Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.159
ENTSCHEID
vom 29.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber Nick Mezger
Beteiligte
A____, [...] Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen
den Strafgerichtspräsidenten
vom 15. Juli 2019 im
Verfahren HB.2019.43 und HB.2019.47
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache Drohung,
mehrfache Beschimpfung, mehrfache Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen
Verkehrs sowie Tätlichkeiten. Nachdem der Gesuchsteller am 21. Juni 2019 festgenommen
worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am selben Tag für die
vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 13. September 2019, Untersuchungshaft.
Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr angenommen
sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht. Der Gesuchsteller stellte
mit Gesuchen vom 24. und 27. Juni 2019 darüber hinaus jeweils Anträge
betreffend seine sofortige Haftentlassung. Am 2. Juli 2019 verfügte das
Zwangsmassnahmengericht deren Abweisung (und ordnete eine Sperrfrist bis
- August 2019 an). Sowohl gegen die Haftanordnung sowie gegen die Abweisung
seines Haftentlassungsgesuchs erhob der Gesuchsteller Beschwerde (vgl. HB.2019.43
und HB.2019.47). Mit Entscheid vom 22. Juli 2019 wurden die beiden
Verfahren vereinigt und die Beschwerden des Gesuchstellers wurden kostenfällig
abgewiesen.
Am 17. Juli
2019 gingen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fünf Schreiben des Gesuchstellers
vom 15. Juli 2019 ein, in welchen er unter anderem ein Ausstandsbegehren
gegen Strafgerichtspräsidenten B____ stellt und Haftentschädigung verlangt. Mit
Schreiben vom 17. Juli 2019 überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
die Schreiben des Gesuchstellers an das Strafgericht Basel-Stadt. Mittels Verfügung
vom 18. Juli 2019 überwies der Strafgerichtspräsident die Sache an das
Appellationsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz. Am 19. Juli 2019
ging das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zur Stellungnahme an B____.
Dieser reichte seine Vernehmlassung am 23. Juli 2019 ein und beantragt darin
die kostenfällige Abweisung des Ausstandsbegehrens des Gesuchstellers. Diese
wurde dem Gesuchsteller am 26. Juli zu einer allfälligen Replik bis
spätestens zum 19. August 2019 zugesandt. Der Gesuchsteller hat innert
Frist keine Replik eingereicht.
Erwägungen
1.1 Das
Ausstandsbegehren richtet sich gegen den Präsidenten des Strafgerichts
Basel-Stadt. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Verbindung mit
§ 88 Abs. 1 und § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG,
SG 154.100) ist zu dessen Beurteilung das Appellationsgericht als Einzelgericht
zuständig.
1.2 Der
Entscheid über das Ausstandsgesuch wird ohne weiteres Beweisverfahren gefällt
(Art. 59 Abs. 1 StPO). Er ergeht schriftlich und ist zu begründen
(Art. 59 Abs. 2 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer 6B_673/2014 vom 28. Januar
2015 E. 4.1.1).
1.3 Über
die vom Gesuchsteller geforderte Haftentschädigung hat nicht das Appellationsgericht
zu befinden, sondern – im Falle einer allfälligen Einstellung des Verfahrens –
die Staatsanwaltschaft bzw. – im Falle eines allfälligen Freispruchs – das Strafgericht.
2.1 In
seinen Schreiben vom 15. Juli 2019 bezweifelt der Gesuchsteller an verschiedener
Stelle die Unbefangenheit des Strafgerichtspräsidenten B____. Dies geschieht in
pauschaler Art und Weise. So widerspreche sich B____ beispielsweise in seiner
Argumentation. Des Weiteren wiederholt der Gesuchsgegner mit Nachdruck, es
würden keinerlei Beweise vorliegen, welche die Haftanordnung gegen ihn rechtfertigen
würden.
2.2 Die
Argumentation des Gesuchstellers verfängt nicht. Es kann B____ gefolgt werden,
wenn er in seiner Stellungnahme anführt, der Gesuchsteller mache keine
Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a bis f StPO geltend.
Der Umstand, dass der Gesuchsteller mit der gegen ihn gerichteten Haftanordnung
nicht einverstanden ist, vermag noch keinen Anschein der Befangenheit des
Strafgerichtspräsidenten B____ zu begründen. Es ist sodann auch nicht
ersichtlich, und wird vom Gesuchsteller auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern
sich B____ widersprüchlich verhalten haben soll.
- Demnach
ist das vorliegende Ausstandsgesuch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des
Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit
§ 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
B____, Strafgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen M.A.
HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.