[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.59
URTEIL
vom 11.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. September 2019
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im
Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter Tötung versetzt worden war. Sowohl die erstmalige Anordnung als auch
die nachfolgenden Verlängerungen der Haft, letztmals bis zum 13. September
2019, sind jeweils richterlich überprüft und genehmigt worden (vgl. dazu
AGE AUS.2018.41, AUS.2018.74, AUS.2018.95, AUS.2019.1, AUS.2019.16,
AUS.2019.38). Das Bundesgericht hat die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft
vom 9. Mai 2018 (AUS.2018.41) und gegen deren Verlängerung vom 2. November 2018
(AUS.2018.95) erhobenen Beschwerden mit Urteilen 2C_512/2018 vom
18. Juni 2018 und 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 abgewiesen. Im
Asylverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 22. Juni 2018 eine
Beschwerde von A____ gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 5. September 2019 hat das Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft
über A____ um einen weiteren Monat bis zum 13. Oktober 2019 verlängert. Am 11.
September 2019 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichter) mit A____ und seinem
Vertreter stattgefunden; es wird auf das Protokoll verwiesen. Der Vertreter beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Freilassung des A____, unter
o/e Kostenfolge.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde letztmals bis zum 13. September 2019 angeordnet und
bestätigt. Die heutige gerichtliche Überprüfung der mit Verfügung vom 5.
September 2019 angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf dieser Frist
und damit rechtzeitig. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Da
sich der Beurteilte bereits seit rund 16 Monaten in Ausschaffungshaft befindet,
richtet sich deren Verlängerung nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20). Danach kann die Haft bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten
verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen
durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Zudem muss weiterhin
ein Haftgrund vorliegen, der Wegweisungsvollzug möglich erscheinen, das
Beschleunigungsgebot von den schweizerischen Behörden eingehalten worden sein
und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweisen.
2.2 Für
das Vorliegen einer Wegweisungsverfügung sowie von Haftgründen kann auf die
bisher ergangenen Urteile verwiesen werden. An den dortigen Feststellungen hat
sich diesbezüglich nichts geändert. Der Beurteilte ist weiterhin nicht bereit,
freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Entsprechend unkooperativ ist sein
Verhalten. Syrien hat nach wie vor kein Reisedokument für den Beurteilten ausgestellt.
Die Fragen der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Syrien und der Einhaltung des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbots gemäss
Art. 3 EMRK sind durch die Einzelrichter sowie insbesondere auch im Urteil des
Bundesgerichts 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 (E. 4.1.2 und 4.1.3)
erörtert worden.
2.3 Die
gesetzlich verankerte maximale Haftdauer für Ausschaffungshaft beträgt 18
Monate (Art. 79 Abs. 2 AIG). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten,
der Gesetzgeber sei in Übereinstimmung mit der europäischen Regelung grundsätzlich
davon ausgegangen, dass eine Festhaltung bis zur Maximaldauer von 18 Monaten
zulässig sei, wenn die Verzögerungen in erster Linie auf das Verhalten des Betroffenen
zurückgingen (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017 mit Verweis auf BGer
2C_1182/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3.2). Angesichts des unkooperativen
Verhaltens des Beurteilten erscheint es vorliegend grundsätzlich zulässig, die
Maximaldauer der Haft auszuschöpfen.
2.4 Mit
dem Urteil BGer 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 hat sich das Bundesgericht zum
vorliegenden Fall dahingehend geäussert, dass die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung von Ausschaffungshaft
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose bildet.
Massgebend ist, ob der zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die
genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe
dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen
werden kann. Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter
Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder
Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. Die
Ausschaffungshaft muss unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit weiter
erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Sie ist nur zulässig, wenn sie das
in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht mildeste Mittel darstellt,
mit dem der gesetzliche Zweck einer Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (BGer
2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2 und 3.3 mit vielen Hinweisen).
2.5 Den
zuständigen Behörden ist es in den vergangenen 16 Monaten, die der Beurteilte
in Ausschaffungshaft verbracht hat, nicht gelungen, die Wegweisung des
Beurteilten zu vollziehen. Am 10. Mai 2019 wurde die Flugbuchung in Auftrag gegeben
und ist die medizinische Abklärung des Beurteilten, die für einen zwangsweisen
Vollzug in Begleitung von Polizisten notwendig ist, erfolgt. Die Fluganmeldung
musste dann allerdings annulliert werden, weil die Syrische Behörde das in
Aussicht gestellte Reisedokument nicht zugestellt hatte. Per 2. September 2019
wurde eine polizeiliche Zuführung des Beurteilten auf der Syrischen Vertretung
in Genf organisiert. Laut den Ausführungen des Migrationsamtes wurde bei dieser
Zuführung „wider Erwarten kein Reisedokument ausgestellt“.
Laut
Informationsbericht (E-Mail vom 3. September 2019) des SEM an das Migrationsamt
bemüht sich das SEM dennoch weiterhin, einen Reisepass für den Beurteilten
erhältlich zu machen. Man sei sich der Priorität des Falles und der
Gefährlichkeit des Beurteilten bewusst. Die Erfahrung, die man soeben bei der
Syrischen Mission gemacht habe, habe eine gewisse Unberechenbarkeit der
Syrischen Behörden aufgezeigt, insbesondere aufgrund der in Gang befindlichen
internen Reorganisation. In der Tat habe die Syrische Mission angezeigt, dass
eine zusätzliche Verifizierung betreffend das Geburtsdatum des Beurteilten
durchgeführt werden müsse, und zwar vor Ort in Damaskus. Darüber hinaus habe
das unkooperative Verhalten des Beurteilten anlässlich der Zuführung sowie sein
Verhalten (Beleidigungen gegenüber den Behörden) den Austausch nicht begünstigt.
Da das SEM keine Erfahrung mit ähnlichen Fällen habe, sei es ihm nicht möglich,
die Dauer für den Erhalt eines Reisepasses zuverlässig abzuschätzen. Immerhin
habe die Mission in Genf den Wunsch geäussert, in diesem Fall zusammen zu
arbeiten und sei des eiligen Charakters der Sache bewusst. Das SEM schliesst
mit der Einschätzung, dass es möglich sei, ein Reisedokument zu erhalten und
will das Möglichste dafür tun.
2.6 Diese
Entwicklung ist neu. Der Beurteilte wurde nämlich bereits vor einem Jahr (gemäss
E-Mail des SEM vom 10. September 2018) durch die Syrische Behörde anerkannt.
Dennoch hat die Syrische Behörde innert dieses ganzen Jahres kein Reisedokument
ausgestellt. Und ungeachtet dieser Anerkennung wurde nun anlässlich der
Zuführung vom 3. September 2019 überraschenderweise und entgegen der Erwartung
der schweizerischen Behörden nicht nur nach wie vor kein Reisedokument ausgestellt,
sondern darüber hinaus auch noch neu die Notwendigkeit bekannt gegeben, das
Geburtsdatum des Beurteilten noch einmal zu verifizieren, und dies in Damaskus.
Hintergrund dieser Entwicklung scheint (unter anderem) eine Reorganisation der
Syrischen Behörden zu sein.
Wie bereits
dargestellt, befindet sich der Beurteilte nun seit 16 Monaten in
Ausschaffungshaft, und deren gesetzliche Maximaldauer beträgt 18 Monate. Also
verbleiben noch 2 Monate zulässige Haftdauer zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs. Man mag dem SEM – wenn auch mit einigem Zweckoptimismus –
folgen, wenn es die Ausstellung eines Reisedokumentes nach wie vor
grundsätzlich für möglich hält. Im Gegensatz zu früheren Berichten nimmt aber
auch das SEM nun allerdings ausdrücklich Abstand von der Schätzung einer
Zeitdauer, die dafür erforderlich ist. Insbesondere prognostiziert das SEM nun
nicht (mehr), dass ein Reisedokument innert nützlicher Frist erhältlich
gemacht werden könnte, was allerdings Voraussetzung für die Weiterführung der
Ausschaffungshaft wäre. Vielmehr berichtet das SEM nun von einer gewissen
Unberechenbarkeit der Syrischen Behörden und davon, dass das SEM keine
Erfahrung in ähnlichen Fällen habe. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, dass
die Syrischen Behörden während eines vollen Jahres kein Reisedokument für den
Beurteilten ausgestellt haben, obschon sie ihn bereits vor einem Jahr anerkannt
haben, und nun, ein Jahr später, unvermittelt und für die zuständigen Behörden
unerwartet dazu auch noch zusätzliche Abklärungen in Syrien als notwendig
erachten. Dies kann im gesamten Zusammenhang nicht anders denn als
diplomatische Umschreibung dafür verstanden werden, dass derzeit und innert
nützlicher Frist kein Reisedokument für den Beurteilten mehr zu erwarten ist.
Was der Grund dafür ist, kein Reisedokument für den (kurdischstämmigen)
Beurteilten auszustellen, und ob dies einzig an der offenbar in Gang
befindlichen Reorganisation der Syrischen Behörden liegt, kann offen bleiben.
Das Verhalten des Beurteilten anlässlich der Zuführung mit den Beleidigungen
war der Sache darüber hinaus auch nicht förderlich. Jedenfalls erscheint es vor
diesem Hintergrund in einem dermassen hohen Grade unvorstellbar und unwahrscheinlich,
dass innert 2 Monaten jetzt noch zusätzliche Abklärungen in Damaskus vonstatten
gehen, daraufhin sich trotz Reorganisation der Syrischen Behörden der Wille zur
Ausstellung eines Reisedokuments bilden und ein solches aus- und zugestellt
sowie dann noch die ganze Flugorganisation an die Hand genommen und
durchgeführt werden könnten, wenn dies alles innert der bisherigen Haftdauer
von 16 Monaten und insbesondere seit der Anerkennung des Beurteilten durch die
Syrischen Behörden vor einem Jahr und zudem noch mit der Zuführung des
Beurteilten auf der Syrischen Vertretung in Genf nicht möglich war. Vielmehr
erscheint mit dieser (insbesondere der jüngsten) Entwicklung die Ausstellung
eines Reisedokuments in weite Ferne gerückt und ist es heute nicht absehbar, ob
überhaupt und gegebenenfalls wann ein Reisedokument für den Beurteilten
ausgestellt werden könnte. Somit ergibt sich, dass der zwangsweise
Wegweisungsvollzug nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint; die
rein theoretische Möglichkeit, dass wider Erwarten doch noch innert nützlicher
Frist ein Reisedokument eintreffen könnte, reicht für die Annahme einer solchen
hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Vielmehr sprechen die dargestellten
Umstände derzeit überhaupt dagegen, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit
vollzogen werden kann, erst recht nicht innert der noch verbleibenden 2 Monate
zulässiger Haftdauer. Die Haft verstösst somit gegen die genannte Bestimmung
und ist zugleich unverhältnismässig.
2.7 Damit
ist die Haft unzulässig und der Beurteilte ist daraus zu entlassen. Die
Ausschaffungshaft darf ausschliesslich der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs
dienen. Die verbleibenden 2 Monate zulässige Haftdauer werden diesem Zweck
dienen können, sofern und sobald allenfalls doch noch Reisedokumente für den
Beurteilten ausgestellt werden sollten.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das
Migrationsamt zu verpflichten, dem Beurteilten eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 30 VRPG). Die Entschädigung berechnet sich auf dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200 (vorliegend: CHF 135 für Volontäre)
für einen Aufwand von 5 ¾ Stunden, zzgl. Spesen zu CHF 15.25 und 7,7 % MWSt.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt hat A____ eine
Parteientschädigung von CHF 852.45 auszurichten.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.