Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.19
ENTSCHEID
vom 11. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____,
[...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____,
Rechtsanwalt, [...]
gegen
D____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 6. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen die D____ (Beklagte). Die Klägerin beantragte, es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus den
Jahren 2017 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 sowie CHF 47.70 gemäss
den Forderungen aus den Jahren 2018 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober
2018 zu bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wurde der Beklagten die Klage
zugestellt mit der Aufforderung, bis zum 8. Februar 2019 eine schriftliche
Klageantwort einzureichen. Nachdem die Beklagte innert der ihr gesetzten Frist
keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
13. Februar eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur
Einreichung einer Klageantwort gesetzt. Auch innert dieser Nachfrist hat die
Beklagte keine Klageantwort eingereicht.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich
zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen
Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder
Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen
und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch
(Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife
8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend
GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte
verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni
2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche
„Detailhandel“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 5 bis 10. Diese
Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung nicht
innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung
notwendigen Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie
Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für die Jahre 2017
bis 2018 eine Kopier-Vergütung von je CHF 26.15 (vgl. Ziff. 6.4.10 GT 8 2017-2021)
sowie für die Jahre 2017 und 2018 eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von je
CHF 21.55, insgesamt CHF 95.40, in Rechnung. Nachdem die Beklagte den
offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen
habe, habe die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum
nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6)
habe die Klägerin die Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den
ausstehenden Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin
nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet
habe (Klage Rz. 8 ff.).
Weil sich die Beklagte
auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die
Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem
Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn
an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel
bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall,
da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit
ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im
Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 steht.
Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch erstellt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 95.40 nebst 5 % Zins seit
dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 95.40 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5
Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 100 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und
der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1 lit. d
GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 95.40, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft
(vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 lit. a der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung
wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist
und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2018 und CHF
47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von
CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.