise indem er zugestand, kein Messer in dessen Hand ausgemacht zu
haben (Akten S. 404). In objektiver Hinsicht stellen die Blutspuren auf
seiner Kleidung die einzig mögliche Verbindung zur Tat dar. Dass sich das Blut
des Opfers nur auf der Vorderseite seines Körpers fand (E. 3.3.5), ist
insofern stimmig, als dass das Opfer am Rücken blutete und er es rückseitig zu
ihm um die Brust fasste und hochhob (E. 3.4.1), wobei er direkten Kontakt zur
Wunde hatte. Die Verteidigung hat nicht dargelegt, weshalb sie die Erklärung von
D____ als unglaubhaft bewertet. Auf seine Aussagen kann im vorliegenden
Verfahren demnach abgestellt werden.
Was die
berufungsklägerischen Einwendungen in Bezug auf C____ betrifft, ergibt die
Beweiswürdigung, dass sich sein Aussageverhalten neutral zur Verdachtslage des
Berufungsklägers verhält (vgl. E. 3.4.3). Die Rüge, er habe ein Motiv zur
Falschaussage, läuft demnach ins Leere. Hinzu kommt, dass er selbst von
mehreren Beteiligten entlastet worden ist (G____, E____ und nicht zuletzt vom
Opfer selbst), sodass er als möglicher Dritttäter ausscheidet.
3.6 Der
Berufungskläger hat in der schriftlichen Berufungsbegründung in allgemeiner
Hinsicht ausgeführt, er halte eine erneute Befragung des Opfers sowie von C____
für „angebracht“ (Akten S. 1080). Soweit er darin einen formellen
Beweisantrag sieht, ist zunächst festzuhalten, dass er sein Begehren im
weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr aufgegriffen und dem Gesamtgericht
anlässlich der Berufungsverhandlung nicht unterbreitet hat. Die Verteidigung
hat sich auch in ihrem Parteivortrag nicht mehr auf das Begehren bezogen,
sodass ihr prozessuales Verhalten gegen ein fortbestehendes Interesse spricht. Sodann
hat der Berufungskläger in der Sache nicht begründet, inwiefern sich eine erneute
Befragung der Genannten inhaltlich aufdrängt bzw. welche Erkenntnisse er sich
daraus verspricht. Er hat auch nicht dargestellt, aus welcher Grundlage sich
ein Anspruch auf eine Konfrontation ableiten liesse. Die Aussagen von C____
belasten den Berufungskläger nicht. Soweit die Ladung mit allgemeinen Zweifeln
am Beweisergebnis begründet werden soll, stellt dies keine hinreichende
Substantiierung des Begehrens dar. In dessen antizipierter Würdigung wäre
sodann festzustellen, dass C____ im Vorverfahren ausgesagt und geltend gemacht
hat, er sei zur Tatzeit nicht in Basel gewesen. Bliebe es bei diesem
Aussageverhalten, könnte er zum strittigen Vorfall keine Angaben machen. Sollte
er seine Aussage widerrufen, wäre eine revidierte Darstellung hingegen mit
neuen, erheblichen Zweifeln behaftet. Von einer Befragung kann darum abgesehen
werden.
In Bezug auf
eine erneute Befragung des Opfers gilt das Vorstehende sinngemäss. Es ist im
Vorverfahren ebenfalls befragt worden. Die Verteidigung hat weder inhaltliche
oder formelle Mängel gerügt noch hat sie anderweitig dargelegt, inwiefern das
Berufungsverfahren eine erneute Einvernahme voraussetzen würde. Die Rolle des Hauptbelastungszeugen
kommt denn auch nicht dem Opfer, sondern G____ zu. Dieser wurde im Vorverfahren
zwei Mal befragt und auf eine weitere Befragung an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde verzichtet, wogegen sich der Berufungskläger nicht zu
Wehr gesetzt hat.
3.7 Im
Resultat liegt zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des
Berufungsklägers vor und nicht jedes Indiz belastet ihn im gleichen Masse. Nach
der Würdigung des Appellationsgerichts gestaltet sich die Beweislage indes
weder uneinheitlich noch widersprüchlich. Insbesondere bestehen keine plausiblen,
objektivierten Hinweise auf eine Dritttäterschaft, die sich mit anderen, den
Berufungskläger belastenden Tatsachen, nicht vereinbaren liessen. Aus dem
Zusammenspiel sämtlicher Indizien lässt sich ein mit an Sicherheit grenzender
Geschehensablauf nachvollziehen, welcher keine unüberwindbaren Zweifel an der
Täterschaft des Berufungsklägers offen lässt. Demnach stürzten der
Berufungskläger und das Opfer nach einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung zu Boden, wo der Berufungskläger dem Opfer dreimal mit einer
unbekannten Stichwaffe mit schmaler Klinge in den Rücken und einmal gegen den
Kopf stach. Dieses erlitt dadurch drei glattrandige, in die Tiefe reichende,
spindelförmig klaffende 0.8 cm lange Hautdurchtrennungen rechts am Rücken und
eine glattrandige, ca. 0.8 cm messende, leicht klaffende Hautdurchtrennung
links am Kopf. Als Folge der Stichverletzungen in den Rücken wurde die rechte
Brustkorbhälfte eröffnet, was zur Entwicklung eines Pneumothorax führte (vgl.
Akten S. 704).
4.1 Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen
der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Mit dem Eintritt des Todes ist die
vorsätzliche Tötung vollendet. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines
Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende
oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das
Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten
Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand
nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand
hier wie dort erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150 E. 3.4).
Mangels
Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist beim versuchten Delikt vorab zu
prüfen, ob der Täter den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt hat.
Dabei bedarf es des Vorsatzes und des entsprechenden Realisierungswillens in
Bezug auf einen Sachverhalt, der die objektiven Tatbestandselemente umfasst.
Auf der objektiven Seite muss das Delikt zumindest das Versuchsstadium erreicht
haben. Die Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit
derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden
Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der
Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder
verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
4.2 Der
Tatbestand der vorsätzlichen Tötung setzt auf subjektiver Seite einen Vorsatz
voraus, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-)
Erfolg primäres Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 StGB).
Aus den
Umständen der Auseinandersetzung in der [...] kann nicht geschlossen werden,
dass der Berufungskläger bereits vorgängig oder währenddessen den Plan gefasst
hatte, das Opfer zu töten. Der Tod liegt als Folge von Messerstichen in den
Oberkörper eines Menschen jedoch im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs. Der Berufungskläger hat mit dem Opfer eine wechselseitig tätliche
Auseinandersetzung ausgetragen, in deren Verlauf die Kontrahenten kämpfend zu
Boden gingen. Um die Oberhand zu gewinnen, stach er dem Opfer im Rahmen eines
dynamischen Geschehens ohne Vorwarnung drei Mal in den Oberkörper und einmal in
Richtung des Kopfes. Es weist nichts darauf hin, dass der Berufungskläger nicht
vorsätzlich zugestochen hätte. Gemäss der rechtsmedizinischen Stellungnahme vom
14. September 2017 ist die Eindringtiefe (Stichkanallänge) für den
Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin
gerichtete Stichbewegung ausführt, praktisch nicht steuerbar, da nach
Überwindung des Widerstandes durch die Kleidung und die Haut das darunter
liegende Weichgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand
mehr entgegensetzt (Akten S. 712 f.). Aufgrund der Heftigkeit der
Stiche, deren Anzahl und der Tatsache, dass der Berufungskläger relativ
unspezifisch auf Rücken und Kopf des Opfers zielte, wo zahlreiche
lebenswichtige Organe und Blutbahnen liegen, musste sich ihm die Möglichkeit
einer tödlichen Verletzung als so wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln
als Billigung dieses möglichen Erfolgs ausgelegt werden muss. Damit hat der
Berufungskläger den subjektiven Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung
erfüllt und einen entsprechenden Realisierungswillen manifestiert.
4.3 Das
Opfer ist an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstorben, weshalb der
Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 111 StGB nicht erfüllt
hat.
Aus dem rechtsmedizinischen
Gutachten betreffend das Opfer vom 24. August 2017 (Akten
S. 699 ff.) und der ergänzende Stellungnahme vom 14. September
2017 (Akten S. 712) geht indes hervor, das eine Stichverletzung am Rücken
die rechte Brustkorbhälfte eröffnete, was zur Entwicklung eines Pneumothorax
führte. Durch das Eindringen von Luft in die Brusthöhle kann es zum Kollaps des
auf der betroffenen Seite liegenden Lungenflügels kommen, was die Atmung
behindert. Dringt durch den Stichkanal weiter Luft in die Brusthöhle ein, kann
dies zu einer sog. Spannungsluftbrust (Spannungspneumothorax) führen, einem
lebensbedrohlichen Zustandsbild, bei dem auch der Lungenflügel auf der
eigentlich unverletzten Brustkorbseite komprimiert wird, sodass keine
ausreichende Atemleistung mehr erfolgen kann. Zudem kann es durch die
Veränderungen der Druckverhältnisse im Brustkorb zu einer Behinderung des
Blutflusses zum Herzen kommen, was weitere vital bedrohliche Komplikationen
nach sich ziehen kann. Aufgrund des Verletzungsbildes habe beim Opfer eine
konkrete Lebensgefahr bestanden, die durch rasche und adäquate medizinische
Versorgung, konkret durch die Einlage einer Brustkorbdrainage auf der
Notfallstation, behoben werden konnte. Die Stich- und Schnittverletzungen seien
mit einer einfachen chirurgischen Wundversorgung behandelt worden. Der weitere
Heilungsverlauf sei komplikationslos verlaufen. Soweit die Verteidigung die
rechtsmedizinischen Feststellungen als hypothetisch kritisiert, ist dies darauf
zurückzuführen, dass das Opfer seinen Verletzungen nicht erlegen ist, weshalb
lediglich eine versuchte Tatbegehung zur Disposition steht. Klar formuliert
wurde im Gutachten hingegen das Bestehen einer konkreten Lebensgefahr.
Gemäss den
vorstehenden Ausführungen wäre das Opfer ohne rasche medizinische Betreuung am
durch den Spannungspneumothorax hervorgerufenen Sauerstoffmangel verstorben. Der
Berufungskläger hat sämtliche Schritte unternommen, die zur Herbeiführung des
Taterfolgs notwendig sind. Er hat die Ausführung der Tat begonnen und den
Versuch vollendet. Dass der Erfolg dennoch nicht eingetreten ist, ist auf die nachträglich
hinzugetretenen Umstände zurückzuführen. Ein Fall von Rücktritt oder tätiger
Reue liegt nicht vor.
4.4 Damit
ist der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v.
Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. Aus der
Tatbestandsmässigkeit leitet sich die Rechtswidrigkeit ab. Rechtfertigungs-
oder Schuldausschlussgründe, insbesondere in Bezug auf den vor der Tat
erfolgten Konsum von Alkohol, wurden nicht geltend gemacht und sind für das
Gericht auch nicht ersichtlich.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Täterkomponenten).
Weil der Erfolg
nicht eingetreten ist, fehlt es in Bezug auf die Bemessung der objektiven
Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das
Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt
auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen,
aufgrund deren der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen
Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch
von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion.
Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim
Geschädigten mitbeeinflusst. Das betrifft namentlich die Körperverletzung, die
beim Versuch einer vorsätzlichen Tötung eingetreten ist. Ist die Schwere der
Beeinträchtigung ausgeprägt, kann auf eine Reduktion sogar verzichtet werden.
Auf jeden Fall darf die Strafe nicht milder ausfallen, als wenn allein eine
Körperverletzung zu beurteilen wäre (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 298 ff. mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.2
5.2.1 In
die Bewertung der objektiven Tatschwere fliesst zunächst ein, dass der
Berufungskläger dem Opfer ohne Vorwarnung gleich drei Stiche in den Oberkörper
und einen zum Kopf hin versetzte. Ohne mithin die Reaktion des Opfers
abzuwarten, stach er mehrfach in heikle Körperpartien, wobei ein Stich eine
konkrete Lebensgefahr nach sich zog. Dies geht über ein leichtes Verschulden
hinaus. Weiter handelte der Berufungskläger verwerflich. Bevor er sich der
Klinge bediente, war die Konfrontation mit Fäusten bzw. dem Wurf einer Flasche
bzw. Dose geführt worden. Nichts deutete für das Opfer darauf hin, dass der
Berufungskläger ein Messer ins Spiel bringen würde. Entsprechend hatte es keine
Chance den Verlauf der Auseinandersetzung abzusehen, als es sich darauf
einliess. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt wiegt das
objektive Tatverschulden leicht bis mittel.
5.2.2 Auf
subjektiver Seite ist zu bewerten, dass der Berufungskläger relativ anlasslos,
d.h. aus nichtigen Motiven handelte: So ist er zwar vom Opfer beschimpft
worden, beantwortete dies aber sofort tätlich. Um in der von ihm ausgehenden
Auseinandersetzung nicht den Kürzeren zu ziehen, griff er zum Messer. Dies
wirkt sich verschuldensmässig zu seinen Lasten aus. Ein konkreter Tatplan
bestand jedoch nicht, der Berufungskläger handelte aus einer spontanen, nicht
aber entschuldbaren, Gemütsregung heraus, was sich leicht verschuldensmindernd
auswirkt. Die genannten Komponenten verhalten sich in der Summe
verschuldensneutral. Weder das Vorliegen einer Notwehrsituation noch eines
Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. a-c StGB wurden geltend
gemacht. Solche sind auch nicht anzunehmen. Die vom Opfer ausgehenden
Provokationen erfolgten lediglich verbal und wurden vom Berufungskläger bereits
durch die Tätlichkeiten exzessiv beantwortet. Es spricht auch nichts dafür,
dass er bei der Anbahnung des Kampfs selbst eine überschiessende
Rechtsgutsverletzung hätte befürchten müssen, zumal das Opfer unbewaffnet war. Verschuldensmindernd
wirkt sich demgegenüber aus, dass der Berufungskläger mit Eventualvorsatz gehandelt
hat, er die Tötung des Opfers mithin nicht anstrebte, sondern in Kauf nahm. Das
subjektive Tatverschulden wiegt im Resultat nicht allzu schwer.
Damit bewegt
sich das Tatverschulden für die versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B____
noch im unteren Bereich. Der Strafrahmen für die vorsätzliche Tötung reicht von
5 Jahren bis hin zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Da leichtere Fälle als der
vorliegende denkbar erscheinen, rechtfertigt sich – vor Berücksichtigung des
Ausbleibens des Erfolgs – die Festsetzung einer schuldangemessenen hypothetischen
(Erfolgs-)strafe von zumindest 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts
der gesetzlichen Mindeststrafe erschiene auch eine höhere hypothetische Strafe noch
als schuldangemessen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_304/2017 vom 21. Dezember
2017 sowie 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes
(Art. 391 Abs. 2 StPO) sind Inkonsistenzen zwischen der verbalen
Verschuldensbewertung und der Bemessung der entsprechenden Strafe jedoch
hinzunehmen.
5.3 Wie
vorstehend dargestellt, ist das Ausbleiben des Taterfolges nicht auf das
Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen und somit schuldunabhängig erfolgt.
Es ist davon auszugehen, dass das Opfer ohne das zeitnahe Rufen einer Ambulanz
durch die umstehenden Personen und die rasche medizinische Versorgung seinen
Verletzungen erlegen wäre. Gemäss den Ausführungen des IRM schwebte es aufgrund
eines Stiches in die Lunge in konkreter Lebensgefahr (vgl. E. 4.3). Demnach
wäre die Rechtsgutsverletzung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten. Unter
diesem Aspekt wirkt sich das Ausbleiben des Erfolgs nur geringfügig strafmindernd
aus. Sodann hat der Berufungskläger dem Opfer schwere, lebensgefährliche
Verletzungen zugefügt. Auch dies rechtfertigt keine grosse Strafminderung. Zu
seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass das Opfer nach kurzer Zeit
aus dem Spital entlassen werden konnte, der Heilungsprozess optimal verlief und
keine bleibenden Beeinträchtigungen aktenkundig sind. Somit ist die
hypothetische verschuldensangemessene Strafe gestützt auf Art. 22 StGB um
18 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren, ausmachend 4 Jahre Freiheitsstrafe.
5.4 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger im
Jahre 2014 aus [...] in die Schweiz eingereist ist und seither in verschiedenen
Asylunterkünften lebte. Gemäss eigenen Angaben ist er nicht verheiratet, war
jedoch zwischenzeitlich in [...] nach religiösem Brauch vermählt. Er hat keine
Kinder und in der Schweiz weder enge Bekannte noch sonstige Bezugspersonen
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, Führungsbericht der JVA [...]
vom 23. Januar 2019). Im Strafverfahren hat sich der Berufungskläger
angepasst verhalten, er hat keine Reue erkennen lassen, dies kann ihm
angesichts der Bestreitung der Tat jedoch nicht zum Nachteil gereichen (zur
Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c: vgl. Mathys,
a.a.O., Rz. 317). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht
auszumachen. Die Berichte vom 23. Januar 2019 und vom 9. Mai 2019
über das Verhalten im vorzeitigen Vollzug lauten positiv. Die Täterkomponenten
verhalten sich insoweit zumessungsneutral.
Aus dem Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister vom 17. April 2019 erhellt, dass der
Berufungskläger drei Vorstrafen aufweist, wovon eine in Bezug auf die
vorliegend zu beurteilenden Delikte einschlägig ist. Am 27. Januar 2017
verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Tätlichkeiten,
mehrfach begangen, und Raufhandels sowie wegen Sachbeschädigung (geringfügig)
und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse von CHF 500.–. Die weiteren Urteile, vom
3. Februar 2016 und vom 28. Februar 2017, beschlagen die Delikte des
Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, und des Diebstahls, versucht begangen.
Betreffend die Verurteilung wegen Raufhandels geht aus den edierten Akten
hervor, dass der Berufungskläger in einer Parkanlage mit mehreren Bekannten
Alkohol konsumiert hatte, worauf er sich aggressiv verhielt und es zum Streit
und infolgedessen zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (Akten
S. 17 ff.). Der Vorfall weist starke Parallelen zum vorliegenden Fall
auf, bei welchem sich ebenfalls eine Raufhandelssituation entwickelte, die der
Berufungskläger durch den Gebrauch einer Stichwaffe einseitig eskalieren liess.
Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Tätlichkeiten, welche sich der
Berufungskläger an einem anderen Vorfall hat zu Schulden lassen kommen. Diese
Vorstrafen wirken sich zwingend straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist die
Gleichartigkeit der Tatkonstellationen und ihre zeitliche Nähe zur hier
beurteilten Tat. Insgesamt rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 3 Monate,
ausmachend 4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.
Damit ist in
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten Dauer auszufällen. Der im Vorverfahren und während der
gerichtlichen Beurteilung ausgestandene Freiheitsentzug ist an die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB). Demgegenüber erweist sich der Antrag auf
Ausrichtung einer Haftentschädigung als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzuges der mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Februar 2016
ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 60.–. Er hat
indes nicht ausgeführt, an welchen Rügen der vorinstanzliche Widerruf zu messen
sei.
6.2 Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
6.2.1 Die
neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen und mit
Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (Art. 10 StGB). Allerdings führt ein
während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum
Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn
"deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten
ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die
Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt
werden muss. Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Verlangt wird also das
Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eine eigentliche Schlechtprognose.
6.2.2 Dem
Berufungskläger wurde mit der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 3. Februar 2016 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe à
CHF 60.– der bedingte Strafvollzug gewährt und eine dreijährige Probezeit
bis zum 3. Februar 2019 angeordnet. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Baden vom 28. Februar 2017 wurde der Berufungskläger diesbezüglich verwarnt
und mit Urteil der Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg vom 27. Januar 2017
wurde die Probezeit um ein Jahr und 6 Monate verlängert, d.h. bis zum
3. August 2020. Damit fällt das vorliegend zu beurteilende, am
23. Juli 2017 begangene Verbrechen in die Probezeit der Verurteilung der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
Wie bereits
unter dem Titel der Täterkomponenten ausgeführt, weist der Berufungskläger eine
strafrechtliche Vorbelastung auf. Dabei ist der Berufungskläger nicht nur in
Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte rückfällig geworden, auch in Bezug
auf jene Taten, die mit dem Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
geahndet wurden, liegen Rückfälle vor, weshalb der Berufungskläger mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Baden verwarnt und jene Strafe unbedingt ausgesprochen
wurde. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse und seinen Leumund hat in
die Prognosestellung miteinzufliessen, dass sich der Berufungskläger in einem
hängigen Asylverfahren befindet und keine Arbeitsstelle bekleidet. Gemäss dem
Vollzugsbericht vom 23. Januar 2019 hat er in der Schweiz keine Freunde
und pflegt wenige soziale Kontakte. Zwar verhält sich der Berufungskläger im
Vollzug angepasst. Problematisch erscheint jedoch, dass er in Freiheit bei
mehreren Gelegenheiten, durch Alkoholeinfluss enthemmt, gewalttätig geworden
ist. Im Vergleich zum früheren Vorfall hat der Berufungskläger beim hier zu
beurteilenden eine potentiell tödliche Waffe mit sich geführt und diese auch
eingesetzt. Dies wirkt sich stark negativ auf seine Legalprognose aus. Damit
ist dem Berufungskläger aufgrund des neuen Delikts eine Schlechtprognose in
Bezug auf seine Bewährungsaussichten zu stellen. Der bedingte Vollzug der durch
die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen
à CHF 60.– ist zu widerrufen.
6.3 Es
ist zu prüfen, ob aus der im vorliegenden Verfahren erstmals ausgefällten Freiheits-
und der vollziehbar erklärten Geldstrafe eine Gesamt(freiheits)strafe zu bilden
ist.
Gemäss dem zur
Tatzeit geltenden Recht kann das Gericht die Art der widerrufenen Strafe
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine
Gesamtstrafe zu bilden. Nach neuerem Recht ist die Bildung einer Gesamtstrafe hingegen
a priori ausgeschlossen, wenn die widerrufene und die neue Strafe nicht
gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 StGB; in Kraft seit dem 1. Januar 2018 [AS
2016 1249]).
Das
Bundesgericht gelangte hinsichtlich der früheren Fassung der Norm zur
Auffassung, dass Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB im Gesetzgebungsverfahren hätte
ersatzlos gestrichen werden müssen. Es bezeichnete die vom Gesetzgeber gewählte
Konzeption als wenig sachgerecht und beschränkte die Gesamtstrafenbildung auf
Fälle, in welchen die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig
waren und das Gericht die Art der Vorstrafe änderte (BGE 134 IV 241 E. 4).
Später wurde zudem erkannt, dass es der ratio legis der Bestimmung
widerspreche, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu
ändern. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 aStGB sei somit nicht
anwendbar, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV
249 E. 3.4.3; vgl. zur Strafartänderung im Rahmen der Zusatzstrafenbildung BGE
142 IV 265 E. 2.4.2, 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Die Bildung
einer Gesamtstrafe war damit nur noch möglich, wenn eine früher bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt und anschliessend eine
Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (BGE 145 IV 146 E. 2.1).
Damit steht Art.
46 Abs. 1 aStGB im vorliegenden Fall nicht als gesetzliche Grundlage für eine
Gesamtstrafenbildung zur Verfügung. Nachdem de lege lata die Bildung einer
Gesamtstrafe auch gesetzlich von der Ausfällung gleichartiger Sanktionen für
das einzelne Delikt abhängig gemacht worden ist, was hier offensichtlich nicht
gegeben ist, fällt eine Gesamtstrafe endgültig aus der Betrachtung. Da beide
Rechte, sowohl das frühere, als auch das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene,
vorsehen, dass die vollziehbar erklärte Geldstrafe kumulativ zur neu
ausgefällten Freiheitsstrafe hinzutritt, erweist sich auch keines der Rechte
als das mildere. Die Frage nach einer allfälligen lex mitior (Art. 2 Abs. 2
StGB) stellt sich unter diesen Umständen nicht.
7.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die von der Vorinstanz ausgesprochen
zehnjährige Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem
(SIS). Er hat seinen Antrag weder in der Berufungsbegründung vom 10. September
2018 noch im anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivortrag
begründet. Sinngemäss stützt er sein Begehren somit auf den Antrag auf
Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, mit dessen
Gutheissung die Anlasstat für die Landesverweisung entfiele.
Nachdem die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger anklagegemäss schuldig
zu sprechen ist (vgl. E. 4.4), liegt eine Tat gemäss Art. 66a
Abs. 1 lit. a StGB vor, welche eine obligatorische Landesverweisung
nach sich zieht.
7.2 Unter
dem Titel der sog. obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht gemäss
Art. 66a StGB den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung gemäss
dem gesetzlichem Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese
für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Landesverweisung ist auch dann auszusprechen, wenn es
beim blossen Tatversuch geblieben ist (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
7.3 Der
Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger (Akten S. 4). Als solcher kann
er sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen. Weitere potentiell relevante völkerrechtliche Bestimmungen, welche
einer Landesverweisung entgegenstehen, hat er nicht angerufen und solche sind
auch nicht ersichtlich.
Der
Berufungskläger hat die Dauer der Landesverweisung nicht als unverhältnismässig
gerügt. Die Festsetzung einer mittleren Dauer von 10 Jahren erweist sich
angesichts der Schwere des Delikts als angemessen. Weiter hat er keine Tatsachen
geltend gemacht, die auf einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB schliessen
liessen. Mit Verweis auf die unter dem Titel der Täterkomponenten erhobenen
Tatsachen kann auf die im Resultat zutreffende Prüfung der Vorinstanz abgestellt
werden (angefochtenes Urteil S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO, vgl.
E. 5.4).
7.4 Gemäss
Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung;
SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid
einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht
aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was jeweils erfüllt ist, wenn die verübte
Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, so ist die
Landesverweisung zwingend einzutragen (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]).
Der
Berufungskläger hat nicht dargelegt, weshalb er sich gegen den zwingenden
Eintrag im N-SIS wendet. Damit ist die Landesverweisung einzutragen.
7.5 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger für zehn Jahre der Schweiz zu verweisen und die
Landesverweisung ist im N-SIS einzutragen.
8.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger
mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang trägt er die
Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 900.–
zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit Einschluss der
Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden
Urteil wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt und der Berufungskläger
unterliegt mit seinem Rechtsmittel. Damit verbleibt für eine Abänderung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 30‘299.70 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 5‘000.– aufzuerlegen.
8.2 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Juli 2018 wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...],
für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1055). Sie ist vom
Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 22. Mai
2019 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 25.95 Stunden erscheint
angemessen, wobei für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung drei
Stunden Aufwand hinzuzurechnen sind, ausmachend 28.95 Stunden. Dieser wird
praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 5‘790.–.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 460.60. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 481.30. Insgesamt sind Rechtsanwalt
[...] somit CHF 6‘731.90 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung abzüglich der ausgewiesenen
Übersetzungskosten von CHF 274.25, d.h. noch CHF 6‘457.65, zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der diesbezügliche Verschrieb
auf dem schriftlich abgegebenen Dispositiv wird korrigiert, es handelt sich um
ein offenkundiges Versehen (Art. 79 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
22. März 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung nach Art. 19a
BetmG;
Die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend die Halskette (defekt) sowie
die Kleider (Hemd, T-Shirt, Jeanshose und Freizeitschuhe) und die Rückgabe an A____;
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der versuchten
vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 3 Monaten, unter Einrechnung des seit dem 23. Juli
2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs,
in Anwendung von Art. 22, 111 StGB.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung
wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
Der bedingte Vollzug der gegen A____ am
3. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Diebstahls
(Versuch) und Hausfriedensbruchs ausgesprochenen Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 60.–, Probezeit 3 Jahre, um 1 ½ Jahre
verlängert mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Januar
2017, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 mini mit SIM-Karte
wird zur Vernichtung eingezogen.
Die Kleider von B____ (Jacke,
Poloshirt und Trainerhose) werden diesem, sofern erreichbar, ausgehändigt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von
CHF 30‘299.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt […],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘790.– und ein
Auslagenersatz von CHF 460.60, zuzüglich MWST von CHF 481.30
(7.7 % auf CHF 6‘250.60), somit total CHF 6‘731.90 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt abzüglich der
ausgewiesenen Übersetzungskosten von CHF 274.25, d.h. im Umfang von CHF 6‘457.65,
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregisterinformationssystem VOSTRA
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (betreffend Widerruf [...])
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl ([...])
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).